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Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. Arkenau.<br />

Eine ähnliche Regelung der Verspätung gelegentlich eines<br />

Deichbruches wird für Butjadiugen durch den Tossenser Richtschein<br />

angedeutet. Ihr Eintritt bei Unvermögen zur Wieder­<br />

herstellung der beschädigten Deiche steht außer Zweifel. Bezüglich<br />

der Verspätung als Folge von grober Nachlässigkeit, vgl. obigen<br />

Richtschein. Auf die Frage des Klägers: „im Fall das solches<br />

srechtzeitige Wiederherstellung der Deiche) bei itlichen aus verseumblicher<br />

verachtong, Ungehorsams) oder unvermugenheit ersitzen und<br />

verbleiben würbe, wie es uf den fall gehalten werben solle?", er­<br />

widert der Richder: „daß solches der alten undenklichen wolher­<br />

gebrachten spadens- gewon- und gerechtigfeiten nach gerichtet Verhandelt<br />

und nnfgefurt werben mußte."<br />

Daß auch in Butjabingen britte unb insonderheit der Guts<br />

Herr die Rechtswohltat hatten, ihrerseits durch rechtzeitige Erfüllung<br />

der dem Deichpflichtigen obliegenden Lasten die Verspätung abzuwenden.<br />

ist durch dieselbe Deichrechtsquelle bestätigt.<br />

Nach der von Cassel fälschlich als Vergleich des grafen Von<br />

<strong>Oldenburg</strong> und des Rates zu Bremen über das Stedinger Deichunb<br />

Spatenrecht bezeichneten Urkunde von 1579 findet die Ver<br />

spatung auch statt, wenn Deiche herrenlos sind. Vgl. daselbst:<br />

„Were idt ock. dat ein Hernlos dick vorhanden und de näheren<br />

nebden und baven ehre füllen lenge dickes tho chrcm lande heddeu,<br />

schal ein biefrecht gelegt . . . werben."<br />

Da diese Quelle für das Stedinger Deichrecht, wie oben bemerkt,<br />

nicht maßgebend ist. erübrigt sich ein weideres Eingehen<br />

auf die nur der Vollständigkeit halber zitierte Angabe. Die<br />

übrigen Deichsatzungen kennen in diesem Fall den Eintritt der<br />

Verspätung nicht. Es soll vielmehr, wie das Stedinger Deichrecht<br />

von 1579 sagt, durch fleißiges Messen ermittelt werden, wer der<br />

säumige Deicher ist. Wenn jemand gefunden wird, der feine<br />

nachbarliche Länge nicht beweisen kann, soll er gestraft werben.<br />

Daß er außerbem für jeben Fuß bes herrenlosen Deiches eine<br />

Rute bes gemeinen landbeiches zur Anfertigung überwiesen erhalten<br />

soll, wie baselbst berichtet wirb, scheint ben Stebinger Anschauungen<br />

nach ben Anmerkungen der <strong>Oldenburg</strong>er Grafen nicht entsprochen<br />

zu - haben. Was geschieht, wenn nicht ermittelt werben kann, wer

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