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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 19<br />

allein nicht statt. Die Verspätung tritt vielmehr nur dann ein,<br />

wenn der Deich nicht binnen dreier Ebbe- und Fintzeiten gemacht<br />

ist. aus welche Weise der Schaden beseitigt wird, ist einerlei; ob<br />

der Genosse allein oder mit Hilfe dritder die Besserung vornimmt,<br />

ist gleichgiltig. Von der Einhaltung der Frist kann nach Fußfall<br />

vor den Beamten des Landesherrn und den Vertredern der Deich-<br />

genossen seh (ist Dispens erteilt werden. Der Fußfall muß aber inner­<br />

halb der für die Beseitigung des Schadens vorgeschriebenen Frist<br />

geschehen. Vgl. Sted. D. R. 1579: „Werde ock iemandt . . . .<br />

befunden, so ... . vor wollgemelten landeßheren unbt des landes<br />

vollmechtigen einen, van olders gewesenen vodtfall Von wurden unbt<br />

gnabc begerben, alße hebten desulvigen .... solcfer gnade macht."<br />

Die Frist wirb bezeugt in dem Bericht über das Ritzebntteler<br />

(Spatengericht, in dem auf die Frage: „in wo forder liebt die<br />

gudthcrcu, so in die brofe hören, syck by V?. gn. H. und dem lande<br />

iiinhe gnade erfögeii schollen", als Antwort bekundet wird: „binnen<br />

dre ebben und stoben moste sobanes gcschecti na landesgesetzlicher<br />

gewonheidt unb van olders hero gebrachder gerechtigheit."<br />

Da Voraussetzung für die Verspätung gelegentlich eines Deich­<br />

bruches schlechthin die Tatsache ist. baß der Deich in gebührender<br />

Frist, ober falls im Wege des Fnßfalls Verlängerung gewährt ist,<br />

innerhalb der verlängerten Frist nicht gemacht wirb, so kommt man<br />

zu beni Resultat, baß nach ben Stebinger Rechtsquellen in biesetn<br />

Falle auch Versäumnis neben dem Unvermögen Voraussetzung der<br />

Verspätung sein sann. Dies ergibt auch der Wortlaut der Gesetze;<br />

z. B. bas Sted. D. R. vou 1579 sagt:<br />

„Konbe obber wölbe och icmanbt so Icke bracke, whv gcmhclbt<br />

boich sick offte bc sinen in boreber frist nicht bieten . . .<br />

Es sann sein, baß berjenige, in dessen Deich die Brake ge-<br />

rissen ist, nicht in der Lage ist, dieselbe zu bessern, oder so. daß er<br />

absichtlich die ihm obliegende Pflicht, bies zu tun, vernachlässigt.<br />

Letzderes wird freilich nicht oft praftifch geworden sein, da jeder<br />

durch die späder zu erördernden Folgen der Verspätung sicherlich<br />

zur Erfüllung seiner Pflicht, soweit deren Ausführung in seinen<br />

Kräften liegt, angehalten ist.<br />

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