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Dr. Eitgeltv.<br />

Auch an sachlicher Slompeteiv, hatte Das Gogericht eingebüßt. Zu<br />

feiner Zuständigkeit gehörten neben dein beschränkten Kreis von<br />

Rechtssachen aus der Wiek die ganze freiwillige Gerichtsbarkeit und<br />

alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mich Scheltworte und<br />

Schlägereien aus dem Kirchspiel. Die eigentlich peinlichen Sachen<br />

aber aus der Wiek und dem Kirchspiel wurden zumeist dem Gericht<br />

zur Cloppenburg überwiesen. x ) Oberstes Beschwerdegericht für die<br />

aus dem Gogericht Löningen gewiesenen Urteile war das Gogericht<br />

auf dem Desum.<br />

Die Aburteilung der Scheltworte und Schlägereien gehörte<br />

zwar noch zur Zuständigkeit des Gogerichts, die Verhandlung<br />

Über diese Sachen wurde jetzt aber in der Regel nicht aus den drei<br />

ständigen Gogerichtsdermluen. sondern in dem ',wei- oder dreimal<br />

jährlich zu Löningen angesetzten Brüchteugericht vorgenommen.<br />

Diesem Gericht sauen Amtmann und Gograf gemeinschaftlich vor,<br />

zugegen warat außer de» Angeklagte» und dem Umstand der<br />

Löniuger Gerichisvogt und die ihm unterstellten vier Frohnen der<br />

Kirchspielsviertel (des Bünuer, llberhäser, Glübbiger. Lodtberger),<br />

in die das Kirchspiel Löningen verwaltungsrechtlich zerfiel. 2 ) die<br />

') Anlage V.<br />

'') Diese »iichspielsqnartale bezeichneten ursprünglich iuo(]l die besonderen<br />

Markabgrenzungen. Erbbauerrichder bve aus den Bauerschasten Werwe, Even­<br />

kamp, Heliuinghausen, Borlhorn und Elbergen bestehenden OMiibbigvt Bieriels<br />

war der Bescher des Meierhoss zu Werwe, zugleich der Holzgraf der OiliibbiQcv<br />

Mark. Auf den beiden jährlichen Höltingbte.gcn aus dem Werweschen Hos<br />

lviirdc nach Abhaltung des eigentlichen Holzgerichts von den Markqenosseu das<br />

LUiartalgeld, das ist der Beilrag des Bienels zu seinen eigenen und den Be<br />

dürsnissen des Kirchspiels, festgesetzt, aus die einzelnen Genossen verteilt und<br />

gehoben. Junge Wehrfesder, welche ihre Stelle angetreten halten, muszlcn einen<br />

Eid leisten und wurden erst dann als Genossen aufgenommen. Die Beeidigung<br />

solcher junger Wehrfesder luuvbe nach Gelegenheit alle 3, 1 oder 5 Jahre vor­<br />

genommen. So wurden 1737 am 7. Januar der Erbbauerrichder Johann<br />

Dimer und 11 junge Wehrfesder. 1706 = 12 junge Wehrfesder. 1770 = (i,<br />

1770 = 3, 1777 = 0, 1780 = 7, 1789 = 0, 1793 = «. 1795. der junge<br />

Erbbaueri ichler selbst, 1798 = 0, 1801 = 6 und !802 zum letztenmal 9 junge<br />

Wehrfesder aufgenommen. Seitdem das X'tntb 1803 an C Idenburg fiel, bat<br />

das alte Herkommen aufgehört.<br />

die Eidesformel des Erbbauerrichders und Holzgrafen der Glübbiger<br />

Mart lautete: „Ick lave undl schwehre ein vibt to Gott und iip bat Hill ige

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