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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 15<br />

1. Findet daselbst die Verspätung schon statt, wenn jemand die<br />

ihm obliegende Pflicht, die Deiche in schmipflichtigem Stande<br />

zu halten, vernachlässigt?<br />

2. Ist die bei einem Deichbruch auftretende Saumseligkeit kausal<br />

für das Spatenrecht?<br />

In sämtlichen Deichsatzungeu finden wir die Bestimmung, daß<br />

diejenigen Genossen, deren Deiche bei den Schaumigen nicht in<br />

guder Ordnung sind, gebrücht werdeu sollen. Die Höhe der Strafen<br />

ist genml festgesetzt. Sie ist gegen die in den letzten Jahres-<br />

schaumige« Säumigen höher als gegen diejenigen, welche in den<br />

ersten Schaumige« die Deiche nicht in schanpflichtigei« Stande<br />

habe«. Gegen denjenigen, der über diese (Schaumige« hinaus die<br />

Deiche vernachlässigt, wird keineswegs mit Verspätung vorgegan­<br />

gen, wie dies z. B. nach dem holsteinischen Spadelandsrecht geschieht.<br />

Das Verfahren, welches in <strong>Oldenburg</strong> nach den einzelnen<br />

Satzungen stattfindet, ist verschieden. In Übereinstimmung mit<br />

den gräflich oldenburgischen und den jeverschen Deichordnungeu<br />

werdeu nach der Neuenburger D. O. von 1593, der Jader D. O.<br />

von 1599, der Bntjadinger D. O. von 1573, der Wüstenländer<br />

D. O. von 1607 sowie de« für Stediugeu gegebenen Deichordnungen<br />

von 1446 und 1525 die Deiche bei beharrlichem Ungehorsam aus-<br />

verdungen. Der Saumselige hat die Unkosten zu zahlen und wird,<br />

wenn er sich dessen weigert, gepfändet, nach der <strong>Oldenburg</strong>er D. O.<br />

von 1658 auch nach Befinden mit anderen Strafen belegt. Gegen<br />

den säumigen Genossen, der die Kosten nicht zahlen kann, und gegen<br />

den die Mobiliarpfändung nicht zur volle« Befriedigung führt, wird<br />

dann zur Verspätung geschritten. Dieser Gang ist unverkennbar.<br />

Es muß ohne weideres einleuchten, daß in diesem Falle die Verspatung<br />

keine Folge der Versäumnis ist, sondern des Unvermögens<br />

des Genossen, die gegen ihn infolge seiner Nachlässigkeit verhängten<br />

Strafen zu zahlen. Die Saumseligkeit ist Voraussetzuug der Strafen,<br />

das Unvermögen zu ihrer Zahlung aber Voraussetzung der derspatung.<br />

Es ist im höchsten Grade verwirrend und unrichtig, in<br />

diesem Falle von der Verspätung als Folge von Saumseligkeit zu<br />

reden. Zum Belege des Ausgeführten mag eine Stelle des Stedinger<br />

Vertrages von 1446 dienen:

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