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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er «patenrecht. 13<br />

Bestimmung nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren im Jahre 174G<br />

auf dem Danensfelder Deich gegen drei unvermögende Deicher<br />

mittels Spatenrechtes vorgegangen. (Jeu. der. 1746.)<br />

In Stedingen genügte momentanes Unvermögen zum Aus-<br />

schluß eines Genossen bei Nichderfüllung seiner Deichpflicht; dies<br />

wird, wenn ein Genosse nach den verschiedenen Schauungen seine<br />

Deiche hat liegen lassen, vermutet, und demnach zur Verspätung<br />

geschritten, wenn der Genosse dem Deichgrafen und den Ge-<br />

schworenen nicht nachweisen kann, daß er imstande sei. den Deich<br />

gut zu machen, ober wenn er, falls der Deich ausverdungen ge^<br />

Wesen ist. die hierdurch erwachsenen Kosten nicht zahlt, oder sie im<br />

Wege der Mobiliarpfändung von ihm nicht zu erlangen sind (vgl.<br />

Sted. D.O. 1424 und Sted. Vertr. 1446). Ersdere sagt:<br />

,,is bat besulve beme dickgrcvcn inibe sworen vorwissenen faii,<br />

sinen dick gltd tho makende, alßo bat beiii laiibc bar neen schabe<br />

af cnschee, bes mach he geneten .... Konde he aver bes nicht<br />

boen, so mögen be bickgreven unde sworen demesulven, de sinen<br />

dick in läsdere beliggen leth. alße vorschreven steidt, Vorspaden . . ."<br />

Wenn der nach den einzelnen Deichsatzungen zum Vorgehen<br />

gegen bat Genossen mittels Spatenrechtes geforderte Grad von<br />

Unvermögen gegeben ist. muß die Verspätung trotzdem unterbleiben,<br />

wenn der Unvermögende uuverzüglich unb zwar in Stebingen binnen<br />

dreier Ebbe- unb Flutzeitc» mit Hilfe brittcr be» Schaden wieber<br />

beseitigt. Insonderheit gilt dies, wenn die Voraussetzungen durch<br />

das Unvermögen des deichpflichtigen Pächders gegeben sind, für<br />

den Fall, baß der Gutsherr von dieser Nechtswohltat der sofortigen<br />

Besserung Gebrauch macht. Für Stedingen geht dies als un­<br />

zweifelhaft aus den zahlreichen von dort vorhandenen Rechtsqnellen<br />

hervor, für Butjadiugen ist es aus dem Tossenser Richteschein von<br />

1566 aus der oben zitierten Stelle zu schließen.<br />

Hartnäckige Nachlässigkeit wird ohne weidere Einschränkung<br />

von fast sämtlichen Deichrechtsschriftstellern als Voraussetzung der<br />

Verspätung angesehen. Nur Mittcrmaicr (Deutsch. Privatrecht»<br />

scheint Unvermögen allein als grundsätzlich für das Spatenrecht zu<br />

kennen. Für <strong>Oldenburg</strong> läßt sich schlechthin weder der eine noch

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