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Landesbibliothek Oldenburg

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12 Dr. Wenau.<br />

Daß nach diesem Gesetze nur dauerndes Unvermögen zum<br />

Austritt durch Verspätung berechtigt, geht besonders daraus hervor,<br />

daß der austretende Genosse, wie dieselbe Nechtsquelle sagt, einen<br />

leiblichen Eid zu Gott schwören muß. „daß er den Deich nicht<br />

länger zu unterhalten vermöge." Ähnlich äußert sich das ostfriesische<br />

Deich- und Sielrecht, das auch im Jeverlande Geltung gehabt hat<br />

in Kap. I, Z. 14:<br />

..Wannehr bar einer wehre, de so boese diesen hadde, bat he<br />

desuelve dicken mit finen egen gliederen vermoedede nicht tho inaefen<br />

und wolde leuer bat land, bar be biet upfalt. mit beut dicke aver-<br />

geven, so schall he . . . folgt Ausführung der Berspatungsformalitaten<br />

. . . und schweren, bat he bensttlvigen dick, welk np sin land<br />

fält, nicht laenger holden Funde." Denselben Standpunkt vertritt<br />

bic <strong>Oldenburg</strong>er Deichordnung von 1681 in Art. 17. Auch wenn<br />

die Genossenschaft nach der <strong>Oldenburg</strong>er Deichordnung von 1658<br />

einen unvermögenden Deich er ausschließen will, muß feststehen,<br />

daß wirklich dauerndes Unvermögen zur Erfüllung der Deichlast<br />

vorliegt. Es genügt nicht schon, daß der Deicher der Genossen-<br />

schaft durch vorübergehendes Unvermögen zur Last fällt. Außerdem<br />

ist in diesem Falle noch erforderlich, daß der Deich des Unvermögenden<br />

beschädigt und die Genossenschaft dadurch erheblich gefährbet<br />

ist. Die Richtigkeit bicscr Ausführung wirb durch folgende<br />

Stelle der <strong>Oldenburg</strong>er Deichordnung von 1658 bestätigt:<br />

„Sollte sichs auch begeben, daß einer seine Teiche liegen ließe<br />

und wegen Unvermögens solche nicht machen konnte oder wollte,<br />

soll inmittelst zwar der Deich vor Geld zu machen ausgewonnen<br />

und verdungen, jedoch dem Eigentümer gewisse Zeit gesetzet werden,<br />

bei welcher Frist er die Kosten bezahlen und des Teichs sich wieder<br />

annehmen solle."<br />

Die Fristsetzung hat den Zweck, festzustellen, ob das Unvermögen<br />

nur vorübergehend oder dauernd ist. Daß nach ergebnis­<br />

losem Ablauf der Frist Ausschluß des Genossen durch Verspätung<br />

stattfindet, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Butj.<br />

der. 1566 sowie Butj. Ri. 1566). ist aber auch durch die Praxis<br />

bestätigt. Im Jeverland wird nämlich zur Zeit der Geltung der<br />

<strong>Oldenburg</strong>er Deichordnung von 1658 daselbst auf Grund obiger

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