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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 11<br />

notwendigsten Falle den Austritt gestatten darf, ohne daß diese<br />

einen neuen fähigen Genossen, wie z. B. beim Verkauf des Deichgrundstückes,<br />

zu stellen verpflichtet sind. Alls dem Wesen des<br />

genossenschaftlichen Verbandes auf der anderen Seite geht hervor,<br />

daß die Genossenschaft einen Genossen nur dann ausschließen darf,<br />

wenn durch ihn ihr Zweck ernsthaft gefährdet wird.<br />

Unvermögen kann in verschiedener Weise auftreten. Es kann<br />

sein, daß ein Genosse nur augenblicklich verhindert ist, seinen Deich-<br />

Verbindlichkeiten nachzukommen, während er bislang seine Pflichten<br />

gewissenhaft erfüllt hat. Die ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte<br />

gebraucht er notwendig in der Landwirtschaft; Barmittel, mit<br />

denen er Arbeitskräfte zur Erfüllung der Deichpflicht dingen könnte,<br />

fehlen ihm. Es kann aber auch sein, daß jemand, der bislang<br />

nur mit Mühe seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist. sich plötzlich<br />

vor den Ruin seines Vermögens gestellt sieht, sei es, daß einbrechende<br />

Sturmfluten oder Mißerfolge in der Landwirtschaft (Ausfall<br />

der Ernte, Viehseuchen) den jähen Vermögensverfall verursacht<br />

haben. Der so getroffene Genosse ist auf Jahrzehnte, vielleicht für<br />

immer unfähig, die Verbandslasten zu tragen.<br />

Dieser Verschiedenheit in der Art des Unvermögens tragen<br />

die Bntjadinger und Jevcrschcn Deichfatzungen sowie die Gräflich<br />

<strong>Oldenburg</strong>ische Deichordnung von 1658 Rechnung, indem sie nur<br />

im letzderen Fall deil Genossen zum Austritt und die Genossenschaft<br />

zum Ausschluß berechtigen, nämlich nur dann, „wenn der Deich itz<br />

und zu ewigen zeiten von den beschedigten leuteu nicht mag erbauwet,<br />

widergebracht und überwunden werden" (Butj. Ri. 1566,<br />

vgl. auch Auhagen a. a. £).). In demselben Sinne sagt die Olden-<br />

burger Deichordnung von 1658, die späder auch im Jeverland eingeführt<br />

ist, in Art. V. bei der Besprechung des freiwilligen Aus-<br />

tritts aus der Genossenschaft im Wege der Verspätung:<br />

„So aber Jemand so gar böse und schlimm belegene Deiche<br />

hätte, daß er dieselben aus seinen Mitteln nicht länger zu unterhalten<br />

vermögte und dahero lieber nicht allein dasjenige, sondern<br />

auch sein gesamptes Land mit den Teichen übergeben und abtreten<br />

wolte, soll demselben .... solches .... dem Herkommen nach<br />

gestattet sein."

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