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Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. Arkenau.<br />

will, kann das im Wege der Verspätung." (Vgl. z. B. Old. D. O. 1658,<br />

Art. V.) Bald erscheint der Wille des Genossen als ganz unwesentlich;<br />

es heißt z.B.: „alßedan schul man . . . ein . . . spatenrecht lathen<br />

leggenn." Man sieht auch hieraus, daß nicht einmal die Natur<br />

der Verspätung immer mit derjenigen der «Subhastation überein­<br />

stimmt, da ersdere keineswegs immer zwangsweise erfolgt. In uu-<br />

zweifelhafder Weise läßt sich die Grenze zwischen freiwilliger und<br />

zwangsweiser Verspätung nicht feststellen. Wir können allgemein<br />

sagen, daß sie zwangsweise nur dann erfolgt, wenn die Genossen-<br />

schaft durch das Verhalten eines Genossen die Erfüllung ihres<br />

Zweckes ernstlich gefährdet sieht. Freiwillig ist sie, wenn diese er­<br />

hebliche Gefährdung noch nicht akut geworden ist, sonst aber die<br />

Voraussetzuugen der Verspätung gegeben sind. Die freiwillige Verspatung<br />

mildert als subjektives Recht die Härte, welche in der<br />

schroffen Durchführung des Prinzips der Pfanddeichung liegt. (Vgl.<br />

Auhagen a. a. O.)<br />

Wir wenden uns nunmehr der Kernfrage des Spaten rechtes<br />

zu: An welche Voraussetzungen ist nach den <strong>Oldenburg</strong>er Deichsatzungen<br />

der Eintritt der Verspätung geknüpft? — Die älderen<br />

Schriftsteller lassen das Spatenrecht schlechthin als Folge von Versäumnis<br />

in der Ausübung der Deichlast oder von Unvermögen ein­<br />

treten. In dieser Kürze ist der Standpunkt unklar und verwirrend.<br />

Bezüglich des Unvermögens als Voraussetzung der Verspätung hat<br />

Auhagen (Grundlage S. 66 ff.) die bislang herrschende Unklarheit<br />

sehr gehoben.<br />

Die Verspätung als Folge von Unvermögen wird angedeutet<br />

durch das Rechtssprichwort: „Wer nicht kann deichen, muß weichen."<br />

Man darf diese Rechtsparömie jedoch nicht so verstehen, daß jeder<br />

unvermögende Deicher im Wege der Verspätung aus der Deich-<br />

genossenschaft ausgeschlossen wird, oder austreten kann. Wenn man<br />

den wirtschaftlichen Zweck und die fortwährende Zwangslage, in<br />

der sich die Deichgenossenschaft befindet, berücksichtigt, muß es ohne<br />

weideres einleuchten, daß sie ihren Mitgliedern nur im aller-

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