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das Oldcnburger Spatenrecht. 7<br />

erfüllen und besteht in Hand- und Spaundiensten der Genossen.<br />

Man unterscheidet die ordentliche und die außerordentliche Deichlast.<br />

Die ersdere besteht aus den nach dem natürlichen Lauf der Dinge<br />

eintretenden Deicharbeiten, einschließlich der zur Beseitigung von<br />

nicht zu erheblichen Deichschäden erforderlichen Arbeiten. Wie weit<br />

die ordentliche Deichlast im Einzelnen geht, ist nach den verschiedenen<br />

Deichsatzungen abweichend geregelt. Außerordentliche Teichlasten<br />

sind diejenigen Arbeiten, welche die Kräfte der Genossen erheblich<br />

übersteigen und durch besondere Umstände bedingt sind. Die<br />

Verteilung der ordentlichen Deichlast beruht auf dem Prinzip der<br />

Pfanddeichung; das heißt, jedem Genossen ist nach dem Grund­<br />

satz: „Soviel Deich, soviel Land" ein durch die Größe, späder auch<br />

durch die Güte seines Landes bestimmder Teil des Deiches, ein<br />

sogenanntes Deichpfand, zur unterhaltung zugewiesen. Fremd ist<br />

der mittelalterlichen Deichgenossenschaft für die Verteilung der<br />

ordentlichen Deichlast das System der Kommumondeichung, welches<br />

sich späder überall findet. Nach diesem Prinzip wird der Deich<br />

im ganzen von der Genossenschaft unterhalten. (Beseler D. P. R.<br />

§. 198.) Bei der außerordentlichen Deichlast ist sie dagegen fast<br />

überall in Gestalt der Beihilfe durch die Genossenschaft anerkannt.<br />

Das System der Pfanddeichung ist ein Gebilde der alten Deich-<br />

genosseuschaft, jedoch nicht so eng mit dem genossenschaftlichen<br />

Prinzip des Deichwesens verknüpft, daß es mit ihm besteht oder<br />

fällt, sondern es hat vielerorts bis in die Jetztzeit hinein gegolten,<br />

während, wie oben ausgeführt ist. der genossenschaftliche Charakder<br />

des Deichwesens im 16.—17. Jahrhuntert verloren gegangen ist.<br />

Die Verteilung der Deichlast nach Art der Pfanddeichung ist Erfordernis<br />

des Spatenrechtes, da letzderes zur Voraussetzung hat.<br />

daß ein Genosse das Deichpfand, für das sein Grundstück haftet,<br />

nicht in schaupflichtigem Stande erhält.<br />

Nach der Feststellung der rechtlichen Struktur der Deich­<br />

genossenschaft, soweit dies zum Verständnis des Spatenrechtes erforderlich<br />

ist, sind jetzt noch die wirtschaftliche Bedeutung der Deich-<br />

genofsenschaft und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Deichgenossen<br />

anzudeuten.

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