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Das Oldcnburger Spatenrecht. 5<br />

so geblieben, wie es vor der Verspätung war, nur in der Person des<br />

Genossen ist insofern eine Veränderung eingetreten, als derselbe durch<br />

die Bürgschaft des Gutsherrn wieder leistungsfähig geworden ist.<br />

Der Fehler der älderen Deichschriftsteller m der Deutung des<br />

Spatenrechtes besteht darin, daß sie den genossenschaftlichen Charakder<br />

des mittelalterlichen Deichwesens, der die Grundlage des<br />

Spatenrechtes ist. mißverstehen. Sie stellen sich das mittelalterliche<br />

Deichweseu so vor. wie es zu ihren Lebzeiten geworden ist. in denen<br />

sich bereits die seit dem 16.—17. Jahrhuntert einsetzende Um­<br />

wandlung des Deichwesens aus einer Genofsenschasts- in eine<br />

Staatsangelegenheit vollzogen hat.') 9toch ihrer Ansicht ist die<br />

Deichlast eine staatsbürgerliche Pflicht, deren Durchführung im<br />

Wege der administrativen Exekution in das Grundstück des Deich-<br />

Pflichtigen, das für die Erfüllung der Deichlast haftet, erfolgen kann,<br />

was sie, nachdem das Deichwesen seinen genossenschaftlichen Charakder<br />

verloren hat. tatsächlich geworden ist. (Vgl. Meyer: Verwaltungsrecht<br />

I. S. 329 ff.) Die Deichgenossenschaft ist nach dem Urteil der<br />

älderen Schriftsteller eine staatliche Einrichtung, zur besseren Durchführung<br />

der dcichrcchtlichcn Angelegenheiten vom Staat geschaffen.<br />

Um bei der Darstellung des Oldcnburger SpatenrcchtcS nicht<br />

obigen Fehlern zu verfallen oder gar zu ähnlichen unverständlichen<br />

Schlüssen zu gelangen, wie Koch in seinen Erläuderungen zu<br />

Wolders: „Allgemeine Grundsätze" ist es erforderlich, zunächst<br />

das Wesen der deutschen mittelalterlichen Deichgenossenschaft und<br />

die wirtschaftlichen Verhältnisse der ländlichen Genossenschaft im<br />

Mittelalter sowie ihrer Mitglieder zu erördern. Nur so erhalten<br />

wir eine Grundlage, aus der wir bei der Rekonstruktion des Spaten-<br />

rechtes zuverlässige Schlüsse über die wirtschaftliche und rechtliche<br />

Beschaffenheit desselben zu ziehen imstande sind.-)<br />

') Ü6er diese Entwicklung vgl. Anschütz im Handwörderbuch der Staats-<br />

wissenschasten, Bd. III, S- 141 ss.<br />

*) Koch vertritt daselbst in Anmerkung 116 die Meinung, baf? das<br />

Spatenrecht in gewisser Weise gegen die ersten Grundsätze einer jeden Deiche<br />

versassung zu verstoßen scheine und kann nicht umhin, zu bemerken, daß daö<br />

Spatenrecht besser Spatenunrecht heißen solle.

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