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Hagenau - Hohenlohekreis

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Quellfassung „<strong>Hagenau</strong> alt“<br />

Rechtswert 3535225<br />

Hochwert 5442500<br />

Quellfassung „<strong>Hagenau</strong> 1“<br />

Rechtswert 3535025<br />

Hochwert 5441775<br />

Quellfassung „<strong>Hagenau</strong> 2“<br />

Rechtswert 35355025<br />

Hochwert 5441925<br />

- 2 -<br />

Zone Gemeinde<br />

Gemarkung<br />

II Bretzfeld<br />

Unterheimbach<br />

Gewanne<br />

Zone Gemeinde Gemarkung<br />

III Bretzfeld mit folgendenKoordinaten:<br />

Große <strong>Hagenau</strong>, Oberer Berg,<br />

Steinknickle<br />

Gewanne<br />

Flurstück-Nr.<br />

Unterheimbach<br />

Große <strong>Hagenau</strong><br />

Teilstücke von 2164<br />

Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der<br />

Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und 3 Flurkarten 1 : 2500 (Anlagen 5 – 7), in denen die<br />

Zonen III breit bandiert und die Zone II schmal bandiert ist. Die Zonen I sind in der Übersichtskarte<br />

jeweils durch einen Punkt gekennzeichnet und in der Flurkarte gerastert abgegrenzt.<br />

(5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten<br />

ist beim Landratsamt Hohenlohe in Künzelsau, Allee 17 – Amt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft<br />

und Baurecht, und beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße, beginnend am Tag<br />

nach der Verkündung zu kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.<br />

§ 2<br />

Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung<br />

(1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Umweltministeriums<br />

über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten und die Gewährung von Ausgleichsleistungen<br />

(Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung – SchALVO) vom 08.08.1991<br />

(GBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Nach dem Ende des Verbotszeitraums in § 3 Abs. 2 Ziff. 2 dieser Verordnung ist bis zum<br />

10. März jeden Jahres vor dem Ausbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Abwasser, Klärschlamm<br />

und Fäkalien die Zustimmung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts-<br />

und Bodenkultur einzuholen oder die Unbedenklichkeit durch die gutachterliche Aussage eines

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