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Hagenau - Hohenlohekreis

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§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 20 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einem Verbot nach §§ 3 und 5 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt,<br />

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,<br />

3. dem Gebot des § 10 Abs. 3 Nr 2, 3. Satz, zuwiderhandelt<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung<br />

des Landratsamtes <strong>Hohenlohekreis</strong> vom 5.02.1979 zum Schutz von Grundwassererfassungen des<br />

Zweckverbands Wasserversorgung Brettachtalgruppe, soweit es die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten<br />

<strong>Hagenau</strong>quellen betrifft, außer Kraft.

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