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angebot 34 MT "GasChem Nordsee“ vom 28. Oktober 2008 - Hansa ...

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1. N A C H T R A G V O M 2 . A P R I L 2 0 0 9<br />

4. Steuerliche Änderungen<br />

Tonnagesteuer<br />

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen<br />

(BMF) <strong>vom</strong> 31. <strong>Oktober</strong> <strong>2008</strong> wurde der Erlass zur<br />

Anwendung des § 5a EStG (BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 12. Juni<br />

2002 zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen<br />

Verkehr, so genannter "Tonnagesteuererlass")<br />

geändert. Nachfolgend werden die sich hieraus ergebenden<br />

relevanten Auswirkungen auf das Beteiligungs<strong>angebot</strong><br />

dargestellt.<br />

Nach der neu gefassten Tz. <strong>34</strong> des Tonnagesteuererlasses<br />

ist das Bereederungsentgelt eines beteiligten Vertragsreeders<br />

nur von dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG<br />

abgegolten, soweit es 4 Prozent der Bruttofrachtraten<br />

nicht übersteigt. Übersteigende Beträge sind nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung als Sonderbetriebseinnahmen<br />

dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und unterliegen<br />

der Gewerbesteuer. Die vertraglich vereinbarten<br />

Bereederungsvergütungen der Vertragsreeder überschreiten<br />

nicht die von der Finanzverwaltung bestimmte Obergrenze.<br />

Unmittelbare Auswirkungen auf die Emittentin<br />

ergeben sich insoweit nicht. Sollte die Ergebnisbeteiligung<br />

der Harpain Reederei GmbH & Co. KG, die diese bei Veräußerung<br />

des Schiffes erhält, nach der geänderten Tz. <strong>34</strong><br />

des Erlasses wie eine Sondervergütung behandelt werden,<br />

würde sich die Gewerbesteuerbelastung der Emittentin<br />

im Jahre 2027 erhöhen. Sollte eine Befrachtungskommission<br />

für den Vertragsreeder anfallen, würde sich dies<br />

ebenfalls entsprechend auswirken.<br />

Erbschaftsteuer<br />

Der Verkaufsprospekt <strong>vom</strong> <strong>28.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2008</strong> enthält im<br />

Kapitel „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“<br />

(Abschnitt „Erbschaft- und Schenkungsteuer“) Ausführungen<br />

zu der damaligen steuerlichen Rechtslage. Inzwischen<br />

hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates<br />

am 5. Dezember <strong>2008</strong> das Gesetz zur Reform des<br />

Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)<br />

beschlossen. Die Reform ist zum 1. Januar<br />

2009 in Kraft getreten. Für den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. Januar<br />

2007 bis zum 31. Dezember <strong>2008</strong> ist auf Antrag für Erbfälle<br />

(jedoch nicht für Schenkungsfälle) ein Wahlrecht<br />

zwischen altem und neuem Recht vorgesehen. Im Hinblick<br />

auf eine Beteiligung an der Emittentin sind insbesondere<br />

die Neufassung der relevanten Bewertungsvorschriften,<br />

die Neuregelung der Begünstigung von<br />

Betriebsvermögen sowie Änderungen der Freibeträge und<br />

des Steuertarifs von Bedeutung.<br />

Änderung der Bewertungsvorschriften<br />

Nach der bisherigen Rechtslage entsprach der erbschaftund<br />

schenkungsteuerliche Wert einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

an der Emittentin dem Stand des steuerlichen<br />

Kapitalkontos des Anlegers zum Zeitpunkt des<br />

Erb- oder Schenkungsfalles.<br />

Künftig wird Betriebsvermögen mit einem deutlich höheren<br />

Wert in die Bemessungsgrundlage einfließen. Gemäß<br />

§ 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am<br />

Betriebsvermögen einer Gesellschaft mit dem gemeinen<br />

Wert anzusetzen. Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen<br />

unter fremden Dritten – zum Beispiel im Zweitmarkt –<br />

abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Sofern<br />

keine Verkäufe innerhalb des letzten Jahres vor dem<br />

Besteuerungszeitpunkt stattgefunden haben, ist der<br />

gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />

oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke<br />

üblichen Methode zu ermitteln. Somit wird der erbschaftund<br />

schenkungsteuerliche Wert einer Beteiligung künftig<br />

in der Regel deren Verkehrswert entsprechen.<br />

Begünstigungen für Betriebsvermögen<br />

Der Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft<br />

stellt nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. begünstigtes<br />

Betriebsvermögen dar, wenn der Beteiligte als<br />

Kommanditist im Handelsregister der Emittentin eingetragen<br />

ist. Die nachstehend beschriebenen Vergünstigungen<br />

kommen nicht zur Anwendung, solange der Anleger<br />

lediglich treuhänderisch an der Emittentin beteiligt ist.<br />

Im Erb- oder Schenkungsfall besteht für im Handelsregister<br />

eingetragene Kommanditisten die Möglichkeit, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85<br />

Prozent (Regelfall) oder von 100 Prozent (Option) des<br />

Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Wahl ist unwiderruflich und kann später nicht<br />

revidiert werden.<br />

Regelfall:<br />

Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />

zu 85 Prozent steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag),<br />

wenn der Emittent das Unternehmen sieben Jahre<br />

fortführt, der Erwerber während dieser Zeit den Komman-

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