angebot 34 MT "GasChem Nordsee“ vom 28. Oktober 2008 - Hansa ...
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1. N A C H T R A G V O M 2 . A P R I L 2 0 0 9<br />
4. Steuerliche Änderungen<br />
Tonnagesteuer<br />
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen<br />
(BMF) <strong>vom</strong> 31. <strong>Oktober</strong> <strong>2008</strong> wurde der Erlass zur<br />
Anwendung des § 5a EStG (BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 12. Juni<br />
2002 zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen<br />
Verkehr, so genannter "Tonnagesteuererlass")<br />
geändert. Nachfolgend werden die sich hieraus ergebenden<br />
relevanten Auswirkungen auf das Beteiligungs<strong>angebot</strong><br />
dargestellt.<br />
Nach der neu gefassten Tz. <strong>34</strong> des Tonnagesteuererlasses<br />
ist das Bereederungsentgelt eines beteiligten Vertragsreeders<br />
nur von dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG<br />
abgegolten, soweit es 4 Prozent der Bruttofrachtraten<br />
nicht übersteigt. Übersteigende Beträge sind nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung als Sonderbetriebseinnahmen<br />
dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und unterliegen<br />
der Gewerbesteuer. Die vertraglich vereinbarten<br />
Bereederungsvergütungen der Vertragsreeder überschreiten<br />
nicht die von der Finanzverwaltung bestimmte Obergrenze.<br />
Unmittelbare Auswirkungen auf die Emittentin<br />
ergeben sich insoweit nicht. Sollte die Ergebnisbeteiligung<br />
der Harpain Reederei GmbH & Co. KG, die diese bei Veräußerung<br />
des Schiffes erhält, nach der geänderten Tz. <strong>34</strong><br />
des Erlasses wie eine Sondervergütung behandelt werden,<br />
würde sich die Gewerbesteuerbelastung der Emittentin<br />
im Jahre 2027 erhöhen. Sollte eine Befrachtungskommission<br />
für den Vertragsreeder anfallen, würde sich dies<br />
ebenfalls entsprechend auswirken.<br />
Erbschaftsteuer<br />
Der Verkaufsprospekt <strong>vom</strong> <strong>28.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2008</strong> enthält im<br />
Kapitel „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“<br />
(Abschnitt „Erbschaft- und Schenkungsteuer“) Ausführungen<br />
zu der damaligen steuerlichen Rechtslage. Inzwischen<br />
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates<br />
am 5. Dezember <strong>2008</strong> das Gesetz zur Reform des<br />
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)<br />
beschlossen. Die Reform ist zum 1. Januar<br />
2009 in Kraft getreten. Für den Zeitraum <strong>vom</strong> 1. Januar<br />
2007 bis zum 31. Dezember <strong>2008</strong> ist auf Antrag für Erbfälle<br />
(jedoch nicht für Schenkungsfälle) ein Wahlrecht<br />
zwischen altem und neuem Recht vorgesehen. Im Hinblick<br />
auf eine Beteiligung an der Emittentin sind insbesondere<br />
die Neufassung der relevanten Bewertungsvorschriften,<br />
die Neuregelung der Begünstigung von<br />
Betriebsvermögen sowie Änderungen der Freibeträge und<br />
des Steuertarifs von Bedeutung.<br />
Änderung der Bewertungsvorschriften<br />
Nach der bisherigen Rechtslage entsprach der erbschaftund<br />
schenkungsteuerliche Wert einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />
an der Emittentin dem Stand des steuerlichen<br />
Kapitalkontos des Anlegers zum Zeitpunkt des<br />
Erb- oder Schenkungsfalles.<br />
Künftig wird Betriebsvermögen mit einem deutlich höheren<br />
Wert in die Bemessungsgrundlage einfließen. Gemäß<br />
§ 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am<br />
Betriebsvermögen einer Gesellschaft mit dem gemeinen<br />
Wert anzusetzen. Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen<br />
unter fremden Dritten – zum Beispiel im Zweitmarkt –<br />
abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Sofern<br />
keine Verkäufe innerhalb des letzten Jahres vor dem<br />
Besteuerungszeitpunkt stattgefunden haben, ist der<br />
gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />
oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke<br />
üblichen Methode zu ermitteln. Somit wird der erbschaftund<br />
schenkungsteuerliche Wert einer Beteiligung künftig<br />
in der Regel deren Verkehrswert entsprechen.<br />
Begünstigungen für Betriebsvermögen<br />
Der Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft<br />
stellt nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. begünstigtes<br />
Betriebsvermögen dar, wenn der Beteiligte als<br />
Kommanditist im Handelsregister der Emittentin eingetragen<br />
ist. Die nachstehend beschriebenen Vergünstigungen<br />
kommen nicht zur Anwendung, solange der Anleger<br />
lediglich treuhänderisch an der Emittentin beteiligt ist.<br />
Im Erb- oder Schenkungsfall besteht für im Handelsregister<br />
eingetragene Kommanditisten die Möglichkeit, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85<br />
Prozent (Regelfall) oder von 100 Prozent (Option) des<br />
Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch zu nehmen.<br />
Die Wahl ist unwiderruflich und kann später nicht<br />
revidiert werden.<br />
Regelfall:<br />
Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />
zu 85 Prozent steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag),<br />
wenn der Emittent das Unternehmen sieben Jahre<br />
fortführt, der Erwerber während dieser Zeit den Komman-