10.01.2013 Aufrufe

HANDLUNGSLEITFADEN - Netzwerk-Kooperation

HANDLUNGSLEITFADEN - Netzwerk-Kooperation

HANDLUNGSLEITFADEN - Netzwerk-Kooperation

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>HANDLUNGSLEITFADEN</strong><br />

für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen<br />

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch<br />

PFORZHEIM - ENZKREIS


Inhaltsverzeichnis<br />

Grußworte 4<br />

Handlungsleitfaden für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen bei<br />

Verdacht auf sexuellen Missbrauch für Pforzheim und den Enzkreis 6<br />

1. Phase: Wahrnehmung und Orientierung 7<br />

A. Wann und weshalb werde ich aufmerksam, dass ein Kind<br />

möglicherweise sexuellen Missbrauch erlebt hat? 7<br />

B. Weiteres Vorgehen 7<br />

C. Die Dokumentation 7<br />

D. Was ist im Hinblick auf Kleinkinder zu beachten? 7<br />

E. Mit wem kann ich über den Verdacht auf sexuellen Missbrauch reden? 8<br />

F. Wie gehe ich mit meinen eigenen Gefühlen um? 8<br />

G. Wie gehe ich mit dem betreffenden Kind um? 8<br />

H. Wie gestalte ich den Kontakt zu den Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

des betroffenen Kindes? 8<br />

2. Phase: Inanspruchnahme externer Beratung durch die insoweit<br />

erfahrene Fachkraft 9<br />

A. Wer kommt als insoweit erfahrene Fachkraft in Frage? 9<br />

B. Wann muss ich eine insoweit erfahrene Fachkraft einbeziehen? 9<br />

C. Wie verläuft die Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft? 9<br />

D. Inhalte des Beratungsprozesses 9<br />

3. Phase: Aufhebung der Anonymität / Information des Jugendamtes 12<br />

A. Wann muss das Jugendamt informiert werden? 12<br />

B. Wie sieht die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt aus? 12<br />

C. Welches sind die Aufgaben der Fachkraft im Hinblick auf das Kind<br />

und die Eltern/Personensorgeberechtigten? 12<br />

D. Hinweis zur Vertiefung des Themas 13<br />

Zusatzinformationen 12<br />

Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff 14<br />

Unterschiede zwischen sexuellem Missbrauch und anderen Formen von<br />

Kindeswohlgefährdung 15<br />

§ 8a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 16<br />

§ 85 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) 16<br />

Beachtung des Datenschutzes 17<br />

Pflicht zur Strafanzeige? 17<br />

Institutionen, die bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch kontaktiert werden können<br />

Lilith-Beratungsstelle 18<br />

Fachberatung für Kindertageseinrichtungen Pforzheim 18<br />

Fachberatung für Kindertageseinrichtungen Enzkreis 19<br />

Stadt Pforzheim, Jugend- und Sozialamt 20<br />

Jugendamt Enzkreis 20<br />

Polizeidirektion Pforzheim 20


Gert Hager<br />

Oberbürgermeister der Stadt Pforzheim<br />

Das behütete und beschützte Aufwachsen unserer<br />

Kinder ist ein hohes Gut und eine wichtige gesellschaftliche<br />

Aufgabe<br />

Kindeswohlgefährdung, insbesondere der sexuelle Missbrauch<br />

von Kindern bewegen immer wieder die Öffentlichkeit<br />

in besonderem Maße. Sexueller Missbrauch hat immer<br />

erhebliche Auswirkungen auf die körperliche und seelische<br />

Entwicklung unserer Kinder.<br />

Umso wichtiger ist es deshalb, dass die unterschiedlichen<br />

Fachkräfte der Jugendhilfe gemeinsam mit der Polizei und<br />

den Professionen der Gesundheitshilfe in vernetzter und kooperativer<br />

Zusammenarbeit die bestmögliche Voraussetzung<br />

dafür schaffen, den betroffenen Kindern in ihrer schwierigen<br />

Situation Hilfe und Unterstützung anzubieten.<br />

Im Oktober 2003 hat die Arbeitsgruppe „Sexueller Missbrauch“<br />

der Kommunalen Kriminalprävention Pforzheim<br />

erstmals einen Handlungsleitfaden für Fachkräfte bei Verdacht<br />

auf sexuellen Missbrauch herausgegeben. Dieser<br />

Handlungsleitfaden für Fachkräfte aus den Kindertageseinrichtungen<br />

und Schulen der Stadt Pforzheim und des Enzkreises<br />

hat einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, die Handlungssicherheit<br />

und die ergebnisorientierte Zusammenarbeit<br />

in diesem schwierigem Themenfeld zu verbessern sowie die<br />

<strong>Kooperation</strong> und Vernetzung im Interesse der betroffenen<br />

Kinder weiter zu entwickeln.<br />

Darauf aufbauend hat ein kleiner Redaktionskreis von Kolleginnen<br />

und Kollegen aus den Jugendämtern der Stadt Pforzheim<br />

und des Enzkreises, der Fachberatung für evangelische<br />

Kindertageseinrichtungen, der Polizeidirektion Pforzheim<br />

und der Lilith-Beratungsstelle den Handlungsleitfaden fortgeschrieben<br />

und die gesetzlichen Neuregelungen zum Kinderschutz<br />

des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eingearbeitet.<br />

Ihnen gilt mein besonderer Dank, haben sie doch durch ihr<br />

Engagement dazu beigetragen, dass den Fachkräften in Kindertageseinrichtungen<br />

und Schulen nun wieder ein Handlungsleitfaden<br />

zur Verfügung steht, der es ihnen ermöglicht,<br />

bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch fachlich orientiert<br />

und reflektiert im Interesse der betroffenen Kinder zu<br />

handeln.<br />

Der vorliegende Handlungsleitfaden leistet einen wesentlichen<br />

Beitrag zum behüteten und beschützten Aufwachsen<br />

unserer Kinder. Für die geleistete Arbeit zum Wohle unserer<br />

Kinder bedanke ich mich bei allen Mitwirkenden herzlich und<br />

ermuntere sie und die Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen<br />

und Schulen an ihrem Engagement zum Wohle unserer<br />

Kinder und an einer Kultur des Hinsehens bei sexuellem Missbrauch<br />

festzuhalten.<br />

Gert Hager<br />

Oberbürgermeister der Stadt Pforzheim


Karl Röckinger<br />

Landrat des Enzkreises<br />

Sexueller Missbrauch ist eines der abscheulichsten Verbrechen,<br />

die man Kindern antun kann: Es richtet sich nicht nur<br />

gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern verstrickt<br />

Mädchen und Jungen in ein meist unauflösbares Geflecht<br />

aus Angst, Ohnmacht und Schuldgefühlen. Es ist deshalb<br />

nicht verwunderlich, dass viele Opfer das Verbrechen erst<br />

Jahrzehnte später öffentlich machen – dann, wenn der Täter<br />

(oder die Täterin) wegen Verjährung strafrechtlich nicht<br />

mehr belangt werden kann.<br />

Denken wir aber auch daran, dass die Vermutung eines sexuellen<br />

Missbrauchs das Leben von Menschen zerstören kann.<br />

Auch wenn sich ein Verdacht als unbegründet herausstellt –<br />

in der öffentlichen Wahrnehmung, im Freundes- oder Kollegenkreis<br />

können sich die Betroffenen nur selten von diesem<br />

Verdacht reinwaschen. Etwas bleibt immer hängen.<br />

Ich bin deshalb all denen sehr dankbar, die unter Federführung<br />

von Lilith an der Aktualisierung dieses Leitfadens mitgearbeitet<br />

haben. Denn er versucht, denen Orientierung zu geben,<br />

die mit einem Verdachtsfall konfrontiert sind, und hilft<br />

dabei, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen – sensibel und<br />

auf einem hohen professionellen Niveau.<br />

Karl Röckinger<br />

Landrat<br />

Burkhard Metzger<br />

Leiter der PD Pforzheim<br />

Oft sind es sehr belastende Sachverhalte, die meine Kolleginnen<br />

und Kollegen sich anhören oder ansehen müssen. Trotz<br />

aller polizeilichen Schulung berührt das, was Kindern angetan<br />

wird, schmerzlich. Wir nehmen wahr, dass Kinder ausgeliefert<br />

und ohnmächtig etwas erdulden und ertragen müssen,<br />

was sie ein Leben lang nicht vergessen können. Kleine<br />

Persönlichkeiten, die missbraucht und manipuliert werden,<br />

tragen diese Belastung dauerhaft mit sich. Sexueller Missbrauch<br />

von Minderjährigen ist der Missbrauch kleiner Körper<br />

und vor allem kleiner Seelen.<br />

Bei diesem emotionsgeladenen Delikt steht der Vorbeugung<br />

größter Stellenwert zu. Die Ermittlung von Täterinnen und<br />

Tätern sowie deren Zuführung zu einer gerechten Strafe<br />

kommt leider mindestens einen traumatisierenden Fall zu<br />

spät.<br />

Vor diesem Hintergrund kommt der Aufmerksamkeit und der<br />

Kompetenz von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen<br />

eine besondere Bedeutung zu. Sie werden durch Schulungen<br />

und Materialen wie diese Broschüre in die Lage versetzt,<br />

so zu agieren, dass dem Handeln der Täter möglichst frühzeitig<br />

Einhalt geboten wird und langfristig auch eine Traumatisierung<br />

so gering wie möglich gehalten werden kann.<br />

Mit dieser Broschüre ist ein weiteres wertvolles Werkzeug gegen<br />

den sexuellen Missbrauch von Kindern entstanden und<br />

ich danke allen, die daran mitgewirkt haben, sehr herzlich.<br />

Burkhard Metzger<br />

Leiter der Polizeidirektion Pforzheim


6<br />

Handlungsleitfaden für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen<br />

und Grundschulen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch für<br />

Pforzheim und den Enzkreis<br />

Der Umgang mit einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist ein ergebnisoffener Prozess, der hohe Anforderungen an die<br />

Sensibilität und Professionalität aller involvierten Fachkräfte stellt.<br />

Vorrangiges Ziel dieses Prozesses ist eine Stärkung und Unterstützung des Kindes mit Auffälligkeiten.<br />

Dieser Handlungsleitfaden orientiert sich an der in § 8a SGB VIII vorgegebenen Vorgehensweise zum Schutz von Kindern<br />

bei Gefährdung des Kindeswohls und den auf dieser Basis mit den freien Trägern der Jugendhilfe abgeschlossenen<br />

Vereinbarungen. Damit hat er für Fachkräfte der Jugendhilfe, hier vor allem der Kindertageseinrichtungen, verbindlichen<br />

Charakter.<br />

Lehrkräften empfehlen wir eine entsprechende Vorgehensweise (vgl. Schulgesetz für Baden-Württemberg § 85).


1. Phase: Wahrnehmung und Orientierung<br />

A. WANN UND WESHALB WERDE IcH AUFMERK-<br />

SAM, DASS EIN KIND MöGLIcHERWEISE SExUEL-<br />

LEN MISSBRAUcH ERLEBT HAT?<br />

Bei einem Kind werden Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensänderungen,<br />

deren Ursachen sich nicht erklären<br />

lassen, wahrgenommen. Dabei sind unspezifische Auffälligkeiten<br />

wie Angst, Rückzug, regressives Verhalten, aggressives<br />

Verhalten, Verletzungen, psychosomatische Beschwerden<br />

oder zwanghaftes Verhalten und spezifische<br />

Auffälligkeiten – wie sexualisiertes Verhalten oder eine<br />

nicht altersangemessene sexualisierte Sprache – möglich.<br />

Wichtig: Die Signale können, müssen aber nicht auf einen<br />

sexuellen Missbrauch hinweisen! Eine besondere<br />

Ausprägung spezifischer Auffälligkeiten, wie vor allem<br />

sexualisiertes Verhalten und eine Häufung von problematischen<br />

Verhaltensweisen, sollten besonders aufmerksam<br />

werden lassen.<br />

Aber auch in diesem Fall ist von voreiligen, überstürzten<br />

Reaktionen dringend abzuraten!<br />

Stattdessen ist zu empfehlen, sich über das Thema „Sexueller<br />

Missbrauch an Kindern“ zu informieren. Hier kann<br />

die einschlägige Fachliteratur hilfreich sein. Informationen<br />

und eine erste Orientierung bietet ein Gespräch mit einer<br />

Mitarbeiterin der Lilith-Beratungsstelle oder mit der Fachberatung<br />

.<br />

B. WEITERES VORGEHEN<br />

Bei der gesamten weiteren Auseinandersetzung mit dem<br />

Verdacht auf sexuellen Missbrauch kommt der Dokumentation<br />

von Auffälligkeiten des Kindes, Gesprächen mit den<br />

Eltern/Personensorgeberechtigten, der Vorgehensweise<br />

der Fachkräfte, dem Festhalten von Fakten und Annahmen<br />

eine zentrale Rolle zu. Deshalb möchten wir auf die Aufgabe<br />

der Dokumentation an dieser Stelle genauer eingehen:<br />

c. DIE DOKUMENTATION<br />

Die Dokumentation verfolgt verschiedene Intentionen:<br />

1. Sie belegt das professionelle Vorgehen in allen Phasen<br />

des Umgangs mit einem Verdacht und dient damit der<br />

Absicherung der Fachkräfte.<br />

2. Sie spiegelt den Prozess der Beobachtungen, der Gespräche<br />

und fachlichen Auseinandersetzung wieder,<br />

zeigt Entwicklungen auf und ist damit die Grundlage<br />

der Einschätzung der Fachkräfte zu einer möglichen<br />

Kindeswohlgefährdung.<br />

3. Als Nachweis der Auffälligkeiten des betreffenden Mädchens<br />

oder Jungen und seiner Gefährdung ist die Dokumentation<br />

in allen rechtlichen Verfahren von großer<br />

Bedeutung.<br />

Was wird dokumentiert?<br />

• Die auffälligen Verhaltensweisen, Äußerungen und<br />

möglichen Verletzungen des betreffenden Kindes.<br />

• Die zentralen Inhalte der Elterngespräche, insbesondere<br />

Haltungen und Erklärungsmuster der Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

zu den Auffälligkeiten des Kindes<br />

und mögliche Vereinbarungen.<br />

• Die fachlichen (möglicherweise kontroversen) Einschätzungen<br />

der involvierten Fachkräfte. Dabei ist es von<br />

zentraler Bedeutung, Fakten deutlich von Interpretationen<br />

und Vermutungen zu trennen.<br />

Was ist bei der Dokumentation zu beachten?<br />

• Die beobachteten Auffälligkeiten des Kindes sind mit<br />

Datum z.B. in Form eines Tagebuches festzuhalten.<br />

• Aussagen des Kindes sind mit wörtlicher Rede aufzuschreiben.<br />

• Aussagekräftig sind die Äußerungen des Kindes besonders<br />

dann, wenn auch beschrieben wird, wie es zu<br />

der Aussage kam. War die Aussage spontan? Hat die<br />

Fachkraft das Kind etwas gefragt? Haben andere Kinder<br />

ein Thema angeschnitten? Wurde ein Bilderbuch angeschaut,<br />

etc.?<br />

Datenschutz!<br />

Bei dem Umgang mit der Dokumentation ist grundsätzlich<br />

auf den Datenschutz zu achten. D.h., diese Aufschriebe<br />

sind verschlossen aufzubewahren und sollten ausschließlich<br />

ausgebildeten Fachkräften zur Kenntnis gelangen.<br />

D. WAS IST IM HINBLIcK AUF KLEINKINDER ZU BE-<br />

AcHTEN?<br />

Einen möglichen sexuellen Missbrauch an Kleinkindern zu<br />

erkennen, bringt besondere Schwierigkeiten mit sich, da<br />

sie in aller Regel das Erlebte sprachlich nicht wiedergeben<br />

können.<br />

Hohe Aufmerksamkeit ist gefordert, wenn ein immer wiederkehrendes,<br />

stereotypisches Spielverhalten mit sexuellen<br />

Inhalten und/oder Auffälligkeiten im Intimbereich (z.B. Verletzungen<br />

im Genitalbereich, unerklärliches Bluten, ungewöhnlich<br />

starke Ausdehnung von Genital- oder Rektalbereich)<br />

zu beobachten sind. Eine frühzeitige, im Hinblick auf<br />

das Kind anonyme Kontaktaufnahme zur Lilith-Beratungsstelle<br />

ist zu empfehlen. In dem Beratungsgespräch kann die<br />

eigene Wahrnehmung überprüft und das weitere Vorgehen<br />

besprochen und vorbereitet werden.<br />

7


8<br />

E. MIT WEM KANN IcH üBER DEN VERDAcHT AUF<br />

SExUELLEN MISSBRAUcH REDEN?<br />

Gespräche über die Beobachtungen und den darauf basierenden<br />

Vermutungen können innerhalb der eigenen Institution<br />

mit KollegInnen (ausschließlich mit Fachkräften, also<br />

z.B. nicht mit PraktikantInnen) im Team und/oder mit der<br />

Leitung im Sinne kollegialer Beratung geführt werden. Bei<br />

uneinheitlicher Einschätzung im Team und/oder bei weiterem<br />

Klärungsbedarf empfehlen wir eine Kontaktaufnahme<br />

zur Fachberatung oder zur Lilith-Beratungsstelle. Dabei<br />

muss die Beratung im Hinblick auf das Kind anonym durchgeführt<br />

werden. Der Träger/die Schulleitung ist über diese<br />

Kontaktaufnahme zu informieren.<br />

Wichtig: Die Eltern/Personensorgeberechtigten dürfen<br />

zu diesem Zeitpunkt auf keinen Fall auf den Verdacht<br />

angesprochen werden. Dies könnte eine weitere Klärung<br />

der Vermutungen und eine adäquate Unterstützung für<br />

das Kind unmöglich machen.<br />

F. WIE GEHE IcH MIT MEINEN EIGENEN GEFüHLEN<br />

UM?<br />

Es ist wichtig, sich die eigenen Gefühle (Unsicherheit, Zweifel,<br />

Ängste, Wut, Ekel etc.) bewusst zu machen und zu reflektieren.<br />

Ebenso ist es notwendig, sich mit der Tatsache<br />

auseinander zu setzen, dass es voraussichtlich keine schnelle<br />

Veränderung der Situation des Kindes geben wird.<br />

Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln,<br />

zeugt von Professionalität.<br />

Es hilft, wenn Sie sich vor Augen halten, dass die Krise, d.h.<br />

die aktuelle emotionale Belastung und der empfundene<br />

Handlungsdruck, bei der Fachkraft liegt und nicht beim<br />

Kind.<br />

Ggf. ist auch im Umgang mit den eigenen Gefühlen eine<br />

Unterstützung z.B. durch kollegiale Beratung, eine Beratungsstelle<br />

oder Supervision sinnvoll.<br />

G. WIE GEHE IcH MIT DEM BETREFFENDEN KIND<br />

UM?<br />

Von großer Bedeutung ist es, eine vertrauensvolle Beziehung<br />

zum Kind aufzubauen bzw. die Beziehung zu intensivieren.<br />

Sie sollten sich dem Kind als Gesprächspartnerin<br />

oder -partner anbieten, sich aber nicht aufdrängen und<br />

jeglichen Druck vermeiden. Offene Angebote können hilfreich<br />

sein, wie z.B.: „Ich sehe, dass es dir nicht gut geht, dass<br />

dich etwas bedrückt. Wenn du magst, kannst du mit mir<br />

darüber reden.“<br />

Aussagen des Kindes sind ernst zu nehmen. Signalisieren<br />

Sie dem Kind, dass Sie ihm glauben. Ebenso wichtig<br />

ist es, ein Schweigen des Kindes oder Rückzugsverhalten<br />

zu respektieren. Es gilt Grenzen, die das Kind setzt, zu<br />

achten und weiterhin unaufdringliche Beziehungsangebote<br />

zu machen.<br />

Nach wie vor ist es wichtig, das Kind differenziert zu beobachten,<br />

seine Hilfesignale sensibel wahrzunehmen und zu<br />

dokumentieren.<br />

Bei einer Verunsicherung gegenüber dem Kind sollte ein<br />

kollegiales Gespräch oder ein Gespräch mit der Leitung geführt<br />

werden.<br />

H. WIE GESTALTE IcH DEN KONTAKT ZU DEN<br />

ELTERN/PERSONENSORGEBEREcHTIGTEN DES<br />

BETROFFENEN KINDES?<br />

Für die fachliche Einschätzung der Auffälligkeiten des Kindes<br />

sind die Wahrnehmungen und Sichtweisen der Eltern/<br />

Personensorgeberechtigten unverzichtbar. Die Einrichtung<br />

sollte ein deutliches Interesse an einer guten Zusammenarbeit<br />

signalisieren und den Austausch mit den Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

zu allgemeinen Erziehungsfragen<br />

und Auffälligkeiten des Kindes suchen. Ziel ist der Aufbau<br />

einer vertrauensvollen Beziehung zu den Eltern/Personensorgeberechtigten,<br />

eines im Interesse des Kindes hilfreichen<br />

Kontaktes.<br />

Die Fachkräfte benennen Beobachtungen, ohne diese zu<br />

werten oder Vermutungen hinsichtlich der möglichen Ursachen<br />

zu äußern. Elterngespräche brauchen einen ruhigen<br />

Rahmen und eine gute Vorbereitung. Eine Verunsicherung<br />

gegenüber den Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

muss unter den Fachkräften thematisiert werden. Ggf. ist<br />

eine fachliche Unterstützung von außen hilfreich.<br />

Wichtig: Vorerst sollten spezifische Auffälligkeiten (sexualisierte<br />

Sprache und/oder Verhaltensweisen, auffällige<br />

Aussagen) zum Wohl des Kindes nicht angesprochen<br />

werden. Der Verdacht auf sexuellen Missbrauch darf<br />

nicht geäußert werden. Ansonsten könnte eine Hilfe für<br />

das Kind unmöglich werden, wenn z.B. das Kind von den Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

unter Druck gesetzt oder<br />

aus der Einrichtung abgemeldet werden würde.


2. Phase: Inanspruchnahme externer Beratung durch die insoweit<br />

erfahrene Fachkraft<br />

A. WER KOMMT ALS INSOWEIT ERFAHRENE FAcH-<br />

KRAFT IN FRAGE?<br />

Als „insoweit erfahren“ kommen insbesondere Fachkräfte<br />

aus spezialisierten Einrichtungen und Diensten wie Erziehungsberatungsstellen,<br />

Beratungsstellen gegen sexuelle<br />

Gewalt oder Kinderschutzzentren in Betracht.<br />

Für den Bereich der sexuellen Gewalt an Kindern und Jugendlichen,<br />

also auch für den Verdacht auf sexuellen<br />

Missbrauch an Kindern, stellt nach Absprache mit den Jugendämtern<br />

der Stadt Pforzheim und des Enzkreises die<br />

Lilith-Beratungsstelle die insoweit erfahrenen Fachkräfte.<br />

B. WANN MUSS IcH EINE INSOWEIT ERFAHRENE<br />

FAcHKRAFT EINBEZIEHEN?<br />

In der Einrichtung haben sich durch Beobachtungen, Gespräche<br />

und den fachlichen Austausch gewichtige Anhaltspunkte<br />

für eine Kindeswohlgefährdung (hier: Verdacht auf<br />

sexuellen Missbrauch) ergeben. Möglich ist auch, dass die<br />

Einschätzungen im Team sehr weit auseinander liegen.<br />

In beiden Fällen muss gemäß der mit dem Träger einer<br />

Kindertageseinrichtung getroffenen Vereinbarung zum<br />

Schutzauftrag der Jugendhilfe eine externe insoweit erfahrene<br />

Fachkraft zugezogen werden. Schulen empfehlen wir,<br />

dieses Vorgehen zu übernehmen.<br />

Hinweis: Der Träger/die Schulleitung der Einrichtung<br />

muss über die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen<br />

Fachkraft informiert werden.<br />

Die Anonymität im Hinblick auf das Kind ist zu wahren, d.h.<br />

Name und Adresse des Kindes werden nicht genannt.<br />

c. WIE VERLäUFT DIE BERATUNG DURcH DIE INSO-<br />

WEIT ERFAHRENE FAcHKRAFT?<br />

Es handelt sich hier um eine Beratung durch die insoweit<br />

erfahrene Fachkraft auf der Grundlage des § 8a SGB VIII.<br />

Die insoweit erfahrene Fachkraft trägt die Verantwortung<br />

für die Qualität des Beratungsprozesses zur Abschätzung<br />

des Gefährdungsrisikos für das Kind und zur Abklärung<br />

der notwendigen nächsten Handlungsschritte (s. Inhalte<br />

des Beratungsprozesses). Sie selbst übernimmt keine Fallverantwortung,<br />

d.h. unter anderem, die Entscheidungen<br />

im konkreten Fall werden von den Fachkräften der Einrichtung<br />

bzw. der Leitung der Einrichtung in Rückkopplung mit<br />

dem Träger/der Schulleitung getroffen.<br />

D. INHALTE DES BERATUNGSPROZESSES<br />

• Auftragsklärung<br />

• Umfassendes Zusammentragen und Bewerten der Anhaltspunkte<br />

für eine mögliche Kindeswohlgefährdung<br />

(nicht nur im Hinblick auf den Verdacht auf sexuellen<br />

Missbrauch), Benennen von offenen Fragen und Unklarheiten<br />

(mit dem Ziel, noch fehlende Informationen z.B.<br />

bei den Eltern/Personensorgeberechtigten einzuholen),<br />

klare Unterscheidung von Fakten und Annahmen<br />

• Auflistung der bekannten Schutzfaktoren<br />

• Gewichtung der Risiko- und Schutzfaktoren<br />

• Erstellen einer Prognose für die Entwicklung des Kindes<br />

(Gefährdungseinschätzung)<br />

• Entwicklung eines Handlungskonzeptes für diesen konkreten<br />

Einzelfall, wenn nötig: Informationsvermittlung<br />

zu regionalen Hilfsangeboten<br />

• Ggf. Vorbereitung des Gesprächs mit den Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

des Kindes (Achtung: Den Verdacht<br />

auf sexuellen Missbrauch des Kindes gegenüber<br />

den Eltern/Personensorgeberechtigten nicht ansprechen)<br />

oder auch Vorbereitung des Gesprächs mit dem<br />

Jugendamt<br />

Empfehlung: An dem Beratungsprozess sollten die Fachkräfte<br />

mit direktem Bezug zum Kind und die Leitung beteiligt<br />

sein.<br />

Wie das konkrete Handlungskonzept aussehen kann, hängt<br />

von der Einschätzung der Gefährdung des Kindes ab. Dies<br />

wollen wir in einem Schaubild verdeutlichen:<br />

9


10<br />

Einschätzung durch die Runde mit der insoweit erfahrenen (externen) Fachkraft<br />

Keine Kindeswohlgefährdung –<br />

trotz bestimmter Auffälligkeiten!<br />

Gespräch(e) mit Eltern/Personensorgeberechtigten,<br />

ggf. freiwillige<br />

Beratungs- und Unterstützungsangebote.<br />

Gemeinsame Einschätzung<br />

Kindeswohlgefährdung kann nicht<br />

ausgeschlossen werden!<br />

Hilfsangebote sind erforderlich.<br />

Vorbereitung eines Gespräches mit<br />

den Eltern/Personensorgeberechtigten,<br />

eine fachliche Beratung (der<br />

Fachkräfte) durch z.B. Lilith ist dabei<br />

möglich.<br />

Gespräch mit Eltern/Personensorgeberechtigten:<br />

Information über die<br />

Gefahr der Kindeswohlgefährdung.<br />

Hinweis: Sexueller Missbrauch<br />

innerhalb der Familie ist nicht auszuschließen:<br />

Hier wird nicht über den<br />

Verdacht informiert!<br />

Einschätzung der Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

zur Kindeswohlgefährdung<br />

wird eingeholt.<br />

Mögliche Hilfsangebote werden<br />

vorgestellt.<br />

nächster Schritt<br />

Erhebliche oder akute<br />

Kindeswohlgefährdung!<br />

Unverzügliche Information an das<br />

Jugendamt<br />

→ Information an den Träger<br />

→ Information an die Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

über die<br />

Einbeziehung des Jugendamtes.<br />

Einschätzung des<br />

Gefährdungsrisikos durch das<br />

Jugendamt.<br />

Hilfsangebote und Unterstützungsmaßnahmen<br />

in Verantwortung vom<br />

Jugendamt.<br />

Solange das Kind in der Einrichtung<br />

ist, trägt diese eine Mitverantwortung.


Keine Kindeswohlgefährdung – trotz<br />

bestimmter Auffälligkeiten!<br />

Erneute Überprüfung der Einschätzung unter Berücksichtigung<br />

der Informationen von den Eltern/ Personensorgeberechtigten.<br />

Ergebnis<br />

Hilfsangebote werden in Anspruch<br />

genommen, so dass Kindeswohlgefährdung<br />

nicht mehr vorliegt<br />

und/oder Verhalten der Eltern/<br />

Personensorgeberechtigten ändert<br />

sich so, dass Kindeswohlgefährdung<br />

nicht mehr vorliegt.<br />

Kindeswohlgefährdung kann nicht<br />

ausgeschlossen werden!!<br />

Hilfsangebote sind erforderlich.<br />

Vereinbarung verbindlicher Hilfsangebote<br />

zwischen Fachkräften und<br />

Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

mit dem Hinweis an Eltern/Personensorgeberechtigten,<br />

dass die<br />

Schweigepflicht endet (Information<br />

an das Jugendamt), wenn die Angebote<br />

nicht wahrgenommen werden.<br />

Überprüfung durch die Fachkräfte.<br />

Bei nicht oder unzureichender<br />

Inanspruchnahme der Hilfsangebote<br />

oder bei fehlender Veränderung im<br />

Verhalten der Eltern/ Personensorgeberechtigten:<br />

→ Information an den Träger<br />

→ Information an die Eltern/Personensorgeberechtigten,<br />

dass das<br />

Jugendamt einbezogen wird.<br />

Gespräch mit Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

nicht erfolgreich:<br />

→ Information an den Träger<br />

→ Information an die Eltern/Personensorgeberechtigten,<br />

dass das<br />

Jugendamt einbezogen wird.<br />

Information an das Jugendamt.<br />

Schriftlicher Bericht von den Fachkräften.<br />

Solange das Kind in der Einrichtung<br />

ist, trägt diese eine Mitverantwortung.<br />

Information an das Jugendamt.<br />

Schriftlicher Bericht von den Fachkräften. Solange das Kind<br />

in der Einrichtung ist, trägt diese eine Mitverantwortung.<br />

11


12<br />

3. Phase: Aufhebung der Anonymität / Information des Jugendamtes<br />

A. WANN MUSS DAS JUGENDAMT INFORMIERT<br />

WERDEN?<br />

Das Jugendamt ist zu informieren:<br />

• wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt<br />

• wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten die vereinbarten<br />

Hilfen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang<br />

wahrnehmen<br />

• wenn die Einrichtung nicht kontrollieren kann, ob die<br />

vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden<br />

Bei der Information des Jugendamtes wird die Anonymität<br />

hinsichtlich des Kindes aufgehoben. Die Eltern müssen<br />

über die Information des Jugendamtes in Kenntnis gesetzt<br />

werden.<br />

Sobald das Jugendamt informiert ist, liegt hier die Verantwortung<br />

für das Verfahren nach § 8a SGB VIII.<br />

Denn sind die Personendaten dem Jugendamt bekannt, ist<br />

dieses verpflichtet, notwendige und geeignete Hilfen anzubieten<br />

und einzuleiten und im Bedarfsfall Maßnahmen<br />

zum Schutz des Kindes zu ergreifen.<br />

B. WIE SIEHT DIE ZUSAMMENARBEIT MIT DEM JU-<br />

GENDAMT AUS?<br />

Die Leitung hat dem Jugendamt in einem schriftlichen Bericht<br />

ihre Einschätzung des Gefährdungsrisikos dargelegt.<br />

Wir empfehlen die Einberufung einer HelferInnenkonferenz<br />

durch das zuständige Jugendamt. Teilnehmende sind<br />

das Jugendamt, die involvierten Fachkräfte der Einrichtung<br />

und die insoweit erfahrene Fachkraft. Moderation und Protokoll<br />

werden vom Jugendamt übernommen.<br />

Aufgaben der HelferInnenkonferenz:<br />

• Austausch zwischen den bisher beteiligten Fachkräften<br />

mit der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes<br />

• Anstreben einer gemeinsamen Einschätzung zur Kindeswohlgefährdung<br />

und zum weiteren Vorgehen<br />

• Klärung der unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten<br />

Im weiteren Verlauf geht es um die Einleitung von Hilfen<br />

oder Maßnahmen zum Schutz des Kindes durch das Jugendamt.<br />

Weitere Fachkräfte oder Institutionen können<br />

nach Bedarf in den Hilfeprozess einbezogen werden.<br />

Das Jugendamt informiert die Leitung der Einrichtung über<br />

sein Ergebnis der Gefährdungseinschätzung und die von<br />

ihm veranlassten Maßnahmen.<br />

c. WELcHES SIND DIE AUFGABEN DER FAcHKRAFT<br />

IM HINBLIcK AUF DAS KIND UND DIE ELTERN/<br />

PERSONENSORGEBEREcHTIGTEN?<br />

Solange das Kind die Einrichtung besucht, bleibt parallel zu<br />

dem Verfahren nach § 8a wie in den Phasen 1 und 2 die<br />

Stärkung des Kindes die zentrale Aufgabe der Einrichtung<br />

(s. auch Umgang mit dem Kind, 1. Phase).<br />

Von großer Bedeutung ist eine stabilisierende und unterstützende<br />

Beziehung zum Kind. Darüber hinaus ist es hilfreich,<br />

die zentralen Präventionsthemen und Botschaften im<br />

Alltag der Einrichtung aufzugreifen:<br />

• Du bist wichtig und wertvoll.<br />

• Dein Körper gehört dir, du darfst über ihn bestimmen.<br />

• Vertrau deinen eigenen Gefühlen, dein Gefühl ist wichtig.<br />

• Du darfst nein sagen und dich wehren.<br />

• Du hat ein Recht auf Hilfe.<br />

Darüber hinaus ist auf einen professionellen Umgang mit<br />

Aussagen des Kindes zu achten. Das bedeutet u.a. dem<br />

Kind zuzuhören, es ernst zu nehmen, das Kind zum Reden<br />

zu ermuntern, ohne ihm bestimmte Aussagen nahe zu legen,<br />

die Aussagen des Kindes in wörtlicher Rede und mit<br />

ihrem Kontext zu dokumentieren.<br />

Weiterhin sind auffällige Verhaltensweisen etc. des Kindes<br />

zu dokumentieren ebenso wie mögliche positive Veränderungen<br />

(s. Informationen zur Dokumentation in der 1. Phase).<br />

Wenn möglich sollte der Kontakt zu den Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

gehalten und eine Zusammenarbeit angestrebt<br />

werden.<br />

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Fachkräfte in<br />

den Einrichtungen, die Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

hinsichtlich des Verdachts auf sexuellen Missbrauch<br />

an ihrem Kind anzusprechen. Diese Aufgabe<br />

liegt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des<br />

jeweils zuständigen Jugendamtes.


D. HINWEIS ZUR VERTIEFUNG DES THEMAS<br />

Umfangreiche weiterführende, praxisorientierte Informationen<br />

zum Thema sexuelle Gewalt an Mädchen und Jungen<br />

finden Sie in der Broschüre des Ministeriums für Kultus, Jugend<br />

und Sport Baden-Württemberg:<br />

Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen<br />

Eine Handreichung zur Prävention und Intervention an<br />

Kindertageseinrichtungen und Schulen<br />

Hier werden u.a. Symptome und andere Hinweise auf<br />

sexuellen Missbrauch ausführlich beschrieben, Themen<br />

wie sexuelle Übergriffe unter Kindern und sexuelle<br />

Übergriffe und Gewalt unter Jugendlichen ebenso aufgegriffen<br />

wie Fragen der Prävention und der Bildungsplanbezüge.<br />

Beziehen können Sie die Broschüre problemlos über die<br />

Lilith-Beratungsstelle.<br />

13


14<br />

Kindeswohlgefährdung als<br />

Rechtsbegriff<br />

Der Begriff Kindeswohlgefährdung knüpft an § 1666 BGB<br />

an. „Nach der Rechtsprechung des BGH, … liegt eine<br />

Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs.1<br />

Satz 1 BGB dann vor, wenn eine gegenwärtige oder<br />

zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für<br />

die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei<br />

ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung<br />

des körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit<br />

voraussehen lässt“ (Wiesner SGB VIII, § 8a<br />

RdNr.14).<br />

Wenn das körperliche, geistige und seelische<br />

Wohl eines Kindes oder sein<br />

Vermögen gefährdet ist, kann das<br />

Familiengericht erforderliche Maßnahmen<br />

treffen, sofern die Eltern<br />

aufgrund mangelnder Bereitschaft<br />

und/oder Unfähigkeit nicht in der<br />

Lage sind, die Gefährdung abzuwenden.<br />

Von Kindeswohlgefährdung ist eine<br />

„das Wohl des Kindes nicht gewährleistende<br />

Erziehung“ zu unterscheiden,<br />

die gemäß § 27 Abs.<br />

1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch<br />

auf Hilfe zur Erziehung begründet.<br />

Diese liegt vor, wenn im Hinblick<br />

auf das Erziehungsziel in § 1 Abs. 1<br />

SGB VIII, also das Recht des Kindes<br />

oder Jugendlichen auf Erziehung<br />

zu einer eigenverantwortlichen<br />

und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,<br />

eine Fehlentwicklung bzw.<br />

ein Rückstand oder Stillstand der<br />

Persönlichkeitsentwicklung eingetreten<br />

ist oder einzutreten droht.<br />

Dabei ist der Erziehungsstand des<br />

Kindes unter Berücksichtigung seiner<br />

konkreten Lebenslage, d.h. seines Alters,<br />

seiner Veranlagungen und seiner Sozialisationsbedingungen<br />

zu beurteilen. Die Mangelsituation<br />

des § 27 SGB VIII muss nicht<br />

die Gefahrengrenze nach § 1666 BGB<br />

überschreiten.<br />

(auszugsweise zitiert nach Kommunalverband<br />

für Jugend und Soziales<br />

Baden-Württemberg, Dezernat<br />

Jugend, Landesjugendamt, Begrifflichkeiten,<br />

Anmerkungen und<br />

Erläuterungen zum Schutzauftrag<br />

der Jugendhilfe Stand: 18.12.06)


Unterschiede zwischen sexuellem Missbrauch und anderen Formen<br />

von Kindeswohlgefährdung<br />

Sexueller Missbrauch an Mädchen und Jungen unterscheidet sich in einigen Aspekten von anderen Formen der Kindeswohlgefährdung.<br />

So verfügen Menschen, die Kinder missbrauchen, in der Regel über spezielle Strategien, die eine Aufdeckung und damit<br />

mögliche gesellschaftliche und/oder rechtliche Konsequenzen verhindern sollen. Beispielsweise manipulieren sie gezielt<br />

die Wahrnehmung der Menschen im Umfeld des Kindes und stellen sich selbst als besonders kinderfreundlich dar.<br />

Im Gegensatz zu anderen Formen der Kindeswohlgefährdung ist sexueller Missbrauch eine zumeist gut vorbereitete und<br />

geplante Handlung. Sie passiert also nicht im Affekt oder situationsbezogen. In aller Regel haben die Täter/Täterinnen<br />

keine Schuldeinsicht und leugnen bei einer Konfrontation die sexuelle Gewalt konsequent.<br />

In sehr vielen Bereichen kann die in diesem Handlungsleitfaden beschriebene Vorgehensweise auf andere Formen von<br />

Kindeswohlgefährdung übertragen werden. Ein entscheidender Unterschied zeigt sich bei der Information der Eltern/<br />

Personensorgeberechtigten.<br />

Wir empfehlen, den Kontakt und den Austausch mit den Eltern/Personensorgeberechtigten zu suchen und Auffälligkeiten<br />

– z.B. im Verhalten ihres Kindes – anzusprechen. Allerdings raten wir dringend davon ab, die Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch zu konfrontieren. Wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Kind<br />

möglicherweise sexuellen Missbrauch innerhalb seiner Familie erlebt, ist eine diesbezügliche Information der Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

nicht zu verantworten. Sollte tatsächlich sexueller Missbrauch an dem Kind innerhalb der Familie<br />

stattfinden und dem Täter/der Täterin der Verdacht der Fachkraft bekannt werden, so wird er/sie alles tun, um das Kind<br />

zum Schweigen zu bringen. Möglicherweise wird das Kind aus der Einrichtung abgemeldet oder so unter Druck gesetzt,<br />

dass es sich zum Thema sexueller Missbrauch nicht mehr äußern wird. Dadurch wäre eine Hilfe, ein Schutz für das Kind<br />

unmöglich gemacht.<br />

→ Solange unklar ist, gegen wen sich der Verdacht auf sexuellen Missbrauch richtet, werden die Eltern/Personensorgeberechtigten<br />

im Interesse des Schutzes des Kindes nicht auf den Verdacht angesprochen.<br />

→ Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Fachkraft in den Einrichtungen, die Eltern/Personensorgeberechtigten hinsichtlich<br />

eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch anzusprechen. Sollte sich dies als notwendig erweisen, liegt diese Aufgabe<br />

bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des zuständigen Jugendamtes.<br />

→ Sollte sich geklärt haben, dass der sexuelle Missbrauch durch eine Person außerhalb der Familie verübt wird, so ist das<br />

Gespräch mit den Eltern/Personensorgeberechtigten sorgfältig mit der Lilith-Beratungsstelle und/oder dem zuständigen<br />

Jugendamt vorzubereiten.<br />

→ Bei innerfamiliärem sexuellen Missbrauch kann eine Information der Eltern/Personensorgeberechtigten nur durch Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes erfolgen, da der Schutz des Kindes sicher gestellt sein<br />

muss.<br />

Dieses Vorgehen wird durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, gedeckt. Da heißt es im § 8a hinsichtlich der<br />

Abschätzung des Gefährdungsrisikos:<br />

„Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der<br />

wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“<br />

15


16<br />

§ 8a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe<br />

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für<br />

die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen<br />

bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken<br />

mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei<br />

sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind<br />

oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch<br />

der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen<br />

nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung<br />

der Gefährdung die Gewährung von Hilfen<br />

für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten<br />

oder den Erziehungsberechtigten<br />

anzubieten.<br />

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen<br />

und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen,<br />

ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den<br />

Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise<br />

wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.<br />

Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen,<br />

dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten<br />

oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme<br />

von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich<br />

halten, und das Jugendamt informieren, falls die<br />

angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen,<br />

um die Gefährdung abzuwenden.<br />

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts<br />

für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen;<br />

dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten<br />

oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in<br />

der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und<br />

kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet<br />

werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind<br />

oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.<br />

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden<br />

anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der<br />

Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat<br />

das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die<br />

Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten<br />

hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden<br />

erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten<br />

oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet<br />

das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung<br />

zuständigen Stellen selbst ein.<br />

§ 85 Schulgesetz für Baden-<br />

Württemberg (SchG)<br />

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und<br />

Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes,<br />

verpflichtendes Elterngespräch<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung<br />

oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben<br />

die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür<br />

Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an<br />

den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule<br />

regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.<br />

Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch<br />

in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung<br />

der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen<br />

zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem<br />

Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen<br />

Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß<br />

durchgeführt werden können.<br />

(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen<br />

(Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben)<br />

oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen<br />

unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm<br />

die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule<br />

erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung<br />

der Berufsschulpflicht anzuhalten.<br />

(3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl<br />

eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt<br />

ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur<br />

Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten<br />

Schule und Jugendamt zusammen.<br />

(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil<br />

eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters<br />

zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz<br />

unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte<br />

für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann<br />

die weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis<br />

verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt<br />

unterrichtet wird.


Beachtung des Datenschutzes<br />

Grundsätzlich soll die Informationsweitergabe an das Jugendamt<br />

immer mit dem Wissen der Betroffenen erfolgen<br />

– das heißt nicht zwingend mit deren Einverständnis. Eine<br />

Ausnahme von dieser Grundregel ist nur denkbar, wenn<br />

der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen gem.<br />

§ 8a SGB VIII in Frage gestellt würde.<br />

Gem. § 62 Abs. 1 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe dürfen<br />

Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur<br />

Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz).<br />

Gemäß § 62 Abs. 2 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe dürfen<br />

Sozialdaten grundsätzlich nur mit Kenntnis oder unter<br />

Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden (Ersterhebungs-<br />

bzw. Kenntnisgrundsatz).<br />

Mit der Gesetzesänderung zum 01.10.2005 können bei einer<br />

Gefährdung des Kindeswohls auch Daten bei Dritten erhoben<br />

werden. Diese Neuregelung des § 62 Abs. 3 SGB VIII<br />

gilt insbesondere für Einzelfälle, in denen die Personensorgeberechtigten<br />

bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

für das Kind nicht mitwirken. Die Neuregelung in § 62<br />

Abs. 3, Nr. 4 SGB VIII gilt vor allem zur Informationsgewinnung<br />

im Rahmen von Anhaltspunkten für sexuelle Gewalt.<br />

Sie beschreibt einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz<br />

der Einbeziehung und Beteiligung Betroffener, der in<br />

§ 8a SGB VIII formuliert ist.<br />

Pflicht zur Strafanzeige?<br />

17<br />

Eine Pflicht zur Strafanzeige durch die Jugendhilfe besteht<br />

grundsätzlich nicht und ist nur auf der Basis der Regelungen<br />

des SGB VIII denkbar. In jeden Einzelfall wird zu prüfen sein,<br />

ob eine (mutmaßliche) Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden<br />

angezeigt werden soll. Diese Prüfung muss auf<br />

dem Hintergrund betrachtet werden, ob eine Strafanzeige<br />

den Hilfeprozess eher behindert und verhindert, oder ihn<br />

unter Umständen sogar befördert. Ob eine Strafanzeige<br />

als ultima ratio in Betracht kommt, muss in jedem Einzelfall<br />

nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände entschieden<br />

werden. In diese Prüfung ist zwingend die jeweilige Leitung<br />

einzubeziehen und es empfiehlt sich die Beratung im<br />

Fachteam oder der Supervision.<br />

(vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht,<br />

Rechtsgutachten vom 03.03.2003 - J 3.107 My)


18<br />

Institutionen, die bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch kontak-<br />

tiert werden können<br />

- für Pforzheim und den Enzkreis -<br />

Die Beschreibungen des Angebotes und der Zielsetzung der Institutionen stellen nur einen Ausschnitt aus deren Arbeit<br />

dar. Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Thematik des Umgangs von Fachkräften mit einem Verdacht auf<br />

sexuellen Missbrauch.<br />

NAME DER INSTITUTION<br />

Lilith-Beratungsstelle<br />

Beratungsstelle für Mädchen und Jungen zum Schutz vor<br />

sexueller Gewalt<br />

Hohenzollernstr. 34<br />

75177 Pforzheim<br />

www.lilith-beratungsstelle.de<br />

VORAUSSETZUNGEN FüR DIE INANSPRUcHNAHME<br />

Beratungsangebot für Pforzheim und den Enzkreis<br />

ANGEBOT DER INSTITUTION<br />

• Fachkräfte können sich bei allen Fragen zum Schutz vor<br />

sexueller Gewalt an Kindern an die Lilith-Beratungsstelle<br />

wenden: Bei einem vagen Verdacht können Fragen<br />

und Unsicherheiten besprochen und Informationen zur<br />

Einordnung auffälliger Verhaltensweisen und Aussagen<br />

eines Kindes eingeholt werden.<br />

• Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung<br />

(hier: Verdacht auf sexuellen Missbrauch)<br />

ist eine Fachkraft von Lilith als insoweit erfahrene Fachkraft<br />

zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zuzuziehen.<br />

• Über die Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft<br />

hinaus, kann Lilith eine Fachkraft/Einrichtung auch<br />

langfristig bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch<br />

begleiten. Hierbei geht es um die Unterstützung der<br />

Fachkraft in ihrer beruflichen Rolle, um Fragen der Stärkung<br />

des betroffenen Kindes in der Einrichtung und um<br />

die Vorbereitung und Begleitung der notwendigen Elterngespräche.<br />

VORRANGIGE ZIELE DES ANGEBOTS<br />

• Unterstützung der Fachkraft in einer schwierigen beruflichen<br />

Situation<br />

• Förderung der Professionalität im Umgang mit einem<br />

Verdacht<br />

• Stärkung des betroffenen Kindes<br />

• Ggf. Förderung des elterlichen Erziehungs- und Schutzpotenzials<br />

GRENZEN DES ANGEBOTS<br />

Keine kurzfristige diagnostische Abklärung möglich!<br />

KONTAKT<br />

Lilith-Beratungsstelle<br />

Telefon: 07231 / 35 - 3434<br />

Fax: 07231 / 35 - 3743<br />

E-Mail: info@lilith-beratungsstelle.de<br />

NAME DER INSTITUTION<br />

Fachberatung für Kindertageseinrichtungen Pforzheim<br />

• Stadt Pforzheim, Amt für Bildung und Sport, Marktplatz<br />

1, 75175 Pforzheim<br />

• Caritasverband f. die Erzdiözese Freiburg e.V., Blumenhof<br />

6, 75175 Pforzheim<br />

• Evang. Kirche in Pforzheim, Evang. Kirchenverwaltung<br />

Pforzheim, Pestalozzistraße 2, 75172 Pforzheim<br />

VORAUSSETZUNGEN FüR DIE INANSPRUcHNAHME<br />

Zuständigkeit der jeweiligen Fachberatung<br />

ANGEBOT DER INSTITUTION<br />

• Beratung der päd. Fachkräfte und des Trägers der Einrichtung<br />

auf Nachfrage (z.B. Information über die Lilith-<br />

Beratungsstelle, Beobachtungs- und Dokumentationsmöglichkeiten)<br />

• Weiterleitung an Lilith<br />

• Unterstützung z.B. durch ergänzende Fallbegleitung


(z.B. Umgang mit Erwartungen an eigene Professionalität)<br />

VORRANGIGE ZIELE DES ANGEBOTS<br />

Stärkung der päd. Fachkräfte (und ggf. des Trägers), damit<br />

Handlungsfähigkeit erhalten bleibt und letztlich der Erziehungs-,<br />

Bildungs- und Betreuungsauftrag der Einrichtung<br />

umgesetzt werden kann.<br />

GRENZEN DES ANGEBOTS<br />

Kein Ersatz für Informationen und Begleitung der Lilith-<br />

Beratungsstelle!<br />

KONTAKT<br />

Amt f. Bildung und Sport,<br />

Ansprechperson: Herr Andreas Hirsch<br />

Telefon: 07231 / 39 - 2443, Fax: 07231 / 39 - 1310<br />

E-Mail: Andreas.Hirsch@stadt-pforzheim.de<br />

Caritasverband f. die Erzdiözese Freiburg e.V.<br />

Ansprechperson: Frau Ingeborg Friedmann<br />

Telefon: 07231 / 128 - 125, Fax: 07231 / 128 - 110<br />

E-Mail: friedmann@caritas-dicv-fr.de<br />

Evang. Kirche in Pforzheim, Evang. Kirchenverwaltung<br />

Pforzheim<br />

Ansprechperson: Frau Birthe Hoppe-Heimhalt<br />

Telefon: 07231 / 3787 - 64, Fax: 07231 / 3787 - 65<br />

E-Mail: birthe.hoppe-heimhalt@evkirche-pforzheim.de<br />

NAME DER INSTITUTION<br />

Fachberatung für Kindertageseinrichtungen<br />

Enzkreis<br />

• Ev. Kindergartenfachberatung im Kirchenbezirk Mühlacker,<br />

Hindenburgstr. 48, 75417 Mühlacker<br />

• Landesverband Kath. Kindertagesstätten, Fachberatung<br />

Heilbronn, Bahnhofstraße 13, 74072 Heilbronn<br />

• Landratsamt Enzkreis, Amt 43, Zähringerallee 3, 75177<br />

Pforzheim<br />

VORAUSSETZUNGEN FüR DIE INANSPRUcHNAHME<br />

Zuständigkeit der jeweiligen Fachberatung<br />

ANGEBOT DER INSTITUTION<br />

19<br />

• Beratung der päd. Fachkräfte und des Trägers der Einrichtung<br />

auf Nachfrage (z.B. Information über die Lilith-<br />

Beratungsstelle, Beobachtungs- und Dokumentationsmöglichkeiten)<br />

• Weiterleitung an Lilith<br />

• Unterstützung z.B. durch ergänzende Fallbegleitung<br />

(z.B. Umgang mit Erwartungen an eigene Professionalität)<br />

VORRANGIGE ZIELE DES ANGEBOTS<br />

• Stärkung der päd. Fachkräfte (und ggf. des Trägers),<br />

damit Handlungsfähigkeit erhalten bleibt und letztlich<br />

der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der<br />

Einrichtung umgesetzt werden kann.<br />

GRENZEN DES ANGEBOTS<br />

Kein Ersatz für Informationen und Begleitung der Lilith-<br />

Beratungsstelle!<br />

KONTAKT<br />

Ev. Kindergartenfachberatung im Kirchenbezirk<br />

Mühlacker<br />

Ansprechperson: Anita Leize<br />

Telefon: 07041 / 8109640, Fax: 07041 / 814908<br />

E-Mail: Ev.Kiga-FB-Muehlacker@web.de<br />

Landesverband Kath. Kindertagesstätten, Fachberatung<br />

Heilbronn<br />

Ansprechperson: Frau Christa Rieger-Musch<br />

Tel. 07131 / 89809419<br />

E-Mail: christa.rieger-musch@lvkita.de<br />

Landratsamt Enzkreis, Amt 43<br />

Ansprechperson: Frau Gabriele Völkle<br />

Telefon: 07231 / 308 - 9332, Fax: 07231 / 308 - 9651<br />

E-Mail: Gabriele.voelkle@enzkreis.de


20<br />

NAME DER INSTITUTION<br />

Stadt Pforzheim, Jugend- und Sozialamt<br />

Soziale Dienste<br />

Östliche 2<br />

75175 Pforzheim<br />

www.stadt-pforzheim.de<br />

VORAUSSETZUNGEN FüR DIE INANSPRUcHNAHME<br />

Kinder und Jugendliche, die gemeinsam mit ihren Eltern<br />

oder einem Elternteil in Pforzheim leben<br />

ANGEBOT DER INSTITUTION<br />

• Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung<br />

nach § 8a SGB VIII<br />

• Zur Abwendung der Gefährdung sind geeignete und<br />

notwendige Hilfen zur Erziehung zu gewähren<br />

• Einbeziehung des Familiengerichts, soweit dies erforderlich<br />

ist<br />

• Inobhutnahme des Kindes bei dringender Gefahr für<br />

das Wohl des Kindes<br />

KONTAKT<br />

Täglicher Bereitschaftsdienst 8.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag<br />

von 8.00 - 18.00 Uhr und Rufbereitschaft am Wochenende<br />

und außerhalb des Bereitschaftsdienstes durch Diakonie/<br />

Hohberghaus Bretten, erreichbar über die Polizeidienststellen.<br />

Bereitschaftsdienst Ost und Süd<br />

Telefon: 07231 / 39 - 3242, Fax: 07231 / 39 - 3625<br />

Bereitschaftsdienst Nord und West<br />

Telefon: 07231 / 39 - 3243, Fax: 07231 / 39 - 3102<br />

E-mail: Martina.Gengenbach-Wurster@stadt-pforzheim.de<br />

oder Ulrike.Huzel@stadt-pforzheim.de<br />

NAME DER INSTITUTION<br />

Jugendamt Enzkreis<br />

Zähringeralle 3<br />

75177 Pforzheim<br />

www.enzkreis.de<br />

VORAUSSETZUNGEN FüR DIE INANSPRUcHNAHME<br />

Kinder und Jugendliche, die gemeinsam mit ihren Eltern<br />

oder einem Elternteil im Enzkreis leben.<br />

ANGEBOT DER INSTITUTION<br />

• Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung<br />

nach § 8a SGB VIII<br />

• Zur Abwendung der Gefährdung sind geeignete und<br />

notwendige Hilfen zur Erziehung zu gewähren<br />

• Einbeziehung des Familiengerichts, soweit dies erforderlich<br />

ist<br />

• Inobhutnahme des Kindes bei dringender Gefahr für<br />

das Wohl des Kindes<br />

KONTAKT<br />

Jugendamt Enzkreis<br />

Telefon: 07231 / 308 - 9275<br />

Fax: 07231 / 308 - 9651<br />

E-Mail: jugendamt@enzkreis.de<br />

Außerhalb der Sprechzeiten des Landratsamtes und am<br />

Wochenende ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes<br />

Enzkreis über die Polizeidienststellen erreichbar.<br />

NAME DER INSTITUTION<br />

Polizeidirektion Pforzheim<br />

Bahnhofstr. 13<br />

75172 Pforzheim<br />

www.polizei-pforzheim.de<br />

VORAUSSETZUNGEN FüR DIE INANSPRUcHNAHME<br />

Im Verdachtsfall trifft die Polizei sämtliche Maßnahmen, um<br />

den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.<br />

AUFGABEN DER INSTITUTION<br />

• Auftrag zur Ermittlung<br />

• Beweissicherung (z.B. Zeugenbefragung, Tätervernehmung,<br />

Opfervernehmung, ggf. Anordnung einer gynäkologischen<br />

oder gerichtsmedizinischen Untersuchung)<br />

• In allen Fällen einer Kindeswohlgefährdung wird das<br />

zuständige Jugendamt verständigt, um Maßnahmen<br />

zum Schutz des Kindes einleiten zu lassen.<br />

VORRANGIGE ZIELE<br />

• Ermittlung des Täters steht im Vordergrund<br />

• Polizei kann durch ihre Ermittlung dazu beitragen, dass<br />

Kinder, aktuell betroffene wie alle potenziellen Opfer<br />

geschützt werden.


GRENZEN<br />

• Eine beratende Tätigkeit ist bei einem Verdachtsfall<br />

nicht möglich.<br />

PROBLEMFELDER BEI DER INANSPRUcHNAHME<br />

• Strafverfolgungszwang und Ermittlungspflicht, auch<br />

ohne schriftliche Anzeigeerstattung bei einer Anfrage<br />

oder einem Hinweis auf einen Verdacht!<br />

• Eine einmal gemachte Anzeige kann nicht mehr zurückgezogen<br />

werden, da der Staat ein öffentliches Interesse<br />

an der Strafverfolgung hat!<br />

• Ein Tatverdächtiger kann kurzfristig festgenommen<br />

werden, die Anordnung der Untersuchungshaft kann<br />

jedoch nur durch einen richterlichen Beschluss erfolgen.<br />

KONTAKT<br />

Polizeidirektion Pforzheim<br />

Ansprechpartner: Kriminalinspektion 1<br />

Telefon: 07231 / 186 - 0, Fax: 07231 / 186 - 3596<br />

E-Mail: pforzheim.pd@polizei.bwl.de<br />

21


Impressum<br />

HERAUSGEBER<br />

Arbeitskreis „Handlungsleitfaden für Fachkräfte in<br />

Kindertageseinrichtungen und Grundschulen<br />

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch“<br />

Hohenzollernstr. 34<br />

75177 Pforzheim<br />

1. Auflage 2010<br />

REDAKTION<br />

Angela Blonski, Lilith-Beratungsstelle<br />

Birthe Hoppe-Heimhalt, Fachberaterin für Kindertageseinrichtungen<br />

der Evang. Kirche in Pforzheim<br />

Heike Hammer, Jugendamt Enzkreis<br />

Michael Winkler, Jugend- und Sozialamt Pforzheim<br />

Rüdiger Schilling, Polizeidirektion Pforzheim<br />

GESTALTUNG<br />

@-traction | WERBEAGENTUR » www.attraction.de<br />

FOTOS<br />

www.fotolia.com » Agg, Vladm, Fouquin Christophe, Daniel Gale,<br />

Tramper2, Flucas, Maria.P.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!