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Rechtsänderungen 2007 bei Verpackungen - TES Technische ...

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Hinweis:<br />

Peter Blümel<br />

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin<br />

roter Text: Neu<br />

türkis/grüner Text: wird gestrichen<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Flammpunkt<br />

Generell wird die für die Klasse 3 maßgebliche<br />

Grenze von 61 °C auf 60 °C gesenkt!<br />

Das bedeutet, dass Stoffe mit einem Flammpunkt<br />

von 61 °C ohne jegliche andere Gefahren kein<br />

gefährlichen Stoffe mehr sind.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Freistellungen 1.1.3.1<br />

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:<br />

d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung<br />

durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit<br />

Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen,<br />

die durchgeführt werden, um die <strong>bei</strong> einem Zwischenfall oder<br />

Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen<br />

und zu einem sicheren Ort zu verbringen;<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Freistellungen 1.1.3.1<br />

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:<br />

f) Die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Behälter und Tanks oder<br />

ungereinigter leerer Lagerbehälter und –tanks, die Gase der Klasse 2<br />

Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3<br />

oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1<br />

enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:<br />

- Alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern<br />

angebracht) sind luftdicht verschlossen;<br />

- Es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen<br />

ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und<br />

- Die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen<br />

oder auf dem Fahrzeug/Wagen oder im Container befestigt, dass sie<br />

sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.<br />

Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Behälter und Tanks oder<br />

Lagerbehälter und –tanks, die desensibilisierte explosive Stoffe oder<br />

Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR/RID verboten ist, enthalten<br />

haben.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Freistellungen 1.1.3.2<br />

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:<br />

d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B.<br />

Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.B. gasgefüllte<br />

Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt für gasgefüllte<br />

Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden; auch als Ersatzteile und<br />

als beförderte Ladung);<br />

gestrichen:<br />

f) ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, alle<br />

Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind<br />

luftdicht verschlossen;<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Sondervorschrift 216<br />

Gilt für UN 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate,<br />

Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem<br />

Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.:<br />

216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit<br />

entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert<br />

werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1<br />

angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes<br />

oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist<br />

keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und<br />

Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten<br />

entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten,<br />

unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt, das Päckchen oder<br />

der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Sondervorschrift 247<br />

247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-%<br />

Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert<br />

werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter den<br />

nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum<br />

von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar,<br />

den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert<br />

werden:<br />

a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden,<br />

b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3<br />

%) vorgesehen werden,<br />

c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und<br />

d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des<br />

Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der jeweils<br />

geltenden Fassung erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten<br />

befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben<br />

während der Beförderung ausgeschlossen wird.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Sondervorschrift 289<br />

289 Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Beförderungsmitteln<br />

((bis jetzt: Fahrzeugen) oder einbaufertigen Teilen von<br />

Beförderungsmitteln (bis jetzt: Fahrzeugteilen), wie<br />

Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind,<br />

unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

neue Sondervorschrift 327 (gilt für UN 1950)<br />

Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden,<br />

dürfen für Wiederaufar<strong>bei</strong>tungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser<br />

Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes<br />

Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um<br />

einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen<br />

Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von<br />

undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P003<br />

und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung<br />

LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte<br />

oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen<br />

befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete<br />

Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.<br />

Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in<br />

geschlossenen Containern befördert werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

neue Sondervorschrift 328 (gilt für UN 3473)<br />

Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare<br />

flüssige Stoffe einschließlich Methanol oder Methanol/Wasser-Lösungen,<br />

enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist eine Behälter, in dem<br />

Brennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen<br />

betriebene Geräte abgegeben wird, wo<strong>bei</strong> das (die) Ventil(e) die Abgabe von<br />

Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und frei von<br />

Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche<br />

muss so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen<br />

ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.<br />

Diese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die<br />

ohne ihre Verpackung eine erfolgreiche Innendruckprüfung <strong>bei</strong> einem Druck<br />

von 100 kPa (Überdruck) nachgewiesen wurde.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

neue Sondervorschrift 653 (gilt für UN 1013)<br />

Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen mit einem<br />

Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern nicht den übrigen Vorschriften des<br />

ADR/RID, vorausgesetzt,<br />

- die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;<br />

- die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den<br />

Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong> entsprechen.<br />

Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in den Unterabschnitten<br />

4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;<br />

- die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen<br />

verpackt;<br />

- die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und<br />

- jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1013»<br />

versehen; diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf<br />

der Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm<br />

x 100 mm bildet.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verwendung von <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.1.2 Die Teile der <strong>Verpackungen</strong>, einschließlich Großpackmittel (IBC) und<br />

Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung<br />

kommen:<br />

a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt<br />

werden; und<br />

b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine<br />

Reaktion mit den gefährlichen Gütern.<br />

Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder<br />

-behandlung versehen sein.<br />

Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich<br />

Großpackmitteln (IBC), aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen siehe<br />

Unterabschnitt 4.1.1.19.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verwendung von <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein,<br />

dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder<br />

durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung<br />

austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so<br />

verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in<br />

Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen<br />

Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche<br />

Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße<br />

aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit<br />

geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim<br />

Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und<br />

der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verwendung von <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung<br />

oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von<br />

Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der<br />

letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung<br />

zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück<br />

anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen <strong>bei</strong> den<br />

Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau<br />

<strong>bei</strong>behalten wird:<br />

a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet<br />

werden, vorausgesetzt:<br />

i. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften<br />

Innenverpackungen (zum Beispiel: Form - rund, rechteckig, usw.);<br />

….weiterer Text von bisherigem Absatz 6.1.5.1.6<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Lüftungseinrichtungen<br />

4.1.1.8 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende<br />

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen<br />

entstehen kann. Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch<br />

Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck<br />

entstehen kann, darf die Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC), mit einer<br />

Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das Gas verursacht z.B. auf<br />

Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge<br />

keine Gefahr.<br />

Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der<br />

normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Jedoch darf<br />

das austretende Gas auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit, der freigesetzten Menge, usw.<br />

keine Gefahr verursachen. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das<br />

Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für<br />

die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels<br />

(IBC), unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.<br />

Bem. Be- und Entlüftung des Versandstücks ist im Luftverkehr nicht zugelassen.<br />

4.1.1.8.1 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die<br />

eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben,<br />

der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Dichtheitsprüfung<br />

4.1.1.12 Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1 einschließlich Großpackmittel (IBC) die für<br />

flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigneten<br />

Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden<br />

in Absatz 6.1.5.4.3 oder Unterabschnitt 6.5.4.7 für die verschiedenen IBC-Arten<br />

angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:<br />

a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;<br />

b) nach Wiederaufar<strong>bei</strong>tung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor<br />

Wiederverwendung zur Beförderung.<br />

c) nach Reparatur oder Wiederaufar<strong>bei</strong>tung jedes Großpackmittels (IBC) vor<br />

Wiederverwendung zur Beförderung.<br />

Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung oder das Großpackmittel<br />

(IBC) mit ihren/seinen Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer<br />

Kombinationsverpackung oder eines Großpackmittels (IBC) darf ohne<br />

Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden<br />

nicht beeinträchtigt.<br />

……..<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Bergungsverpackungen<br />

4.1.1.18.1 Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften<br />

entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder<br />

ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11<br />

befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen<br />

eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht<br />

ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.18.2 und<br />

4.1.1.18.3 werden erfüllt.<br />

4.1.1.18.2 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige<br />

Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der<br />

Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe<br />

enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials <strong>bei</strong>gefügt<br />

werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.<br />

4.1.1.18.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen<br />

Druckaufbau zu verhindern<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Chem. Verträglichkeitsnachweis<br />

4.1.1.19 Nachweis der chemischen Verträglichkeit von <strong>Verpackungen</strong>,<br />

einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Kunststoff durch Assimilierung von<br />

Füllgütern zu Standardflüssigkeiten<br />

4.1.1.19.1 Geltungsbereich<br />

Für <strong>Verpackungen</strong> aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6<br />

und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5<br />

kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu<br />

Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen<br />

4.1.1.19.3 bis 4.1.1.19.5 festgelegten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle<br />

4.1.1.19.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den<br />

Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder<br />

6.5.6 unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in<br />

Absatz 4.1.1.19.2 erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß diesem Unterabschnitt<br />

nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß<br />

Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für<br />

<strong>Verpackungen</strong> bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC)<br />

geprüft werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verwendung von IBC<br />

4.1.2.2 Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung und Inspektion sind in Kapitel 6.5 aufgeführt.<br />

Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC<br />

müssen gemäß Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden<br />

Inspektion und Prüfung unterzogen werden:<br />

a) Vor Inbetriebnahme;<br />

b) Anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf<br />

Jahren:<br />

c) Nach Reparatur oder Wiederaufar<strong>bei</strong>tung vor Wiederverwendung zur<br />

Beförderung.<br />

Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende<br />

Prüfung nach Absatz 6.5.4.14.3 oder nach Ablauf der Frist für die<br />

wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nach Absatz 6.5.1.6.4 nicht befüllt oder zur<br />

Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor<br />

dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt<br />

wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der<br />

Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden. Darüber<br />

hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die<br />

wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden:<br />

a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung………<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />

4.1.3.6.1 Sofern im RID nicht anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die<br />

a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder<br />

b) den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder<br />

internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung<br />

und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts<br />

4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und<br />

Flaschenbündel sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch<br />

Prüfdruck) mindestens beträgt:<br />

(i) 1,50 <strong>bei</strong> nachfüllbaren Druckgefäßen;<br />

(ii) 2,00 <strong>bei</strong> nicht nachfüllbaren Druckgefäßen;<br />

für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven<br />

Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxyden, selbst zersetzlichen<br />

Stoffen, Stoffen, <strong>bei</strong> denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein<br />

bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß<br />

Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen.<br />

Dieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200<br />

Tabelle 3 und die in Unterabschnitt 4.1.4.4 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />

4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde<br />

des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2<br />

zugelassen sein.<br />

4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem<br />

Mindestprüfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />

4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer<br />

Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass<br />

<strong>bei</strong> einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.<br />

Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut<br />

sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne<br />

Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in<br />

Absatz 4.1.6.8 a) bis f) angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu<br />

einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen<br />

können, geschützt sein.<br />

4.1.3.6.5 Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes<br />

<strong>bei</strong> 50 °C nicht überschreiten. Es muss genügend füllungsfreier Raum<br />

verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß <strong>bei</strong> einer Temperatur<br />

von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />

4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf<br />

Jahre einer wiederkehrenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden. Die<br />

wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine innere<br />

Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative<br />

Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde<br />

eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer<br />

Inspektion aller Zubehörteile (z.B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-<br />

Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße<br />

dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung<br />

nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden.<br />

Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts<br />

4.1.6.11 entsprechen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />

4.1.3.6.7 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des<br />

Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß für den zu<br />

befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind.<br />

Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und<br />

während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss<br />

überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.<br />

4.1.3.6.8 Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt<br />

werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die<br />

notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden<br />

durchgeführt.<br />

4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe<br />

gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2<br />

entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen<br />

Behörde des Herstellungslandes erfolgen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 001<br />

Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />

PP 2 Für die UN-Nummern 3065 und 1170 dürfen Holzfässer mit einem höchsten<br />

Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1<br />

entsprechen, (2C1 und 2C2) verwendet werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 002<br />

Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />

PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle<br />

Arten von Säcken müssen in gedeckten Wagen oder geschlossenen<br />

Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt<br />

werden. Die Versandstücke müssen in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern oder als<br />

Ladungseinheiten mit Dehn- oder Schrumpffolie befördert werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 003<br />

PP 17 Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Versandstücke <strong>bei</strong><br />

<strong>Verpackungen</strong> aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und <strong>bei</strong> anderen<br />

<strong>Verpackungen</strong> die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.<br />

PP 87 Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift<br />

327 befördert werden, müssen die <strong>Verpackungen</strong> mit einem Mittel versehen<br />

sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung freiwerden<br />

kann, zurückhält, z. B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss<br />

ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre<br />

und einen Druckaufbau zu verhindern.<br />

PP 88 Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie<br />

zusammen mit dem Gerät verpackt werden, in Innenverpackungen verpackt<br />

oder mit Polstermaterial in Außenverpackungen eingesetzt werden, so dass<br />

die Kartuschen gegen Beschädigungen, die durch die Bewegung oder das<br />

Einsetzen des Gerätes und der Kartuschen in die Außenverpackung<br />

verursacht werden können, geschützt sind.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 400<br />

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer<br />

erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem<br />

Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden.<br />

Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht<br />

inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 401 und P 402<br />

(1)Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer<br />

erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem<br />

Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden.<br />

Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht<br />

inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 404<br />

Folgende <strong>Verpackungen</strong> sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der<br />

Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:<br />

(1) zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong><br />

Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder<br />

4H2)<br />

Innenverpackungen: <strong>Verpackungen</strong> aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils<br />

höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und<br />

Schraubverschlüsse haben.<br />

(2) <strong>Verpackungen</strong> aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2)<br />

höchste Bruttomasse: 150 kg<br />

(3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder<br />

Aluminium (6HA1 oder 6HB1)<br />

höchste Bruttomasse: 150 kg<br />

(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

………..<br />

Kombinationsverpackungen<br />

P 410<br />

Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder<br />

Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1)<br />

Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in<br />

einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2,<br />

6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)<br />

Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1,<br />

6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder<br />

Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb<br />

(6PA2,6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff<br />

oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)<br />

Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 601 und P 602<br />

(1) Zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong> mit einer höchsten Bruttomasse von 15<br />

kg, bestehend aus:<br />

- einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas, deren mit einem höchsten<br />

Fassungsraum von 1 Liter je Innenverpackung, die höchstens bis zu 90 % ihres<br />

Fassungsraums gefüllt sind; nicht übersteigt und die mit einem saugfähigem Material in einer für die<br />

Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial verpackt und in Gefäße aus Metall<br />

eingesetzt sind, die einzeln in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit<br />

einer höchsten Bruttomasse von 15 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres<br />

Fassungsraums gefüllt sein. der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch<br />

eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des<br />

Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die<br />

Innenverpackungen müssen einzeln eingesetzt sein in<br />

- Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die<br />

Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichende<br />

Menge, die wiederum verpackt sind in<br />

- Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder<br />

4H2<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 601 und P 602<br />

(4)Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und<br />

alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von<br />

mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die<br />

Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet<br />

sein. Jedes Druckgefäß, das einen <strong>bei</strong>m Einatmen giftigen flüssigen Stoff<br />

mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit<br />

einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das<br />

folgenden Anforderungen entsprechen muss:<br />

a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein<br />

kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage<br />

sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder<br />

Undichtheit standzuhalten;<br />

b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer<br />

unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass <strong>bei</strong> ätzenden Stoffen<br />

ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die<br />

mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß<br />

befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von<br />

Stoffen durch die Packung oder an der Packung vor<strong>bei</strong> zu verhindern;<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 601 und P 602<br />

c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen<br />

Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem<br />

Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;<br />

d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der<br />

Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der<br />

Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.<br />

Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als<br />

2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz<br />

ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden.<br />

Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder<br />

miteinander verbunden sein.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 800<br />

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.<br />

Folgende <strong>Verpackungen</strong> sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften<br />

der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:<br />

(1) Flaschen gemäß Verpackungsanweisung P 200; oder Druckgefäße, vorausgesetzt,<br />

die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />

(2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem<br />

Fassungsraum von höchstens 2,5 3 Litern;<br />

oder………<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

P 802<br />

Folgende <strong>Verpackungen</strong> sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte<br />

4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:<br />

(1) Zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong><br />

Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2;<br />

höchste Nettomasse: 75 kg;<br />

Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.<br />

(2) Zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong><br />

Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;<br />

höchste Nettomasse: 125 kg;<br />

Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter.<br />

(3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder<br />

starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste<br />

aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2,<br />

6PB2, 6PC oder 6PD2); höchster Fassungsraum: 60 Liter.<br />

(4) Fässer aus austenitischem Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern.<br />

(5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6<br />

werden erfüllt. Flaschen und Druckfässer, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200<br />

entsprechen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

IBC 02<br />

RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung<br />

BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der<br />

Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur<br />

verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck <strong>bei</strong> 50 °C<br />

höchstens 110 kPa oder <strong>bei</strong> 55 °C höchstens 130 kPa beträgt.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

LP 02<br />

Sondervorschrift für die Verpackung<br />

L 2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den<br />

Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.<br />

Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß<br />

Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit<br />

einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die<br />

während der Beförderung freiwerden kann, zurückhält, z.B.<br />

absorbierendes Material.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

5.1.2.1<br />

Umverpackung<br />

a) Eine Umverpackung muss<br />

i. mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und<br />

ii. für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die<br />

Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für<br />

Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein,<br />

es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter<br />

repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und<br />

dieselbe Kennzeichnung oder ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und<br />

derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss<br />

diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.<br />

Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut<br />

sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des<br />

Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder<br />

Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch<br />

angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der<br />

Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Umverpackung<br />

b) DieDer in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile<br />

Absatz 5.2.2.2.2 abgebildete Zettel nach Muster 11 ist sind auf zwei<br />

gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen<br />

anzubringen:<br />

i. Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu<br />

kennzeichnen bezetteln sind, es sei denn, die Kennzeichnung Zettel bleibt<br />

sichtbar, und<br />

ii. Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die nicht gemäß<br />

Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet bezettelt werden müssen, es sei<br />

denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

5.1.2.2<br />

Umverpackung<br />

Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten<br />

ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Die Kennzeichnung<br />

«UMVERPACKUNG» zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene<br />

Funktion der einzelnen <strong>Verpackungen</strong> darf durch die Umverpackung nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

5.1.2.3<br />

Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen<br />

Ausrichtungszeichen versehen und eine Umverpackung oder in eine<br />

Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen<br />

ausgerichtet sein.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Neuer Unterabschnitt 5.2.1.9:<br />

Ausrichtungspfeile<br />

5.2.1.9.1 Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen<br />

- zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong> mit Innenverpackungen, die flüssige<br />

Stoffe enthalten<br />

- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und<br />

- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase<br />

lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet<br />

sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den<br />

Spezifikationen der ISO-Norm 780:1985 entsprechen. Die Ausrüstungspfeile<br />

müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des<br />

Versandstücks angebracht sein, wo<strong>bei</strong> die Pfeile korrekt nach oben zeigen.<br />

Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe<br />

des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen<br />

Abgrenzung um die Pfeile ist optional.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Ausrichtungspfeile<br />

oder<br />

Zwei schwarze oder rote Pfeile<br />

Auf weßem oder geeigneten kontrastierendem Grund.<br />

Die rechteckige Abgrenzung ist optional<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Ausrichtungspfeile<br />

5.2.1.9.2 Ausrüstungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit<br />

a) Druckgefäßen, ausgenommen verschlossene Kryo-Behälter;<br />

b) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von<br />

höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen<br />

Inhalts ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den<br />

Innen- und Außenverpackungen vorbereitet sind;<br />

c) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefäßen mit<br />

einem Fassungsraum von höchstens 50 ml;<br />

d) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-1-, Typ IP-2-, Typ A-, Typ B(U)-,<br />

Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken;<br />

e) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber<br />

in Thermometern, Druckgaspackungen, usw.).<br />

5.2.1.9.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem<br />

Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke<br />

als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Gefahrzettel<br />

5.2.2.1.7 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern<br />

und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit<br />

Gefahrzetteln zu versehen.<br />

5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel mit Ausnahme des Zettels nach Muster 11 müssen die Form<br />

eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine<br />

Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie haben eine Linie, welche in 5<br />

mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das Symbol.<br />

Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe<br />

angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine<br />

durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Der Zettel nach Muster 11 muss die<br />

Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 mm x 210 mm) haben. Für Gefäße, die für die<br />

Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, darf auch das Normalformat A7 (74<br />

mm x 105 mm) verwendet werden. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert,<br />

dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar<br />

bleiben.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Neues Label für Klasse 5.2<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

1.6.1.2<br />

Übergangsvorschrift<br />

a) Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2004<br />

vorgeschriebenen Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 7D oder 7E entsprechen, dürfen<br />

bis zum 31. Dezember 20010 verwendet werden.<br />

b) Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2006<br />

vorgeschriebenen Muster Nr. 5.2, dürfen bis zum 31. Dezember 20010<br />

verwendet werden.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

UN<br />

Nummer<br />

3373<br />

Benennung und<br />

Beschreibung<br />

DIAGNOSTISCHE<br />

PROBEN oder KLINISCHE<br />

PROBEN<br />

BIOLOGISCHER<br />

STOFF,<br />

KATEGORIE B<br />

Übersicht – UN 3373<br />

Klasse<br />

Klassifizierungscode<br />

Verpackungsgruppe<br />

Gefahrzettel<br />

Sondervorschriften<br />

Begremzte<br />

Mengen<br />

Anweisungen<br />

4.1.4<br />

6.2 I4 6.2 319 LQ0 P650<br />

<strong>Verpackungen</strong><br />

Sondervorschriften<br />

4.1.4<br />

Zusammenpackung<br />

4.1.10<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Geänderte Sondervorschrift 319<br />

Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren,<br />

einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe,<br />

Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten<br />

sowie Körperteile, die <strong>bei</strong>spielsweise zu Forschungs-, Diagnose-,<br />

Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert<br />

werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung<br />

P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren<br />

Vorschriften des ADR/RID.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

P650<br />

(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:<br />

a) einem Primärgefäß;<br />

b) einer Sekundärverpackung und<br />

c) einer Außenverpackung,<br />

wo<strong>bei</strong> entweder die Sekundärverpackung oder die<br />

Außenverpackung starr sein muss.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

P650<br />

(4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der<br />

äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden<br />

Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das<br />

Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats<br />

(Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie<br />

muss mindestens 2 mm breit sein; die Buchstaben und Ziffern müssen eine<br />

Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen<br />

Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für<br />

die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer<br />

Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden.<br />

UN3373<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

P650<br />

(5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine<br />

Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.<br />

(6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des<br />

Unterabschnitts 6.3.2.5 nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.3.2.32 und<br />

bis 6.3.2.4 mit Ausnahme der Fallhöhe, die nicht geringer sein darf als 1,2 m, <strong>bei</strong> einer<br />

Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen<br />

Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern<br />

vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben<br />

muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

P650<br />

(8) Für feste Stoffe gilt:<br />

a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein.<br />

b) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein.<br />

c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige<br />

Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln<br />

eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige<br />

Berührung verhindert wird.<br />

d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung<br />

Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für<br />

flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material<br />

verwendet werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

P650<br />

(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt<br />

werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung<br />

vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen<br />

entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite<br />

der Umverpackung wiedergegeben werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

P650<br />

(13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen<br />

Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung<br />

zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung<br />

der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des<br />

Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der<br />

ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der<br />

Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes<br />

Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt<br />

werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in<br />

Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit<br />

ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen<br />

Vorschriften des ADR/RID nicht erfüllt werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Anforderung aus P620:<br />

Druckdifferenz-Prüfung<br />

3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das<br />

Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem<br />

Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, und Temperaturen von –<br />

40 °C bis + 55 °C ohne Undichtheiten standhalten können.<br />

Anforderung aus P650:<br />

Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem<br />

Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Neue Bemerkung in den ICAO-TI<br />

„Bem.: - Die Fähigkeit einer Verpackung, einem Innendruck ohne Verlust von Füllgut zu<br />

widerstehen, der die vorgegebene Druckdifferenz hervorbringt, sollte durch Prüfung von<br />

Prüfmustern der Primärgefäße oder Sekundärverpackungen ermittelt werden. Druckdifferenz<br />

ist da<strong>bei</strong> die Differenz zwischen dem Druck, der auf die Innenseite eines Gefäßes oder einer<br />

Verpackung ausgeübt wird, und dem Außendruck. Abhängig vom Gefäß- oder<br />

Verpackungstyp sollte eine geeignete Prüfmethode ausgewählt werden. Akzeptable<br />

Prüfmethoden schließen alle Methoden ein, die die geforderte Druckdifferenz zwischen den<br />

Inneren und Äußeren eines Primärgefäßes oder einer Sekundärverpackung hervorbringen.<br />

Die Prüfung kann durch Anwendung inneren hydraulischen oder pneumatischen Überdrucks<br />

oder äußeren Unterdrucks ausgeführt werden. Innerer hydraulischer oder pneumatischer<br />

Überdruck kann da<strong>bei</strong> in fast allen Fällen angewandt werden, da die geforderte Druckdifferenz<br />

unter fast allen Umständen erreichbar ist. Eine äußere Unterdruckprüfung ist dann nicht<br />

akzeptabel, wenn die vorgegebene Druckdifferenz nicht erreicht oder aufrechterhalten wird.<br />

Die äußere Unterdruckprüfung ist eine allgemein akzeptable Prüfmethode für<br />

starre Gefäße oder <strong>Verpackungen</strong>, aber sie ist normalerweise keine akzeptable<br />

Prüfmethode für<br />

�flexible Gefäße und flexible <strong>Verpackungen</strong><br />

�Gefäße und <strong>Verpackungen</strong>, die unter einem absoluten Atmosphärendruck<br />


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

VERPACKUNGSANWEISUNG „P650-light“<br />

Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben),<br />

<strong>bei</strong> denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie<br />

Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des<br />

ADR/RID, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die<br />

jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck<br />

«FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE<br />

VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» gekennzeichnet ist.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

„P650-light“<br />

Die Verpackung wird als den oben<br />

aufgeführten Vorschriften<br />

entsprechend angesehen, wenn sie<br />

folgende Bedingungen erfüllt:<br />

a) Die Verpackung besteht aus drei<br />

Bestandteilen:<br />

i. (einem) wasserdichten<br />

Primärgefäß(en)<br />

ii. einer wasserdichten<br />

Sekundärverpackung und<br />

iii. einer in Bezug auf ihren<br />

Fassungsraum, ihre Masse und ihre<br />

beabsichtigte Verwendung<br />

ausreichend festen Außenverpackung,<br />

<strong>bei</strong> der mindestens eine der<br />

Oberflächen eine Mindestabmessung<br />

von 100 mm x 100 mm aufweist.<br />

P650<br />

Die Verpackung muss aus mindestens drei<br />

Bestandteilen bestehen:<br />

a)einem Primärgefäß;<br />

b)einer Sekundärverpackung und<br />

c)einer Außenverpackung,<br />

wo<strong>bei</strong> entweder die Sekundärverpackung oder<br />

die Außenverpackung starr sein muss.<br />

Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss<br />

in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95<br />

bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.<br />

Das vollständige Versandstück muss in der Lage<br />

sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.2.5<br />

nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.3.2.2<br />

bis 6.3.2.4 <strong>bei</strong> einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich<br />

zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe<br />

darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das<br />

(die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende<br />

Material geschützt bleiben muss (müssen),<br />

nichts in die Sekundärverpackung gelangen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

VERPACKUNGSANWEISUNG<br />

„P650-light“<br />

b) Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den)<br />

Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung<br />

absorbierendes Material in einer für die<br />

Aufnahme des gesamten Inhalts<br />

ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein<br />

während der Beförderung austretender oder<br />

auslaufender Stoff nicht die Außenverpackung<br />

erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung<br />

der Unversehrtheit des Polstermaterials führt.<br />

c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in<br />

eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt<br />

werden, sind diese entweder einzeln<br />

eingewickelt oder so voneinander getrennt,<br />

dass eine gegenseitige Berührung verhindert<br />

wird.<br />

P650<br />

Für flüssige Stoffe gilt:<br />

a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) dicht<br />

sein.<br />

b) Die Sekundärverpackung muss dicht sein.<br />

c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in<br />

eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt<br />

werden, müssen diese entweder einzeln<br />

eingewickelt oder so voneinander getrennt<br />

werden, dass eine gegenseitige Berührung<br />

verhindert wird.<br />

d) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der<br />

Sekundärverpackung muss absorbierendes<br />

Material eingesetzt werden. Das absorbierende<br />

Material muss ausreichend sein, um die<br />

gesamte im (in den) Primärgefäß(en)<br />

enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein<br />

Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer<br />

Beeinträchtigung der Unversehrtheit des<br />

Polstermaterials oder der Außenverpackung<br />

führt.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Holzfässer<br />

Alle Bezüge bzw. Bestimmungen für Holzfässer mit<br />

dem Code 2C1 und 2C2 sind aus dem Kapitel 6.1<br />

gestrichen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Text von 6.1.4.8.8<br />

Am Ende folgende neue Bem.:<br />

Recycling-Kunststoffe<br />

Bem. Die Norm EN ISO 16103:2005 «<strong>Verpackungen</strong> – <strong>Verpackungen</strong> zur<br />

Beförderung gefährlicher Güter – Recycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche<br />

Leitlinien für Verfahren, die <strong>bei</strong> der Zulassung der Verwendung von Recycling-<br />

Kunststoffen einzuhalten sind.<br />

Variation der Innenverpackungen in einer zusammengesetzten Verpackung:<br />

Absatz 6.1.5.1.6 ist nun als Absatz 4.1.1.5.1 unter den Verwendervorschriften zu<br />

finden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verträglichkeitsnachweis<br />

Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen<br />

(Kunststoff) aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen siehe auch Absatz 6.1.5.2.6.<br />

6.1.5.2.6 Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit<br />

notwendig, für Kombinationsverpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils<br />

aus hochmolekularem Polyethylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht:<br />

– relative Dichte <strong>bei</strong> 23 °C nach einstündiger Temperierung <strong>bei</strong> 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach<br />

ISONorm 1183;<br />

– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/21,6 kg Last ≤ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,<br />

und für Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen<br />

nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus mittelmolekularem Polyethylen, das den folgenden<br />

Spezifikationen entspricht:<br />

– relative Dichte <strong>bei</strong> 23 °C nach einstündiger Temperierung <strong>bei</strong> 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach<br />

ISONorm 1183,<br />

– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/2,16 kg Last ≤ 0,5 g/10 min und ≥ 0,1 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm<br />

1133,<br />

– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/5 kg Last ≤ 3 g/10 min und ≥ 0,5 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,<br />

kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern, die nach Unterabschnitt<br />

4.1.1.19 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie<br />

folgt nachgewiesen werden:<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verträglichkeitsnachweis<br />

6.1.5.2.6 Fortsetzung:<br />

Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an<br />

hoch- und mittelmolekularem Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung,<br />

Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen<br />

davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der <strong>Verpackungen</strong> kann durch<br />

eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster <strong>bei</strong> 40 °C mit der<br />

(den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die<br />

Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht<br />

erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und<br />

«Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet<br />

werden, keine Lagerung erforderlich.<br />

6.1.5.2.7 Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.19 assimilierbaren Füllgüter dürfen<br />

auch für <strong>Verpackungen</strong> aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz<br />

6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassen<br />

werden……<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verträglichkeitsnachweis<br />

6.1.6 Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit<br />

von <strong>Verpackungen</strong>, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus hoch- oder<br />

mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5<br />

6.1.6.1 Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:<br />

6.1.6.1 a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend<br />

wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und<br />

Zubereitungen. Verwendet wird entweder eine 1 %ige bis 10 %ige wässerige Lösung<br />

eines Alkylbenzensulfonats Netzmittels oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines<br />

Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung für die<br />

Prüfungen mindestens 14 Tage <strong>bei</strong> 40 °C vorgelagert wurde. Die<br />

Oberflächenspannung dieser Lösung muss <strong>bei</strong> 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.<br />

Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von<br />

mindestens 1,2 zugrunde gelegt……<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Verträglichkeitsnachweis<br />

6.1.6.1 f) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e)<br />

genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen,<br />

wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in wässeriger<br />

Lösung.<br />

Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von<br />

mindestens 1,2 zugrunde gelegt.<br />

Eine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die<br />

entsprechende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung oder<br />

Salpetersäure nachgewiesen wurde.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Übergangsvorschrift<br />

1.6.1.11 Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und<br />

Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder<br />

mittelmolekularem Polyethylen und für Großpackmittel (IBC)<br />

aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli <strong>2007</strong><br />

gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften<br />

des Absatzes 6.1.6 a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab<br />

1. Januar <strong>2007</strong> geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6 a)<br />

entsprechen, bleiben weiterhin gültig.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Kapitel 6.5<br />

6.5.1 Allgemeine Vorschriften für alle Arten von IBC<br />

…….<br />

6.5.3.1.5 Bauvorschriften<br />

6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften<br />

6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder<br />

angemessen geschützt sein.<br />

6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter<br />

normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von<br />

Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach<br />

außen gelangen kann.<br />

6.5.3.1.3 bis 6.5.3.1.8 Text der bisherigen Absätze 6.5.1.5.3 bis 6.5.1.5.8<br />

6.5.1.5.9 Alle IBC müssen die entsprechenden Funktionsprüfungen bestehen können.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Kapitel 6.5<br />

6.5.1.6 6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion<br />

6.5.1.6.1 6.5.4.1 Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte IBC<br />

die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem<br />

Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft werden, das von der<br />

zuständigen Behörde anerkannt ist.<br />

6.5.1.6.2 6.5.4.2 Prüfungen: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und<br />

gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und<br />

Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4 unterzogen werden.<br />

6.5.1.6.3 6.5.4.3 Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein<br />

Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften des<br />

Abschnitts 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich<br />

ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.1.6.4 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung:<br />

Kapitel 6.5<br />

Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt<br />

6.5.4.5.<br />

6.5.4.4.1 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen<br />

einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden:<br />

a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufar<strong>bei</strong>tung) und danach in<br />

Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:<br />

(i) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnung;<br />

(ii) den inneren und äußeren Zustand;<br />

(iii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.<br />

Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie<br />

dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.<br />

b) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:<br />

(i) den äußeren Zustand;<br />

(ii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.<br />

Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie<br />

dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.<br />

Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Kapitel 6.5<br />

6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle<br />

Kombinations-IBC für flüssige Stoffe oder für feste Stoffe, die unter Druck<br />

eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung<br />

unterzogen werden und in der Lage sein, das in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene<br />

Prüfniveau zu erreichen:<br />

a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;<br />

b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren.<br />

Für diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet<br />

sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne äußere Umhüllung<br />

geprüft werde, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt.<br />

6.5.4.4.3 Ein Bericht über jede Inspektion oder Prüfung ist mindestens bis zur<br />

nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der<br />

Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion oder Prüfung enthalten und die Stelle<br />

angeben, welche die Inspektion oder Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die<br />

Kennzeichnungsvorschriften in Absatz 6.5.2.2.1).<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.1.6.6 6.5.4.5 Reparierte IBC<br />

Kapitel 6.5<br />

6.5.1.6.5 6.5.4.1 Ist ein IBC durch einen Stoß (z.B. <strong>bei</strong> einem Unfall) oder durch<br />

andere Ursachen beschädigt worden, muss er repariert oder anderweitig instand<br />

gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung eines IBC» in<br />

Abschnitt 1.2.1), um dem Baumuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper<br />

eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC<br />

müssen ersetzt werden.<br />

6.5.1.6.6.1 6.5.4.5.2 Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des RID<br />

muss ein IBC, wenn er repariert worden ist, den vollständigen, in den Absätzen 6.5.4.14.3<br />

und 6.5.1.6.4 a) Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen<br />

unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Kapitel 6.5<br />

6.5.1.6.6.2 6.5.4.5.3 Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der<br />

Reparatur durchführt, muss den IBC in der Nähe der UN-Bauartkennzeichnung des<br />

Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:<br />

a) Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;<br />

b) Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und<br />

Inspektionen durchgeführt hat, und<br />

c) Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.<br />

6.5.1.6.6.3 6.5.4.5.4 Für gemäß Absatz 6.5.1.6.6.1 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen<br />

und Inspektionen kann angenommen werden, dass sie den Vorschriften der alle<br />

zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und<br />

Inspektionen entsprechen.<br />

6.5.1.6.7 6.5.4.5.5 Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach<br />

diesem Kapitel den Nachweis verlangen, dass die IBC den Vorschriften der<br />

Bauartprüfung genügen.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Chemischer Verträglichkeitsnachweis<br />

6.5.4.3.5 6.5.6.3.5 Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen der Arten 31H1 und 31H2 nach<br />

Unterabschnitt 6.5.5.3 und für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen<br />

(Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt 6.5.5.4, hochmolekularem Polyethylen, das den<br />

folgenden Spezifikationen entspricht:<br />

– relative Dichte <strong>bei</strong> 23 °C nach einstündiger Temperierung <strong>bei</strong> 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach ISO-Norm<br />

1183;<br />

– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/21,6 kg Last ≤ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,<br />

kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.19<br />

assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen<br />

werden.<br />

Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an<br />

hochmolekularem Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung,<br />

Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon.<br />

Die ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der<br />

vorgeschriebenen Baumuster <strong>bei</strong> 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en)<br />

nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem<br />

Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und<br />

«Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine<br />

Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den<br />

Unterabschnitten 6.5.4.4 bis 6.5.4.9 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.4.5 6.5.6.5 Hebeprüfung von oben<br />

6.5.4.5.2 6.5.6.5.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung<br />

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine<br />

Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und<br />

der angebrachten Last muss dem zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse<br />

entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und<br />

anschließend bis zum sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse Ladung zu<br />

beladen befüllen, wo<strong>bei</strong> die Last gleichmäßig zu verteilen ist.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.4.4 6.5.6.4 Hebeprüfung von unten<br />

6.5.4.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung<br />

a) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC: keine dauerhafte<br />

Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen<br />

Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust<br />

von Füllgut.<br />

b) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch<br />

die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein<br />

Verlust von Füllgut.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.4.9 6.5.6.9 Fallprüfung<br />

6.5.4.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung<br />

a) metallene IBC: der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für<br />

flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums (Fassungsraum<br />

der Bauart) gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb<br />

gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.<br />

b) flexible IBC: der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner<br />

höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wo<strong>bei</strong> der Inhalt gleichmäßig zu<br />

verteilen ist.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.4.9 6.5.6.9 Fallprüfung<br />

c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC muss für feste Stoffe bis<br />

mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten<br />

Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen<br />

dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden<br />

Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem<br />

die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf - 18 °C oder darunter<br />

abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem<br />

Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz 6.5.6.3.1 vorgeschriebene<br />

Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe<br />

sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu<br />

halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine<br />

ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit <strong>bei</strong> niedrigen Temperaturen<br />

aufweisen.<br />

d) IBC aus Pappe oder aus Holz: der IBC muss bis mindestens 95 % seines<br />

höchsten Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden.<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

6.5.4.9.4 6.5.6.9.4 Fallhöhe<br />

Für feste und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden<br />

festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen<br />

dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird:<br />

Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:<br />

a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:<br />

Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III<br />

1,2 m 0,8 m<br />

b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat,<br />

ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden<br />

Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:<br />

Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III<br />

d x 1,0 m d x 0,67 m<br />

Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin


<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Gestrichen<br />

6.5.4.14 Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC<br />

6.5.4.14.1 Diese Prüfungen sind, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben,<br />

durchzuführen.<br />

6.5.4.14.2 Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.<br />

6.5.4.14.3 Alle metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC zur<br />

Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder<br />

entleert werden, müssen als erstmalige Prüfung (d.h. vor der ersten Verwendung des IBC<br />

zur Beförderung), nach einer Reparatur und in Abständen von höchstens zweieinhalb<br />

Jahren der Dichtheitsprüfung unterzogen werden.<br />

6.5.4.14.4 Die Prüfergebnisse und die Identität der Stelle, welche die Prüfungen<br />

durchgeführt hat, müssen in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer des<br />

IBC mindestens bis zum Zeitpunkt der nächsten Prüfung aufzubewahren sind.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Großverpackungen<br />

6.6.5.1.6 Wenn eine Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen<br />

geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Großverpackung<br />

zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen<br />

unterzogen werden muss, folgende Veränderungen <strong>bei</strong> den Innenverpackungen zugelassen, soweit<br />

ein gleichwertiges Leistungsniveau <strong>bei</strong>behalten wird:<br />

a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden,<br />

vorausgesetzt:<br />

(i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum<br />

Beispiel: Form – rund, rechteckig, usw.);……..<br />

(bleibt offen)<br />

Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen<br />

in einer Großverpackung und die zulässigen Variationen von<br />

Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Großverpackungen<br />

6.5.4.1.3 6.6.5.2.2 Wird <strong>bei</strong> der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff<br />

verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben<br />

wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedingungen<br />

ebenfalls für die Fallprüfung mit flüssigen Stoffen verwendet werden:<br />

a) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2<br />

haben, gelten die in der Tabelle in Absatz 6.5.4.9.4 6.6.5.3.4.4 angegebenen<br />

Fallhöhen;<br />

b) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist<br />

die Fallhöhe auf Grundlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes –<br />

aufgerundet auf die erste Dezimalstelle – wie folgt zu berechnen:<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Großverpackungen<br />

6.6.5.2.2 6.6.5.2.3 Großverpackungen aus Kunststoff und Großverpackungen, die<br />

Innenverpackungen aus Kunststoff enthalten – ausgenommen Säcke, die für die<br />

Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen vorgesehen sind – sind der<br />

Fallprüfung zu unterziehen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines<br />

Inhaltes auf – 18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Auf die Konditionierung kann<br />

verzichtet werden, falls die Werkstoffe der Verpackung eine ausreichende<br />

Verformbarkeit und Zugfestigkeit <strong>bei</strong> niedrigen Temperaturen aufweisen. Werden<br />

die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz<br />

6.6.5.2.34 nicht erforderlich. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind,<br />

gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu<br />

halten.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Großverpackungen – Hebeprüfung von oben<br />

6.6.5.3.2.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung<br />

Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt,<br />

und kein Verlust von Füllgut.<br />

a) Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff:<br />

keine dauerhafte Verformung der Großverpackung einschließlich eines<br />

gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der<br />

Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.<br />

b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung der Großverpackung<br />

oder ihrer Hebeeinrichtungen, durch die die Großverpackung für die<br />

Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von<br />

Füllgut.<br />

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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />

Großverpackungen – Stapeldruckprüfung<br />

6.6.5.3.3.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung<br />

Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt,<br />

und kein Verlust von Füllgut.<br />

a) Alle Arten von Großverpackungen, ausgenommen flexible<br />

Großverpackungen: keine dauerhafte Verformung der Großverpackung<br />

einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die<br />

Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut;<br />

b) flexible Großverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers,<br />

die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von<br />

Füllgut<br />

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