MATERIAŁY POKONFERENCYJNE Zabytki Sakralne - Starostwo ...

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09.01.2013 Aufrufe

114 Iwona Solisz Denkmalpfl egerin in der Woiwodschaft Opolskie (Verwaltungsbezirk Oppeln) FINANZIERUNG DER PFLEGE SAKRALER DENKMÄLER Bei der Analyse des Vergabesystems von Zuschüssen für Arbeiten an Sehenswürdigkeiten fällt auf, dass jenen Verbänden am häufi gsten Fonds zuerkannt werden, die mit der Erhaltung und Pfl ege sakraler Objekte betraut sind. Dies geht unter anderem aus den zusammenfassenden Unterlagen über die Realisierung des Denkmalpfl egeprogramms der Woiwodschaft Opolskie für die Jahre 2007 – 2010 hervor, in denen festgestellt wird, dass die katholische Kirche er größte Nutznießer von Gemeindezuschüssen ist – der Großteil der Arbeiten betraf Kirchen, beziehungsweise Kircheninnenausstattungen. Dies resultiert nicht nur aus der Mobilität der Kirchengemeinden bei der Einnahme von Finanzmittel, sondern vor allem durch die enorme Ansammlung von Kulturgütern im Eigentum der Glaubensverbände. Trotz der enormen fi nanziellen Aufwendungen ist von einem wesentlich größeren Bedarf auszugehen, weshalb das Ausschöpfen sämtlicher Finanzierungsquellen für Arbeiten an sakralen Sehenswürdigkeiten, sowie auch die Kenntnis der in diesem Bereich geltenden Vorschriften und Verfahren mit Sicherheit wesentlich ist. Das Finanzierungssystem für Denkmäler wurde im Gesetz zum Schutz und zur Pfl ege von Denkmälern, im Weiteren Denkmalschutzgesetz (Dz. U. [Gesetzblatt] aus 2003 Nr. 162, Pos. 1568, mit späteren Änderungen), festgelegt. Hervorstechendes Merkmal des Denkmalschutzgesetzes ist die Unterteilung in „Denkmalschutz“ und „Denkmalpfl ege“. Zum Schutz gehören sämtliche behördlichen Tätigkeiten, die in diesem Bereich von den öff entlichen Verwaltungsorganen aufgenommen werden, während die Pfl ege und Erhaltung des technischen Zustands, zu den Aufgaben der Eigentümer und Benutzer der Denkmäler gehören. Also fallen gemäß Denkmalschutzgesetz, die Verpfl ichtungen zum Schutz und Erhalt, sowie die Instandhaltungs-, Restaurierungs- und Bauarbeiten an Denkmälern, den Eigentümern zu. Mit Rücksicht auf die durch die Arbeitsspezifi ka bei der Renovierung und Instandhaltung von Denkmälern anfallenden Kosten, wurden sie in das allgemeine, öff entliche Finanzierungssystem aufgenommen. Deshalb haben Eigentümer, ob es nun physische Personen, Selbstverwaltungseinheiten, oder sonstige Organisationseinheiten sind, das Recht, sich um die Zuerkennung zweckgebundener Zuschüsse zu bewerben. Diese Zuschüsse können durch folgende Institutionen zuerkannt werden:

1) Ministerium für Kultur und Nationales Erbe, 2) Denkmalamt der Woiwodschaft. Art und Umfang der Zuschüsse sind im Denkmalschutzgesetz detailliert beschrieben. Zu den wichtigsten Eintragungen zählt die Bestimmung, für welche Arbeiten Finanzhilfe beantragt werden kann, und welche erforderlichen Aufwendungen ein Zuschuss unter anderem umfassen kann (Art. 77 Denkmalschutzgesetz). Zum Beispiel: Gutachten und Untersuchungen, Dokumentierung und Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen, Planung zum Bau, Sicherung, Erhaltung und Konservierung der Denkmalsubstanz, konstruktive Stabilisierung von Bestandteilen des Denkmals, Erneuerung und Ergänzung von Fassaden und Bauverzierungen, oder ihrer gänzlichen Rekonstruktion unter Berücksichtigung der für dieses Denkmal eigentümlichen Farbgebung, Erneuerung oder Austausch der Fenster und Türen sowie deren Rahmen und Beschläge, Dachstühle, Dachdeckungen, Rinnen und Auslässe. Technische Details im Bezug auf die Vergabebedingungen von Zuschüssen aus dem Staatsbudget, Annahmetermine sowie Antragsmusterformulare, sind in der Anordnung des Kulturministers vom 6. Juni 2005, über zweckgebundene Zuschüsse für Instandhaltungs-, Renovierungs- und Bauarbeiten an im Denkmalregister verzeichneten Denkmälern (Dz. U. Nr. 112 Pos. 940) festgelegt. Außer den gewährten Zuschüssen von direkt für den Denkmalschutz zuständigen Ämtern, sind auch die Tätigkeiten der regionalen Verwaltungseinheiten zu beachten. In den Selbstverwaltungsgesetzen für Gemeinden, Landkreise und Woiwodschaften, sind Schutz und Pfl ege von Denkmälern als eine der Aufgaben des gemeinschaftlichen Bedarfs festgelegt. Dank dieser Vorschriften wird die fi nanzielle Unterstützung von Eigentümern bei der Erhaltung und Renovierung sehenswürdiger Objekte, eine immer populärere Tätigkeitsform in der Selbstverwaltung. Selbstverständlich handelt es sich dabei nicht um fi xe Budgetelemente, sondern ist von den fi nanziellen Möglichkeiten sowie auch vom Bewusstsein der Behörden abhängig, was besonders unterstrichen werden muss. Gemeinden und Landkreise die erkannten, dass ein guter Erhaltungszustand des Kulturerbes in Verbindung mit landschaftlichen Vorzügen insbesondere bei der Entwicklung des Tourismus messbare Erfolge bringen kann, unterstützen seit Jahren Renovierungsarbeiten an den wertvollsten Denkmalobjekten. In diesen Fällen erfolgt die Subventionierung von Erhaltungs-, Restaurierungs-, oder Bauarbeiten an im Denkmalregister verzeichneten Sehenswürdigkeiten durch Ratsbeschlüsse, mit denen die Grundlagen zur Erteilung der Zuschüsse aus den Gemeinde- oder Landkreisbudgets festgelegt werden. In der Frage der Zuerkennung von Finanzmitteln zum Denkmalschutz, ist gegenwärtig die Selbstverwaltung der Woiwodschaft am aktivsten. Ein jährlich aus- 115

1) Ministerium für Kultur und Nationales Erbe,<br />

2) Denkmalamt der Woiwodschaft.<br />

Art und Umfang der Zuschüsse sind im Denkmalschutzgesetz detailliert beschrieben.<br />

Zu den wichtigsten Eintragungen zählt die Bestimmung, für welche Arbeiten<br />

Finanzhilfe beantragt werden kann, und welche erforderlichen Aufwendungen<br />

ein Zuschuss unter anderem umfassen kann (Art. 77 Denkmalschutzgesetz). Zum<br />

Beispiel: Gutachten und Untersuchungen, Dokumentierung und Ausarbeitung von<br />

Arbeitsprogrammen, Planung zum Bau, Sicherung, Erhaltung und Konservierung<br />

der Denkmalsubstanz, konstruktive Stabilisierung von Bestandteilen des Denkmals,<br />

Erneuerung und Ergänzung von Fassaden und Bauverzierungen, oder ihrer gänzlichen<br />

Rekonstruktion unter Berücksichtigung der für dieses Denkmal eigentümlichen<br />

Farbgebung, Erneuerung oder Austausch der Fenster und Türen sowie deren<br />

Rahmen und Beschläge, Dachstühle, Dachdeckungen, Rinnen und Auslässe.<br />

Technische Details im Bezug auf die Vergabebedingungen von Zuschüssen aus<br />

dem Staatsbudget, Annahmetermine sowie Antragsmusterformulare, sind in der<br />

Anordnung des Kulturministers vom 6. Juni 2005, über zweckgebundene Zuschüsse<br />

für Instandhaltungs-, Renovierungs- und Bauarbeiten an im Denkmalregister verzeichneten<br />

Denkmälern (Dz. U. Nr. 112 Pos. 940) festgelegt.<br />

Außer den gewährten Zuschüssen von direkt für den Denkmalschutz zuständigen<br />

Ämtern, sind auch die Tätigkeiten der regionalen Verwaltungseinheiten zu<br />

beachten. In den Selbstverwaltungsgesetzen für Gemeinden, Landkreise und Woiwodschaften,<br />

sind Schutz und Pfl ege von Denkmälern als eine der Aufgaben des<br />

gemeinschaftlichen Bedarfs festgelegt. Dank dieser Vorschriften wird die fi nanzielle<br />

Unterstützung von Eigentümern bei der Erhaltung und Renovierung sehenswürdiger<br />

Objekte, eine immer populärere Tätigkeitsform in der Selbstverwaltung.<br />

Selbstverständlich handelt es sich dabei nicht um fi xe Budgetelemente, sondern<br />

ist von den fi nanziellen Möglichkeiten sowie auch vom Bewusstsein der Behörden<br />

abhängig, was besonders unterstrichen werden muss. Gemeinden und Landkreise<br />

die erkannten, dass ein guter Erhaltungszustand des Kulturerbes in Verbindung<br />

mit landschaftlichen Vorzügen insbesondere bei der Entwicklung des Tourismus<br />

messbare Erfolge bringen kann, unterstützen seit Jahren Renovierungsarbeiten an<br />

den wertvollsten Denkmalobjekten. In diesen Fällen erfolgt die Subventionierung<br />

von Erhaltungs-, Restaurierungs-, oder Bauarbeiten an im Denkmalregister verzeichneten<br />

Sehenswürdigkeiten durch Ratsbeschlüsse, mit denen die Grundlagen<br />

zur Erteilung der Zuschüsse aus den Gemeinde- oder Landkreisbudgets festgelegt<br />

werden.<br />

In der Frage der Zuerkennung von Finanzmitteln zum Denkmalschutz, ist gegenwärtig<br />

die Selbstverwaltung der Woiwodschaft am aktivsten. Ein jährlich aus-<br />

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