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66 HOCHBEGABUNG UND SCHULE Gesichtspunkt eines zu vermeidenden Erziehungshilfebedarfs. Die BFZ-Ansprechpartnerinnen und -partner sollen im Falle eines besonderen Förderbedarfs (d.h. möglichst präventiv im Vorfeld einer sonderpädagogischen Überprüfung) bei den o.a. "Underachievern" mit schwerwiegenden Verhaltensproblemen im Sinne einer aktiven Unterstützung und Förderung der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers an der jeweiligen Stammschule tätig werden. Die präventive Aufgabe und auch die Verantwortung für die im Bedarfsfall erforderliche Erstellung individueller Förder- bzw. Lernpläne liegt und verbleibt grundsätzlich bei der allgemeinen Schule. Es ist die Aufgabe der Klassen- oder Schulleitungen, diese Pläne aufzustellen, umzusetzen und zu überprüfen sowie hierzu Erfahrungen fachübergreifend zu bündeln. Individuelle Förder- bzw. Lernpläne bedürfen der aktuellen Fortschreibung, d.h. der regelmäßigen Überprüfung und Evaluation; eine Arbeit mit Förderplänen muss daher notwendig auch eine Selbstevaluation nach sich ziehen. Hierfür ist auch eine Verständnisklärung in den Kollegien erforderlich, an welcher Stelle im konkreten Schulkontext die Grenzen der leistbaren Schulpädagogik gegeben sind und die Lehrkräfte eine dann benötigte externe Hilfestellung anfordern und geltend machen können. Wenn Lehrkräfte insbesondere weiterbildender Schulen mit der Aufstellung eines Förder- bzw. Lernplans für die skizzierte Klientel überfordert sind, sollen sie hierfür eine Unterstützung der BFZ-Anprechpartnerinnen und -partner anfordern können. Diese sollen am Einzelnen orientiert zusammen mit dessen Lehrkräften solche Förderpläne entwickeln und ihre Umsetzung aktiv begleiten. In diesem Sinne kann die BFZ-Unterstützung zu der Tätigkeit der allgemeinen Stammschule hinzukommen, wobei sich die BFZ nach geleisteter Arbeit wieder aus dem Fall zurückziehen und ausblenden können. Keinesfalls kann dabei eine schlichte Abgabe von Problemkindern an Förderschulen infrage kommen. Zudem geht es bei diesem Angebot um die o.a. Einzelfälle und nicht um eine breite Strukturaufgabe.

HOCHBEGABUNG UND SCHULE 67 Weiterhin bleiben auch in den Fällen von hochbegabten "Underachievern" mit besonderen schwerwiegenden Problemen die schulpsychologischen Ansprechpartnerinnen und –partner mit der Generalia bzw. Zuständigkeit für das Thema Hochbegabung die ersten Anlaufstellen; diese werden dann die Einzelfallanfragen gegebenenfalls an die regional zuständigen Schulpsychologinnen und -psychologen weiterleiten. Bei Bedarf können die benannten BFZ-Ansprechpartnerinnen und -partner für weitere (präventiv sonderpädagogische) Hilfestellungen hinzugezogen werden, um eine adäquate ambulante Betreuung vor Ort aufzubauen. Psychologische Diagnostik gehört nicht zu ihren Aufgaben. Dieses Angebot soll u.a. auch Gymnasien mit dem Ziel ansprechen, einzelne hochbegabte "Underachiever" mit besonderen schwerwiegenden Problemen nicht auszusondern, d.h. in Fällen von offensichtlichen Diskrepanzen zwischen kognitivem Potenzial und gezeigter Leistung sowie gefordertem sozialen Verhalten nicht die psychologische Diagnostik anzuzweifeln oder zu bestreiten, sondern zusätzliche Schritte einzuleiten, um die Betreffenden nach Möglichkeit an der Schule zu behalten und sich dafür kompetenter externer Hilfen für eine erfolgreiche Beschulung zu versichern. Voraussetzung dafür ist die breite Aufklärung darüber, dass eine schlichte Gleichsetzung von Hochbegabung mit bereits realisierter Schulleistungsexzellenz zu kurz gegriffen und unzutreffend ist. Die praktische Umsetzung dieses Projekts Aus der Sicht der Sonderpädagogik sind als die hier zu betrachtende Zielgruppe diejenigen Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, denen sonderpädagogischer Förderbedarf drohen könnte. Dieser sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Vor diesem Hintergrund können die BFZ den Schulpsychologinnen bzw. -psychologen bei der Bewältigung von deren originärer Zuständigkeit für das Thema „Hochbegabung” Unterstützung geben. Das bietet sich gerade bei der gebotenen Behebung von Verhaltensproblemen und der zugehörigen Erstellung und Umsetzung von Förder- bzw. Lernplänen an. Sonderpädagogen haben nicht die Aufgabe und Zuständigkeit, den Fachunterricht zu verbessern, können aber das Umfeld des Kindes bzw. Jugendlichen ausleuchten und Ursachen für vorliegende hinderliche bzw. erschwerende Bedingungen im Einzelfall ausfindig machen. Dabei setzt das Kind bzw. der Jugendliche mit seinen Bedürfnissen selbst die konkreten Ziele. Jedes Bemühen im Vorfeld der Einleitung eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ist hilfreich für dessen Vermeidung. Wenn absehbar ist, dass ein Kind bzw. ein Jugendlicher ohne besondere Hilfe einen sonderpädagogischen Förderbedarf erleiden könnte, ist aktive Prävention angezeigt, um ebendies zu vermeiden. Die von allen Staatlichen Schulämtern benannten BFZ-Ansprechpartnerinnen und -partner sind somit auch auf diesem Gebiet zuständig. Das betreffende BFZ vertritt in dem Schulamtsumgriff nunmehr auch diesen Arbeitsbereich als Schwerpunkt; Einzugsgebiet hierfür ist der Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes.

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Weiterhin bleiben auch in den Fällen von hochbegabten "Underachievern" mit besonderen<br />

schwerwiegenden Problemen die schulpsychologischen Ansprechpartnerinnen und<br />

–partner mit der Generalia bzw. Zuständigkeit für das Thema Hochbegabung die ersten<br />

Anlaufstellen; diese werden dann die Einzelfallanfragen gegebenenfalls an die regional<br />

zuständigen Schulpsychologinnen und -psychologen weiterleiten. Bei Bedarf können die<br />

benannten BFZ-Ansprechpartnerinnen und -partner für weitere (präventiv sonderpädagogische)<br />

Hilfestellungen hinzugezogen werden, um eine adäquate ambulante Betreuung vor<br />

Ort aufzubauen. Psychologische Diagnostik gehört nicht zu ihren Aufgaben.<br />

Dieses Angebot soll u.a. auch Gymnasien mit dem Ziel ansprechen, einzelne hochbegabte<br />

"Underachiever" mit besonderen schwerwiegenden Problemen nicht auszusondern, d.h. in<br />

Fällen von offensichtlichen Diskrepanzen zwischen kognitivem Potenzial und gezeigter Leistung<br />

sowie gefordertem sozialen Verhalten nicht die psychologische Diagnostik anzuzweifeln<br />

oder zu bestreiten, sondern zusätzliche Schritte einzuleiten, um die Betreffenden<br />

nach Möglichkeit an der Schule zu behalten und sich dafür kompetenter externer Hilfen für<br />

eine erfolgreiche Beschulung zu versichern. Voraussetzung dafür ist die breite Aufklärung<br />

darüber, dass eine schlichte Gleichsetzung von Hochbegabung mit bereits realisierter Schulleistungsexzellenz<br />

zu kurz gegriffen und unzutreffend ist.<br />

Die praktische Umsetzung dieses Projekts<br />

Aus der Sicht der Sonderpädagogik sind als die hier zu betrachtende Zielgruppe diejenigen<br />

Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, denen sonderpädagogischer Förderbedarf<br />

drohen könnte. Dieser sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Vor diesem Hintergrund<br />

können die BFZ den Schulpsychologinnen bzw. -psychologen bei der Bewältigung von<br />

deren originärer Zuständigkeit für das Thema „Hochbegabung” Unterstützung geben. Das<br />

bietet sich gerade bei der gebotenen Behebung von Verhaltensproblemen und der zugehörigen<br />

Erstellung und Umsetzung von Förder- bzw. Lernplänen an. Sonderpädagogen<br />

haben nicht die Aufgabe und Zuständigkeit, den Fachunterricht zu verbessern, können aber<br />

das Umfeld des Kindes bzw. Jugendlichen ausleuchten und Ursachen für vorliegende hinderliche<br />

bzw. erschwerende Bedingungen im Einzelfall ausfindig machen. Dabei setzt das<br />

Kind bzw. der Jugendliche mit seinen Bedürfnissen selbst die konkreten Ziele. Jedes Bemühen<br />

im Vorfeld der Einleitung eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs ist hilfreich für dessen Vermeidung. Wenn absehbar ist, dass ein<br />

Kind bzw. ein Jugendlicher ohne besondere Hilfe einen sonderpädagogischen Förderbedarf<br />

erleiden könnte, ist aktive Prävention angezeigt, um ebendies zu vermeiden. Die von<br />

allen Staatlichen Schulämtern benannten BFZ-Ansprechpartnerinnen und -partner sind<br />

somit auch auf diesem Gebiet zuständig. Das betreffende BFZ vertritt in dem Schulamtsumgriff<br />

nunmehr auch diesen Arbeitsbereich als Schwerpunkt; Einzugsgebiet hierfür ist der<br />

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