Abwägungsprotokoll - Stadt Drebkau

Abwägungsprotokoll - Stadt Drebkau Abwägungsprotokoll - Stadt Drebkau

09.01.2013 Aufrufe

Der vorliegende Umweltbericht entspricht nicht diesem inhaltlich vorgegeben Schema. Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter ist dabei zu allgemein gehalten. Die vorhandenen Biotope sind nicht ausreichend bewertet. Zum Beispiel sind die Aussagen auf S. 24, Ackerbrache auf Sandboden mit geringer Wertigkeit der Biotope' und auch die Beschreibung der Waldfläche' nicht nachvollziehbar und sollten deshalb näher erläutert werden. Zur Aufnahme und Bewertung der Biotope wird auf den Biotopschlüssel vom Land Brandenburg verwiesen. Zum Artenschutz sind ebenso nur allgemeine Aussagen enthalten. Hierbei ist das Tötungsverbot entsprechend den §§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht berücksichtigt. Seit dem 1. März 2010 gilt das neue BNatschG. Darin ist die Eingriffsregelung neu und bundesweit einheitlich geregelt und demzufolge entsprechend anzuwenden. Da aber die vorhandenen Biotope und der Artenschutz nicht ausreichend beschrieben und bewertet sind, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, den Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. Zur naturverträglichen Einbindung der künftigen baulichen Anlagen in das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ sollten auch im Sondergebiet SO 1 Gebäude mit nur max. einem Vollgeschoss zulässig sein. untere Wasserbehörde Bei Beachtung und Einhaltung der das Vorhaben tangierenden wasserrechtlichen Vorschriften , insbesondere . Wasserhaushaltsgesetz (WHG) . Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) . Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VawS) . Abwasserverordnung keine Bedenken bestehen. Die Beschreibung und Bewertung der Biotope sowie die Aussagen zum Artenschutz wurden in der Begründung zum Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, entsprechend präzisiert. Die Beschreibung und Bewertung der Biotope sowie die Aussagen zum Artenschutz wurden in der Begründung zum Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, entsprechend präzisiert. Im Ergebnis der Beratung vom 04.11.2010 wurden im B-Plan in der Fassung Januar 2011 für das SO 1 nur eingeschossige bauliche Anlagen festgesetzt. Die wasserrechtlichen Vorschriften wurden in den Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, aufgenommen. -8-

untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde Das Vorhaben ist auf einem Grundstück geplant, welches gemäß § 29 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz im Altlastenkataster des Landkreises Spree-Neiße unter der Registriernummer: 0119710032 vermerkt ist. Es handelt sich bei dem Bereich der „ehemaligen Müllkippe Steinitz“ um eine altlastverdächtige Fläche-Altablagerung gemäß § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz (BbodSchG vom 17.03.1998). Die Mittelpunktkoordinaten des Standortes werden wie folgt bestimmt: Rechtswert (ETRS 89): 3445587 Hochwert (ETRS 89): 5719758 Seitens der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde bestehen bei Einhaltung der nachfolgenden Hinweise keine Einwände: Die Maßnahmen sind so auszuführen, dass Bodenverunreinigungen oder schädliche Bodenveränderungen ausgeschlossen sind (Vorsorgepflicht gemäß § 7 BbodSchG). Es wird darauf hingewiesen, dass der Pflichtige i. S. Des 7 Bundesbodenschutzgesetz i.V.M. § 9 Bundesbodenschutzverordnung die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sicherzustellen hat (Verfüllung von Baugruben und/oder Gestaltung von Außenanlagen). Diese Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzes sind eigenverantwortlich zu beachten. Die Anforderungen werden erfüllt, wenn zur Verfüllung von Baugruben und/oder Rekultivierung von Flächen ausschließlich Bodenmaterial verwendet wird, welches die Einbauklasse Z 0 der LAGA, Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen und damit grundsätzlich auch die Vorsorgewerte gemäß Anhang 2 Nr. 4 der Bundesbodenschutzverordnung einhält. Abweichungen hiervon sind mit der zuständigen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Verwendung von Recyclingmaterial (Ziegel/Betonrecycling) zur Verfüllung ist grundsätzlich nur für technische Zwecke zulässig. Hierfür ist bei der zuständigen Bodenschutzbehörde ein Antrag zur beabsichtigten Verwertungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag sind die Untersuchungsergebnisse des Recyclingmateriales nach LAGA - Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen, M 20 in der aktuellen Fassung beizufügen. Die untere Bodenschutzbehörde wird nach Vorliegen der Unterlagen kurzfristig über den Antrag entscheiden. Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, aufgenommen. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, aufgenommen. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, aufgenommen. -9-

Der vorliegende Umweltbericht entspricht nicht diesem inhaltlich vorgegeben<br />

Schema.<br />

Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter ist dabei zu allgemein gehalten.<br />

Die vorhandenen Biotope sind nicht ausreichend bewertet. Zum Beispiel<br />

sind die Aussagen auf S. 24, Ackerbrache auf Sandboden mit geringer Wertigkeit<br />

der Biotope' und auch die Beschreibung der Waldfläche' nicht nachvollziehbar<br />

und sollten deshalb näher erläutert werden. Zur Aufnahme und Bewertung<br />

der Biotope wird auf den Biotopschlüssel vom Land Brandenburg verwiesen.<br />

Zum Artenschutz sind ebenso nur allgemeine Aussagen enthalten. Hierbei ist<br />

das Tötungsverbot entsprechend den §§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) nicht berücksichtigt.<br />

Seit dem 1. März 2010 gilt das neue BNatschG. Darin ist die Eingriffsregelung<br />

neu und bundesweit einheitlich geregelt und demzufolge entsprechend anzuwenden.<br />

Da aber die vorhandenen Biotope und der Artenschutz nicht ausreichend<br />

beschrieben und bewertet sind, kann nicht abschließend beurteilt werden,<br />

ob die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, den Eingriff<br />

in Natur und Landschaft zu kompensieren.<br />

Zur naturverträglichen Einbindung der künftigen baulichen Anlagen in das<br />

Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ sollten<br />

auch im Sondergebiet SO 1 Gebäude mit nur max. einem Vollgeschoss zulässig<br />

sein.<br />

untere Wasserbehörde<br />

Bei Beachtung und Einhaltung der das Vorhaben tangierenden wasserrechtlichen<br />

Vorschriften , insbesondere<br />

. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

. Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)<br />

. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

(VawS)<br />

. Abwasserverordnung<br />

keine Bedenken bestehen.<br />

Die Beschreibung und Bewertung der Biotope<br />

sowie die Aussagen zum Artenschutz wurden in<br />

der Begründung zum Bebauungsplan, Fassung<br />

Januar 2011, entsprechend präzisiert.<br />

Die Beschreibung und Bewertung der Biotope<br />

sowie die Aussagen zum Artenschutz wurden in<br />

der Begründung zum Bebauungsplan, Fassung<br />

Januar 2011, entsprechend präzisiert.<br />

Im Ergebnis der Beratung vom 04.11.2010 wurden<br />

im B-Plan in der Fassung Januar 2011 für das<br />

SO 1 nur eingeschossige bauliche Anlagen festgesetzt.<br />

Die wasserrechtlichen Vorschriften wurden<br />

in den Bebauungsplan, Fassung Januar 2011,<br />

aufgenommen.<br />

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