Abwägungsprotokoll - Stadt Drebkau

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09.01.2013 Aufrufe

Abwägungsprotokoll Bebauungsplan 07.09.2011 „Findlingslabyrinth Steinitz am Tagebaurand Welzow-Süd“ 2. Träger Öffentlicher Belange/ Bürgerbeteiligung Landkreis Spree-Neiße FB I/ Bau und Planung Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst Datum Stellungnahme in Kurzform Abwägungsvorschlag 19.10.10 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können 1. Einwendungen untere Naturschutzbehörde Das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ in der Zone I geplant. Die Unterschutzstellung in der Zone I dient insbesondere der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und der Erhaltung des Gebietes für eine naturverträgliche Erholungsnutzung. 2. Rechtsgrundlagen Das LSG wurde mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ (VO) vom 06. Mai 2002 festgesetzt. 3. Möglichkeiten der Überwindung Alle Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, Den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen in der Zone I gemäß § 4 Abs. 2 der VO zum LSG „Steinitz -Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Dazu gehören gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der VO die Errichtung von baulichen Anlagen und Veränderungen der Bodengestalt, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen. Zuständig für die Erteilung von naturschutzrechtlichen Genehmigungen ist gem. § 4 Abs. 3 der VO „Steinitz – Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Antrag auf Vereinbarkeit der Planung mit den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung an das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gestellt. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises wurde davon in Kenntnis gesetzt und um Abgabe ihrer Stellungnahme an o.g. Ministerium gebeten -4-

Hinweise und Anregungen aus eigener Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage: Sachgebiet Kreis- und Bauleitplanung/ Tourismus Die Planungen sind Bestandteil der Entwicklungskonzeption für den Tagebaurandbereich Steinitz-Papproth-Geisendorf des Tagebaus Welzow-Süd und des Regionalen Entwicklungskonzeptes für die Achse Altdöbern-Drebkau-Welzow- Spremberg sind. Das Tourismuskonzept des Landkreises Spree-Neiße (Fortschreibung 2007) sieht Tagebau- und Folgelandschaft als eine touristische Schwerpunktregion an und empfiehlt die Schaffung entsprechender thematischer Angebote. Das geplante Vorhaben entspricht diese Zielstellung. Es ergänzt die entstandene und geplante touristische Infrastruktur in Steinitz. Weiterhin ist folgender Hinweis zu beachten: Entsprechend der durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Zentraldienstes der Polizei zur Verfügung gestellten Kampfmittelverdachtsflächenkarte für den Landkreises Spree-Neiße befindet sich das Vorhaben in einem Bereich, welcher als kampfmittelbelastet bekannt ist. Aus diesem Grund besteht die Verpflichtung zur Einholung einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung unter folgender Anschrift: Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg Kampfmittelbeseitigungsdienst Verwaltungszentrum B Hauptallee 116/8 15838 Zossen OT Wünsdorf GT Waldstadt untere Denkmalschutzbehörde Im Vorhabensbereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. Teil I, S. 215) bekannt. Denkmale übriger Gattung oder deren Umgebung sind nicht betroffen. Wird zur Kenntnis genommen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Zentraldienstes der Polizei wurde im Rahmen der TÖB am Verfahren beteiligt. Wird zur Kenntnis genommen. -5-

<strong>Abwägungsprotokoll</strong> Bebauungsplan 07.09.2011<br />

„Findlingslabyrinth Steinitz am Tagebaurand Welzow-Süd“<br />

2.<br />

Träger<br />

Öffentlicher Belange/<br />

Bürgerbeteiligung<br />

Landkreis Spree-Neiße<br />

FB I/ Bau und Planung<br />

Heinrich-Heine-Straße 1<br />

03149 Forst<br />

Datum Stellungnahme in Kurzform Abwägungsvorschlag<br />

19.10.10<br />

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher<br />

Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der<br />

Abwägung nicht überwunden werden können<br />

1. Einwendungen<br />

untere Naturschutzbehörde<br />

Das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“<br />

in der Zone I geplant. Die Unterschutzstellung in der Zone I<br />

dient insbesondere der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des<br />

Landschaftsbildes und der Erhaltung des Gebietes für eine naturverträgliche<br />

Erholungsnutzung.<br />

2. Rechtsgrundlagen<br />

Das LSG wurde mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer<br />

Endmoränenlandschaft“ (VO) vom 06. Mai 2002 festgesetzt.<br />

3. Möglichkeiten der Überwindung<br />

Alle Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern,<br />

Den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder<br />

sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen in der Zone I gemäß<br />

§ 4 Abs. 2 der VO zum LSG „Steinitz -Geisendorfer Endmoränenlandschaft“<br />

der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Dazu gehören gemäß § 4<br />

Abs. 2 Nr. 1 und 2 der VO die Errichtung von baulichen Anlagen und Veränderungen<br />

der Bodengestalt, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige<br />

bedürfen.<br />

Zuständig für die Erteilung von naturschutzrechtlichen Genehmigungen ist gem.<br />

§ 4 Abs. 3 der VO „Steinitz – Geisendorfer Endmoränenlandschaft“ die untere<br />

Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Im Rahmen des Verfahrens wurde der Antrag auf<br />

Vereinbarkeit der Planung mit den Festsetzungen<br />

der Landschaftsschutzverordnung an das Ministerium<br />

für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

gestellt.<br />

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises<br />

wurde davon in Kenntnis gesetzt und um Abgabe<br />

ihrer Stellungnahme an o.g. Ministerium gebeten<br />

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