Abwägungsprotokoll - Stadt Drebkau

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09.01.2013 Aufrufe

Abwägungsprotokoll Bebauungsplan 07.09.2011 „Findlingslabyrinth Steinitz am Tagebaurand Welzow-Süd“ 4. Träger Öffentlicher Belange/ Bürgerbeteiligung Landesamt für Bauen und Verkehr Außenstelle Cottbus Gulbener Straße 24 03046 Cottbus Datum Stellungnahme in Kurzform Abwägungsvorschlag 12.10.10 Gegen die Errichtung eines Findlingsparks mit zugehörigen Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen am ausgewiesenen Standort westlich der Ortslage Steinitz bestehen aus verkehrsbehördlicher Sicht des Landes, die Verkehrsbereiche Eisenbahn, Binnenschifffahrt und übriger ÖPNV eingeschlossen, keine Einwände. Der Standort wird hinsichtlich seiner Einbindung in das Netz des übrigen ÖPNV (Haltestelle in unmittelbarer Nachbarschaft) und das überörtliche Radwegenetz. Eine dem sich entwickelnden Bedarf angepasste ÖPNV-Erschließung sollte in Abstimmung mit dem zuständigen Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV, dem Landkreis Spree-Neiße, im Interesse der Verlagerung von Anteilen des motorisierten Individualverkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsmittel, angeboten werden. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung sollten Aussagen zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen (Besucherzahlen) sowie zu lt. Textlichen Festsetzungen angedachte Übernachtungsmöglichkeiten (Kapazität) ergänzt werden. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Mit Stand Oktober 2010 liegt das Betreiber- und Nutzungskonzept der BERGBAU LANDSCHAFT TOURS für den Kulturpark Steinitz vor. Danach wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der zukünftigen Besucher mit dem eigenen PKW oder (eher weniger) per Bus anreisen wird. Nach einer Standortanalyse wird -je nach Szenario- mit einer geschätzten Besucherzahl von ca. 38 bis 58 Besuchern/ Tag (April bis Oktober) gerechnet. Bei Anrechnung von mindestens 60% der Besucher ergibt sich ein durchschnittliches tägliches Pkw-Aufkommen von 23 bis 35 Fahrzeugen. Eine Verlagerung der Anteile des Individualverkehrs ist auf Grund des geringen und nur saisonbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens nicht notwendig. Die Angaben zu Besucherzahlen wurden in die Begründung zum Bebauungsplan, Fassung Januar 2011, aufgenommen. Die Kapazität der Übernachtungsmöglichkeiten ist noch nicht bekannt, ist jedoch nur als geringfügig einzuschätzen. -24-

Informationen über Planungen der in der Zuständigkeit des LBV befindlichen Bereiche Eisenbahn, Binnenschifffahrt und übriger ÖPNV, die das Vorhaben betreffen könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich luftrechtlicher Belange erfolgte eine gesonderte Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin- Brandenburg (Abt. des LBV) mit Bezug auf § 31 Abs. Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Danach nimmt die Luftfahrtbehörde zum Vorhaben wie folgt Stellung: Das Planungsvorhaben befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. Die Belange der zivilen Luftfahrt werden aus luftrechtlicher Sicht derzeit nicht berührt, da sich der o. a. Entwurf des B-Planes außerhalb von Bauschutzbereichen ziviler Flugplätze (Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen) und von Schutzbereichen ziviler Flugsicherungsanlagen befindet. Es bestehen keine Bedenken gegen den Entwurf des o. a. B.Plans, solange die vorgesehenen Bauhöhen bei 2 Vollgeschossen im SO 1, mit einer Firsthöhe von 12 m (maximal 13,00 m über Grund mit Aufbauten, z.B. Schornsteine, Antennen) bzw. bei 1 Vollgeschoss im SO 2, mit einer maximalen Firsthöhe von 9 m (maximal 10,00 m über Grund mit Aufbauten, z.B. Schornsteine, Antennen), eingehalten werden. Begründung: Das Planungsvorhaben liegt ca. 7,4 km nordöstlich des Verkehrslandeplatzes (VLP) Welzow, außerhalb des Schutzbereiches ziviler Flugsicherungsanlagen, jedoch unterhalb des An- und Abflugsektors des VLP Welzow. Es ist davon auszugehen, dass luftverkehrsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden, da die beabsichtigten Bauhöhen von 13 m über Grund bzw. 128 m über NN, die maximal zulässigen Werte unterhalb des An- und Abflugsektors von 184 m ü. NN bis 204 m ü. NN, nicht erreichen. Sollte bei Einsatz von Kränen oder ähnlichen Baugeräten die maximale Höhe von 184 m üNN überschritten werden, kann in diesem Bereich die Hindernisfreiheit des An- und Abflugsektors des VLP Welzow beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist nach § 15 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eine Genehmigung erforderlich. Daher ist dafür Sorge zu tragen, dass der Kraneinsatz bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Mittelstraße 9 in 12529 Schönefeld (Fax-Nummer: 03342 4266-7612) rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) mit Angabe der geografischen Koordinaten in WGS84, einer genauen Übersichtskarte und Angaben zur maximalen Arbeitshöhe des Kranes und der gewünschten Einsatzdauer beantragt wird. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Festsetzungen zu den maximalen Höhen wurden entsprechend in den B-Plan übernommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Eine Überschreitung der maximalen Höhe von 184 üNN kann ausgeschlossen werden. Gemäß vorliegendem Amtlichen Lageplan liegt der maximale Höhenbezugspunkt im Bereich zulässiger Bebauung bei 111.2 DHHN (ca. NN). Bis 184 üNN ergibt sich eine Höhendifferenz von ca. 71- 72 m. Bei einer eingeschossigen Bebauung wird diese durch Baukräne nicht in Anspruch genommen. -25-

Informationen über Planungen der in der Zuständigkeit des LBV befindlichen<br />

Bereiche Eisenbahn, Binnenschifffahrt und übriger ÖPNV, die das Vorhaben<br />

betreffen könnten, liegen nicht vor.<br />

Hinsichtlich luftrechtlicher Belange erfolgte eine gesonderte Prüfung der eingereichten<br />

Unterlagen durch die gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-<br />

Brandenburg (Abt. des LBV) mit Bezug auf § 31 Abs. Luftverkehrsgesetz<br />

(LuftVG).<br />

Danach nimmt die Luftfahrtbehörde zum Vorhaben wie folgt Stellung:<br />

Das Planungsvorhaben befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen<br />

Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg.<br />

Die Belange der zivilen Luftfahrt werden aus luftrechtlicher Sicht derzeit nicht<br />

berührt, da sich der o. a. Entwurf des B-Planes außerhalb von Bauschutzbereichen<br />

ziviler Flugplätze (Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen) und<br />

von Schutzbereichen ziviler Flugsicherungsanlagen befindet.<br />

Es bestehen keine Bedenken gegen den Entwurf des o. a. B.Plans, solange die<br />

vorgesehenen Bauhöhen bei 2 Vollgeschossen im SO 1, mit einer Firsthöhe<br />

von 12 m (maximal 13,00 m über Grund mit Aufbauten, z.B. Schornsteine, Antennen)<br />

bzw. bei 1 Vollgeschoss im SO 2, mit einer maximalen Firsthöhe von 9<br />

m (maximal 10,00 m über Grund mit Aufbauten, z.B. Schornsteine, Antennen),<br />

eingehalten werden.<br />

Begründung:<br />

Das Planungsvorhaben liegt ca. 7,4 km nordöstlich des Verkehrslandeplatzes<br />

(VLP) Welzow, außerhalb des Schutzbereiches ziviler Flugsicherungsanlagen,<br />

jedoch unterhalb des An- und Abflugsektors des VLP Welzow.<br />

Es ist davon auszugehen, dass luftverkehrsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt<br />

werden, da die beabsichtigten Bauhöhen von 13 m über Grund bzw. 128 m<br />

über NN, die maximal zulässigen Werte unterhalb des An- und Abflugsektors<br />

von 184 m ü. NN bis 204 m ü. NN, nicht erreichen.<br />

Sollte bei Einsatz von Kränen oder ähnlichen Baugeräten die maximale Höhe<br />

von 184 m üNN überschritten werden, kann in diesem Bereich die Hindernisfreiheit<br />

des An- und Abflugsektors des VLP Welzow beeinträchtigt werden. In<br />

diesen Fällen ist nach § 15 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eine Genehmigung<br />

erforderlich. Daher ist dafür Sorge zu tragen, dass der Kraneinsatz bei der<br />

Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Mittelstraße 9 in<br />

12529 Schönefeld (Fax-Nummer: 03342 4266-7612) rechtzeitig (mindestens<br />

zwei Wochen vorher) mit Angabe der geografischen Koordinaten in WGS84,<br />

einer genauen Übersichtskarte und Angaben zur maximalen Arbeitshöhe des<br />

Kranes und der gewünschten Einsatzdauer beantragt wird.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Festsetzungen zu den maximalen Höhen wurden<br />

entsprechend in den B-Plan übernommen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Wird zur Kenntnis genommen.<br />

Eine Überschreitung der maximalen Höhe von<br />

184 üNN kann ausgeschlossen werden. Gemäß<br />

vorliegendem Amtlichen Lageplan liegt der maximale<br />

Höhenbezugspunkt im Bereich zulässiger<br />

Bebauung bei 111.2 DHHN (ca. NN). Bis 184<br />

üNN ergibt sich eine Höhendifferenz von ca. 71-<br />

72 m. Bei einer eingeschossigen Bebauung wird<br />

diese durch Baukräne nicht in Anspruch genommen.<br />

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