Abwägungsprotokoll - Stadt Drebkau
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Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme weitere Hinweise auf das<br />
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen/ -verunreinigungen auf<br />
dem Gelände festgestellt, so ist die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde<br />
gemäß § 31 Abs. 1 BbgAbfBodG unverzüglich zu informieren.<br />
untere Bauaufsichtsbehörde<br />
Unter Punkt II.5 – Höhenlage für bauliche Anlagen – der bauplanungs- und<br />
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in der Planzeichnung wurde festgelegt,<br />
dass bauliche Anlagen unterhalb der 20 kV-Freileitung maximal 2,5 m hoch<br />
sein dürfen. Zum besseren Auffinden wird empfohlen, hier jedoch die Schutzzone<br />
(Breite?) im Planentwurf zu kennzeichnen. Anderenfalls könnten ansonsten<br />
in einem Abstand von 0,5 m zur Freileitung z.B. 6 m hohe bauliche Anlagen<br />
zulässig sein.<br />
Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz<br />
Zum derzeitigen Bearbeitungsstand des Planentwurfes werden keine Bedenken<br />
geäußert.<br />
Brandschutztechnische Belange werden augenscheinlich nicht unmittelbar berührt.<br />
Fachliche Anforderungen ergeben sich ggf. im Rahmen der Prüfung von Bauvorlagen<br />
zu den geplanten baulichen Anlagen durch die Brandschutzdienststelle.<br />
Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung<br />
Zum Vorhaben, die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die<br />
Errichtung eines Sondergebietes „Findlingslabyrinth“ zu schaffen, bestehen seitens<br />
des Fachbereiches keine grundsätzlichen Bedenken.<br />
Aktuell werden 2,68 ha des im Plangebiet liegenden Ackerlandes von der Agrargenossenschaft<br />
<strong>Drebkau</strong> e.G. landwirtschaftlich genutzt. Dabei erfolgt eine<br />
jährliche Abstimmung zur möglichen Nutzung der Flächen in Anbetracht des<br />
geplanten Vorhabens.<br />
In diesem Zusammenhang wird aber darauf verwiesen, dass im Landkreis<br />
Spree-Neiße durch das Vorhaben ca. 4,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche<br />
(Ackerland) verloren gehen.<br />
Im Sinne des Schutzes der landwirtschaftlichen Flächen wird deshalb davon<br />
ausgegangen, dass sich die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen<br />
der Realisierung der Anlage Findlingslabyrinth“ mit dazugehörigen Parkmöglichkeiten<br />
ausschließlich auf Flächen des ausgewiesenen Sondergebietes<br />
„Findlingslabyrinth“ beschränken. Damit sollten keine weiteren landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen, einschließlich vorgesehener Rekultivierungsflächen, zusätzlihe<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan, Fassung<br />
Januar 2011, aufgenommen.<br />
Die erforderliche Breite des Schutzstreifens von<br />
15 m wurde in die Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />
Fassung Januar 2011, aufgenommen.<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im<br />
Rahmen der Realisierung der Anlage Findlingslabyrinth“<br />
mit dazugehörigen Parkmöglichkeiten<br />
beschränken sich ausschließlich auf Flächen des<br />
ausgewiesenen Sondergebietes „Findlingslabyrinth“.<br />
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