S tadt D rebkau
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D<strong>rebkau</strong> - 2 -<br />
Nr. 24/2009<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachungen der S<strong>tadt</strong> D<strong>rebkau</strong><br />
Wahl des Landrates am 10.01.2010 (evtl. Stichwahl am 24.01.2010) –<br />
Besetzung der Wahlvorstände<br />
A u f r u f<br />
an alle Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen<br />
der S<strong>tadt</strong> D<strong>rebkau</strong><br />
Am 10. Januar 2010 (evtl. Stichwahl am 24.01.2010) findet im<br />
Landkreis Spree- Neiße die Wahl des Landrates statt.<br />
Gemäß § 5 Absatz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung<br />
(BbgKWahlV) vom 4. Februar 2008 (GVBl.II/ 08<br />
[Nr. 04] S. 39) fordere ich hiermit alle im Wahlgebiet der S<strong>tadt</strong><br />
D<strong>rebkau</strong> vertretenen Parteien, politische Vereinigungen und<br />
Wählergruppen auf, bis zum<br />
04.12.2009<br />
wahlberechtigte Personen als Beisitzer für die Wahlvorstände<br />
vorzuschlagen.<br />
Es werden für dieses Ehrenamt im gesamten Gemeindegebiet<br />
ca. 66 Personen benötigt. Der Einsatz erfolgt in den Wahllokalen<br />
der jeweiligen Ortsteile.<br />
Vorsorglich weise ich hiermit auf die Beachtung des § 83,<br />
Absätze 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />
(BbgKWahlG) hin, die nachfolgend im Wortlaut folgen.<br />
§ 83<br />
Absatz 4<br />
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.<br />
Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende<br />
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht<br />
Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche<br />
Tätigkeit nach Absatz1 Satz1 * ausüben. Wahlleiter oder<br />
deren Stellvertreter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung<br />
zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Abs.5 oder<br />
§ 70 Abs.3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag<br />
als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson<br />
aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die Beisitzer<br />
der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände<br />
entsprechend.<br />
Absatz 5<br />
Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1<br />
Satz 1* dürfen insbesondere ablehnen<br />
1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des<br />
Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung<br />
und der Landesregierung ,<br />
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit<br />
dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,<br />
3. wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet<br />
haben,<br />
4. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass<br />
ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des<br />
Amtes in besonderem Maße erschwert<br />
5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass<br />
sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder<br />
wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß<br />
zu führen sowie<br />
6. wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden<br />
Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.<br />
* Absatz 1<br />
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der<br />
Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur<br />
Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4<br />
und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.<br />
______________________________________________________<br />
A u f r u f<br />
an alle Bürgerinnen und Bürger<br />
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger haben ebenfalls<br />
die Möglichkeit der ehrenamtlichen Mitwirkung in den<br />
Wahlvorständen.<br />
Ich würde mich freuen, wenn Sie sich bereit erklären, dieses<br />
Ehrenamt für den Wahltag anzunehmen.<br />
Bitte melden Sie sich bei Frau Muth (Tel.: 035602- 562-20;<br />
muth@d<strong>rebkau</strong>.de )!<br />
D<strong>rebkau</strong>, den 09.11.2009<br />
Altekrüger<br />
Bürgermeister