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herunterladen - Statistik der Unfallversicherung UVG

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1923/1927<br />

1928/193Z<br />

1933/1937<br />

Durchschnittliche Zahl <strong>der</strong> entschädigten Tage.<br />

Betriebsunfälle Nichtbetriebsunfälle<br />

15,9 Tage 17,2 Tage<br />

15,2 16,6<br />

15,2 16,2<br />

b) Heilkosten. Im letzten Bericht wurden die Heilkosten als hoch bezeichnet und<br />

erklärt, daß ohne Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> grundlegenden Verhältnisse eine nennenswerte Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> zu hohen Heilkosten nicht zu erwarten sei. In <strong>der</strong> Berichtsperiode hat eine<br />

solche grundlegende Än<strong>der</strong>ung nicht stattgefunden und beson<strong>der</strong>e Beobachtungen wurden<br />

daher nicht gemacht. Dagegen wird im nächsten Bericht festzustellen sein, ob die<br />

heute getroffene grundlegende Än<strong>der</strong>ung., besteheisd in <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tarife für<br />

ärztliche Leistungen und die Verschärfung <strong>der</strong> Kontrolle des Heilverfahrens die erwartete<br />

Auswirkung gebracht habe.<br />

c) Die kleinen @enten. Die bereits in <strong>der</strong> letzten Periode eingeführte Praxis, für<br />

bestimmte kleine Schäden nicht mehr Dauerrenten, son<strong>der</strong>n nur befristete Renten zu<br />

gewähren, <strong>der</strong>en Gesamtbetrag als Schlußzahlung den Berechtigten zum voraus ausgerichtet<br />

wird, hat eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rentenbezüger bewirkt und eine nicht<br />

unwesentliche erleichterung in <strong>der</strong> Verwaltungsarbeit gebracht. Zudem hat die heute<br />

bestehende Möglichkeit, für nicht meßbare kleine Schäden Rentenleistungen überhaupt<br />

nicht mehr zu gewähren, sich in gleicher Weise ausgewirkt, sodaß dem bedrohlich werdenden<br />

Überwuchern dieser kleinen Renten Einhalt geboten werden konnte.<br />

d) Delikte. Die Zahl <strong>der</strong> eingereichten Strafklagen gegen Verletzte wegen Betrugs,<br />

Selbstverstümmelung o<strong>der</strong> Siinulation ist auch in <strong>der</strong> abgelaufenen Periode ungefähr<br />

gleich geblieben. Alle Delikte kommen <strong>der</strong> Anstalt natürlich nicht zur Kenntnis, aber<br />

sicher ist, daß sie in ihrer Gesamtheit von keiner großen finanziellen Bedeutung sind.<br />

e) Traumatische Neurosen. Diese Neurosen, die vielerorts in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

noch ein bedrohliches Problem darstellen, haben, wie im letzten Bericht bereits dargestellt<br />

worden ist, für die schweizerische <strong>Unfallversicherung</strong> ihren Schrecken verloren.<br />

Sie werden nach Art. 8Z des Gesetzes durch eine Abfindung erledigt und Praxis und<br />

Rechtsprechung sind festgelegt. In <strong>der</strong> Berichtsperiode haben sich die Abfindungen im<br />

gleichen Rahmen gehalten.<br />

Abfindungen nach Art. 82.<br />

Wenn das Verhältnis <strong>der</strong>.ausbezahlten Summen zu den gesamten Versicherungsleistungen<br />

gegenüber <strong>der</strong> frühem Periode etwas gestiegen ist, so ist das bedeutungslos.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Summe spielt gegenüber <strong>der</strong> Tatsache, daß die Abfindungen ihren Zweck<br />

erreicht haben, keine Rolle. Und daß <strong>der</strong> Zweck. durch eine Abfindung die Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

<strong>der</strong> Arbeit zu bewirken, erreicht worden isl:, hat eine direkte Untersuchung<br />

über das erwerbliche Schicksal <strong>der</strong> Abgefundenen erbracht. Die Großzahl <strong>der</strong>selben<br />

hat nach <strong>der</strong> Abfindung innert kürzester Zeit die Arbeit wie<strong>der</strong> aufgenommen, und nur<br />

eine verschwindend kleine Min<strong>der</strong>heit hat aus Gründen, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhange<br />

standen (Alter, Alkohol), die Arbeitsfähigkeit nicht zurückerlangt. Die<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> Berichtsperiode sind also eine Bestätigung <strong>der</strong> frühem Feststellungen.

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