Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen

Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen

09.01.2013 Aufrufe

Verwaltungskosten senken quantifizierte Entlastung Zeitrahmen/ Meilensteine Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm 34 In Kraft getreten mit 1.1.2008 0,04 § 9 Abs. 1 F&E-Statistik- VO, § 8 Bundesstatistikgesetz Entfall der Angaben über Aufteilung der laufenden Ausgaben für interne F&E nach Produktgruppen, größenabhängige Erleichterungen für kleine Unternehmen durch Reduktion der Häufigkeit der Befragungen. 1 BMWF Vereinfachung der F&E Statistik Erhebung 1,40 Seit Berichtsjahr 2010 umgesetzt VO 222/2009 zur Änderung der VO Nr. 638/2004; VO des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung INTRASTAT-Meldungen, dh statistische Meldungen über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren, werden vereinfacht: Senkung der Abdeckungsgrade auf Eingangsseite; dadurch Entfall der Meldeverpflichtungen aufgrund der Änderung europarechtlicher Normen. Vereinfachungen bei INTRASTAT Meldung 1 BMWFJ 3,7 Geplant, die Maßnahme in einer der nächsten GewO - Novellen umzusetzen § 18 GewO Durch Entfall sachlich nicht erforderlicher Befähigungsnachweisvoraussetzungen wie z.B. den Entfall der Unternehmerprüfung beim/bei der gewerberechtlichen Geschäftsführer/in; dieser ist nur für die Einhaltung des Gewerberechtes, nicht aber in kaufmännischer Hinsicht verantwortlich. Vereinfachungen bei allgemeinen Befähigungsnachweisvoraussetzungen 2 BMWFJ Umgesetzt 2010 1,6 EWR - Konsulentenverordnung und EWR -Architekten Verordnung Die genannten Verordnungen enthalten keinen eigenständigen Norminhalt mehr und werden daher formell aufgehoben. Aufhebung der EWR - Ingenieurkonsulentenverordnung und der EWR - Architektenverordnung 3 BMWFJ 31,1 Beginn Umsetzungsphase geplant für Herbst 2012, Echtbetrieb geplant für Beginn 2015 §§ 339, 365 GewO Die Vorteile des ZGneu: - Gebietskörperschaftsübergreifende einheitliche Lösung, die tagesaktuelle und vollständige Daten aufweist; - Einheitliche elektronische Gewerbeanmeldung; - Datenabgleich mit anderen Registern, dadurch Entfall von Datenbeschaffungsaufwand für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Behörden; - Umsetzung der notwendigen eGovernment- Erfordernisse, wie beispielsweise Barrierefreiheit. Davon profitieren Unternehmen und Verwaltung. Einrichtung eines zentralen Gewerberegisters (ZGneu) und eines einheitlichen österreichweiten Internetauftritts zur Gewerbeanmeldung 4 BMWFJ Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, an einer einzigen Stelle im Internet alle Verfahrensschritte zu erledigen. Die Anmeldung wird dabei durch bedarfsgerecht zur Verfügung gestellte Informationen optimal ergänzt. Dies führt gegenüber bisher zu wesentlichen Erleichterungen. 7,7 Geplant, mögliche Umsetzung im Jahr 2013 Bauproduktegesetz, BGBl. I Nr. 55/1997 Die dem Gesetz zugrunde liegende EU - RL wird durch eine unmittelbar anwendbare EO - Verordnung ersetzt. 5 BMWFJ Aufhebung des BauprodukteG GewO Bereits in Umsetzung 3,4 Die WKÖ bietet die Möglichkeit an, die Gewerbeanmeldung elektronisch in einer ihrer Bezirksstellen einzubringen. Dh die Unternehmerin/der Unternehmer nimmt am Beratungsgespräch teil und gemeinsam mit der Beraterin/dem Berater werden die Daten zur Gewerbeanmeldung elektronisch an die zuständige Bezirkshauptmannschaft und die Sozialversicherung weitergeleitet. Elektronische Gewerbeanmeldung mittels WKÖ 6 BMWFJ

quantifizierte Entlastung Zeitrahmen/ Meilensteine Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm Bereits umgesetzt 2011 0,23 AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50, EG-Dual-Use-Verordnung(EG)Nr.1334/2000 i.d.g.F Elektronische Antragstellung (Wegfall von Postweg und dem Ausfüllen von 8 PDF-Formularseiten je Antrag) und elektronische Bescheiderstellung in der Antragsverwaltung (Wegfall von 2 Postwegen zu Firma und Zoll) von Dual-Use Gütern und Militärgütern. Elektronische Antragstellung und Bescheiderstellung in der Ausfuhrverwaltung 7 BMWFJ 0,66 Durch GewO Novelle 2008, BGBl. I Nr. 42/2008 realisiert § 46 GewO Entfall der Notwendigkeit, diverse Anzeigen gewerberechtlich relevanter Tatsachen seitens der Behörde mit Bescheid zu Kenntnis zu nehmen. Es erfolgt eine Eintragung im Register und eine formlose Verständigung der Anzeigerin/des Anzeigers, was für die Behörde einfacher ist, sodass sie damit die Anzeigerin/den Anzeiger schneller über den Abschluss des Vorganges informieren kann. Dies spart der Unternehmerin/dem Unternehmer Zeit, weil sie/er früher als bisher weiß, dass die angezeigte Änderung rechtlich korrekt ist und sie/er dementsprechend disponieren kann. Verfahrensvereinfachung betreffend Meldungen der Gewerbebetriebe 8 BMWFJ 0,5 Bei der nächsten GewO Novelle geplant § 94, § 339 GewO Schaffung einer einfacheren Strukturierung der gewerblichen Berufe durch Zusammenlegung von inhaltlich ähnlichen Gewerben. Daraus resultiert ein verringerter Aufwand der Gewerbebetriebe, weil Rechtsfragen leichter selbst beantwortet werden können, und Umfangsentscheidungsverfahren oder Verfahren gem. dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) etc. nicht geführt werden müssen. Vereinfachungen bei den befähigungsnachweispflichtigen Gewerben 9 BMWFJ 0,05 Durch GewO Novelle 2008, BGBl. I Nr. 42/2008 realisiert § 373a GewO Bei einer großen Anzahl von Gewerben ist bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Dienstleistungsverkehr nur mehr eine Anzeige an die zuständige Behörde notwendig, ein Verfahren zum Vergleich des Befähigungsnachweises entfällt. Es entfällt ein längeres Verfahren, es sind weniger Dokumente erforderlich, dies bedeutet eine Ersparnis für die Unternehmen. Erleichterter Befähigungsnachweis bei vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten 10 BMWFJ 0,01 In Kraft getreten mit BGBl. II Nr. 225/2008 EU/EWR Anerkennungsverordnung Auf Grundlage der neuen RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kommt es bei sehr vielen Gewerben zu einer erleichterten Anrechnung von Praxiszeiten. Erleichterung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten durch Vergrößerung der Zahl der Zugangsmöglichkeiten und Verkürzung von Praxiszeiten 11 BMWFJ 0,17 In Kraft getreten mit BGBl. I Nr. 100/2008 § 44 Abs. 1 VermG Meldeverpflichtungen der Grundeigentümer/innen von Änderungen am Grundstück an das Vermessungsamt entfällt. Entfall der Meldeverpflichtung an das Vermessungsamt bei Änderungen am Grundstück 12 BMWFJ 0,06 Geplant, die Maßnahme in einer der nächsten GewO - Novellen umzusetzen § 127 GewO Größere Nähe zur Behörde für Reisebürounternehmen durch Abwicklung des Verfahrens vor Ort, somit Vorteile durch leichteren Zugang der Unternehmer/innen zur Behörde und Beschleunigung des Verfahrens. Vereinfachung der Verfahrensabwicklung durch Änderung der Zuständigkeit auf die Gewerbebehörden in den Bundesländern 13 BMWFJ Verwaltungskosten senken 0,01 Geplant, die Maßnahme in einer der nächsten GewO - Novellen umzusetzen §§ 373a ff GewO Verbesserter Zugang der Unternehmen zur Behörde durch dezentrale Abwicklung hilft den Unternehmen bei ihren Eingaben und beschleunigt das Verfahren. Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch Änderung der Zuständigkeit auf die Gewerbebehörden in den Bundesländern 14 BMWFJ 35

<strong>Verwaltungskosten</strong> <strong>senken</strong><br />

quantifizierte<br />

Entlastung<br />

Zeitrahmen/<br />

Meilensteine<br />

Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm<br />

34<br />

In Kraft getreten mit 1.1.2008 0,04<br />

§ 9 Abs. 1 F&E-Statistik-<br />

VO, § 8 Bundesstatistikgesetz<br />

Entfall der Angaben über Aufteilung der laufenden<br />

Ausgaben <strong>für</strong> interne F&E nach Produktgruppen,<br />

größenabhängige Erleichterungen <strong>für</strong> kleine Unternehmen<br />

durch Reduktion der Häufigkeit der<br />

Befragungen.<br />

1 BMWF Vereinfachung der F&E Statistik Erhebung<br />

1,40<br />

Seit Berichtsjahr 2010<br />

umgesetzt<br />

VO 222/2009 zur<br />

Änderung der VO<br />

Nr. 638/2004; VO des<br />

BM <strong>für</strong> Wirtschaft,<br />

Familie und Jugend über<br />

Schwellenwerte bei der<br />

handelsstatistischen<br />

Anmeldung<br />

INTRASTAT-Meldungen, dh statistische Meldungen<br />

über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit<br />

Gemeinschaftswaren, werden vereinfacht: Senkung der<br />

Abdeckungsgrade auf Eingangsseite; dadurch Entfall<br />

der Meldeverpflichtungen aufgrund der Änderung<br />

europarechtlicher Normen.<br />

Vereinfachungen bei INTRASTAT<br />

Meldung<br />

1 BMWFJ<br />

3,7<br />

Geplant, die Maßnahme in<br />

einer der nächsten GewO -<br />

Novellen umzusetzen<br />

§ 18 GewO<br />

Durch Entfall sachlich nicht erforderlicher<br />

Befähigungsnachweisvoraussetzungen wie z.B.<br />

den Entfall der Unternehmerprüfung beim/bei der<br />

gewerberechtlichen Geschäftsführer/in; dieser ist nur<br />

<strong>für</strong> die Einhaltung des Gewerberechtes, nicht aber in<br />

kaufmännischer Hinsicht verantwortlich.<br />

Vereinfachungen bei allgemeinen<br />

Befähigungsnachweisvoraussetzungen<br />

2 BMWFJ<br />

Umgesetzt 2010 1,6<br />

EWR - Konsulentenverordnung<br />

und EWR<br />

-Architekten Verordnung<br />

Die genannten Verordnungen enthalten keinen eigenständigen<br />

Norminhalt mehr und werden daher formell<br />

aufgehoben.<br />

Aufhebung der EWR - Ingenieurkonsulentenverordnung<br />

und der EWR - Architektenverordnung<br />

3 BMWFJ<br />

31,1<br />

Beginn Umsetzungsphase<br />

geplant <strong>für</strong> Herbst 2012, Echtbetrieb<br />

geplant <strong>für</strong><br />

Beginn 2015<br />

§§ 339, 365 GewO<br />

Die Vorteile des ZGneu:<br />

- Gebietskörperschaftsübergreifende einheitliche<br />

Lösung, die tagesaktuelle und vollständige Daten<br />

aufweist;<br />

- Einheitliche elektronische Gewerbeanmeldung;<br />

- Datenabgleich mit anderen Registern, dadurch<br />

Entfall von Datenbeschaffungsaufwand <strong>für</strong> Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer sowie Behörden;<br />

- Umsetzung der notwendigen eGovernment-<br />

Erfordernisse, wie beispielsweise Barrierefreiheit.<br />

Davon profitieren Unternehmen und Verwaltung.<br />

Einrichtung eines zentralen Gewerberegisters<br />

(ZGneu) und eines einheitlichen<br />

österreichweiten Internetauftritts zur<br />

Gewerbeanmeldung<br />

4 BMWFJ<br />

Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, an einer<br />

einzigen Stelle im Internet alle Verfahrensschritte zu<br />

erledigen. Die Anmeldung wird dabei durch bedarfsgerecht<br />

zur Verfügung gestellte Informationen optimal<br />

ergänzt. Dies führt gegenüber bisher zu wesentlichen<br />

Erleichterungen.<br />

7,7<br />

Geplant, mögliche Umsetzung<br />

im Jahr 2013<br />

Bauproduktegesetz, BGBl.<br />

I Nr. 55/1997<br />

Die dem Gesetz zugrunde liegende EU - RL wird durch<br />

eine unmittelbar anwendbare EO - Verordnung ersetzt.<br />

5 BMWFJ Aufhebung des BauprodukteG<br />

GewO Bereits in Umsetzung 3,4<br />

Die WKÖ bietet die Möglichkeit an, die Gewerbeanmeldung<br />

elektronisch in einer ihrer Bezirksstellen<br />

einzubringen. Dh die Unternehmerin/der Unternehmer<br />

nimmt am Beratungsgespräch teil und gemeinsam<br />

mit der Beraterin/dem Berater werden die Daten zur<br />

Gewerbeanmeldung elektronisch an die zuständige<br />

Bezirkshauptmannschaft und die Sozialversicherung<br />

weitergeleitet.<br />

Elektronische Gewerbeanmeldung mittels<br />

WKÖ<br />

6 BMWFJ

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!