Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen

Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen

09.01.2013 Aufrufe

Verwaltungskosten senken quantifizierte Entlastung Zeitrahmen/ Meilensteine Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm 30 Umgesetzt 2009 3,0 § 25 Abs. 8 ChemikalienVO Bereits gemeldete, als gefährlich eingestufte Zubereitungen, sind nicht erneut zu melden. Die Pflicht zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts (SDB) gilt auch als erfüllt, wenn durch die Verantwortlichen die genaue Bezeichnung der Zubereitung und die vollständige Internetadresse einschließlich der vollständigen Angabe des direkten Pfades der Behörde bekannt gegeben wird, unter der das SDB der Zubereitung für sie verfügbar sein muss. Entfall der Übermittlung und Nutzung der Daten auf Verwaltungsseite, die für Kund/inn/en ohnehin zur Verfügung gestellt werden. Vereinfachung der Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) 4 BMLFUW Umgesetzt 2010 2,1 § 36 Abs. 1 Z 7 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Im medizinischen Bereich werden durch die RL 97/43/ Euratom bzw. die Medizinische Strahlenschutzverordnung umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen gefordert; im nichtmedizinischen Bereich besteht diese Forderung nicht. Da mit den in der AllgStrSchV normierten Pflichten zur Einhaltung des Strahlenschutzes ohnedies eine laufende Qualitätssicherung inkludiert ist, können diese im § 5 Abs. 3 geforderten zusätzlichen Aufzeichnungspflichten im Sinne eines sinnvollen Bürokratieabbaus entfallen. Aufbewahrung Aufzeichnungen Qualitätskontrolle 5 BMLFUW Umgesetzt 2009 1,1 AllgStrSchV; Art 22, 28 RL 1996/29/EG Grundlage für die Erstellung und wesentlichen Bestandteil von Arbeitsanweisungen bilden die Sicherheits- und Störfallanalysen sowie Notfallpläne. Durch Erstellung eines Leitfadens und von Formblättern wurde die Erstellung von Arbeitsanweisungen wesentlich vereinfacht. Vereinfachung bei Erstellung der Aufzeichnungen im Strahlenbereich 6 BMLFUW 23,5 Tlw. umgesetzt 2010, Rest noch offen § 49 Abs. 1 WeinG Es werden Kleinerzeuger/inne/n (unter 100.000 l Weinproduktion, ca. 80 % der Weinbauern) Formblätter mit einheitlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt. Weitere Vereinfachungen unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes sind im Zuge der Umsetzung der neuen Weinmarktordnung geplant. Ebenso wird eine Steigerung der Teilnehmer/innen an wein-online angestrebt, Werbekampagne läuft. Das Ausfüllen der vorgegebenen Formblätter stellt eine wesentliche Vereinfachung dar. Bei online Eingabe generiert sich das Dokument von selbst (wein-online.lebensministerium.at). Vereinfachung durch elektronische Meldung, Verschieben der Untergrenze für Informationspflicht 7 BMLFUW Umgesetzt 2008 3,6 MOG; Art 9 VO 1290/2005/EG Bessere Koordination, daher weniger zu kontrollierende Betriebe, mehr Verwaltungskontrollen, weniger Nachkontrollen durch Flächenvermessung GIS (Vorbereitung erfolgt bereits anhand des Luftbilds), weniger Zeitaufwand für Vor-Ort-Kontrollen; die neuen Daten werden von den korrigierten alten Daten abgeleitet. Vor-Ort-Kontrollen nur bei mind. 5% der Betriebe (Art. 24 u. 26 der VO 796/2004, risikobasierte Auswahl). Reduktion des Kontrollaufwands durch geringere Anzahl von Kontrollen, Zeitreduktion durch bessere (digitale) Vorbereitung 8 BMLFUW

quantifizierte Entlastung Zeitrahmen/ Meilensteine Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm Umgesetzt 2010 5,3 MOG; Art 24 Abs. 6 VO 595/2004/EG Verstärkte Nutzung elektronischer Mittel (Download von Ausfüllhilfen und gewohnten Formularen über www.ama.at); weitere Erleichterung durch teilweise Vereinheitlichung von Milch-Förderquoten (BGBl. II. Nr. 209/2007; § 37 Milchquotenverordnung 2007). Verstärkte Nutzung des Internets für Meldungen der Milchquoten 9 BMLFUW Umgesetzt 2010 1,2 MOG; Art 3, 7 VO 1760/2000/EG iVm Art 8 VO 911/2004/EG Reduzierung der konventionellen Meldungen (von 50% auf 25%) zu Gunsten elektronischer Meldungen über www.eama.at, verstärkte Werbeaktivität der AMA, um Betriebe auf diese zeitsparende Möglichkeit hinzuweisen. Elektronische Meldungen über www.eama.at forcieren 10 BMLFUW Umgesetzt 2009 6,4 MOG; Art 18, 22 VO 1782/2003/EG iVm Art 12, 13 VO 796/2004/EG Zusammenlegung mehrerer Betriebsnummern zu einer einzigen Klientennummer, wenn ein Betrieb aus mehreren Teilbetrieben besteht; Vereinfachung und somit Zeitersparnis beim Ausfüllen der Anträge durch amtswegige Digitalisierung der Flächen (MOG-Novelle 2009). Vereinfachung durch elektronische Meldung, Verschieben der Untergrenze für Informationspflicht 11 BMLFUW 2008 - 2012 7,1 Durch Vereinfachungen von Formularen, Wegfall von zu meldenden Daten sowie Zusammenlegungen und Straffungen von Betriebskontrollen können geringfügige Reduktionen bei den Verwaltungslasten weiterer 122 Informationsverpflichtungen im Landwirtschafts- und Umweltbereich erreicht werden. Die Umsetzung erfolgt sukzessive bis 2012. Optimierungen verschiedenster, kleinerer Informationsverpflichtungen im Landwirtschafts- und Umweltbereich 12 BMLFUW 3,8 In Konzeption, Abstimmungen mit dem USP laufen Reduktion betreffend den Aufwand für Verwaltung von Serviceadressen und Passwörtern sowie die Bereitstellung von vorausgefüllten Formularen und die Möglichkeit des SSO am Portal für die jeweilige elektronische Verfahrensabwicklung. Einrichtung eines Agrarserviceportals zur Bereitstellung eines einheitlichen Zugangs zu elektronischen Meldungen im Landwirtschaftsbereich mittels Single Sign On 13 BMLFUW Umgesetzt 2010 0,6 Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Ein Informationsschreiben (Erlass) an die Verwaltung und Verwender zeigt einen pragmatischen Ansatz über das elektronische Zurverfügungstellen im Sinne von Artikel 31 REACH-Verordnung auf. Insbesondere soll klargestellt werden, dass eine exakte elektronische Verknüpfung ausreichend ist. Verbesserte Information über die elektronische Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern 14 BMLFUW Verwaltungskosten senken 0,03 1. Teil der Maßnahme bereits umgesetzt, 2. Teil der Umsetzung (Kostenersatz für Unternehmen für fortgezahlte Bezüge über das USP) steht in Bearbeitung und wird im Jänner 2013 veröffentlicht und in Produktion gehen. Ab Jänner 2013 ist zudem die durchgängige duale Zustellung von Erledigungen aus den Applikationen der 3. VE (abgeschlossenes System des BMLVS) über eine Schnittstelle im BMLVS-ELAK möglich. HGG 2001 Prüfung der Möglichkeiten, vorausgefüllte Informationen zur Verfügung zu stellen sowie verstärkt darauf hinzuweisen, dass anstelle des (händischen) Ausfüllens der Bezugsbestätigungen auch bei den Unternehmen ohnedies vorhandene (Jahres-) Lohnkonten vorgelegt werden können. Antragstellung im Bereich des Kostenersatzes für bei Präsenzdienstes fortgezahlte Bezüge soll auch elektronisch möglich sein. Alle erforderlichen Unterlagen werden auf der Homepage (und später auch im USP) angeboten. Zusätzlich fallen einige bisher im Antrag abgefragte Meldungen für Unternehmen weg. Die Zustellung der Bescheide soll ebenfalls elektronisch erfolgen. Vereinfachung der Meldungen gegenüber dem Heerespersonalamt 1 BMLVS 31

<strong>Verwaltungskosten</strong> <strong>senken</strong><br />

quantifizierte<br />

Entlastung<br />

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Meilensteine<br />

Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm<br />

30<br />

Umgesetzt 2009 3,0<br />

§ 25 Abs. 8<br />

ChemikalienVO<br />

Bereits gemeldete, als gefährlich eingestufte<br />

Zubereitungen, sind nicht erneut zu melden. Die<br />

Pflicht zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts<br />

(SDB) gilt auch als erfüllt, wenn durch die Verantwortlichen<br />

die genaue Bezeichnung der Zubereitung<br />

und die vollständige Internetadresse einschließlich<br />

der vollständigen Angabe des direkten Pfades der<br />

Behörde bekannt gegeben wird, unter der das SDB<br />

der Zubereitung <strong>für</strong> sie verfügbar sein muss. Entfall<br />

der Übermittlung und Nutzung der Daten auf Verwaltungsseite,<br />

die <strong>für</strong> Kund/inn/en ohnehin zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Vereinfachung der Übermittlung von<br />

Sicherheitsdatenblättern (SDB)<br />

4 BMLFUW<br />

Umgesetzt 2010 2,1<br />

§ 36 Abs. 1 Z 7 Strahlenschutzgesetz<br />

(StrSchG)<br />

Im medizinischen Bereich werden durch die RL 97/43/<br />

Euratom bzw. die Medizinische Strahlenschutzverordnung<br />

umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

gefordert; im nichtmedizinischen Bereich besteht<br />

diese Forderung nicht. Da mit den in der AllgStrSchV<br />

normierten Pflichten zur Einhaltung des Strahlenschutzes<br />

ohnedies eine laufende Qualitätssicherung<br />

inkludiert ist, können diese im § 5 Abs. 3 geforderten<br />

zusätzlichen Aufzeichnungspflichten im Sinne eines<br />

sinnvollen Bürokratieabbaus entfallen.<br />

Aufbewahrung Aufzeichnungen Qualitätskontrolle<br />

5 BMLFUW<br />

Umgesetzt 2009 1,1<br />

AllgStrSchV; Art 22,<br />

28 RL 1996/29/EG<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Erstellung und wesentlichen<br />

Bestandteil von Arbeitsanweisungen bilden die<br />

Sicherheits- und Störfallanalysen sowie Notfallpläne.<br />

Durch Erstellung eines Leitfadens und von Formblättern<br />

wurde die Erstellung von Arbeitsanweisungen<br />

wesentlich vereinfacht.<br />

Vereinfachung bei Erstellung der Aufzeichnungen<br />

im Strahlenbereich<br />

6 BMLFUW<br />

23,5<br />

Tlw. umgesetzt 2010,<br />

Rest noch offen<br />

§ 49 Abs. 1 WeinG<br />

Es werden Kleinerzeuger/inne/n (unter 100.000 l Weinproduktion,<br />

ca. 80 % der Weinbauern) Formblätter mit<br />

einheitlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt. Weitere<br />

Vereinfachungen unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes<br />

sind im Zuge der Umsetzung der neuen Weinmarktordnung<br />

geplant. Ebenso wird eine Steigerung<br />

der Teilnehmer/innen an wein-online angestrebt,<br />

Werbekampagne läuft. Das Ausfüllen der vorgegebenen<br />

Formblätter stellt eine wesentliche Vereinfachung dar.<br />

Bei online Eingabe generiert sich das Dokument von<br />

selbst (wein-online.lebensministerium.at).<br />

Vereinfachung durch elektronische<br />

Meldung, Verschieben der Untergrenze<br />

<strong>für</strong> Informationspflicht<br />

7 BMLFUW<br />

Umgesetzt 2008 3,6<br />

MOG; Art 9 VO<br />

1290/2005/EG<br />

Bessere Koordination, daher weniger zu<br />

kontrollierende Betriebe, mehr Verwaltungskontrollen,<br />

weniger Nachkontrollen durch Flächenvermessung<br />

GIS (Vorbereitung erfolgt bereits anhand des Luftbilds),<br />

weniger Zeitaufwand <strong>für</strong> Vor-Ort-Kontrollen;<br />

die neuen Daten werden von den korrigierten alten<br />

Daten abgeleitet. Vor-Ort-Kontrollen nur bei mind.<br />

5% der Betriebe (Art. 24 u. 26 der VO 796/2004, risikobasierte<br />

Auswahl).<br />

Reduktion des Kontrollaufwands durch<br />

geringere Anzahl von Kontrollen, Zeitreduktion<br />

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