Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen
Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen Verwaltungskosten senken - Bundesministerium für Finanzen
Verwaltungskosten senken quantifizierte Entlastung Zeitrahmen/ Meilensteine Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm 26 0,1 Grundlagen durch Novelle zur Suchtgiftverordnung bereits geschaffen (BGBl. II Nr. 166/2008 v. 20.5.2008) - Umsetzung im Gange Suchtmittelgesetz Zur Zeit müssen Balkencode und Vignettennummer von den Packungen eingelesen werden; Vignettennummer und Barcode der auf dem Suchtgiftrezept aufzuklebenden Suchtgiftvignette sollen künftig elektronisch einlesbar sein, wodurch den Apotheken eine effizientere/raschere Erfassung und Erkennung gestohlen/verloren gemeldeter Suchtgiftrezepte ermöglicht wird. 19 BMG Elektronisch einlesbare Suchtgiftrezepte 0,1 Umgesetzt durch BGBl. II Nr. 360/2011 § 4 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung Das Voranmeldeverfahren für Aspiranten bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung ist entbehrlich. Stattdessen soll die Prüfung der Ausbildungseignung des Apothekenbetriebes durch die jeweilige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer erfolgen. Entfall des Voranmeldeverfahrens für Aspiranten bei der Bezirksverwaltungsbehörde 20 BMG 0,2 Derzeit Pilotphase, Umsetzung 2012 VO nach § 4 Abs. 15 Epidemiegesetz Umstellung auf elektronische Labormeldepflicht (automatische Generierung aus den Daten der Laborsoftware), keinerlei zusätzlichen Eingaben erforderlich, Entfall des Ausfüllens eines Formblattes und postalische Übermittlung. Umstellung auf elektronische Labormeldepflicht im Rahmen des Epidemiegesetzes 21 BMG 0,2 Umsetzung erfolgte in der entsprechenden MEDDEV Guideline 2.7/3 im Dezember 2010 § 42 Medizinproduktegesetz Nebenwirkungsmeldungen im Rahmen von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten nicht mehr sofort, sondern gesammelt einmal/Woche melden. 22 BMG Vereinfachung der Datenmeldung Umgesetzt 2010 0,1 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen Bei Benutzung der EDV-Anwendung, die vom BMG zur Verfügung gestellt wird, werden Fehler unmittelbar bei der Eingabe angezeigt. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert (insbesondere FAQs sowie Kostenrechnungs-Handbuch). Verbesserung der IT-Unterstützung für die Datenerfassung für die Dokumentationspflichten im Gesundheitswesen 23 BMG 0,4 Umgesetzt, BGBl. I Nr. 63/2009 § 67 Abs. 2 Arzneimittelgesetz Die gemeinschaftsrechtlichen Guidelines „Compilation of Community procedures for inspections“ sehen für die Inspektion von Herstellerbetrieben einen dreijährigen Inspektionsrhythmus vor, dies soll auch für Kontrolllabors gelten, für sonstige Betriebe soll ein zumindest fünfjähriger Rhythmus zur Anwendung kommen. Entfall des Inspektionsintervalles von drei Jahren bei Betrieben die nicht herstellen oder kontrollieren 24 BMG 0,6 Einführung 2010/2011, Projekt läuft, es werden die 250 Schlachthöfe in Ö sukzessive an die Datenbank angeschlossen LebensmittelsicherheitsundVerbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit VO BGBl. II 854/2004 - Anhang I Abschnitt II Kapitel I Es wird eine elektronische Datenbank zur Dokumentation von erfolgten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen eingerichtet. Diese ermöglicht eine zentrale Datenhaltung der gefundenen Ergebnisse und den Wegfall eines Teils der bestehenden Aufbewahrungspflichten von Tierärzt/inn/en und Tierhaltern. Die handschriftlichen Aufzeichnungspflichten der Ergebnisse der Untersuchungen und die Meldeverpflichtungen an den Schlachtbetrieb, Tierhalter und die Behörden sowie Statistik Österreich werden durch die Datenbank ersetzt. Datenbank für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 25 BMG
quantifizierte Entlastung Zeitrahmen/ Meilensteine Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm 0,6 Umgesetzt durch BGBl. I Nr. 107/2009 § 18 BSG Derzeit werden die Überprüfungen gemäß dem Blutsicherheitsgesetz durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Durch eine Zusammenlegung dieser Kontrolle mit den Inspektionen gemäß dem Arzneimittelgesetz wird eine bestehende Doppelgleisigkeit beseitigt und die Belastung für die Unternehmen reduziert. Blutsicherheitsgesetz: Übertragung der Inspektionen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen 26 BMG Derzeit in Umsetzung 0,8 Arzneimittelgesetz, §§ 7, 9 und 24 Umstellung von analogen zu elektronischen Zulassungs- und Änderungsverfahren im Rahmen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln. Aufwendige Übermittlungspflichten entfallen und Archivierung wird vereinfacht. Umstellung auf elektronische Zulassungsund Änderungsanträge für Arzneimittel 27 BMG Umgesetzt 2009 0,4 § 10 LMSVG; Lebensmittelhygiene- Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009 Ein zentrales Betriebsregister ersetzt derzeit bestehende nichtelektronische oder dezentrale Register. Durch Verwertung bereits bekannter Daten des Betriebs kommt es zu einer Kostenreduktion in Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus der genannten Verordnung. Einführung eines zentralen Betriebsregisters für lebensmittelproduzierende Betriebe 28 BMG 0,1 Derzeit in Bearbeitung, wird noch 2012 umgesetzt § 14 Abs. 4 und 6 Psychotherapie Gesetz (Auskunfts- und Mitteilungspflichtengegenüber dem Behandelten) Durch die Möglichkeit der Aufnahme fakultativer Daten in die Psychotherapeutenliste (insbesondere Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen, Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen) können Patient/inn/en selbständig vorab wichtige Informationen zur Behandlerwahl einholen, sodass der diesbezügliche Informationsbedürfnis durch die Behandlerin/den Behandler reduziert wird. Aufnahme fakultativer Daten in die Psychotherapeutenliste 29 BMG 0,1 Derzeit in Bearbeitung, wird noch 2012 umgesetzt § 13 Abs. 4 und 6 Psychologengesetz Durch die Möglichkeit der Aufnahme fakultativer Daten in die Psychotherapeutenliste (insbesondere Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen, Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen) können Patient/inn/en selbständig vorab wichtige Informationen zur Behandlerwahl einholen, sodass das diesbezügliche Informationsbedürfnis durch die Behandlerin/den Behandler reduziert wird. Aufnahme fakultativer Daten in die Liste der Gesundheitspsychologen und klinischen Psychologen 30 BMG 0,1 2013 geplant; es bedarf noch EDV-technischer Anpassungen § 18 Abs. 1 Psychotherapiegesetz Durch die Bereitstellung der Möglichkeit, Datenänderungen selbst online zu tätigen, wird eine Reduktion des Zeitaufwands für die Erfüllung der Meldepflichten erreicht. Meldepflichten der Psychotherapeuten im Hinblick auf die Daten in der Psychotherapeutenliste 31 BMG Verwaltungskosten senken 0,1 2013 geplant; es bedarf noch EDV-technischer Anpassungen § 17 Abs. 1 Psychologengesetz Durch die Bereitstellung der Möglichkeit, Datenänderungen selbst online zu tätigen, wird eine Reduktion des Zeitaufwands für die Erfüllung der Meldepflichten erreicht. Meldepflichten der Gesundheitspsychologen und klinischen Psychologen im Hinblick auf die Daten in der Liste der Gesundheitspsychologen und klinischen Psychologen 32 BMG 0,1 Bereits umgesetzt; Formblätter können von den Berufsangehörigen bereits entsprechend genutzt werden. § 17 Abs. 2 bis 4 Psychotherapiegesetz Durch die Bereitstellung von ausfüllbaren Formblättern wird eine Beschleunigung der Antragstellung erreicht. Anmeldung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste 33 BMG 27
- Seite 1: Verwaltungskosten senken für Bürg
- Seite 4 und 5: Verwaltungskosten senken 1. Einleit
- Seite 6 und 7: Verwaltungskosten senken 2. Analyti
- Seite 8 und 9: Verwaltungskosten senken Nachstehen
- Seite 10 und 11: Verwaltungskosten senken Vorteile d
- Seite 12 und 13: Verwaltungskosten senken Ein hohes
- Seite 14 und 15: Verwaltungskosten senken Dezember 2
- Seite 16 und 17: Verwaltungskosten senken 3. Tabelle
- Seite 18 und 19: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 20 und 21: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 22 und 23: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 24 und 25: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 28 und 29: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 30 und 31: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 32 und 33: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 34 und 35: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 36 und 37: Verwaltungskosten senken quantifizi
- Seite 38 und 39: Verwaltungskosten senken Maßnahmen
- Seite 40 und 41: Verwaltungskosten senken Quantitati
- Seite 42 und 43: Verwaltungskosten senken Quantitati
- Seite 44 und 45: Verwaltungskosten senken Quantitati
- Seite 46 und 47: Verwaltungskosten senken Quantitati
- Seite 48 und 49: Verwaltungskosten senken Quantitati
- Seite 50 und 51: Verwaltungskosten senken 50 Quantit
- Seite 52 und 53: Verwaltungskosten senken 52 Quantit
- Seite 54 und 55: Verwaltungskosten senken 54 Quantit
- Seite 56 und 57: Verwaltungskosten senken 56 Quantit
- Seite 58 und 59: Verwaltungskosten senken 58 Quantit
- Seite 60 und 61: Verwaltungskosten senken 60 Quantit
- Seite 62 und 63: Verwaltungskosten senken 62 Quantit
- Seite 64 und 65: Verwaltungskosten senken 64 Quantit
- Seite 66 und 67: Verwaltungskosten senken 66 Quantit
- Seite 68 und 69: Verwaltungskosten senken • Umsatz
- Seite 70 und 71: Verwaltungskosten senken Im Untersc
- Seite 72 und 73: Verwaltungskosten senken Abkürzung
- Seite 74 und 75: Verwaltungskosten senken Abkürzung
<strong>Verwaltungskosten</strong> <strong>senken</strong><br />
quantifizierte<br />
Entlastung<br />
Zeitrahmen/<br />
Meilensteine<br />
Nr. Ressort Vorhaben/Maßnahme Kurzbeschreibung Rechtsnorm<br />
26<br />
0,1<br />
Grundlagen durch Novelle<br />
zur Suchtgiftverordnung<br />
bereits geschaffen (BGBl. II<br />
Nr. 166/2008 v. 20.5.2008) -<br />
Umsetzung im Gange<br />
Suchtmittelgesetz<br />
Zur Zeit müssen Balkencode und Vignettennummer<br />
von den Packungen eingelesen werden; Vignettennummer<br />
und Barcode der auf dem Suchtgiftrezept<br />
aufzuklebenden Suchtgiftvignette sollen künftig<br />
elektronisch einlesbar sein, wodurch den Apotheken<br />
eine effizientere/raschere Erfassung und Erkennung<br />
gestohlen/verloren gemeldeter Suchtgiftrezepte ermöglicht<br />
wird.<br />
19 BMG Elektronisch einlesbare Suchtgiftrezepte<br />
0,1<br />
Umgesetzt durch BGBl. II<br />
Nr. 360/2011<br />
§ 4 Abs. 3 der<br />
Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung<br />
Das Voranmeldeverfahren <strong>für</strong> Aspiranten bei der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 der<br />
Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung ist entbehrlich.<br />
Stattdessen soll die Prüfung der Ausbildungseignung<br />
des Apothekenbetriebes durch die jeweilige<br />
Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer<br />
erfolgen.<br />
Entfall des Voranmeldeverfahrens <strong>für</strong><br />
Aspiranten bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
20 BMG<br />
0,2<br />
Derzeit Pilotphase,<br />
Umsetzung 2012<br />
VO nach § 4 Abs. 15<br />
Epidemiegesetz<br />
Umstellung auf elektronische Labormeldepflicht<br />
(automatische Generierung aus den Daten der Laborsoftware),<br />
keinerlei zusätzlichen Eingaben erforderlich,<br />
Entfall des Ausfüllens eines Formblattes und<br />
postalische Übermittlung.<br />
Umstellung auf elektronische Labormeldepflicht<br />
im Rahmen des Epidemiegesetzes<br />
21 BMG<br />
0,2<br />
Umsetzung erfolgte in der<br />
entsprechenden MEDDEV<br />
Guideline 2.7/3 im Dezember<br />
2010<br />
§ 42 Medizinproduktegesetz<br />
Nebenwirkungsmeldungen im Rahmen von klinischen<br />
Prüfungen von Medizinprodukten nicht mehr sofort,<br />
sondern gesammelt einmal/Woche melden.<br />
22 BMG Vereinfachung der Datenmeldung<br />
Umgesetzt 2010 0,1<br />
Bundesgesetz über die<br />
Dokumentation im<br />
Gesundheitswesen<br />
Bei Benutzung der EDV-Anwendung, die vom BMG<br />
zur Verfügung gestellt wird, werden Fehler unmittelbar<br />
bei der Eingabe angezeigt. Die Dokumentation<br />
wird laufend aktualisiert (insbesondere FAQs sowie<br />
Kostenrechnungs-Handbuch).<br />
Verbesserung der IT-Unterstützung <strong>für</strong> die<br />
Datenerfassung <strong>für</strong> die Dokumentationspflichten<br />
im Gesundheitswesen<br />
23 BMG<br />
0,4<br />
Umgesetzt, BGBl. I<br />
Nr. 63/2009<br />
§ 67 Abs. 2 Arzneimittelgesetz<br />
Die gemeinschaftsrechtlichen Guidelines „Compilation<br />
of Community procedures for inspections“ sehen <strong>für</strong><br />
die Inspektion von Herstellerbetrieben einen dreijährigen<br />
Inspektionsrhythmus vor, dies soll auch <strong>für</strong><br />
Kontrolllabors gelten, <strong>für</strong> sonstige Betriebe soll ein<br />
zumindest fünfjähriger Rhythmus zur Anwendung<br />
kommen.<br />
Entfall des Inspektionsintervalles von drei<br />
Jahren bei Betrieben die nicht herstellen<br />
oder kontrollieren<br />
24 BMG<br />
0,6<br />
Einführung 2010/2011,<br />
Projekt läuft, es werden<br />
die 250 Schlachthöfe in Ö<br />
sukzessive an die Datenbank<br />
angeschlossen<br />
LebensmittelsicherheitsundVerbraucherschutzgesetz<br />
(LMSVG) in Verbindung<br />
mit VO BGBl.<br />
II 854/2004 - Anhang I<br />
Abschnitt II Kapitel I<br />
Es wird eine elektronische Datenbank zur<br />
Dokumentation von erfolgten Schlachttier- und<br />
Fleischuntersuchungen eingerichtet. Diese ermöglicht<br />
eine zentrale Datenhaltung der gefundenen Ergebnisse<br />
und den Wegfall eines Teils der bestehenden Aufbewahrungspflichten<br />
von Tierärzt/inn/en und Tierhaltern.<br />
Die handschriftlichen Aufzeichnungspflichten<br />
der Ergebnisse der Untersuchungen und die Meldeverpflichtungen<br />
an den Schlachtbetrieb, Tierhalter und die<br />
Behörden sowie Statistik Österreich werden durch die<br />
Datenbank ersetzt.<br />
Datenbank <strong>für</strong> die Ergebnisse der<br />
Schlachttier- und Fleischuntersuchung<br />
25 BMG