1 I. Einführung Aus dem Bereich des Mietrechtes - Dr. Reik Kalnbach

1 I. Einführung Aus dem Bereich des Mietrechtes - Dr. Reik Kalnbach 1 I. Einführung Aus dem Bereich des Mietrechtes - Dr. Reik Kalnbach

09.01.2013 Aufrufe

I. Einführung Aus dem Bereich des Mietrechtes ist die Thematik der ordnungsgemäßen Abrechnung und Geltendmachung von Betriebskosten die wohl umfangreichste und vielschichtigste, aber auch die umstrittenste. Nach der Meinung einiger Mietrechtsautoren sowie der Mietrechtsverbände soll angeblich jede zweite in Deutschland aufgestellte Betriebskostenabrechnung fehlerhaft sein. Das Gesetz gibt diesbezüglich nur teilweise eine Hilfestellung, da die Thematik der Betriebskosten im BGB lediglich in den §§ 556 und 556a geregelt ist. Ergänzend dazu gilt die sogenannte Betriebskostenverordnung, welche lediglich aus zwei Paragraphen besteht. Weiterhin gilt im Rahmen der Betriebskosten die Verordnung über Heizkostenabrechnung, die sogenannte Heizkostenverordnung. II. Die Arten der Betriebskosten Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. 11. 2003 (BetrKV). 1. Regelung der Betriebskostenverordnung Welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist nunmehr durch die Betriebskostenverordnung vom 25. 11. 2003 geregelt, welche am 01. 01. 2004 in Kraft getreten ist. Sie hat die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (BV) ersetzt. Für Mietverträge und Vereinbarungen, die vor dem 01. 01. 2004 geschlossen wurden, gilt noch die Anlage 3 zu § 27 der II. BV. Die Betriebskostenverordnung kennt 17 verschiedene Kostenarten, wobei diese in § 2 näher spezifiziert werden. Verwiesen werden darf auf den Anhang im Skript, welche eine Übersicht der umlagefähigen Betriebskosten enthält. Beachtenswert ist ferner, dass § 2 Nr. 17 BetrKV nur von „sonstigen Betriebskosten“ spricht, d. h. von Kosten i. S. d. § 1 Betriebskostenverordnung, jedoch nicht von den Nummern 1 – 16 erfasst sind. § 1 Abs. 1 BetrKV definiert die Betriebskosten zunächst in allgemeiner Form. Für die Ermittlung der Betriebskosten und ihres Umfangs im Einzelnen ist die Aufstellung des § 2 BetrKV zugrunde zu legen. Dieser Katalog ist bei Wohnraummietverhältnissen abschließend und verbindlich. Demnach sind im deutschen Mietrecht insgesamt 16 Betriebskostengruppen 1

I. <strong>Einführung</strong><br />

<strong>Aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>des</strong> <strong>Mietrechtes</strong> ist die Thematik der ordnungsgemäßen Abrechnung und<br />

Geltendmachung von Betriebskosten die wohl umfangreichste und vielschichtigste, aber<br />

auch die umstrittenste. Nach der Meinung einiger Mietrechtsautoren sowie der<br />

Mietrechtsverbände soll angeblich jede zweite in Deutschland aufgestellte<br />

Betriebskostenabrechnung fehlerhaft sein. Das Gesetz gibt diesbezüglich nur teilweise eine<br />

Hilfestellung, da die Thematik der Betriebskosten im BGB lediglich in den §§ 556 und 556a<br />

geregelt ist. Ergänzend dazu gilt die sogenannte Betriebskostenverordnung, welche lediglich<br />

aus zwei Paragraphen besteht. Weiterhin gilt im Rahmen der Betriebskosten die Verordnung<br />

über Heizkostenabrechnung, die sogenannte Heizkostenverordnung.<br />

II. Die Arten der Betriebskosten<br />

Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten die Kosten, die <strong>dem</strong> Eigentümer durch<br />

das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong>, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und <strong>des</strong> Grundstückes laufend<br />

entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25.<br />

11. 2003 (BetrKV).<br />

1. Regelung der Betriebskostenverordnung<br />

Welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist nunmehr durch die<br />

Betriebskostenverordnung vom 25. 11. 2003 geregelt, welche am 01. 01. 2004 in Kraft<br />

getreten ist. Sie hat die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (BV) ersetzt. Für<br />

Mietverträge und Vereinbarungen, die vor <strong>dem</strong> 01. 01. 2004 geschlossen wurden, gilt noch<br />

die Anlage 3 zu § 27 der II. BV. Die Betriebskostenverordnung kennt 17 verschiedene<br />

Kostenarten, wobei diese in § 2 näher spezifiziert werden. Verwiesen werden darf auf den<br />

Anhang im Skript, welche eine Übersicht der umlagefähigen Betriebskosten enthält.<br />

Beachtenswert ist ferner, dass § 2 Nr. 17 BetrKV nur von „sonstigen Betriebskosten“ spricht,<br />

d. h. von Kosten i. S. d. § 1 Betriebskostenverordnung, jedoch nicht von den Nummern 1 –<br />

16 erfasst sind.<br />

§ 1 Abs. 1 BetrKV definiert die Betriebskosten zunächst in allgemeiner Form. Für die<br />

Ermittlung der Betriebskosten und ihres Umfangs im Einzelnen ist die Aufstellung <strong>des</strong> § 2<br />

BetrKV zugrunde zu legen. Dieser Katalog ist bei Wohnraummietverhältnissen abschließend<br />

und verbindlich. Demnach sind im deutschen Mietrecht insgesamt 16 Betriebskostengruppen<br />

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erfasst, die teilweise Untergruppen bilden, so dass annähernd alle für eine Immobilie<br />

anfallenden Kosten umgelegt werden können. Zu beachten ist ferner, dass nach § 2 Abs. 1<br />

Nr. 17 die Kategorie der „sonstigen Betriebskosten“ geschaffen wurde. Hierzu gehören<br />

Betriebskosten, die im Sinne <strong>des</strong> § 1 in den Nr. 1 – 16 nicht erfasst sind. Gleichwohl handelt<br />

es sich hier um Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> laufend entstehen.<br />

Die Parteien können darüber hinaus im Mietvertrag unter der Kategorie „sonstige<br />

Betriebskosten“ weitere Kosten vereinbaren, die jedoch hinreichend bestimmt sein müssen.<br />

Der bloße Verweis auf § 2 Nr. 17 BetrKV ist dabei nicht ausreichend. Sind laufende<br />

Reinigungen erforderlich, können die Kosten der Dachrinnenreinigung auf den Mieter<br />

umgelegt werden (BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03, WuM<br />

2004, 290). Nicht umlegbar sollen dagegen die Kosten eines Concierge-Dienstes sein (BGH,<br />

Beschluss vom 05.04.2005 – VIII ZR 78/04, NZM 2005, 452). Betriebskosten sind dabei nur<br />

solche Kosten, die „laufend entstehen“. Diese Merkmal ist nach der BGH-Rechtsprechung<br />

dann erfüllt, wenn die Aufwendungen regelmäßig entstehen, wobei auch ein Abstand von 4<br />

Jahren ausreichend ist (BGH, Urteil vom 14.02.2007 – VIII ZR 123/06, InfoM 2007, 64). Trotz<br />

mehrjähriger Perioden kommen dabei als Betriebskosten in Betracht: <strong>Aus</strong>lichten von<br />

Bäumen, <strong>Aus</strong>tausch von Öl- und Wasserfiltern, Überprüfen der Brandsicherungs – und<br />

Blitzschutztechnik, Erneuern von Warmwasser- und Wärmemengenzählern,<br />

Öltankdichtigkeitsprüfung und Öltankreinigung.<br />

2. Warme Betriebskosten<br />

Von den 17 eben erwähnten Kostenarten zählen drei zu den sogenannten „warmen“<br />

Betriebskosten. Zu diesen gehören die Heizkosten und die Kosten der<br />

Warmwasserversorgung. Genannt sind diese in den Nummern 4 der<br />

Betriebskostenverordnung (Kosten <strong>des</strong> Betriebes der zentralen Heizungsanlage), Nummer 5<br />

Betriebskostenverordnung (Kosten <strong>des</strong> Betriebes der zentralen<br />

Warmwasserversorgungsanlage) sowie der Nummer 6 der Betriebskostenverordnung<br />

(Kosten der verbundenen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen) einschließlich<br />

der Kosten <strong>des</strong> dazugehörigen Betriebes sowie der Kosten für Lieferung und Reinigung etc.<br />

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3. Kalte Betriebskosten<br />

Die übrigen 14 Kostenarten umfassen folgende „kalte“ Betriebskosten:<br />

- öffentliche Lasten – Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV)<br />

- Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV)<br />

- Kosten der Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV)<br />

- Kosten <strong>des</strong> Betriebs <strong>des</strong> Personen- oder Lastenaufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV)<br />

- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)<br />

- Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV)<br />

- Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV)<br />

- Kosten der Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV)<br />

- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV)<br />

- Kosten für den Hauswart (§ 2 Nr. 14 BetrKV)<br />

- Kosten der Gemeinschaftsantenne/<strong>des</strong> Breitbandkabelnetzes (§ 2 Nr. 15 BetrKV)<br />

- Kosten <strong>des</strong> Betriebes der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV).<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die kalten Betriebskosten im Zweifel nach <strong>dem</strong> Anteil der<br />

Wohnfläche umzulegen sind, während <strong>des</strong>sen die warmen Betriebskosten nach Verbrauch<br />

oder Verursachungsbeitrag erfasst werden können.<br />

III. Umlegung von Betriebskosten<br />

Für die Frage der Umlagefähigkeit von Betriebskosten bedarf es immer einer Vereinbarung<br />

zwischen den Parteien, durch welche die Lasten <strong>des</strong> Grundstückes und der Betriebskosten<br />

ganz oder zum Teil auf den Mieter abgewälzt werden. Sie ist nunmehr in § 556 Abs. 1 BGB<br />

zusätzlich gesetzlich festgeschrieben.<br />

Die <strong>dem</strong> Grunde nach umlagefähigen Betriebskosten müssen zur wirksamen<br />

Lastenübertragung auf den Mieter auch umlegbar vereinbart worden sein. Existiert eine<br />

solche Vereinbarung nicht, so ist von einer Inklusivmiete auszugehen. In diesem Fall trägt<br />

weiterhin der Vermieter die Betriebskosten; der Mieter muss neben seiner Miete keine<br />

weiteren Betriebskosten zahlen. Im Regelfall gilt jedoch die Vereinbarung einer Netto-<br />

Kaltmiete nebst der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, die monatlich zu<br />

entrichten ist und über die gesondert abgerechnet wird.<br />

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1. Mietvertragliche Vereinbarungen<br />

Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB trägt der Vermieter die Lasten der Mietsache. Das bedeutet,<br />

dass jede Art der Umlage von Betriebs- oder Heizkosten auf den Mieter vertraglich eindeutig<br />

vereinbart werden muss. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung oder ist diese unbestimmt<br />

oder unzulässig, so enthält die vereinbarte Miete als Inklusivsmiete sämtliche<br />

Betriebskosten. Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB können Betriebskosten als Pauschale oder<br />

als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall<br />

ist die Vereinbarung einer Betriebskostenvorauszahlung mit jährlicher Abrechnung. Auch in<br />

Zeiten gestiegener Energiekosten ist die letztgenannte Variante eindeutig zu empfehlen.<br />

2. Gesetzliche Regelungen<br />

In Mietverträgen zwingend ist die Regelung, dass nur Betriebskosten im Sinne <strong>des</strong> § 2 der<br />

Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden können. Die vormals<br />

geltende Regelung der Zweiten Berechnungsverordnung (Verordnung über<br />

Wohnungswirtschaftliche Berechnungen) gilt mit <strong>Einführung</strong> der Betriebskostenverordnung<br />

nicht mehr. Gleichwohl wird auf § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungverordnung<br />

zurückgegriffen, der insoweit eine Definition der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 556<br />

Abs. 1 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne<br />

der Betriebskostenverordnung trägt. Diese Regelung ist nach Abs. 4 der Norm zwingend.<br />

Das bedeutet, dass insbesondere nicht umgelegt werden können: Instandsetzungskosten<br />

und Instandhaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BertKV), Beiträge eines Wohnungseigentümers<br />

zur Instandhaltungsrücklage, die Verwaltervergütung nach <strong>dem</strong> WEG sowie die allgemeinen<br />

Kosten der Verwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Probleme ergeben sich dann, wenn der<br />

Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung der Hausgelder zugleich als<br />

Betriebskostenabrechnung für den Mieter verwenden will. Dies ist schon wegen der<br />

unterschiedlichen Umlagemaßstäbe unzulässig.<br />

Zu beachten ist, dass diese Begrenzung nicht für gewerbliche Mietverhältnisse gilt, da die<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 556 BGB kein Verweisung in § 578 BGB findet. Das bedeutet, dass auf den<br />

gewerblichen Mieter auch Kosten umgelegt werden können, die nicht in der<br />

Betriebskostenverordnung enthalten sind.<br />

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3. „Stillschweigende“ Vereinbarung<br />

Eine in der Rechtsprechung häufig diskutierte Frage ist, in wieweit länger dauernde Übungen<br />

hinsichtlich der Betriebskosten zu einer stillschweigenden Vertragsvereinbarung oder<br />

Vertragsänderung führen kann. Anzunehmen ist beispielsweise der Fall, dass neu<br />

entstehende Kosten <strong>des</strong> Kabelfernsehens vom Vermieter auf alle Mieter umgelegt werden,<br />

obgleich in den jeweiligen Mietverträgen sich diesbezüglich keine Regelung findet.<br />

Mit Urteil <strong>des</strong> BGH vom 07.04.2004 (VIII ZR 146/03 – InfoM 2004, 14, betreffend<br />

Dachrinnenreinigung) stellte das höchste Zivilgericht den Satz auf, dass die jahrelange<br />

einvernehmliche Übung der Parteien grundsätzlich zu einer stillschweigenden<br />

Vertragsänderung führt. Mit seiner Entscheidung vom 10.10.2007 (VIII ZR 279/06 – InfoM<br />

2008, 61) beschränkte der Senat diese Regel aber wieder ein. In <strong>dem</strong> dortigen Fall wurden<br />

jahrelang mehr Betriebskosten in Raten umgelegt, als nach der Betriebskostenvereinbarung<br />

zulässig.<br />

Nach der nunmehr aktuellsten Entscheidung <strong>des</strong> BGH vom 13.02.2008 (VIII ZR 14/06 –<br />

InfoM 2008, 159) ist für die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung ein<br />

Verhalten der einen Vertragspartei erforderlich, das aus der Sicht der anderen Partei einen<br />

entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Dafür reicht grundsätzlich weder<br />

die Übersendung einer vom Vertrag abweichenden Betriebskostenabrechnung noch das<br />

jahrelange Unterlassen jeglicher Abrechnung (hier 20 Jahre) aus. Damit steht künftig fest,<br />

dass eine jahrelange Übung (nach BGH – Rechtsprechung maximal 9 Jahre für<br />

Wohnraummietverhältnisse; für Gewerbemietverhältnisse maximal 6 Jahre) allein nicht<br />

ausreicht.<br />

Hinzukommen müssen besondere Umstände, namentlich ein aktives Tun einer Partei, das<br />

auf einen Vertragsänderungswillen hindeutet. Die Übersendung und widerspruchslose<br />

Zahlung einer vom Vertrag abweichenden Betriebskostenabrechnung genügen nach<br />

neuester BGH-Rechtsprechung hierfür nicht mehr. Mit anderen Worten: Der Mieter muss in<br />

irgendeiner Weise gegenüber <strong>dem</strong> Vermieter zum <strong>Aus</strong>druck bringen, dass er die neuen<br />

Betriebskostenarten in Folge seiner jahrelangen Übung auch künftig akzeptiert.<br />

4. Umlagevereinbarung und neue Betriebskosten<br />

Die Abhängigkeit der Betriebskostenumlage vom Bestand einer wirksamen Vereinbarung<br />

führt zu der Frage, ob und ggf. wie neu entstehende Betriebskosten in die<br />

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Umlagevereinbarung einbezogen werden.<br />

a) Vorgehensweise nach der BGH-Rechtssprechung<br />

Mit dieser Frage hat sich der BGH in zwei Entscheidungen befasst. Das Urteil <strong>des</strong> BGH vom<br />

07. 04. 2004 (AZ: VIII ZR 167/03 = NZM 2004, 417) lag der Fall zugrunde, dass der<br />

Vermieter einen Hauswart angestellt und die dadurch entstehenden Kosten auf die Mieter<br />

umgelegt hatte. Dies sei – so der BGH – nach § 560 Abs. 1 BGB analog möglich, in<strong>dem</strong> zum<br />

Beginn einer neuen Abrechnungsperiode durch einseitige Erklärung <strong>des</strong> Vermieters<br />

mitgeteilt werde, dass eine neue Betriebskostenart eingeführt sei. Der Vermieter müsse sich<br />

jedoch nur an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten. Für eine<br />

wirksame Umlagevereinbarung reicht es aus, wenn der Mietvertrag auf die<br />

Betriebskostenverordnung Bezug nehme. <strong>Aus</strong> dieser könne der Mieter entnehmen, dass<br />

auch die Kosten für einen Hauswart zu den umlegbaren Betriebskosten gehören (vgl. § 2 Nr.<br />

14 BetrKV).<br />

Im Urteil vom 27. 09. 2006 (NZM 2006, 896) hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob die<br />

Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung anteilig auf den Mieter umgelegt werden<br />

kann. Der Vermieter hatte während <strong>des</strong> bestehenden Mietverhältnisses eine solche für das<br />

Mietobjekt abgeschlossen. In Ergänzung zur Hauswart-Entscheidung verlangt der BGH<br />

nunmehr zusätzlich eine sogenannte Mehrbelastungsabrede. Das bedeutet, dass die<br />

Umlage neuer Betriebskosten „jedenfalls dann“ möglich ist, wenn der Mietvertrag eine<br />

Mehrbelastungsabrede enthält. Erforderlich ist eine solche nur, wenn die Parteien eine<br />

Betriebskostenpauschale vereinbart haben (§ 560 Abs. 1 BGB). Ist jedoch – wie im Regelfall<br />

– eine Betriebskostenvorauszahlung mit Abrechnungspflicht vorgesehen, so ergibt sich das<br />

Recht zur Umlage aller im Abrechnungszeitraum entstehenden Betriebskosten unmittelbar<br />

aus § 556 Abs. 3 BGB. Einer besonderen Umlageerklärung bedarf es daher nicht.<br />

Besondere Probleme ergeben sich, wenn der Mietvertrag keine ausreichende<br />

Umlagevereinbarung enthält und neue (sonstige) Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV<br />

anfallen. Exemplarisch wird verwiesen auf den nachträglichen Einbau von Rauchmeldern.<br />

Diese stellen eine sogenannte Modernisierungsmaßnahme i. S. v. § 554 Abs. 2 BGB dar, da<br />

sie der Sicherheit der Bewohner dient. Die Einbaukosten kann der Vermieter dann nach §<br />

559 BGB auf den Mieter umlegen.<br />

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) Inhalt der Mehrbelastungsabrede und Umlageverfahren<br />

Es empfiehlt sich daher in die Mietverträge folgende Klausel aufzunehmen:<br />

„Erhöhen sich nach Abschluss dieses Mietvertrages die Betriebskosten gemäß der<br />

geltenden Betriebskostenverordnung, so ist der Vermieter berechtigt, durch schriftliche<br />

Erklärung, die Grund und Berechnung enthält, die jährlich entstehende Mehrbelastung auf<br />

die beteiligten Mieter im Verhältnis der Wohnfläche in Quadratmeter umzulegen. Die Zahlung<br />

der Umlage hat monatlich mit der Miete im Voraus zu erfolgen.“<br />

Die Klausel bezieht sich durch die Verweisung nur auf umlagefähige Kosten und entspricht<br />

<strong>dem</strong> Verfahren § 560 Abs. 1, 2 BGB. Es ist jedoch zu beachten, dass nach § 560 Abs. 2<br />

BGB die rückwirkende Geltendmachung von Kostensteigerungen nicht möglich ist. Das<br />

Umlagerecht erfasst alle Steigerungen der Betriebskosten. Diese können sich sowohl<br />

aufgrund der Anhebung der Grundgebühr oder Hebesätze wie auch auf den gesteigerten<br />

Verbrauch beziehen. Es kann sich um die Neueinführung öffentlich-rechtlicher Gebühren<br />

ebenso handeln, wie um vom Mieter neu eingeführte Kostenarten.<br />

Die Umlage der Erhöhung erfolgt durch Erklärung in Textform gem. § 126 b BGB. Die<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Mieters ist dabei nicht erforderlich. Die Umlageerklärung muß jedoch von<br />

allen Vermietern gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Wirksam ist sie nur, wenn in<br />

ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Eine ordnungsgemäße<br />

Erhöhungserklärung bewirkt nach § 560 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Mieter die Umlage mit<br />

Beginn <strong>des</strong> auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats schuldet. Entscheidend ist der<br />

Zugang der Erklärung beim Mieter. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Mieter kommt<br />

dieser ohne zusätzliche Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB).<br />

5. Wechsel der Beheizungsart/Wärmecontracting<br />

In rechtlicher Hinsichtlich ist es grundsätzlich allein Sache <strong>des</strong> Vermieters zu entscheiden,<br />

wie er seine Verpflichtung zur Beheizung/Lieferung von Warmwasser und Wärme erfüllt.<br />

Enthält der Mietvertrag eine Festlegung auf die Wärmeerzeugung durch eine vom Vermieter<br />

betriebene Anlage, stellt der Übergang zur Wärmelieferung ebenfalls eine Vertragsänderung<br />

dar, insofern der Mieter mit weiteren Kosten belastet werden soll, die über diejenigen der<br />

Wärmeerzeugung hinausgehen. Gibt der Mietvertrag selbst für eine Festlegung der Art der<br />

Wärmeversorgung nichts her, so kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine<br />

konkludente Festlegung vorliegt.<br />

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Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages sind Regelungen zulässig, mit denen der<br />

Vermieter <strong>dem</strong> Mieter auferlegt, die anteiligen Kosten der Wärmelieferung zu tragen. Er kann<br />

den Mieter darüber hinaus auch formularvertraglich verpflichten, Ver- bzw.<br />

Entsorgungsleistungen durch unmittelbaren Vertrag mit <strong>dem</strong> Lieferanten in Anspruch zu<br />

nehmen. Im laufenden Mietverhältnis ergibt sich oft die Situation, dass der Vermieter<br />

modernisiert, in<strong>dem</strong> er erstmalig eine zentrale Beheizung installiert. Er kann dann die<br />

vollständigen vom Betreiber berechneten Kosten einschließlich der darin enthaltenen<br />

Investitions- und Verwaltungskosten und auch den Unternehmergewinn <strong>des</strong> Lieferanten auf<br />

die Mieter umlegen (BGH, NZM 2003,757). Die Zustimmung <strong>des</strong> Mieter ist gem. § 4 Abs. 2<br />

HeizKV nicht erforderlich.<br />

Die erste Fallkonstellation betrifft die Umstellung der oelbetriebenen Zentralheizung auf<br />

Fernwärme. Wird die Wohnung über eine Zentralheizung mit Wärme versorgt, so können die<br />

Parteien vereinbaren, dass der Mieter die Heizkosten i. S. v. § 2 Nr. 4a BetrKV zu tragen hat.<br />

Bei Anschluss <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> an die Fernheizung entstehen dagegen Betriebskosten i. S. v.<br />

§ 2 Nr. 4c BetrKV. Zu den Kosten der „eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme“ im<br />

Sinne dieser Vorschrift können u. a. die Instandhaltungskosten, eine Abschreibung und der<br />

Unternehmergewinn. In den Kosten „<strong>des</strong> Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ i. S. v. § 2<br />

Nr. 4a BetrKV sind diese Kosten nicht enthalten. Die Umstellung kann <strong>des</strong>halb in einer<br />

Erhöhung der Betriebskosten verbunden sein.<br />

Der BGH sieht in der Umstellung lediglich ein Vertragsproblem. Der Wechsel zur<br />

eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme setzt wegen der damit verbundenen<br />

höheren Kosten eine entsprechende Vertragsregelung voraus. Diese muss im Vorfeld und<br />

anlässlich der Umstellung getroffen werden (BGH, NZM 2005, 450; NZM 2008, 403). Für<br />

eine solche Vereinbarung soll es ausreichen, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der<br />

Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zu tragen hat. Einen<br />

solchen Fall umfasst die Umlagevereinbarung nach BGH-Ansicht auch die Kosten der<br />

Zentralheizung als auch die Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme.<br />

Der sogenannte Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gilt nur innerhalb <strong>des</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Wärmekonzeptes, nicht jedoch für die Umstellung.<br />

Der zweite Fall betrifft die Umstellung der oelbetriebenen Zentralheizung auf „Nahwärme“<br />

(sogenanntes Wärmecontracting). Wärmecontracting ist eine Form der eigenständig<br />

gewerblichen Lieferung von Wärme i. S. v. § 2 Nr. 4c BetrKV. Die Übertragung der<br />

Wärmeversorgung bei <strong>Dr</strong>itten (den Contractor) kann zu einer Verringerung <strong>des</strong><br />

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Energieverbrauches führen. Die Möglichkeit einer Betriebskostenerhöhung besteht allerdings<br />

auch bei der Umstellung auf Nahwärme. Nach der Auffassung <strong>des</strong> BGH (NZM 2005, 450;<br />

ZMR 2007, 768) ist das Problem der Umstellung im allgemeinen Vertragsrecht anzusiedeln.<br />

Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei der Umstellung auf Fernwärme (vgl. oben).<br />

IV. Umlageschlüssel<br />

Stehen die Gesamtkosten der einzelnen Betriebskostenpositionen, die für ein Wohnhaus in<br />

einer Abrechnungsperiode entstanden sind, fest, so müssen sie auf die einzelnen<br />

Wohnungen verteilt werden. Dabei genügt nicht die bloße Angabe <strong>des</strong> zu tragenden Anteils<br />

(z. B. 20 % oder 1/5 der Gesamtkosten). Vielmehr muss ersichtlich sein, aufgrund welcher<br />

Kriterien der Anteil ermittelt wurde (sogenannter Umlageschlüssel). Bei den kalten<br />

Nebenkosten spricht man vom Verteilerschlüssel, bei den warmen Nebenkosten vom<br />

Aufteilungsmaßstab. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />

- Wohnfläche (m²)<br />

- umbauter Raum (m³)<br />

- Personenzahl<br />

- Verbrauch<br />

- Wohneinheiten<br />

- Miteigentumsanteile.<br />

1. <strong>Aus</strong>wahl <strong>des</strong> richtigen Umlageschlüssels<br />

Haben die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart, so sind die Nebenkosten<br />

grundsätzlich nach der Wohnfläche umzulegen (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Liegt<br />

<strong>dem</strong>gegenüber eine anderweitige mietvertragliche Vereinbarung vor, so gilt der dort<br />

enthaltene Verteilerschlüssel.<br />

Wird aufgrund einer Vereinbarung oder gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Wohnfläche<br />

abgerechnet, so ist die tatsächlich vorhandene und nicht die hiervon ggf. abweichende<br />

mietvertragliche Wohnungsgröße zugrunde zu legen. Es ist zu beachten, dass eine<br />

Wohnflächenabweichung von unter 10 % dabei unbeachtlich ist.<br />

Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch bzw. einer erfassten Verursachung<br />

abhängen, muss der Vermieter - auch bei mietvertraglicher Vereinbarung - so umlegen, dass<br />

<strong>dem</strong> jeweiligen Verbrauch bzw. der jeweiligen Verursachung Rechnung getragen wird.<br />

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Erfasst wird der Verbrauch bzw. die Verursachung durch entsprechende Zwischenzähler<br />

oder Messeinrichtungen. Das vor <strong>dem</strong> 01. 09. 2001 bestehende Recht <strong>des</strong> Vermieters, den<br />

Umlagemaßstab einseitig „nach billigem Ermessen“ festzulegen, besteht seit der<br />

Mietrechtsreform nicht mehr. Fehlt eine Vereinbarung, so gilt der gesetzliche<br />

Verteilungsschlüssel nach <strong>dem</strong> Wortlaut <strong>des</strong> § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, d. h. maßgeblich ist<br />

hier die Wohnfläche.<br />

Bei den warmen Nebenkosten (Heiz- und Warmwasserkosten) ist der Aufteilungsmaßstab<br />

nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Die Kosten<br />

teilen sich in einen verbrauchsabhängigen und in einen verbrauchsunabhängigen Teil. Nach<br />

Verbrauch sind min<strong>des</strong>tens 50 %, höchstens 70 % der Gesamtkosten abzurechnen (§ 7 Abs.<br />

1 Satz 1 bzw. § 8 Abs. 1 HeizkV). Die verbleibenden 30 bzw. 50 % werden nach anderen<br />

Maßstäben (z. B. Wohnungsgröße) umgelegt. Abweichend von den Vorschriften der HeizkV<br />

können alle Mieter und der Mieter auch einen höheren Verbrauchsanteil vereinbaren. Bei<br />

Gebäuden mit erhöhtem Grundwärmebedarf – etwa Altbauten – widerspricht ein<br />

Aufteilungsmaßstab mit einem Verbrauchsanteil über 50 % der Billigkeit.<br />

2. Veränderung <strong>des</strong> Umlageschlüssels<br />

Die Veränderung <strong>des</strong> Umlageschlüssels kann einmal in der Änderung <strong>des</strong><br />

Verteilerschlüssels als auch in der Änderung <strong>des</strong> Aufteilungsmaßstabes geschehen.<br />

a) Änderung <strong>des</strong> Verteilungsschlüssels<br />

Der Verteilungsschlüssel kann vom Mieter nicht einseitig abgeändert werden. Dies gilt auch<br />

dann, wenn er vom Vermieter vor <strong>dem</strong> 01. 09. 2001 (Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen <strong>Mietrechtes</strong>)<br />

einseitig festgelegt wurde. Eine Abänderung dieses Verteilerschlüssels ist nur<br />

einvernehmlich durch Vereinbarung zwischen den Parteien möglich. Eine Vereinbarung<br />

kommt nicht bereits dann zustande, wenn der Vermieter den Verteilerschlüssel einseitig<br />

festsetzt und die Mieter nicht dagegen protestieren.<br />

Nur ausnahmsweise kann die Veränderung dieses Schlüssels einseitig durch den Vermieter<br />

erfolgen: Ist der Verbrauch/die Verursachung erfassbar und haben die Mietparteien einen<br />

Verteilungsmaßstab gewählt, welcher der Verursachung nicht hinreichend Rechnung trägt,<br />

so kann der Vermieter den Umlageschlüssel zur Durchsetzung einer an den Verbrauch/die<br />

Verursachung gekoppelte Abrechnung einseitig festlegen (§ 556a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der<br />

durch die Änderung neu festgelegte Maßstab muss <strong>dem</strong> tatsächlichen Verbrauch/der<br />

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Verursachung besser Rechnung tragen als der vorherige. Eine Kombination verschiedener<br />

Maßstäbe ist möglich.<br />

Die Erklärung muss in Textform erfolgen und erkennen lassen, woraus der unterschiedliche<br />

Verbrauch/die unterschiedliche Verursachung berechnet wird (Messeinrichtung). Die<br />

Abänderung kann <strong>des</strong> weiteren nur vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes für die<br />

Zukunft abgegeben werden. Die Erklärung muss den Mietern <strong>dem</strong>entsprechend rechtzeitig<br />

zugehen, d. h. spätestens am letzten Werktag <strong>des</strong> Vorjahres. Ein <strong>Aus</strong>hang reicht nicht aus.<br />

Besser ist es daher, die Abänderung zusammen mit einer Betriebskostenabrechnung<br />

vorzunehmen und dort deutlich einen Hinweis zu platzieren. In diesem Fall ist darauf zu<br />

achten, dass sich die Änderung erst auf die nächste und nicht auf die bereits laufende<br />

Abrechnungsperiode beziehen kann.<br />

Der Mieter kann abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen oder in Ermangelung<br />

dieser von der gesetzlichen Vorschrift <strong>des</strong> § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verlangen, dass<br />

der Betriebskostenabrechnung ein bestimmter Abrechnungsmaßstab zugrunde gelegt wird.<br />

Dies kann er selbst dann nicht, wenn der zur Anwendung kommende Verteilungsschlüssel<br />

zu Ungerechtigkeiten führt. Wenn beispielsweise die Kommune ihre Müllgebühren nach der<br />

Wohnungsbelegung (Personenzahl) erhebt, so muss der Vermieter seinen Verteilerschlüssel<br />

„Wohnfläche“ nicht ändern. Nur bei Vorliegen von groben Unbilligkeiten haben einige<br />

Gerichte <strong>dem</strong> Mieter einen Anspruch auf Abänderung <strong>des</strong> Verteilungsschlüssel<br />

zugestanden.<br />

Eine solche „grobe Unbilligkeit“ soll erst dann vorliegen, wenn die betroffenen Mieter durch<br />

einen gerechten Verteilerschlüssel mehr als 50 % anteilige Betriebskosten sparen würden.<br />

Nach der Entscheidung <strong>des</strong> BGH (Urteil vom 12. 03. 2008 – VIII ZR 188/07 = InfoM 2008,<br />

215) ist beispielsweise eine Verteilung nach Fläche nicht dann bereits „krass unbillig“, wenn<br />

die Verteilung nach Wohnfläche bei einer Kostenart (hier: Wasserkosten) deutlich höher ist<br />

als eine Verteilung nach gemessenem Verbrauch. Im zu entscheidenden Fall waren hier die<br />

Kosten zweieinhalb Mal höher als bei einer Verteilung nach gemessenem Verbrauch.<br />

Umgekehrt hat der Vermieter keinen Anspruch auf Änderung <strong>des</strong> Verteilerschlüssels bei<br />

Leerstand (BGH, Urteil vom 31. 05. 2006 – VIII ZR 159/05 = InfoM 2006, 228).<br />

b) Änderung <strong>des</strong> Aufteilungsmaßstabes<br />

Grundsätzlich bestimmt der Vermieter den Aufteilungsmaßstab (vgl. § 6 Abs. 1 HeizKV). Ist<br />

der Maßstab festgelegt, kann er nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 6 Abs. 4 HeizKV<br />

11


einseitig durch den Vermieter abgeändert werden. Möglich ist dies nur in folgenden drei<br />

Fällen:<br />

- bei <strong>Einführung</strong> einer Vorerfassung nach Nutzergruppen (z. B. getrennter Erfassung<br />

<strong>des</strong> Verbrauches von Geschäfts- und Wohnräumen),<br />

- nach der Durchführung von Baumaßnahmen, die zu einer nachhaltigen<br />

Energieeinsparung führen (z. B. Wärmedämmung).<br />

- aus anderen sachlichen Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.<br />

Der Fallvariante 2 wird unter Beachtung der neuen Energieeinsparverordnung wohl erheblich<br />

an Bedeutung gewinnen. Wichtig ist, dass die Festlegung Änderung <strong>des</strong> Umlagemaßstabes<br />

nur mit Wirkung für die Zukunft zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode möglich ist (§ 6<br />

Abs. 4 Satz 3 HeizKV).<br />

Die auf leerstehende Räume entfallenden Kosten (egal ob verbrauchsunabhängig oder<br />

verbrauchsabhängig) hat der Vermieter grundsätzlich zu tragen. Die anfallenden Kosten<br />

können <strong>dem</strong>entsprechend nicht nur auf die vermieteten Einheiten umgelegt werden (BGH,<br />

Urteil vom 31. 05. 2006 – VIII ZR 159/05, NZM 2006, 655). Bei gemischt genutzten<br />

Gebäuden (Gewerberäumen mit Wohneinheiten) ist ein Vorwegabzug der auf die<br />

Gewerberäume entfallenden Kosten erforderlich, wenn anderenfalls eine ins Gewicht<br />

fallende Mehrbelastung der Wohnungseigentümer eintreten würde (BGH, Urteil vom 08. 03.<br />

2006 – VIII ZR 78/05, WUM 2006, 200).<br />

V. Abrechnung von Betriebskosten<br />

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlung von Betriebskosten jährlich<br />

abzurechnen. Von der jährlichen Abrechnung darf nach § 556 Abs. 4 BGB nicht zum<br />

Nachteil <strong>des</strong> Mieters abgewichen werden. Das bedeutet, dass eine längere als die jährliche<br />

Abrechnungsperiode nicht zulässig ist.<br />

1. Die Vorgabe der Rechtssprechung – Inhalt und Form der Abrechnung<br />

Gemäß der grundlegenden Entscheidung <strong>des</strong> BGH (GE 1982, 135) bestehen 4 inhaltliche<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen an die Betriebskostenabrechnungen. Diese sind:<br />

(1) die Zusammenstellung der Gesamtkosten,<br />

(2) die Mitteilung und Erläuterung <strong>des</strong> Verteilungsschlüssels,<br />

(3) die Berechnung <strong>des</strong> jeweiligen Anteils <strong>des</strong> Mieters und<br />

(4) der Abzug der Vorauszahlungen <strong>des</strong> Mieters.<br />

12


In der Praxis ist immer wieder zu erleben, dass selbst diese 4 Min<strong>des</strong>tanforderungen nicht in<br />

jeder Betriebskostenabrechnung auffindbar sind. Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung<br />

von Fehlern – die letztlich auch finanzielle <strong>Aus</strong>wirkungen haben – die Abrechnung von<br />

Betriebskosten einer professionellen Verwaltungsfirma bzw. einem Heizkostendienstleister<br />

zu überlassen.<br />

Bei der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten kommt zu den vorgenannten Punkten<br />

noch die Aufstellung der Gesamtkosten in Heiz- und Warmwasserkosten hinzu. Insgesamt<br />

muss die Betriebskostenabrechnung aus sich heraus verständlich sein und zwar auch für<br />

einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Durchschnittsmieter (AG<br />

Dortmund, WuM 2004, 148). Entscheidend ist ferner, dass sich die Abrechnungs- und<br />

Verbrauchszeiträume decken müssen. Bei Überschneidungen muss eine Kostenabgrenzung<br />

und zeitanteilige Berechnung erfolgen. Auffällige Unterschiede zu den<br />

Vorjahresabrechnungen sind durch den Vermieter zu erläutern (BGH, Urteil von 28.05.2008<br />

– VIII ZR 261/07, InfoM 2008, 261). Ein unverständlicher Verteilungsschlüssels ist ein<br />

formeller Mangel der Betriebskostenabrechnung. Betrifft der Fehler alle Kostenarten, ist die<br />

gesamte Abrechnung unwirksam (BGH, Urteil vom 09.04.2008 – VIII ZR 84/07, InfoM 2008,<br />

212). Der Vermieter darf dabei grundsätzlich frei wählen, ob er die zu einer<br />

Abrechnungsperiode gehörenden Betriebskosten nach <strong>dem</strong> Abschlussprinzip (Kostenanfall<br />

im Zeitraum) oder nach <strong>dem</strong> Leistungsprinzip (Kostenanfall für den Zeitraum) erfasst (BGH,<br />

Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 49/07, InfoM 2008, 107).<br />

Immer wieder ist in der Praxis die angebliche Verletzung <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />

durch den Vermieter ein Streitpunkt. Nach der Entscheidung <strong>des</strong> BGH (Urteil vom<br />

28.11.2007 – VIII ZR 243/06, InfoM 2008, 2) muss der Mieter auch solche Betriebskosten<br />

tragen, die der Vermieter unter Verletzung <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsgebotes eingekauft hat,<br />

wenn der Einkauf zu einer Zeit erfolgte, in der noch kein Mietverhältnis bestand. Der Mieter<br />

hat dann keinen Anspruch auf Freihaltung von den überhöhten Kosten. Der Mieter hat<br />

ebenfalls keinen Anspruch auf Modernisierung gegen den Vermieter aus <strong>dem</strong> Gebot der<br />

Wirtschaftlichkeit, wenn beispielsweise eine veraltete Heizungsanlage erneuert werden<br />

müsste (BGH; Urteil vom 30.10.2007 – VIII ZR 261/06, InfoM 2008, 11).<br />

Reklamiert der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, muss er zunächst<br />

konkret vortragen, dass in der jeweiligen Abrechnungsperiode ein anderer Anbieter die<br />

fragliche Leistung preiswerter geliefert hätte. Erst dann ist es Sache <strong>des</strong> Vermieters<br />

darzulegen und zu beweisen, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt hat. Besteht<br />

eine bestimmte Leistungsbeziehung schon bei Wohnungsbezug (beispielsweise<br />

13


Wärmecontracting), kommt es nicht darauf an, ob eine andere Versorgungsart preiswerter<br />

gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 78/06, InfoM 2007, 236).<br />

Der Vermieter ist nur dann zur Abrechnung nach Verbrauch verpflichtet, wenn er es<br />

vereinbart hat oder wenn alle Wohnungen mit Messgeräten (hier: Wasserzählern)<br />

ausgestattet sind (BGH; Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 188/07, InfoM 2008, 214). Wenn<br />

eine verbrauchsabhängige Abrechnung objektiv unmöglich ist, hat der Vermieter die Heiz-<br />

und Warmwasserkosten ausschließlich nach Flächenanteilen abzurechnen. Dabei darf der<br />

Mieter jedoch eine Kürzung von 15 % nach § 12 Heizkostenverordnung verlangen.<br />

Außer<strong>dem</strong> kann er bei entsprechen<strong>dem</strong> Schadensnachweis eine über 15 % hinausgehende<br />

Kürzung verlangen (BGH, Urteil von 31.10.2007 – VIII ZR 261/06, InfoM 2008, 8).<br />

Abschließend kann der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung auch dann wirksam<br />

erhöhen, wenn die zugrundeliegende Betriebskostenabrechnung inhaltliche Mängel aufweist<br />

(BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07, InfoM 2008, 64). Nach der Entscheidung <strong>des</strong><br />

BGH ist eine Betriebskostenerhöhung nach § 560 Abs. 4 BGB unabhängig von der<br />

Betriebskostenabrechnung wirksam. Das bedeutet, dass <strong>dem</strong> Mieter nur angeraten werden<br />

kann, unter Vorbehalt zu zahlen und parallel hierzu die Betriebskostenabrechnung sowie die<br />

Angemessenheit der erhöhten Vorauszahlungen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 25.10.2006<br />

– VIII ZR 102/06, InfoM 2007, 10). Der letztgenannte Fall ist besonders pikant, da der<br />

Mieterverein hier einen Mieter falsch beraten hat und gegenüber <strong>dem</strong> Mieter regresspflichtig<br />

geworden ist.<br />

2. Abrechnungszeitraum<br />

Der Abrechnungszeitraum beträgt nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB bei Wohnraum ein Jahr.<br />

Hierbei handelt es sich um eine Höchstzeitraum mit der Folge, dass die Abrechnung über<br />

einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß ist und keine Zahlungspflicht <strong>des</strong> Mieters<br />

auslöst (LG Düsseldorf, ZMR 1989,167). Längere Abrechnungszeiträume bergen für den<br />

Mieter die Gefahr, dass die Abrechnung unübersichtlich werden und dass sie ohnehin <strong>dem</strong><br />

Mieter die Plausibilitätskontrolle erschweren. Die Parteien sind jedoch gehindert, kürzere<br />

Abrechnungsintervalle zu vereinbaren, etwa für einen Rumpfzeitraum z. B. für die Zeit nach<br />

Einzug <strong>des</strong> Mieters bis zum Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres. Diese Vereinbarung kann nur<br />

individual-vertraglich erfolgen.<br />

14


3. Kostenzuordnung zum jeweiligen Zeitraum<br />

Problematisch ist häufig die Zuordnung einzelner Kostenpositionen zu den jeweiligen<br />

Abrechnungsperioden. Trifft beispielsweise etwa im Jahr 2008 eine Rechnung für das Jahr<br />

2007 ein, so stellt sich die Frage, in welchem Abrechnungszeitraum – 2007 oder 2008 –<br />

diese Kostenposition zuzuordnen ist. Hier ist grundsätzlich nach <strong>dem</strong> „Leistungsprinzip“ zu<br />

verfahren. Danach richtet sich die Zuordnung zur jeweiligen Abrechnungsperiode nach <strong>dem</strong><br />

Zeitpunkt, in <strong>dem</strong> die berechnete Leistung erbracht worden ist und nicht danach, wann der<br />

Vermieter sie abgerechnet oder gar bezahlt hat („sogenanntes Abflussprinzip“). Die<br />

Abrechnung nach <strong>dem</strong> „Abflussprinzip“ kann aber mietvertraglich vereinbart werden. Nach<br />

der oben genannten Entscheidung <strong>des</strong> BGH vom 20.02.2008 kann der Vermieter jedoch frei<br />

wählen, ob er die zu einer Abrechnungsperiode die Betriebskosten nach <strong>dem</strong> Abflussprinzip<br />

oder nach <strong>dem</strong> Leistungsprinzip erfasst. Oftmals wird dies aus Praktikabilitätsgründen nicht<br />

anders zu bewerkstelligen sein.<br />

Nach einer aktuellen Entscheidung <strong>des</strong> BGH (Urteil vom 30.04.2008 - VIII ZR 240/07, InfoM<br />

2008,366) ist eine Betriebskostenabrechnung nicht formelle unwirksam, wenn auch solche<br />

Kostenarten einbezieht, die nicht in <strong>dem</strong> Abrechnungszeitraum für die übrigen Kostenarten<br />

entstanden sind, sondern in einem abweichenden Erfassungszeitraum. Im entsprechenden<br />

Fall wurde die Abrechnung für das Jahr 2003 erstellt, die auch die Heizungs- und<br />

Warmwasserkosten enthielt. Die Ablesefirma hat jedoch den Zeitraum 01.08.2002 bis<br />

31.07.2003 ermittelt. Das Gericht stellt fest, dass auch eine Abrechnung nach <strong>dem</strong><br />

Abflussprinzip zulässig ist. Eine gewisse Abweichung <strong>des</strong> vom Vermieter gewählten<br />

Abrechnungszeitraumes einerseits, vom Abrechnungsturnus der Versorgungsunternehmen<br />

anderseits sind kaum zu vermeiden. Der Vermieter hat in der Regel keinen Einfluss auf die<br />

Erfassungszeiträume. Ebenso ist er nicht verpflichtet, die Verbrauchsabrechnungen durch<br />

Schätzungen oder durch zusätzliche Messgeräte auf das Kalenderjahr umzurechnen. Ein<br />

solcher Aufwand ist <strong>dem</strong> Vermieter nicht zumutbar und wird vom schutzwürdigen Interesse<br />

<strong>des</strong> Mieters nicht gefordert. Eine Pflicht zur getrennten Heizkostenabrechnung ergibt sich<br />

daher nicht.<br />

4. Abrechnungs- und <strong>Aus</strong>schlussfrist<br />

Die für den Vermieter wichtigste Norm ist in <strong>dem</strong> Zusammenhang § 556 Abs. 3 S. 2 BGB,<br />

nach<strong>dem</strong> <strong>dem</strong> Mieter spätestens bis zum Ablauf <strong>des</strong> 12. Monats nach Ende <strong>des</strong><br />

Abrechnungszeitraumes die Abrechnung mitzuteilen ist. Man sagt daher, dass der Vermieter<br />

spätestens innerhalb eines Jahres abrechnen muß.<br />

15


a) Grundsätzliches<br />

Gemäß den Vorgaben der Rechtssprechung unterscheidet man bei der Abrechnung<br />

zwischen formellen und materiellen (inhaltlichen) Anforderungen. Eine Abrechnung genügt<br />

nur den formellen Anforderungen, wenn sie für einen „durchschnittlich gebildeten, juristisch<br />

und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter“ gedanklich und rechnerisch<br />

nachvollziehbar ist. Sind die vier oben genannten Grundangaben nicht gewahrt, so ist die<br />

Abrechnung nicht nachvollziehbar und damit formell ordnungswidrig (BGH, NZM 2005,13;<br />

NZM 2008,477). Auf die Richtigkeit <strong>des</strong> Zahlenwertes kommt es dagegen nicht an.<br />

b) Formelle Fehler<br />

Der Vermieter hat insoweit die genannten Kriterien zu beachten und zunächst die äußere<br />

Form der Betriebskotenabrechnung zu wahren. Zu den formellen Fehlern zählen: Wenn die<br />

Art der Kostenteilung zwischen Vor- und Nachmieter bei einem Mieterwechsel nicht<br />

nachvollziehbar ist; wenn in der Abrechnung zugunsten <strong>des</strong> Mieters Vorauszahlungen<br />

berücksichtigt sind, die der Mieter in Wirklichkeit nicht bezahlt hat; strukturelle Fehler, wie<br />

z. B. fehlerhafte Aufschlüsselung der Betriebskosten in einzelne Betriebskostenarten;<br />

fehlende Abzüge, z. B. in den Hausmannskosten; wenn sich aus der Abrechnung nicht<br />

ergibt, ob und in welcher Höhe nicht die umlagefähigen Kosten herausgerechnet wurden;<br />

durchgängig fehlende Erläuterungen.<br />

Umfasst der formelle Mangel sämtliche Betriebskostenpositionen, so ist die Abrechnung<br />

insgesamt unwirksam. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Verteilerschlüssel<br />

nicht ausreichend erläutert wird (BHG, NZM 2008,477). Betrifft der Mangel dagegen nur<br />

einzelne Betriebskostenpositionen und können diese unschwer ausgerechnet werden, so<br />

bleibt die übrige Abrechnung wirksam. In beiden Fällen kann der Vermieter die Abrechnung<br />

jedoch nachbessern.<br />

c) Materielle Fehler<br />

Ein materieller Fehler liegt vor: Bei einer erkennbaren Überschreitung <strong>des</strong><br />

Abrechnungszeitraumes oder wenn die Betriebskostenabrechnung Positionen enthält, die<br />

nach <strong>dem</strong> Mietvertrag nicht umlagefähig sind (OLG Düsseldorf, WuM 2006,381). Die<br />

Richtigkeit <strong>des</strong> Umlageschlüssels zählt zu den materiellen Fehlern. Ist der Umlagemaßstab<br />

fehlerhaft, so kann der Mieter zwar das Abrechnungsergebnis nicht selbst berechnen; er<br />

16


kann aber eine Neuberechnung auf der Grundlage <strong>des</strong> vertraglich vereinbarten Maßstabes<br />

verlangen.<br />

Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht folgenlos: Führt die verbesserte (inhaltlich<br />

zutreffende) Abrechnung zu einem höheren Nachzahlungsanspruch, so kann der Vermieter<br />

nur die ursprüngliche Nachforderung geltend machen, wenn die verbesserte Abrechnung<br />

<strong>dem</strong> Mieter erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugeht.<br />

d) Abrechnungsergänzung durch mündliche Erläuterung ?<br />

Nach <strong>dem</strong> Wortlaut der Regelung ist die Abrechnung <strong>dem</strong> Mieter „mitzuteilen“. Mündliche<br />

Anrechnungen kommen in der Praxis wohl kaum vor. Im Allgemeinen gilt, dass unter einer<br />

„Abrechnung“ im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB oder in einer „Rechnung“ im Sinne von § 259<br />

Abs. 1 BGB ein prüffähiges Rechenwerk zu verstehen ist. Hierfür reicht es aus, wenn die<br />

Rechnung schriftlich fixiert ist. Die Berücksichtigung mündlicher Erläuterungen wird hierdurch<br />

nicht ausgeschlossen. Jedoch wird aus <strong>dem</strong> Zweck der Abrechnung zu folgern sein, dass<br />

sich die mündliche Erläuterung auf Lückenfüllung beschränkt.<br />

5. Einwendungen <strong>des</strong> Mieters<br />

Der Mieter ist <strong>dem</strong>gegenüber nicht völlig rechtlos gestellt, er muß sich für die von ihm<br />

vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bewegen.<br />

a) Einwendungsfrist<br />

Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung <strong>dem</strong><br />

Mieter spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.<br />

Die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen beginnt mit <strong>dem</strong> Zugang der Abrechnung.<br />

Die Frist endet mit <strong>dem</strong> Ablauf <strong>des</strong> 12. Monats, der auf den Zugang folgt. Das bedeutet, dass<br />

der Mieter innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung gegen diese monieren muß.<br />

Diese Monierung muß <strong>dem</strong> Vermieter innerhalb der Frist zugehen. Nach Ablauf der Frist<br />

kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hätte die<br />

verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Für die Einwendung<br />

selbst ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass diese auch mündlich vorgebracht<br />

werden kann. Hier stellt sich jedoch die Frage der Beweisbarkeit.<br />

17


) Inhalt der Einwendungen<br />

Die Einwendungsfrist hält der Mieter nur ein, wenn er sich nicht auf allgemeine Bedenken<br />

beschränkt. Um den Sinn <strong>des</strong> Einwendungsausschlusses zu erhalten, ist zu verlangen, dass<br />

er bis zum Fristablauf konkrete Beanstandungen anbringt. Ggf. hat er zu deren Vorbereitung<br />

Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen. Es liegen keine substantiellen<br />

Einwendungen <strong>des</strong> Mieters gegen den Anspruch <strong>des</strong> Vermieters auf Nachzahlung der<br />

Nebenkosten vor, wenn der Mieter behauptet, er habe allgemein keine Kenntnis von den der<br />

Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belegen, weil er nie seinen Anspruch auf<br />

Einsicht der Belege ausgeübt hat. Ebenso können die Verbrauchseinheiten nicht pauschal<br />

bestritten werden, wenn es an einer Einsichtnahme fehlt und daher ein substantiiertes<br />

Bestreiten nicht möglich ist. Auch der Hinweis, dass die Kosten in der Vergangenheit<br />

niedriger waren, reicht ohne Einsichtnahme in die entsprechenden Belege für ein<br />

substantiiertes Bestreiten nicht aus (AG Oldenburg, Urteil vom 19. 12. 2007 – E 4 C 4229/07<br />

= ZMR 2008, 467). Gleiche Erwägungen gelten für Einwendungen <strong>des</strong> Mieters gegen die<br />

isolierte Heizkostenabrechnung. Auch hier müssen nach ganz herrschender Meinung<br />

konkrete Beanstandungen vorgebracht werden; der Mieter darf sich nicht auf allgemeine<br />

Bedenken beschränken (LG Bochum, Urteil vom 08. 04. 2005 – 10 S 76/04 = ZMR 2005,<br />

863; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 556, Rn. 501).<br />

Daher ist der „Standartsatz“, dass gegen die Betriebskostenabrechnung Widerspruch<br />

eingelegt werde, unzureichend, dass die Einwendungen hier nicht substantiiert werden. Der<br />

Mieter muss also konkret vortragen, welche Kostengruppe überhöht angesetzt ist, welchen<br />

Umlageschlüssel er nicht versteht, inwieweit Vorauszahlungsbeträge zu niedrig angesetzt<br />

wurden usw. Der Vermieter sollte bei Eingang eines „Widerspruches“ <strong>dem</strong> Mieter unter<br />

Fristsetzung Gelegenheit geben, die Belege einzusehen, wobei 4 Wochen durchaus<br />

ausreichend sind. Macht der Mieter davon keinen Gebrauch und erläutert er seine<br />

Einwendungen nicht in konkreter Form, sind diese als lediglich pauschale Einwendungen zu<br />

behandeln.<br />

c) <strong>Aus</strong>wirkungen der Einwendungen auf die Zahlungspflicht<br />

Mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren und damit prüfbaren<br />

Abrechnung beim Mieter entsteht der Nachzahlungsanspruch <strong>des</strong> Mieters, der damit fällig ist<br />

(BGH, WuM 1991, 150). Die Fälligkeit ist damit nicht schon mit <strong>dem</strong> Ende der<br />

Abrechnungsperiode gegeben, sondern erst mit Zugang der Abrechnung. In dieser Hinsicht<br />

ergibt sich hier die sofortige Fälligkeit nach § 271 BGB.<br />

18


Nach der mietrechtlichen Rechtssprechung und Literatur ist die Forderung erst nach Ablauf<br />

eines angemessenen Zeitraumes durchsetzbar, in<strong>dem</strong> der Mieter die Abrechnung auf ihre<br />

Schlüssigkeit überprüfen und ggf. von seinen weiteren Rechten Gebrauch machen kann<br />

(OLG Düsseldorf, ZMR 2000,453). Der Grund liegt in der Natur der Forderung. Während<br />

eine Kaufpreisforderung allein an das Entstehen der Schuld anknüpft, muß die<br />

Betriebskostenabrechnung nach formellen Kriterien inhaltlich nachprüfbar sein.<br />

Auf die Dauer der Prüffrist stehen mehrere Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Hier<br />

entgeben sich Zeitspannen von 2 Wochen bis zu 3 Monaten. Nach juristischer Ansicht sollte<br />

die Prüffrist nicht länger als 30 Kalendertage dauern. Begründet wird dies mit der<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 286 Abs. 3 BGB. Nach dieser Norm kommt der Schuldner „spätestens“ in<br />

Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit leistet. Spätestens dann ist die<br />

Rechnung zur Zahlung fällig und der Mieter kommt bei Nichtzahlung <strong>des</strong><br />

Nachforderungsbetrages in Verzug. Die dagegen erhobenen Einwendungen blockieren die<br />

Zahlungsfrist nicht. Sofern er diese Einwendungen aufrechterhalten will, muß er mit <strong>dem</strong><br />

Vermieter im Rahmen eines Beleg-Einsicht-Termines eine Klärung herbeiführen oder im<br />

Falle der Klage <strong>des</strong> Vermieters seine Einwendungen im Prozess vortragen.<br />

Dem gegenüber ist ein Guthabensbetrag zugunsten <strong>des</strong> Mieters aufgrund überzahlter<br />

Vorauszahlungen mit Übersendung der Abrechnung sogleich fällig und zahlbar. Bestehen<br />

dagegen Mietrückstände, kann der Vermieter mit <strong>dem</strong> Rückforderungsanspruch <strong>des</strong> Mieters<br />

die Aufrechnung erklären (LG Berlin, NZM 1999,414).<br />

d) Zahlung unter Vorbehalt<br />

Zur Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung hat der BGH ausgeführt, dass ein „grundlos“<br />

ausgesprochener Vorbehalt dazu führt, dass die Zahlung keine Erfüllungswirkung hat (BGH;<br />

NZM 2008,121). Eine solche Leistung darf der Gläubiger zurückweisen (BGH, NJW<br />

1983,1111). Nimmt er sie dagegen an, so kann darin das Einverständnis <strong>des</strong> Gläubigers mit<br />

<strong>dem</strong> Vorbehalt zu sehen sein. In diesem Fall anerkennt der Gläubiger, dass<br />

Rückforderungsrecht <strong>des</strong> Schuldners/Mieters bei Durchgreifen der Einwendungen.<br />

6. Belegeinsicht <strong>des</strong> Mieters<br />

Für die Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung ist das Beifügen von<br />

Rechnungen nicht erforderlich. Auch die Fälligkeit der Abrechnung wird davon nicht berührt.<br />

19


Nach der grundlegenden Entscheidung <strong>des</strong> BGH (Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05,<br />

WuM 2006, 200) kann der Mieter die Überlassung von Fotokopien der Belege gegen<br />

Erstattung der Kosten verlangen, wenn der Mieter nicht am Ort <strong>des</strong> Sitzes der<br />

Hausverwaltung bzw. <strong>des</strong> Vermieters wohnt. Zugleich muss es ihm unzumutbar sein, die<br />

Originalbelege am Ort der Verwaltung einzusehen.<br />

Eine zumutbare Einsichtnahme in die Unterlagen muss <strong>dem</strong> Mieter jedoch durch den<br />

Vermieter angeboten werden (BGH, Urteil vom 13. 09. 2006 – VIII ZR 105/06, WuM 2000,<br />

6616). Erhält der Mieter Kopien der Belege zugesandt, so hat er die Kosten für die Kopien zu<br />

erstatten. Nach derzeitiger Rechtsprechung variieren die Kopiekosten pro Seite zwischen<br />

0,10 – 0,50 €, wobei sich in etwa ein Mittelwert von 0,30 € pro Kopie herausgebildet hat.<br />

Üblich ist es, <strong>dem</strong> Mieter eine Prüffrist von drei bis vier Wochen einzuräumen und erst dann<br />

von Fälligkeit einer Nachzahlungsforderung auszugehen. Nach der BGH-Rechtsprechung<br />

tritt die Fälligkeit jedoch bereits mit Erteilung der Abrechnung ein. Nach § 286 Abs. 3 BGB<br />

tritt 30 Tage nach Fälligkeit der Abrechnung Verzug ein. Der Vermieter wäre dann berechtigt,<br />

die erhöhten Verzugszinsen (5 %-Punkte über derzeitigem Basiszinssatz) geltend zu<br />

machen.<br />

VI. Wechsel der Vertragsparteien<br />

Besondere Probleme ergeben sich, wenn Mieter oder Vermieter während <strong>des</strong><br />

Abrechnungszeitraumes wechseln. Dazu gelten die nachfolgenden Grundsätze:<br />

1. Vermieterwechsel<br />

Zu besonderen Konstellationen kann es führen, wenn ein Wechsel der Vertragsparteien –<br />

insbesondere auf Vermieterseite – ansteht. Neben <strong>dem</strong> rechtsgeschäftlichen<br />

Eigentümerwechsel (Grundstückskaufvertrag) bestehen hier noch die Optionen <strong>des</strong><br />

Erwerbes in der Zwangsversteigerung als auch die Möglichkeiten, dass anstelle <strong>des</strong><br />

Vermieters nunmehr der Zwangsverwalter oder ein Insolvenzverwalter auf Seiten <strong>des</strong><br />

ehemaligen Vermieters in den Mietvertrag eintritt.<br />

a) Rechtsgeschäftlicher Eigentümerwechsel<br />

Nach § 566 BGB gilt der Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“. Dementsprechend verbleiben<br />

alle vor <strong>dem</strong> Eigentumswechsel entstandenen und fällig gewordenen Rechte beim<br />

Veräußerer und bisherigen Vermieter (BGH, NJM 2007, 441).<br />

20


Nach der Rechtssprechung <strong>des</strong> BGH (NZM 2001, 158) geltend dabei folgende Grundsätze:<br />

Ist der Abrechungszeitraum zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Eigentumsüberganges bereits<br />

abgeschlossen, so muss der Veräußerer über diese Betriebskosten abrechnen.<br />

Nachzahlungsansprüche stehen <strong>dem</strong> Veräußerer zu. Für ein Guthaben <strong>des</strong> Mieters muss<br />

der Veräußerer ebenfalls einstehen. Auf die Fälligkeit <strong>des</strong> Abrechnungsanspruches kommt<br />

es nicht an.<br />

Der Veräußerer ist gegenüber <strong>dem</strong> Mieter nicht berechtigt, eine auf den Eigentumsübergang<br />

bezogenen Zwischenabrechnung zu erstellen. Das bedeutet, dass der Mieter insgesamt nur<br />

eine Abrechnung erhält. Der Mieter hat folglich auch nur insoweit einen Anspruch auf<br />

Abrechnung über die Betriebskosten und die geleisteten Vorauszahlungen und kann darauf<br />

das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gegenüber <strong>dem</strong> Mietanspruch gründen.<br />

Ist der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Eigentumsübergangs noch nicht<br />

abgeschlossen, so ist der Erwerber als neuer Vermieter verpflichtet, über die gesamte<br />

laufende Abrechnungsperiode abzurechnen (BGH, WuM 2004,94). Dies betrifft auch die<br />

Vorauszahlungen, die noch an den alten Vermieter geleistet werden. Im Verhältnis zum<br />

Mieter stehen die Nachzahlungsansprüche <strong>dem</strong> Erwerber zu. Für ein Guthaben <strong>des</strong> Mieters<br />

muss der Erwerber einstehen. Dementsprechend hat der Erwerber einen Anspruch<br />

gegenüber <strong>dem</strong> Veräußerer auf Mitwirkung der Erstellung der Abrechnung. Wenn der<br />

Erwerber (neuer Vermieter) nicht sämtliche Abrechnungsunterlagen vom Veräußerer<br />

erhalten hat, so ist dies seine Sache. Er muss darauf im Rahmen der<br />

Kaufvertragsverhandlungen achten und evtl. Abzüge vom Kaufpreis realisieren.<br />

Besonderheiten ergeben sich ferner, wenn der Mieter die <strong>Aus</strong>zahlung eines<br />

Guthabensbetrages vom Erwerber verlangt, der sich jedoch aus der Abrechnung <strong>des</strong><br />

Alteigentümers im Jahr nach den Erwerb für das vorletzte Jahr nach <strong>dem</strong> Eigentumserwerb<br />

ergab<br />

Beispiel:<br />

M. ist seit 2005 Mieter einer Wohnung <strong>des</strong> E., die K. mit Wirkung vom 01. 01. 2007 an<br />

erwarb. Im Oktober 2007 erteilt der Verwalter <strong>dem</strong> M. eine Abrechnung für das Jahr 2005,<br />

aus der sich ein Guthaben <strong>des</strong> M. ergab.<br />

Der BGH (NZM 2004, 188) hielt hier einen Anspruch gegen den neuen Eigentümer<br />

(Erwerber) für nicht berechtigt. Der Mieter müsse daher den Veräußerer verklagen.<br />

21


Begründet wird dies damit, dass der Erstattungsanspruch nicht erst mit der Erteilung der<br />

Betriebskostenabrechnung fällig geworden sei. Der frühere Eigentümer ist jedoch zur<br />

Abrechnung über den Zeitraum vor der beim Eigentumsübergang laufenden Periode<br />

verpflichtet und auch zur Eintreibung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.<br />

Abrechnungspflicht und Nachzahlungs- bzw. Erstattungspflichten dürfen nicht<br />

auseinanderfallen. Zu<strong>dem</strong> habe der Erwerber auch die Vorauszahlungen nicht erhalten und<br />

könne <strong>dem</strong> entsprechenden Nachzahlungsanspruch <strong>des</strong>wegen nicht geltend machen.<br />

Anspruchsparteien bleiben hier also der Mieter und der Alteigentümer. Diese<br />

Rechtsprechung ist im übrigen auch für das Gewerberaummietrecht bestätigt worden (BGH,<br />

NZM 2005, 17).<br />

Eine weitere Konstellation ergibt sich, wenn im Zeitpunkt <strong>des</strong> Eigentumswechsels ein<br />

wirksames Mietverhältnis nicht mehr besteht.<br />

Beispiel:<br />

Der Eigentümer E. kündigt seinem Mieter M. wirksam zum 31. 03. M. zieht aber nicht aus. E.<br />

veräußert die Wohnung zum 01. 07. an K. M. zieht dann erst zum 31. 10. aus und verlangt<br />

nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres (zugleich Abrechnungsjahr) die Abrechnung von K.<br />

Der BGH (NZM 2007, 441) hat zu dieser Konstellation ausgeführt, dass nach § 566 BGB<br />

Voraussetzung sei, dass im Zeitpunkt <strong>des</strong> Eigentumswechsels ein wirksames Mietverhältnis<br />

bestehe. Nach herrschender Auffassung trete der Erwerber zwar auch in das<br />

Abwicklungsverhältnis ein, das nach Beendigung <strong>des</strong> Mietverhältnisses, aber vor <strong>Aus</strong>zug<br />

<strong>des</strong> Mieters bestehe (BGHZ 72, 147). Bei einem Erwerb vor <strong>dem</strong> <strong>Aus</strong>zug wendet die<br />

herrschende Meinung dagegen § 566 entsprechend an, so dass der Erwerber in die<br />

Abrechnungsverpflichtung eintritt. Im vorliegenden Fall müsste also K. die Abrechnung für<br />

das laufende Kalenderjahr gegenüber M. vornehmen.<br />

b) Erwerb in der Zwangsversteigerung<br />

Betreibt ein Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung und erhält einer der<br />

Interessenten den Zuschlag, so wird dieser Ersteher gemäß § 90 Abs. 1 ZVG kraft Gesetzes<br />

Eigentümer <strong>des</strong> Grundstückes. Ist diese Immobilie vermietet, so finden gem. § 57 ZVG die<br />

Vorschriften der §§ 566 ff. BGB Anwendung. Der Erwerber tritt damit in das Mietverhältnis<br />

ein und muss also für das zur Zeit <strong>des</strong> Zuschlags laufende Abrechnungsjahr die Abrechnung<br />

übernehmen. Dies gilt jedoch nicht für die frühere Zeit, für die insoweit der<br />

Vollstreckungsschuldner zuständig bleibt. Erwirbt also der Ersteher im Jahr 2009 das Objekt,<br />

22


muss er auch für dieses Jahr abrechnen. Für die früheren Zeiträume bleibt der ursprüngliche<br />

Vermieter (Schuldner) zuständig.<br />

c) Betriebskostenabrechnung <strong>des</strong> Zwangsverwalters<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH (Urteil vom 26. 03. 2003 – VIII ZR 333/02; Urteil vom 03.<br />

05. 2006 – VIII ZR 168/05) ist der Zwangsverwalter eines Grundstückes verpflichtet, die<br />

Betriebskosten für das Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume vorzunehmen, die<br />

vor seiner Bestellung liegen. Dementsprechend ist der Zwangsverwalter verpflichtet, auch<br />

ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen. Dies gilt auch dann,<br />

wenn ihm diese betreffenden Vorauszahlungen vom Schuldner nicht unmittelbar zugeflossen<br />

sind. Zu beachten ist jedoch, dass diese rückwirkende Abrechnungspflicht zeitlich nicht<br />

unbegrenzt gilt. Nach § 152 Abs. 2 ZVG hat der Zwangsverwalter die Pflichten <strong>des</strong><br />

Vollstreckungsschuldners (<strong>des</strong> ehemaligen Vermieters) zu erfüllen. Demnach muss er nach<br />

§ 556 BGB die jährliche Abrechnung erstellen. Dies gilt – wie erwähnt – auch, wenn er in<br />

diesem Zeitraum noch nicht zum Verwalter bestellt wurde. Zu beachten ist jedoch auch hier<br />

die <strong>Aus</strong>schlussfrist <strong>des</strong> § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, so dass er einen etwaigen<br />

Nachzahlungsbetrag nach Ablauf der einjährigen Frist nicht mehr nachfordern kann. Mit<br />

einem entsprechenden Guthabensbetrag kann der Mieter jedoch <strong>dem</strong>gegenüber die<br />

Aufrechnung mit laufenden Mietforderungen klären.<br />

Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn der Schuldner den Zwangsverwalter nicht alle<br />

Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellt, so dass die Abrechnung erschwert wird.<br />

Teilweise wird hier vorgeschlagen, bei der Rekonstruktion der Abrechnungsunterlagen<br />

Vergleichswerte der Vorjahre heranzuziehen. Entsprechende Gerichtsentscheidungen<br />

existieren diesbezüglich noch nicht.<br />

d) Betriebskostenabrechnung <strong>des</strong> Insolvenzverwalters<br />

Nach der grundlegenden Entscheidung <strong>des</strong> BGH (Urteil vom 21. 12. 2006 – IX ZR 7/06)<br />

steht zunächst nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO das Mietverhältnis mit Wirkung für die<br />

Insolvenzmasse fort. Ansprüche <strong>des</strong> Mieters für die Zeit vor Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens kann<br />

dieser nach § 108 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) geltend machen. Hier<br />

ergibt sich meist eine marginale Befriedigung durch geringe Insolvenzquoten. Ansprüche für<br />

die Zeit nach Verfahrenseröffnung sind <strong>dem</strong>gegenüber Masseansprüche nach § 55 Abs. 1<br />

Nr. 2 InsO.<br />

23


Der Insolvenzverwalter muss nach der o. g. Entscheidung daher für die Zeit vor Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens getrennt von der Zeit danach abrechnen, da nur für die letztere<br />

Masseforderungen entstehen, die er befriedigen muss. Soweit sich aus der Abrechnung für<br />

die Zeit vor Verfahrenseröffnung ein Guthabensbetrag <strong>des</strong> Mieters ergibt, ist diese<br />

Forderung einfache Insolvenzforderung und zur Tabelle anzumelden. Einen<br />

Nachforderungsbetrag kann der Insolvenzverwalter einfordern. Ergibt sich <strong>dem</strong>gegenüber<br />

aus der Abrechnung für den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung ein Guthabensbetrag<br />

zugunsten <strong>des</strong> Mieters, ist dieser durch den Verwalter als Masseverbindlichkeit<br />

auszukehren. Einen Nachforderungsbetrag kann der Verwalter hier ebenfalls zur Masse<br />

ziehen.<br />

2. Mieterwechsel<br />

Bei einem Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode ist der Vermieter nicht zu einer<br />

Zwischenabrechnung verpflichtet. Der ausziehende Mieter muß also grundsätzlich die<br />

Jahresabrechnung abwarten. Die für das betreffende Mietverhältnis entstandenen<br />

Betriebskosten sind zeitanteilig zwischen den jeweiligen Mietern umzulegen. Das bedeutet,<br />

dass die Kosten je nach Verbrauch bzw. Nutzungsdauer aufzuteilen und <strong>dem</strong> Alt- bzw.<br />

Neumieter zuzuordnen sind. Für Heiz- und Warmwasserkosten ist hier eine<br />

Zwischenablesung erforderlich (§ 9 b HeizKV). Nach der Entscheidung <strong>des</strong> BGH (NZM<br />

2008,123) sind die für die Zwischenablesung entstandenen Kosten (sogenannte<br />

Nutzerwechselgebühr) nicht auf den Mieter umlegbar. Diese Nutzerwechselgebühr entsteht<br />

nicht periodisch, sondern lediglich einmal im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> <strong>Aus</strong>zug <strong>des</strong> Mieters.<br />

Diese Kosten muss der Vermieter daher selbst tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />

Mietvertrag ausdrückliche Regelungen enthält.<br />

VII. Die neue Heizkostenverordnung<br />

1. Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung<br />

Seit <strong>dem</strong> 01.01.2009 gilt die Heizkostenverordnung (im folgenden HeizkVO) in novellierter<br />

Form. Auf Abrechnungszeiträume, die vor <strong>dem</strong> 01.01.2009 begonnen haben, ist diese<br />

Verordnung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ermächtigungsgrundlagen<br />

der HeizkVO ist das Energieeinsparungsgesetz. § 3a EnEG handelt von der Erfassung und<br />

Verteilung der Kosten. § 5 Abs. 4 EnEG spricht ebenfalls nur von der Erfassung der<br />

Kostenverteilung. Ob diese Kosten überhaupt umlegbar sind, bestimmt sich nicht nach der<br />

Heizkostenverordnung, sondern nach den Rechtsverhältnisses zwischen <strong>dem</strong><br />

24


Gebäudeeigentümer und <strong>dem</strong> Nutzer. Umgelegt werden können nur Kosten gemäß § 556<br />

Abs. 1 BGB i. V. m. der Betriebskostenverordnung.<br />

Die Heizkostenverordnung selbst ist nach § 1 Abs. 1, 1 und 2 nur dann anwendbar, wenn es<br />

um die Verteilung der Kosten <strong>des</strong> Betriebes einer zentralen Heizungsanlage und zentraler<br />

Wasserversorgungsanlage geht bzw. wenn durch eigenständig gewerkliche Lieferung<br />

Wärme und Warmwasser zur Verfügung gestellt wird. Die Heizkostenverordnung ist nicht<br />

anwendbar bei Gebäuden mit weniger als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter<br />

selbst bewohnt, sogenannte Einliegerwohnungen (§ 2 HeizkVO).<br />

2. Änderungen der Neuregelung<br />

Die neue HeizkVO orientiert sich primär an den gesetzlichen Ziel der Bun<strong>des</strong>regierung, den<br />

Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern. Außer<strong>dem</strong> soll mit einer <strong>Aus</strong>nahme von der<br />

Anwendung der Verbrauchserfassungspflicht ein Anreiz zur Erreichung <strong>des</strong> sogenannten<br />

Passivhausstandards geschaffen werden. Die neue Heizkostenverordnung enthält dabei<br />

keine fundamentalen Änderungen, das Grundkonzept bleibt erhalten. Auf die nachfolgenden<br />

Aspekte wird dabei verwiesen.<br />

a) Mitteilungspflicht<br />

Nach der Neuregelung <strong>des</strong> § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 HeizkVO soll das Ergebnis der Ablesung<br />

<strong>dem</strong> Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte<br />

Mitteilung ist dann nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum<br />

in den Räumen <strong>des</strong> Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann.<br />

Einer gesonderten Mitteilung <strong>des</strong> Warmwasserverbrauches bedarf es auch dann nicht,<br />

wenn in der Nutzungseinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.<br />

Für die Mitteilung selbst ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben, so dass sowohl eine<br />

schriftliche, eine mündliche als auch eine telefonische Mitteilung ausreichend wäre.<br />

Problematisch sind in der Praxis diejenigen Fälle, in denen eine Ablesemitteilung mittels<br />

Protokoll aufgrund technischer Besonderheiten (sogenannte Fernablesung) entbehrlich ist.<br />

Der Mieter hat dann nach wie vor die Möglichkeit, das Ableseergebnis zu bestreiten, so dass<br />

der Vermieter in der Beweislast ist. Es empfiehlt sich daher, soweit als möglich auf die<br />

Ablesebelege mit Durchschrift nicht zu verzichten.<br />

25


Eine Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist nicht vorgesehen. Ein<br />

Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkVO besteht ebenfalls nicht, weil das Unterbleiben der<br />

Mitteilung keine Abrechnung entgegen den Vorschriften der HeizkVO ist. Sofern das<br />

Ableseergebnis überhaupt nicht mehr recherchierbar ist, soll nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

BGH (Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 373/94, InfoM 2006, 226) die erstellte<br />

Kostenabrechnung um 15% zu kürzen sein.<br />

Sofern das Gesetz von einer Speicherung „über einen längeren Zeitraum“ spricht, wird ein<br />

solcher gesetzlich nicht definiert. Entscheidend ist auch hier die technische<br />

Speicherungsfähigkeit der Geräte. Unter Beachtung der Jahresfrist <strong>des</strong> § 556 Abs. 1, Satz 3<br />

BGB wäre hier die Speicherung <strong>des</strong> Messergebnisses über einen Zeitraum von 2 Jahren<br />

erforderlich, da der Vermieter ein Jahr Zeit hat, die Abrechnung zu erstellen und der Mieter<br />

ein Jahr lang seine Einwendungen geltend machen kann.<br />

Die Messdienstunternehmen sind ohne vertragliche Vereinbarung nicht zu einer Mitteilung<br />

an den Nutzer verpflichtet. Derjenige Gebäudeeigentümer, der die Mitteilungspflicht<br />

gesichert haben will, muss dies vertraglich regeln.<br />

b) Sonderregelung zur Verbrauchsermittlung<br />

Eine neue Sonderregelung über die Verbrauchserfassung enthält § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 der<br />

HeizkVO. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung<br />

überwiegend ungedämmt sind und <strong>des</strong>wegen einen wesentlichen Anteil <strong>des</strong><br />

Wärmeverbrauches nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach den<br />

anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. In der Regierungsbegründung wird dabei<br />

auf das Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 verwiesen. Es handelt sich dabei um eine Kann-<br />

Vorschrift (Schmied, NZM 2009, 104, 106). Die VDI-Richtlinie legt zunächst fest, wann diese<br />

Verfahren anzuwenden sind. Es gibt dazu 3 Anwendungskriterien:<br />

- der Verbrauchswärmeanteil<br />

- der Anteil der Niedrigverbraucher sowie<br />

- die Verbrauchsspreizung<br />

(näher dazu Wall, WuM 2009, 3, 7 ff). Wohnungseigentümer können diese Art der<br />

Verbrauchserfassung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 HeizkVO beschließen.<br />

26


c) starrer Verteilungsmaßstab<br />

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkVO n. F. erfolgt nunmehr eine Festlegung <strong>des</strong><br />

Umlagemaßstabes im Verhältnis 70% nach Verbrauch zu 30% Wohnfläche. Diese Verteilung<br />

ist zwingend. Von ihr kann auch nicht durch Vertrag abgewichen werden (§ 2 HeizkVO).<br />

Dieser Verteilungsmaßstab ist daher vorgesehen für ältere schlecht gedämmte Gebäude.<br />

<strong>Aus</strong>genommen werden:<br />

- Gebäude mit guter Wärmedämmung, die min<strong>des</strong>tens das Anforderungsniveau der<br />

Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGBl I 2121) erfüllen,<br />

- Heizungsanlagen, die nicht mit Öl oder Gas betrieben werden, insbesondere mit<br />

Fern- oder Nahwärme beheizte Gebäude,<br />

- Gebäude mit freiliegenden, überwiegend gedämmten Heizleitungen, sogenannte<br />

Rohrwärmefälle.<br />

Ist eines von diesen 3 Kriterien nicht erfüllt, bleibt es nach <strong>dem</strong> Wortlaut von § 7 Abs. 1<br />

HeizkVO zunächst bei der Wahlmöglichkeit, den verbrauchsabhängigen Anteil zwischen<br />

50% und 70% anzusetzen. Die vorgenannten Änderungen <strong>des</strong> Verteilungsmaßstabes erfolgt<br />

kraft Gesetzes und macht daher eine erforderliche Mitteilung an die Nutzer entbehrlich. Es ist<br />

noch darauf hinzuweisen, dass ein höherer Anteil als die gesetzlich vorgeschriebenen 70%<br />

vertraglich vereinbart werden können, § 10 HeizkVO.<br />

In der Vergangenheit hatten sich Thüringer Landgerichte bereits mit der Problematik befasst<br />

und entschieden, dass die Heizkosten in Gebäuden mit einem hohen Wärmeanteil am<br />

Wärmeverbrauch komplett nach Wohnfläche zu verteilen sind. Die Heizkosten durften in<br />

diesen Fällen nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Zu<strong>dem</strong> war der Mieter<br />

berechtigt, die Heizkosten um 15% zu kürzen (LG Meiningen, Urteil vom 23.09.2002 –6 S<br />

169/99, WuM 2003 543; LG Gera, Urteil vom 04.04.2007 – 1 S 332/06, Info M 2007, 164).<br />

d) Änderung der Verteilungsmaßstäbe<br />

Nach der Neuregelung <strong>des</strong> § 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizkVO wird <strong>dem</strong> Gebäudeeigentümer die<br />

Möglichkeit eröffnet, den Umlagemaßstab jederzeit zu korrigieren. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass § 6 Abs. 4 HeizkVO eine Schutzvorschrift zu Gunsten <strong>des</strong> Nutzers ist<br />

(BGH, Urteil vom 21.10.2004 – VIII ZR 137/03, Info M 2005, 23). Deshalb ist eine Änderung<br />

an sachgerechte Gründe geknüpft. Der Gebäudeeigentümer kann daher nach billigem<br />

Ermessen handeln. Ein Anspruch <strong>des</strong> Nutzers auf Änderung <strong>des</strong> Abrechnungsmaßstabes ist<br />

27


nicht normiert. Man wird <strong>des</strong>halb einen Anspruch auf Änderung nur nach allgemeinen<br />

Grundsätzen annehmen können, wenn der bisherige Maßstab grob unbillig ist. Es gelten hier<br />

die gleichen Maßstäbe wie bei der generellen Änderung <strong>des</strong> Verteilungsschlüssels (vergl. IV.<br />

2. a)).<br />

Die Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung treffen oder nach § 3 Satz 2 HeizkVO<br />

§ 16 Abs. 3 WEG einen Beschluss fassen. Ein Anspruch auf Änderung hat der einzelne<br />

Wohnungseigentümer wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus<br />

schwerwiegenden Gründen und unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Einzelfalles, insbesondere der<br />

Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint (§ 10 Abs. 2<br />

Satz 3 WEG).<br />

e) Verbrauchsanalyse<br />

Die Verbrauchsanalyse soll insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme und<br />

Warmwasserversorgung der vergangenen 3 Jahre wiedergeben. Eine Verpflichtung zur<br />

Erstellung einer Verbrauchsanalyse besteht nicht. Sofern eine solche nicht existent ist, hat<br />

der Nutzer auch kein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkVO. Auch der<br />

Wohnungseigentumsverwalter ist nicht befugt, eigenmächtig Verbrauchsanalysen erstellen<br />

zu lassen. Die Eigentümer können dies jedoch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 21 WEG beschließen.<br />

Nach der Neufassung <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkVO gehören zu den Kosten <strong>des</strong> Betriebes<br />

der zentralen Heizungsanlage auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse. Dabei wird nicht<br />

gesehen, dass die Heizkostenverordnung nur die Kostenverteilung, nicht aber die<br />

Kostenumlegung regeln kann. Insoweit werden hier auf Aritkel 80 Abs. 1 Satz 3 GG<br />

verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, da es für die Kostenumlage dieser<br />

Kosten an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt (Schmied a. a. O. 107; Lammel, Weimarer<br />

Immobilienrechtstage 2009, Die neue Heizkostenverordnung).<br />

Die Nennung der Eichkosten hat nur klarstellend Charakter. Es ist weitgehend unstreitig,<br />

dass diese Kosten umlagefähig sind. Der Wortlaut wurde hier § 2 Nr. 4 der<br />

Betriebskostenverordnung angepasst. Nicht umlagefähig sind <strong>dem</strong>gegenüber die<br />

Einbaukosten.<br />

28


f) Verbundene Anlagen<br />

Die Änderungen <strong>des</strong> § 9 HeizkVO sind im wesentlichen technischer Natur und enthalten<br />

neue Berechnungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten für Wärme und Warmwasser bei<br />

verbundenen Anlagen. Der VDI <strong>Aus</strong>schuss 2077 wird hierzu Regeln ausarbeiten.<br />

g) Kostenverteilung in Sonderfällen<br />

Die Änderung <strong>des</strong> § 9 a Abs. 1 HeizkVO erweitert die Möglichkeiten für das Ersatzverfahren<br />

bei Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen. Hintergrund ist die Erfassung solcher<br />

Fälle, bei denen das Anbringen von Geräten der Verbrauchserfassung nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das Kriterium der Unverhältnismäßigkeit wird<br />

dahingehend definiert, dass dann derartige Kosten vorliegen sollen, wenn diese nicht durch<br />

die Einsparung in einem Zeitrahmen der nächsten 10 Jahre erwirtschaftet werden können.<br />

Herangezogen werden können nicht nur frühere Abrechnungszeiträume, sondern auch<br />

spätere und kürze Zeiträume als die gegenwärtigen Abrechnungszeiträume. Außer<strong>dem</strong> kann<br />

auf den Durchschnittsverbrauch <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> oder der Nutzergruppe abgestellt werden.<br />

Der Wortlaut schließt aber auch nicht aus, dass allein zum Zwecke der Abrechnung<br />

Nutzergruppen gebildet werden, zum Beispiel Wohnungsnutzer, Büronutzer usw. (BGH,<br />

Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 57/07, Info M 2008, 323).<br />

Mit <strong>dem</strong> nunmehr kürzlich normierten Zeitraum von 10 Jahren greift der Verordnungsgeber<br />

hierzu ergangene Gerichtsurteile auf (OLG Köln, Urteil vom 05.09.2006 – 16 Wx 154/06,<br />

WuM 2007, 86; Bayrisches Oberstes Lan<strong>des</strong>gericht, Urteil vom 16.09.1993, 2Z BR 91/93,<br />

WuM 1993, 753; KG, Urteil vom 30.11.1992 – 24 W 3802/92, WuM 1993, 300).<br />

Nicht geregelt ist, wie die Einsparungen berechnet werden, wenn sie sich im Einzelfall nicht<br />

ermitteln lassen. Die überwiegende Rechtsprechung setzt in Anlehnung an das<br />

Kürzungsrecht nach § 12 HeizkVO einen Wert von 15% an. Diese Quote entspricht <strong>dem</strong><br />

Kürzungsrecht der zitierten Norm.<br />

h) <strong>Aus</strong>nahmen<br />

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkVO nimmt Räume in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von<br />

weniger als 15 kWh/qm pro Jahr ausweisen, von der Anwendung der HeizkVO aus. Damit<br />

soll ein Anreiz zur Erreichung <strong>des</strong> Passivhausstandards geschaffen werden.<br />

29


i) Wärmezähler und Übergangsregelungen<br />

§ 12 Abs. 2 HeizkVO begrenzt den Bestand für alte Messeinrichtungen auf den 31.12.2013.<br />

Die Verpflichtung zur Verwendung von Wärmezählern bei der Verteilung der Kosten bei<br />

verbundenen Anlage besteht damit erst ab <strong>dem</strong> 31.12.2013 (§ 9 Abs. 2 HeizkVO). Den<br />

<strong>Aus</strong>tausch der Messgeräte in der Wohnung hat der Nutzer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz<br />

2 HeizkVO zu dulden. Die Kosten sind dann per Anmietung solche der<br />

Gebrauchsüberlassung nach § 2 Nr. 4 a Betriebskostenverordnung, § 7 Abs. 2 Satz 1<br />

HeizkVO. Im Falle <strong>des</strong> Kaufs kann die Miete bei nicht preisgebundenen Wohnraum nach §<br />

559 BGB erhöht werden, da die Anforderungen der Heizkostenverordnung nicht vom<br />

Vermieter zu vertreten sind. Bei den übrigen Nutzungsverhältnisses kommt es darauf an, ob<br />

eine vertragliche Umlegungsmöglichkeit besteht.<br />

Warmwasserkostenverteiler und Heizkostenverteiler, die vor <strong>dem</strong> 01.07.1981 installiert<br />

wurden, müssen bis zum 31.12.2013 gegen neue Geräte ausgetauscht werden. Der<br />

Bestandsschutz für diese ungenauen Erfassungsgeräte mit veralteter Technik wird zum<br />

genannten Termin aufgehoben. Die neue HeizkVO ist erstmals für Abrechnungszeiträume<br />

anzuwenden, die 2009 beginnen. Die meisten Abrechnungen greifen jedoch frühestens ab<br />

<strong>dem</strong> Jahr 2010, wenn über die Zeiträume für 2009 abgerechnet wird.<br />

3. Fazit<br />

Die Neuregelungen sind zu begrüßen, da sie Vereinfachungen für den Vermieter als auch<br />

den Mieter enthalten. Die Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit ist als weiterer Vorteil zu<br />

werten. Die Regelungen werden den gesetzgeberischen Ziel der Einsparung von<br />

Primärenergie gerecht.<br />

Problematisch dürfte künftig im Rahmen der Abrechnung von warmen Betriebskosten die<br />

Fixierung <strong>des</strong> Ableseergebnisses werden. Viele praktische Fälle entscheiden sich letztlich an<br />

der gerichtsfesten Fixierung der Ablesewerte, so dass beide Mietparteien <strong>dem</strong> entsprechend<br />

ein Interesse daran haben dürften, diese Ableseergebnisse sicher zu ermitteln. Zu<strong>dem</strong> hat<br />

der Vermieter seiner Mitteilungspflicht innerhalb eines Monats nachzukommen, so dass er<br />

respektive die von ihm beauftragte Hausverwaltung dies in technischer organisatorischer<br />

Hinsicht zu bewerkstelligen hat.<br />

30


VIII. Verjährungsfragen<br />

Oft stellt sich die Frage, in welchem Zeitraum Nachforderungs- bzw. Guthabenansprüche der<br />

Mietparteien verjähren.<br />

1. Regelverjährung<br />

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese Frist beginnt gem.<br />

§ 199 Abs. 1 BGB mit <strong>dem</strong> Schluss <strong>des</strong> Jahres zu laufen, in <strong>dem</strong> die Forderung entstanden<br />

ist. Dies gilt auch für Betriebskostenabrechnungen. Damit muß der Vermieter die in der<br />

Abrechnungsfrist vorgenommene Betriebskostenabrechnung spätestens innerhalb von 3<br />

Jahren gerichtlich geltend machen, entweder durch Klageerhebung oder durch Beantragung<br />

eines Mahnbeschei<strong>des</strong>.<br />

Gleiches gilt umgekehrt für Guthabenansprüche <strong>des</strong> Mieters sowie für <strong>Aus</strong>kunftsansprüche<br />

(Einsicht in Originalbelege, Überlassung von Ablichtungen etc.). Auch hier gilt eine<br />

3-Jahresfrist. Als Folge der Verjährung steht je<strong>dem</strong> Vertragspartner ein<br />

Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung. Darunter versteht man die unzulässige<br />

Rechtsausübung in Form einer Forderungserhebung, wenn ein Vertragspartner erst so spät<br />

Ansprüche geltend macht, dass der andere darauf vertrauen durfte, es würden keine<br />

Forderungen mehr erhoben. Zugleich muß er sich auf diese Umstände eingerichtet haben<br />

(BHG, WuM 1994,127). Hier sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen, das Zeit- und das<br />

Umstandsmoment. Das Zeitmoment wird im Regelfall frühestens mit Ablauf der<br />

<strong>Aus</strong>schlussfrist <strong>des</strong> § 556 Abs. 3 S. 3 BGB vorliegen. Im Übringen wird im Regelfall eher die<br />

Verjährung greifen, so dass die Frage der Verwirkung in der Praxis eher eine untergeordnete<br />

Rolle spielt.<br />

2. Vertragliche Veränderung zur Verjährung<br />

Nach § 202 Abs. 2 BGB steht es grundsätzlich zur Disposition der Parteien, zur Frage der<br />

Verjährung vertragliche Regelung zu treffen. Die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von<br />

mehr als 30. Jahren ist dabei unzulässig. Ebenfalls unzulässig wären Klauseln, die den<br />

Verjährungsbeginn von Ermessen <strong>des</strong> Vermieters abhängig machen und nicht<br />

gewährleisten, dass der Mieter Kenntnis vom Beginn der Verjährung und deren Ablauf<br />

verlangt (BHG, NJW 1986,1609). Entscheidend ist bei vertraglichen Regelungen, dass in<br />

31


sogenannten Formularverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anforderungen<br />

<strong>des</strong> § 307 BGB entsprechend beachtet werden müssen. Der andere Vertragspartner darf<br />

daher nicht über Gebühr benachteiligt werden. Dem gegenüber ist auch die Abkürzung der<br />

Verjährungsfrist individualvertraglich zulässig. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein<br />

Jahr ist auch dann unzulässig, wenn der Verjährungsbeginn kenntnisunabhängig<br />

ausgestaltet wurde (BHG, NJW 1996, 2099). Den Vertragsparteien ist grundsätzlich<br />

anzuraten, von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um u. U. die<br />

Unwirksamkeit vertraglicher Regelungen auszuschließen.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Reik</strong> <strong>Kalnbach</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt Miet- und<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

Bahnhofstraße 11<br />

99438 Bad Berka<br />

Tel.: 036 458 / 48 402<br />

Fax: 036 458 / 49 273<br />

Mobil: 0174 / 91 94 072<br />

Email: ra@kalnbach.de<br />

www.kalnbach.de<br />

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