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Collectie Pohlsander - ArcH - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

28.10.1790 kauft er sich von der Leibeigenschaft des Klosters frei, doch hat er sich dieser<br />

Freiheit nicht lange erfreuen können, denn am 29.9.1791 verstarb er. Mit ihm erlosch der<br />

Mannesstamm auf dem Hofe.<br />

1794-1795 war der Winter strenge und dauerte von Anfang November bis Mitte März.<br />

Dadurch entstand wiederum eine Missernte. Die Getreidepreise stiegen wieder. Weizen<br />

kostete pro Malter 27-30 Thl., Roggen 20-24 Thl., Gerste 18 Thl. und Hafer 16 Thl. Im<br />

nächsten Frühjahr fielen wieder die Preise.<br />

30.5.1803 rückten die Franzosen über Holland kommend in das Kirchspiel Ankum ein.<br />

Wiederum hatten die Leute unter den Requisitionen, Schatzungen und Kriegsfuhren zu<br />

leiden. Sie hoben Rekruten aus, die später den Feldzug nach Russland antreten mussten.<br />

Nur wenige sind von diesen Leuten zurückgekehrt. Andere wieder, die der Aushebung<br />

entgehen wollten, ergriffen die Flucht, es wurden dann aber die Eltern dieser Deserteure<br />

mit hohen Geldstrafen belegt. In dieser Franzosenzeit zahlte man 27-28 Thl. für einen<br />

Malter Weizen, 20-22 für einen Malter Roggen und 10-11 Thl. für einen Malter Hafer.<br />

1805 Besten, 2. Klasse, Nr1. Duckinghaus eigen an Bersenbrück, Land 11 Malter 1 Scheffel,<br />

Wiesen 5 Malter, Holz 2 Malter 7 Scheffel. 9 Heuerleute.<br />

Kriegsregister Kirchspiel Ankum 1805.<br />

23.9.1834 wurde zwischen den Colon Johann Hermann Heinrich Dueckinghaus und der<br />

Klosterkammer ein Kontrakt abgeschlossen, nach welchem des bisherige Leibeigentum und<br />

die daraus resultierenden Gefälle, Auffahrten, Sterbefälle und Freibriefe, sowie das<br />

Heimfallrecht und der Gutsherrliche Niessbrauch am Blumenholz und Windfällen<br />

aufgehoben und die Eheleute Dueckinghaus, deren Kinder und alle künftigen Nachfolger in<br />

praedio personenfrei erklärt werden, gegen eine jährliche Abgabe von 8 Thl. 19 Ggr. 6 Pf.<br />

Unter den jetzigen Eheleuten Dueckinghaus, sowie unter allen künftigen verheirateten<br />

Besitzern der Dueckinghaus praedii bleibt die Gütergemeinschaft, so wie sie unter den<br />

Eigenbehörigen stattfindet und angenommen wird, ferner bestehen. Hiernach kann also der<br />

angeheiratete Ehegatte sein in die Stätte eingebrachtes Vermögen nicht zurück<strong>for</strong>dern,<br />

sondern muss solches bei der Stätte belassen, erhält dagegen die Leibzucht. Die<br />

successions- und Erbfolgeordnung bleibt ferner bestehen. In Ermangelung eines<br />

Leibeserben bleibt es dem jeweiligen Colon und seiner Frau oder dem Überlebenden allein<br />

unbenommen, einenm von des einen oder des anderen Ehegatten oder einem Fremden das<br />

Dueckinghaus praedium zu übertragen durch Testament, Schenkung oder sonstigen<br />

Kontrakt. Es ist jedoch der zu erwählende Butsnachfolger in einem solchen Falle dem Amte<br />

Bersenbrück zur Bestätigung und Wahl anzuzeigen. Waren beide Eheleute über die Wahl<br />

des Gutsnachfolgers nicht einig, so soll derjenige, von dem die Stätte herrührt, die<br />

Bestimmung zu treffen ermächtigt sein. Würde der Colonus und seine Frau oder der bereits<br />

angetretene Anerbe ohne Leibeserben und ohne Testament oder sonst gültige Disposition<br />

absterben, so soll;<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 308 / 331

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