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Collectie Pohlsander - ArcH - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

9.6.1660 bescheinigt der Drost Michael Wilhelm Boholt von Tambach zu Fürstenau, dass die<br />

Grönloher alten herkommen nach, ahn keinem nieder Gericht in was Sachen es auch sey,<br />

sondern im mediate Einem seitlichen Landsfürsten, oder dero officiliat Gericht undt<br />

Cantzeley zu Osnabrück dann auch hieselbsten am Amthaus besprochen werden. In einem<br />

Streite des Colons Gr. Greve zu Grönloh mit dem Richter in Quakenbrück ist nachgewiesen,<br />

dass die Grönloher von 1596 bis 1660 activ und passiv im Gerichte zu Quakenbrück tätig<br />

gewesen sind. Man hat aber auch hier die Bewohner des Sundern und die des Fladders nicht<br />

von einander getrennt und aus der Tätigkeit beim Gerichte der Gerichtszwang hergeleitet.<br />

Acta und Nachrichten wegen der Herren Beamten fur die Bauerschaft Grönloh praetendirter<br />

Exemtion von der Quakenbrücker Gerichtsbarkeit 1660, aus dem Nachlass des Richters<br />

Utermark zu Quakenbrück. Dühne II. S.19.<br />

Die Landesherrlichen Hausgenossen sind ebenfalls von der Gerichtsfolge frei gewesen, denn<br />

darüber heisst es; Item de Husgenote sind gefryet, da se nicht pflichtig sind, dem Gogerichte<br />

noch den Sendstolen (dem Synodalgerichte des Archidiaconus) noch dem Halsgerichte to<br />

folgen. Allein hieraus ergibt sich nur die Freiheit von der eigentlichen Gerichtsfolge, aber<br />

nicht die Exemtion vom Gogerichtszwange, vielmehr lässt sich durch eine größere Zahl von<br />

Urkunden nachweisen, dass man die Hausgenossen, so wie auch die rittermässigen Leute<br />

am Gogerichte verfolgen konnte. Die Ritter nahmen dies freilich gewöhnlich übel und haben<br />

es schliesslich durchgesetzt, dass man nur wagte, sich an den Landesherrn und dessen Räte<br />

selbst zu wenden, die dann in einem Extrajudicialverfahren, also nicht einmal gerichtlich, die<br />

Sache zu vermitteln suchten. Dadurch ist um 1500 der exemte Gerichtsstand entstanden.<br />

Dühne II. S.19-20.<br />

Im Jahre 1700 führen alle Grönloher Landesherrlichen Eigenbehörige über das Freirindgeld,<br />

das an Stelle des Freirindes getreten war, Klage, das sie solches seit undenklichen Jahren zu<br />

entrichten haben, obwohl sie nicht wissen, warum solches bezahlt wird, oder was sie dafür<br />

geniessen.<br />

Wahrscheinlich ist die Braken Hofstelle in alter Zeit verlegt worden, denn 400-500 mt.<br />

nördlich von dem jetzigen Hofplatz führt ein Grundstück den Flurnamen up dei ohlen<br />

Braoken, und 100 mt. westlich davon liegt ein Flurstück, das dei ohlen Gooren genannt ist.<br />

Man darf mit ziemlicher Sicherheit annehmen, dass zwischen diesen beiden Flurstücken<br />

einst der Hof gestanden hat. Wann die Verlegung erfolgte, ist nicht mehr festzustellen, da<br />

keinerlei Nachrichten darüber vorliegen. Das Erbe begegnet uns in alten Registern und<br />

Urkunden als ton Brake, ton Braken, thon Brachenn, zu Braken, zum Braken, Brake und<br />

Bracke. Der amtliche Hofname ist Brake. Der Name ist topographisch und bedeutet<br />

unkultiviertes Gelände.<br />

1323 begegnet uns in einer Urkunde ein Knappe Henricus de Braken. Über seine Herkunft ist<br />

weiter nichts bekannt. In dieser Urkunde ist gesagt, dass Bischof Gottfried von Arnsberg zu<br />

Osnabrück von dem Knappen Henrico de Braken die Gografschaft über das Gogericht<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 104 / 331

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