Collectie Pohlsander - ArcH - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander Anna Adelheid Kämper, Kind.;/ Henrich Joseph Daniel, * Grothe, ~ 24.2.1786 Bdbg., ┼ 14.7.1835 Grothe Nr.65., ledig, � 17.7.1835 Bdbg./ Maria Elsabein, * 8.1.1788 Grothe Nr.65., ~ 15.1.1788 Bdbg., ┼ 23.7.1807 Grothe Nr.65., 19 J., Brustfieber, ledig, � 25.7.1807 Bdbg./ Catharina Margaretha, * 1.12.1790 Grothe Nr.65., ~ 4.12.1790 Bdbg., , Johann Hermann Gramann./ Helena Catharina, * 25.2.1795 Grothe Nr.65., ~ 2.3.1795 Bdbg./ Johann Diedrich Wilhelm, * 5.4.1798 Grothe Nr.65., ~ 10.4.1798 Bdbg. Johann Henrich Koberg, , Helena Catharina Bosse, * 25.2.1795 Grothe Nr.65., dr.v. August Johann Hinrich Bosse en Maria Wesselmann, Kind.;/ Johann Diedrich Wilhelm, * 11.4.1825 Grothe Nr.65., ┼ 9.11.1838 Grothe Nr.65./ Hermann Gerhard Henrich, * 19.12.1827 Grothe Nr.65., ┼ 6.12.1828 Grothe Nr.65./ Catharina Elsabein, * 22.2.1830 Grothe Nr.65., ┼ 21.7.1830 Grothe Nr.65./ Hermann Heinrich, * 14.4.1831 Grothe Nr.65./ Johann Heinrich, * 26.11.1833 Grothe Nr.65., ┼ 4.3.1839 Grothe Nr.65./ Anna Helena Maria, * 27.1.1836 Grothe Nr.65., ┼ 9.5.1839 Grothe Nr.65./ Helena, * 19.9.1838 Grothe Nr.65., ┼ 19.9.1838 Grothe Nr.65., eine halbe Stunde alt nach erhatener Nottaufe durch die Hebamme Koch. Johann Hermann Gramann, wird in den Kirchenbüchern 1825-1827 Heuermann und 1830- 1832 Eigener in Grothe Nr.65. genannt. Er ist im Sommer 1869 verstorben. Seine Eheschliessung mit Catharina Margaretha Bosse, * 1.12.1790 Grothe Nr.65., ~ 4.12.1790 Bdbg., dr.v. August Johann Hinrich Bosse en Maria Wesselmann, ist im Traubuch der Kirche St. Georg in Badbergen nicht beurkundet. Kind./ Hermann Jürgen Henrich, * 21.5.1825 Grothe Nr.65., ~ 29.5.1825 Bdbg., ┼ 4.11.1833 Grothe Nr.65., � 7.11.1833 Bdbg./ Maria Elisabeth, * 29.9.1827 Grothe Nr.65., ~ 4.10.1827 Bdbg./ Anna Margaretha, * 12.3.1830 Grothe Nr.65., ┼ 19.4.1830 Grothe Nr.65., Termin, � 21.4.1830 Bdbg./ Georg Henrich, * 8.8.1832 Grothe Nr.65., ┼ 1.7.1833 Grothe Nr.65., � 3.7.1833 Bdbg. Bracke. Das Vollerbe Bracke ist in der Bauerschaft Grönloh des Kirchspiels Badbergen im Artland des Osnabrücker Nordlandes belegen. Die Bauerschaft Grönloh, Grönloh bedeutet Grüner Wald, wird urkundlich zuerst in dem Bischöflichen Tafelregister von um 1240, das auch Jahrzehnte älter sein mag, erwähnt. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts begann der Bischof von Osnabrück mit der planmässigen Besiedlung seines Sundern, des Bischöflichen Jagdgebietes. In diese Zeit fällt auch sicherlich die Ansetzung des Erbes Bracke, denn schon am 30.10.1296 verpfändete der Bischof Conrad zu Osnabrück dem Edelherrn Rudolf von Diepholz, dessen Frau und dessen Bruder Conrad, 1 Hof und 7 Kotten in Grönloh und den Zehnten in Damme. Offenbar handelt es sich hier um die 6 Ganzerben und 2 Halberben, die durch ihre Einzellage noch heute erkennbar sind. Erbkotten finden sich in der Bauerschaft nicht, und die vielen Markkotten sind weit später entstanden. Vor Ansetzung der neuen Siedler um 1250 gab es in Grönloh dem Tafelregister nach nur 1 Hof und 1 Kotten. Es heisst in diesem Register; Mansus in Gronlo urnam mellis, ibi est alia casa, quae injuste solvit G. de Varendorpe. Gegen Abgabe eines Zinses, des sogenannten Freirindes, wurden den Siedlern die Ländereien zugewiesen. Ursprünglich waren die ersten Siedler frei und sind erst im Verlauf 1. 0 ARCH 21-9-2011 102 / 331

FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander des Spätmittelalters in die Hörigkeit des Landesherrn geraten. Als Landesherrliche Leibeigene waren sie dem Meyer zu Wehdel unterstellt, der die Hausgenossen verbitten und zu vertreten hatte. Der Redemeier hatte die zum Hofesrolle gehörenden Hausgenossen, wenn sie den Hof antraten und die Auffahrt beim Amte bedungen hatten, am Hochzeitstage im sogenannten Mannsatel, in der Nähe des Feuerherdes, im Namen des Bischofs förmlich einzutun. Für eine solche Handlung gebührte dem Redemeier am Hochzeitstage eine gute Mahlzeit und 1 alter Thaler oder 1 Rth. 7 Schill. Schon im Bederegister von 1441 werden die Grönloher Bauern nicht unter den Freien von Badbergen, sondern getrennt unter de stichtes lude to Batbergen aufgeführt. Bracke war gleich Beckermann, Greve und Grönloh in Grönloh verpflichtet bei den Bischöflichen Jagden zweimal im Jahre je einen Jäger mit Pferd und Hunden aufzunehmen, den Jägern Frühstück und den Hunden und den Pferden Futter zu reichen. In den Jagdarmen Jahreszeiten hatte Bracke Jagdhunde des Landesherrn aufzunehmen, sie zu füttern und zu pflegen. Das war eine Verpflichtung, der er gleich den andern Eigenbehörigen nur ungern nachkam, sodass viele Hunde schlecht gefüttert wurden, verwilderten und eingingen. Demzufolge setzten sich die Landstände, Domkapitel, Ritterschaft und Stände, für die Abschaffung dieser Verpflichtung ein. Im Jahre 1509 verordnete Bischof Erich von Braunschweig; Unsere Undersaten, geistliche und weltliche, sollen mit unseren Hunden und ihren Knechten nicht beschwert werden, sondern unsere Amtleute sollen unsere Hunde auf unsere Schlösser verteilen, und die Untertanen sollen uns für diese Erleichterung jährlich etwas Hafer oder Roggen liefern, ein jeder nach seinem Vermögen und der Festsetzung durch unsere Raete und Domdechanten. Daher musste Bracke, wie aus der Ablösung vom 17.6.1846 ersichtlich ist, ein Fass Hundehafer liefern. Auch hatte Bracke dem Landesherrn wöchentlich einen Spanndienst zu leisten. Der Spanndienstpflichtige brauchte nicht länger mit dem Spann dienen, als dass er mit Sonnenaufgang von der Wehr abfuhr und mit Sonnenuntergang wieder daheim war. Es hiess damals; wer sich im Herrendienst tot arbeitet, verdient unter dem Galgen begraben zu werden. Über die Grönloher Landesherrlichen Eigenbehörigen und die Redemeier besass der Archidiaconus keine Gerichtsbarkeit. Acta Osnabr. Teil I. S.119. Rescript vom 15.6.1720 und 28.11.1829 im Codex Const., 1. Teil, S.636, 637, 638. Schon in einer Urkunde von 1487 wird ausdrücklich gesagt, dass nur die Bewohner des freien Sundern zu Grönloh Send- und Goedings-frei seien. Diese Freiheit besassen also nicht die Bewohner auf dem Fladder. Die Redemeier und die Bewohner des Sundern waren nicht verpflichtet, bei den Goedingen, den Versammlungen der Dienstpflichtigen an den bestimmten Tagen, an den die gefragten Urteile gefunden wurden, zu erscheinen. Auch waren sie von der Halsgerichtsfolge frei. Diese Gerichtsfolge begreift die Begleitung zur Gerichtsstätte und die Urteilsweisung. Auch von dem Gerichts- und Gografendienst waren sie frei, aber die Freiheit von der Gogräflichen Gerichtsbarkeit in streitigen Rechtsfällen wurde ihnen erst 1660 streitg gemacht. 1. 0 ARCH 21-9-2011 103 / 331

FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

des Spätmittelalters in die Hörigkeit des Landesherrn geraten. Als Landesherrliche<br />

Leibeigene waren sie dem Meyer zu Wehdel unterstellt, der die Hausgenossen verbitten<br />

und zu vertreten hatte. Der Redemeier hatte die zum Hofesrolle gehörenden Hausgenossen,<br />

wenn sie den Hof antraten und die Auffahrt beim Amte bedungen hatten, am Hochzeitstage<br />

im sogenannten Mannsatel, in der Nähe des Feuerherdes, im Namen des Bischofs förmlich<br />

einzutun. Für eine solche Handlung gebührte dem Redemeier am Hochzeitstage eine gute<br />

Mahlzeit und 1 alter Thaler oder 1 Rth. 7 Schill. Schon im Bederegister von 1441 werden die<br />

Grönloher Bauern nicht unter den Freien von Badbergen, sondern getrennt unter de stichtes<br />

lude to Batbergen aufgeführt. Bracke war gleich Beckermann, Greve und Grönloh in Grönloh<br />

verpflichtet bei den Bischöflichen Jagden zweimal im Jahre je einen Jäger mit Pferd und<br />

Hunden aufzunehmen, den Jägern Frühstück und den Hunden und den Pferden Futter zu<br />

reichen. In den Jagdarmen Jahreszeiten hatte Bracke Jagdhunde des Landesherrn<br />

aufzunehmen, sie zu füttern und zu pflegen. Das war eine Verpflichtung, der er gleich den<br />

andern Eigenbehörigen nur ungern nachkam, sodass viele Hunde schlecht gefüttert wurden,<br />

verwilderten und eingingen. Demzufolge setzten sich die Landstände, Domkapitel,<br />

Ritterschaft und Stände, für die Abschaffung dieser Verpflichtung ein. Im Jahre 1509<br />

verordnete Bischof Erich von Braunschweig; Unsere Undersaten, geistliche und weltliche,<br />

sollen mit unseren Hunden und ihren Knechten nicht beschwert werden, sondern unsere<br />

Amtleute sollen unsere Hunde auf unsere Schlösser verteilen, und die Untertanen sollen uns<br />

für diese Erleichterung jährlich etwas Hafer oder Roggen liefern, ein jeder nach seinem<br />

Vermögen und der Festsetzung durch unsere Raete und Domdechanten. Daher musste<br />

Bracke, wie aus der Ablösung vom 17.6.1846 ersichtlich ist, ein Fass Hundehafer liefern.<br />

Auch hatte Bracke dem Landesherrn wöchentlich einen Spanndienst zu leisten. Der<br />

Spanndienstpflichtige brauchte nicht länger mit dem Spann dienen, als dass er mit<br />

Sonnenaufgang von der Wehr abfuhr und mit Sonnenuntergang wieder daheim war. Es<br />

hiess damals; wer sich im Herrendienst tot arbeitet, verdient unter dem Galgen begraben zu<br />

werden. Über die Grönloher Landesherrlichen Eigenbehörigen und die Redemeier besass<br />

der Archidiaconus keine Gerichtsbarkeit.<br />

Acta Osnabr. Teil I. S.119. Rescript vom 15.6.1720 und 28.11.1829 im Codex Const., 1. Teil,<br />

S.636, 637, 638.<br />

Schon in einer Urkunde von 1487 wird ausdrücklich gesagt, dass nur die Bewohner des<br />

freien Sundern zu Grönloh Send- und Goedings-frei seien. Diese Freiheit besassen also nicht<br />

die Bewohner auf dem Fladder. Die Redemeier und die Bewohner des Sundern waren nicht<br />

verpflichtet, bei den Goedingen, den Versammlungen der Dienstpflichtigen an den<br />

bestimmten Tagen, an den die gefragten Urteile gefunden wurden, zu erscheinen. Auch<br />

waren sie von der Halsgerichtsfolge frei. Diese Gerichtsfolge begreift die Begleitung zur<br />

Gerichtsstätte und die Urteilsweisung. Auch von dem Gerichts- und Gografendienst waren<br />

sie frei, aber die Freiheit von der Gogräflichen Gerichtsbarkeit in streitigen Rechtsfällen<br />

wurde ihnen erst 1660 streitg gemacht.<br />

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