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Berichtsvorlage - Stadt Dorsten

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Mitzeichnungen<br />

<strong>Dorsten</strong>, 17.09.2009<br />

Drucksache Nr. 254/09<br />

Aktenzeichen<br />

20 31 15 <strong>Berichtsvorlage</strong><br />

Gründung von <strong>Stadt</strong>werken<br />

- Statusbericht<br />

I. Ausgangssituation<br />

Haupt- und Finanzausschuss Öffentliche Sitzung<br />

Auf Grund von Anträgen der SPD und der CDU hat sich der HFA in seiner Sitzung am<br />

10.09.2008 mit den Handlungsalternativen der <strong>Stadt</strong> zum Ablauf des Strom-Konzessionsvertrages<br />

mit der RWE Westfalen Weser Ems AG im November 2013 befasst. Nach<br />

Ende der Beratungen wurde folgender Antrag mehrheitlich angenommen:<br />

„Die Verwaltung wird beauftragt, im Hinblick auf das Auslaufen des Konzessionsvertrages<br />

mit der RWE Westfalen-Weser-Ems AG für Strombelieferungen<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Dorsten</strong> im Jahre 2013 u. a. die folgenden Optionen ergebnisoffen<br />

zu prüfen:<br />

- Kooperation mit <strong>Stadt</strong>werken<br />

- Beteiligung an <strong>Stadt</strong>werken<br />

- Kooperationen mit Energieversorgungsunternehmen (EVU’s) (vgl. Emscher-Lippe-Energie<br />

GmbH)<br />

- Gründung eigener <strong>Stadt</strong>werke<br />

- Verlängerung des Konzessionsvertrages mit der RWE Westfalen-Weser-<br />

Ems AG“<br />

Von der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass es wegen dringender Terminarbeiten<br />

im Zusammenhang mit der Umstellung des Haushaltes auf NKF nicht möglich<br />

sein wird, unmittelbar nach der Beschlussfassung in die Prüfung einzusteigen.<br />

Nach der Haushaltsverabschiedung im März d.J. wurde dann - wie angekündigt - damit<br />

begonnen, sich eingehend mit dem Prüfauftrag zu befassen. Dazu wurden Informationsgespräche<br />

mit Vertretern umliegender <strong>Stadt</strong>werke, der <strong>Stadt</strong> Recklinghausen, die<br />

zeitgleich prüft, ob <strong>Stadt</strong>werke realisiert werden können, sowie mit Experten aus dem<br />

Bank- und Finanzierungssektor geführt. Auch mit dem bisherigen Versorger RWE wurde<br />

ein erstes Sondierungsgespräch über die Optionen einer weiteren Zusammenarbeit<br />

geführt. In Ergänzung mit aktuellen Fachinformationen durch Besuch verschiedener<br />

Seminare konnte so ein umfassender Eindruck sowohl von den zu beachtenden energiepolitischen<br />

Rahmenbedingungen als auch von den mit einer <strong>Stadt</strong>werkegründung<br />

zusammenhängen Problemfeldern gewonnen werden.<br />

20 Datum III Datum 01 Datum Datum<br />

II Datum IV Datum Datum Datum


- 2 -<br />

Mit den nachstehenden Ausführungen soll ein Überblick über die Rahmenbedingungen<br />

und ein Zwischenbericht über die bisherigen Aktivitäten gegeben werden.<br />

I. Bestehende Konzessionsverträge<br />

In <strong>Dorsten</strong> gibt es drei Konzessionsverträge mit folgenden Laufzeiten:<br />

½ Der Strom-Konzessionsvertrag mit der RWE Westfalen-Ems AG endet am<br />

30.11.2013.<br />

½ Der Gas-Konzessionsvertrag mit der RWE Westfalen-Ems AG läuft noch bis zum<br />

28.02.2019.<br />

½ Darüber hinaus besteht ein Konzessionsvertrag über die Wasserversorgung mit<br />

RWW, die inzwischen ebenfalls dem Konzernverbund der RWE angehört. Dieser<br />

läuft bis zum 31.12.2023<br />

Hinsichtlich der Kündigung und der Endschaftsbestimmungen (Netzübergang) enthält<br />

der Strom-Konzessionsvertrag folgende Regelungen:<br />

„Enden dieser Konzessionsvertrag und die Stromlieferung nach AVBEltV der<br />

VEW Energie in der Gemeinde, so ist die Gemeinde, falls kein neuer Konzessionsvertrag<br />

mit der VEW Energie geschlossen wird, berechtigt und auf Verlangen<br />

der VEW Energie verpflichtet, die innerhalb des Konzessionsgebietes dann<br />

vorhandenen Anlagen der VEW Energie, die ausschließlich der Versorgung des<br />

Konzessionsgebietes dienen, käuflich zu erwerben. Hierzu zählen außer den<br />

Transformatorenstationen, den Leitungen des Mittel- und Niederspannungsnetzes<br />

und allen Zubehöranlagen nach 0.5.1 auch alle Hausanschlüsse, Zähler<br />

und sonstiges Zubehör.<br />

Als Kaufpreis gilt der Sachzeitwert der Anlagen am Tage der Übernahme. Der<br />

Sachzeitwert wird ermittelt, indem der Tagesneuwert der Anlagen unter Zugrundelegung<br />

der am Tage der Übernahme bestehenden örtlichen und technischen<br />

Verhältnissen sowie geltenden Preisen festgestellt und unter Berücksichtigung<br />

des Alters bzw. der technischen Nutzungsdauer sowie des Zustandes der Anlagen<br />

abgeschrieben wird. „<br />

Das Auslaufen der Konzessionsverträge ist gem. § 46 (3) Energiewirtschaftsgesetz<br />

2005 (EnWG 2005) spätestens zwei Jahre vor Ablauf im Bundesanzeiger anzuzeigen.<br />

Das Verfahren für die Vergabe eines neuen Konzessionsvertrages (sei es an ein EVU,<br />

ein eigenes <strong>Stadt</strong>werk oder ein anderes kommunales <strong>Stadt</strong>werk) muss transparent<br />

sein. Deshalb sind Konzessionsverträge, die ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen<br />

werden, nichtig.<br />

Da der Stromkonzessionsvertrag als Erster der abgeschlossenen Verträge im November<br />

2013 ausläuft, sollten die nachstehenden Überlegungen (sie beziehen sich zwar auf<br />

den Strom-Konzessionsvertrag, gelten aber in vielen Punkten sinngemäß auch für die<br />

übrigen Verträge) spätestens bis zum Sommer 2011 abgeschlossen sein.


- 3 -<br />

I. Ordnungspolitischer Kontext für <strong>Stadt</strong>werke<br />

Um die mit der Gründung von <strong>Stadt</strong>werken verbundenen Probleme erfassen und bewerten<br />

zu können, ist zunächst auf den zu beachtenden ordnungspolitischen Kontext<br />

mit der Energiewirtschaft hinzuweisen.<br />

Die Energiewirtschaft hat sich seit der Liberalisierung in 1998 stark gewandelt. Waren<br />

die Märkte vorher noch monopolistisch strukturiert, beschreibt die liberalisierte Energiewirtschaft<br />

den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung durch die Energieversorgungsunternehmen<br />

mit Strom und Erdgas, bei dem möglichst viele Teile der Lieferkette<br />

dem freien Wettbewerb unterliegen. Über den Wettbewerb sollen die Verbraucher<br />

zu den günstigsten Konditionen marktgerecht versorgt werden. Die für die Versorgung<br />

benötigten Versorgungsnetze können nicht dem Wettbewerb unterzogen werden.<br />

Hier hat der jeweilige Netzbetreiber eine Monopolstellung. Damit der Netzbetreiber seine<br />

Monopolstellung aber nicht zu seinen Gunsten ausnutzt, werden die Entgelte für die<br />

Nutzung der Netze (Netznutzungsentgelte) staatlich reguliert.<br />

Mit dem Energiewirtschaftsgesetz wurde der Energiemarkt in drei Segmente zerlegt:<br />

> Energieerzeugung<br />

> Energieverteilung (Netzbetrieb)<br />

> Energievertrieb<br />

Die Energieerzeugung liegt noch immer überwiegend in der Hand der Energieversorgungsunternehmen<br />

(EVU). Soweit <strong>Stadt</strong>werke in der Energieerzeugung tätig werden,<br />

liegt deren Schwerpunkt in der Kraft-Wärme-Koppelung. Beim Netzbetrieb erstreckt sich<br />

das Tätigwerden der <strong>Stadt</strong>werke i.d.R. nur auf einen Teil des Stromnetzes, nämlich des<br />

Niederspannungsnetzes. Das Hochspannungsnetz wird, da es in der Regel die kommunalen<br />

Grenzen überschreitet, von den EVU´s betrieben.<br />

Beim Stromvertrieb ist die Zahl der Anbieter nach der Liberalisierung deutlich angestiegen<br />

und bewegt sich z.Zt. um 900. Der Stromvertrieb erfolgt wie folgt:<br />

1. Die Stromerzeuger bieten ihren Strom an der Strombörse in Leipzig an.<br />

1. Der Vertrieb kauft die von ihm benötigten Strommengen an dieser Strombörse<br />

ein und zahlt den an der Börse gehandelten Strompreis an den Stromerzeuger.<br />

1. Für die Lieferung des Stroms nimmt der Vertrieb das Hochspannungsnetz und<br />

das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers in Anspruch. Hierfür zahlt der Vertrieb<br />

an den Netzbetreiber ein Entgelt nach Strommenge.<br />

1. Der Vertrieb verkauft den Strom an seine Kunden. Das hierfür gezahlte Entgelt<br />

setzt sich aus den Kosten für den Stromeinkauf beim Stromerzeuger, dem Entgelt<br />

für die Benutzung des Netzes sowie die eigenen Kosten zuzüglich Gewinn<br />

zusammen.<br />

Der Endkunde kann seinen Energieanbieter frei wählen. Auch wenn das Stromentgelt<br />

aus drei Komponenten besteht, zahlt der Endkunde nur eine Rechnung.


- 4 -<br />

I. Bedeutung und Inhalt des Konzessionsvertrages<br />

Beim Abschluss des z. Z. gültigen Konzessionsvertrages im Jahre 1993 gab ein Konzessionsvertrag<br />

dem Versorger ein alleiniges Versorgungsrecht im Gemeindegebiet.<br />

Der Konzessionsvertrag erfasste somit den Netzbetrieb als auch den Vertrieb beim<br />

Endkunden.<br />

Das Ende der 1990-iger Jahre in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz hat sich auf<br />

den Inhalt des Konzessionsvertrages insoweit ausgewirkt, als dass das eingeräumte<br />

alleinige Recht auf Energielieferung gegenstandslos wurde. Mit dem Konzessionsvertrag<br />

gibt eine Gemeinde einem Versorger nunmehr nur noch das Recht, öffentliche Verkehrswege<br />

(Straßen, Wege und Plätze) zur Errichtung und zum Betrieb aller für die<br />

Versorgung erforderlichen Anlagen im Gemeindegebiet zu benutzen. Der Konzessionsinhaber<br />

ist verpflichtet, die Versorgung sicherzustellen, die Anlagen dauernd betriebsfähig<br />

zu halten und ohne Zustimmung der Gemeinde den Betrieb nicht einzustellen.<br />

Als Entgelt für dieses Recht zahlt der Versorger an die Gemeinde eine Konzessionsabgabe.<br />

Hierfür gibt es gesetzlich festgelegte Höchstsätze. Außerdem wird der im Niederspannungsnetz<br />

abgerechnete Eigenverbrauch der Gemeinde mit einem Preisnachlass<br />

in Höhe von 10% ausgestattet. Die Vereinbarung weiterer Entgelte oder Nebenleistungen<br />

(Finanz- oder Sachleistungen) für die Gemeinde sind unzulässig. Von daher sind<br />

Verhandlungen über einen Konzessionsvertrag nicht mit dem Ziel möglich, die Konzessionsabgaben<br />

zu erhöhen.<br />

Möglich ist aber eine Optimierung der Bedingungen des Konzessionsvertrages (z. B.<br />

Folgekostenregelungen, Nutzungsentschädigung für Grundstücke, die nicht zu öffentlichen<br />

Verkehrsflächen gehören, Verpflichtung zur Verkabelung von Freileitungen, Verbesserung<br />

der Netzqualität, Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Entflechtungen,<br />

Endschaftsbedingungen). In diesem Zusammenhang könnte auch die Verwirklichung<br />

kommunaler klimapolitischer Zielsetzungen oder z. B. auch eine Lösung des Nachtspeicherproblems<br />

in Barkenberg mit entscheidend für die Vergabe der Konzession sein.<br />

Konzessionsverträge dürfen höchstens mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen<br />

werden. Mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ist somit i.d.R. eine<br />

langfristige Bindung einer Gemeinde an einen Netzbetreiber verbunden.<br />

Fazit: Mit einem Konzessionsvertrag erteilt eine Kommune einem Netzbetreiber das<br />

Recht, die öffentlichen Verkehrswege zur Errichtung und zum Betrieb aller für die<br />

Versorgung erforderlichen Anlagen im Gemeindegebiet zu benutzen. Er bezieht<br />

sich nur auf den Netzbetrieb im Niederspannungsnetz. Alle anderen Komponenten<br />

der Energieversorgung, insbesondere der Vertrieb, werden nicht von einem<br />

Konzessionsvertrag erfasst.<br />

!


- 5 -<br />

I. Bei einer <strong>Stadt</strong>werkegründung/-beteiligung zu beachtende Rahmenbedingungen<br />

• Freier Netzzugang<br />

Mit der Trennung von Netzbetrieb und Versorgung haben die Kunden das Recht erhalten,<br />

ihren Versorger frei zu wählen und ihre Vertragslaufzeiten mit dem Versorger auszuhandeln.<br />

Nach Vertragsende kann ein Kunde den Stromversorger wechseln. Die<br />

Netzbetreiber sind verpflichtet, jedem den Zugang zu ihrem Netz diskriminierungsfrei zu<br />

gestatten.<br />

Seitdem ist die Zahl der Stromanbieter stark gestiegen. Neben den klassischen Stromkonzernen<br />

gehören auch <strong>Stadt</strong>werke und sog. „Billigstrommarken“, sowie Unternehmen<br />

dazu, die neben dem Strommarkt weitere Segmente anbieten (z. B. TelDaFax).<br />

Mit der Liberalisierung ist eine deutliche Ausweitung der gesetzlichen Regelungen einhergegangen.<br />

Das lässt darauf schließen, dass die Liberalisierung organisatorisch nicht<br />

ganz einfach ist. Der entscheidende Schwachpunkt der Liberalisierung sind die Netze.<br />

Der Netzbetrieb ließe sich nur dann wirklich liberalisieren, wenn mehrere Netze parallel<br />

zueinander betrieben würden. Da dies unwirtschaftlich wäre, hat der Netzbetreiber auch<br />

heute noch faktisch eine Monopolstellung, an der kein Versorger vorbeikommt. Um die<br />

damit verbundene Macht des Netzbetreibers zu beschneiden, gibt es eine Reihe von<br />

Vorschriften, die insbesondere kleinere Netzbetreiber, zu denen in der Regel die <strong>Stadt</strong>werke<br />

gehören, vor hohe Anforderungen stellen, viel bürokratischen Aufwand und damit<br />

hohe Kosten verursachen. Insbesondere gilt es, die hohen Anforderungen der Bundes-<br />

Netzagentur, die die Regulierungsbehörde für die Stromnetze ist, zu erfüllen. Hierauf<br />

wird noch näher eingegangen.<br />

• Kein automatischer Übergang der Kunden<br />

Das früher übliche und kalkulierbare Versorger-/Kundenverhältnis gibt es wegen des<br />

freien Netzzuganges nicht mehr. Daher sind die Energielieferverträge zwischen dem<br />

Energielieferanten und Verbraucher von einem Netzübergang nicht betroffen. Ein neuer<br />

Netzbetreiber hat also ein Netz, aber (zunächst) keine Kunden. Wenn neben dem Netzbetrieb<br />

auch eine Versorgung mit Endkunden geplant ist (Energievertrieb), müssen<br />

Kunden erst durch aktive Akquisition gewonnen werden. Dies gelingt in der Regel nur<br />

über den Preis.<br />

Dieser Aspekt ist insbesondere bei einer beabsichtigten Kooperation mit dem bisherigen<br />

Konzessionsnehmer (RWE) zu beachten, denn bei dieser Konstellation müssen<br />

ihm (er hat in <strong>Dorsten</strong> noch immer einen rd. 80 %-igen Kundenanteil) Kunden abgeworben<br />

werden.<br />

• Anreizregulierung/Erlösobergrenze<br />

Die Netznutzungsentgelte sind im liberalisierten Energiemarkt Entgelte, die Strom- und<br />

Gasnetzbetreiber für die Netznutzung zur Netzdurchleitung von den Netznutzern erheben.<br />

Die Netzbetreiber mussten erstmalig zum 1. November 2005 ihre Netznutzungsentgelte<br />

der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen. Da das Entgelt anhand<br />

von Durchschnittswerten verschiedener gleichartiger Netzbetreiber ermittelt wird, hat<br />

dessen Höhe nicht unbedingt mit der eigenen Kostenstruktur zu tun, die ganz wesentlich<br />

vom Alter und vom Zustand des Netzes abhängig ist. Das kann zur Folge haben,


- 6 -<br />

dass das genehmigte Netznutzungsentgelt nicht auskömmlich ist, um die Kosten zu<br />

decken.<br />

Die Anreizregulierung (Price-Cap Regulierung) regelt ab Januar 2009 die Netzentgelte<br />

für Strom und Gas und soll zu mehr Wettbewerb und zu sinkenden Energiepreisen für<br />

Verbraucher führen. Sie ist ein behördliches Regulierungsinstrument, um Kostensenkungen<br />

bei den Entgelten für Strom- und Gasnetze durchzusetzen. Den Netzbetreibern<br />

werden dazu Obergrenzen für ihre Entgelte oder Erlöse vorgegeben. In Deutschland<br />

sind für die rund 1.600 Netzbetreiber Erlösobergrenzen vorgesehen. Ein bundesweiter<br />

Effizienzvergleich ermittelt unternehmensindividuelle Schätzungen für die Kosteneffizienz.<br />

Alle Netzbetreiber müssen sich dann am effizientesten Betreiber messen. Weniger<br />

effiziente Unternehmen haben fünf Jahre Zeit, um die von der Bundesnetzagentur<br />

als zuständige Behörde ermittelte individuelle Ineffizienz abzubauen. Zusätzlich wird die<br />

Erlösobergrenze jedes Netzbetreibers jährlich um einen von der Regulierungsbehörde<br />

festgelegten Prozentsatz (sektoraler Produktivitätsfaktor) abgesenkt und zwar in den<br />

ersten 4 Jahren um 1,25 % und in den zweiten 4 Jahren sogar 1,5 %.<br />

Kommunale <strong>Stadt</strong>werke wenden ein, dass die Anreizregulierung für große Netzbetreiber<br />

(Konzerne) leichter zu erfüllen sei, als von kleinen <strong>Stadt</strong>werken. Allein die aufwändige<br />

Erhebung der nötigen Daten erfordere vergleichsweise hohe Kosten für zusätzliches<br />

Personal und Wirtschaftsprüfer. Effizienzgewinne seien bei den Kosten trotz hoher<br />

Qualität nur begrenzt erreichbar. In der Folge befürchten zahlreiche kleinere <strong>Stadt</strong>werke<br />

Gewinneinbrüche, wenn sie zu übermäßigen Einsparungen im Netzbetrieb gezwungen<br />

werden.<br />

Insbesondere für neue Netzbetreiber birgt die Anreizregulierung ein hohes Risiko. Denn<br />

bei Netzübernahmen übernimmt der neue Betreiber die Erlösobergrenze des bisherigen<br />

Versorgers. Wenn nur ein Teilnetz übernommen wird, müssen sich abgebender und<br />

übernehmender Netzbetreiber einigen, welcher Erlösanteil dem herausgelösten Netzteil<br />

zugerechnet wird. Dabei darf die Gesamtsumme der Erlösobergrenze des gesamten<br />

Netzes nicht überschritten werden.<br />

Für ein neu startendes Unternehmen besteht zusätzlich das Problem, dass es durch<br />

den Netzerwerb, Investitionen in Betriebsmittel, Kosten der Netzeinbindung/ Entflechtung<br />

und umfangreiche Vorlaufkosten bei feststehenden Erlösobergrenzen zunächst mit<br />

höheren Kostenstrukturen belastet ist, als ein etabliertes Unternehmen.<br />

Hinzu kommt, dass der Preis für den Erwerb des Netzes vielfach mit langwierigen gerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen verbunden ist, die in der Regel zum Zeitpunkt der<br />

Übernahme des Netzes nicht abgeschlossen sind. Einem neuen Unternehmen fehlen<br />

damit zwei gravierende Größen für die Kostenkalkulation, nämlich die Abschreibungen<br />

und die Verzinsung.<br />

• Übernahme des Versorgungsnetzes<br />

Die wirtschaftlichen Erfolgschancen eines Netzerwerbs stehen in engem Zusammenhang<br />

mit dem Preis, der für das Netz gezahlt werden muss.<br />

Der Konzessionsvertrag mit RWE sieht bei einer Übernahme des Netzes die Ermittlung<br />

des Sachzeitwertes vor. Dieser wird ermittelt, indem der Tagesneuwert der Anlagen<br />

unter Zugrundelegung der am Tage der Übernahme bestehenden örtlichen und techni-<br />

!


- 7 -<br />

schen Verhältnisse sowie geltenden Preise festgestellt und unter Berücksichtigung des<br />

Alters bzw. der technischen Nutzungsdauer sowie des Zustandes der Anlagen abgeschrieben<br />

wird (Zif. 0.12.2 des Konzessionsvertrages). Damit ist er naturgemäß höher<br />

als die Anschaffungskosten abzüglich der aufgelaufenen Abschreibungen, d.h. selbst<br />

ein in den Büchern abgeschriebenes Netz hat noch einen Sachzeitwert. Der bisherige<br />

Netzbetreiber kann also einen beträchtlichen Buchgewinn erzielen, den der Netzübernehmer<br />

finanzieren muss. Dieser hat damit gegenüber anderen Netzbetreibern einen<br />

wesentlichen Kostennachteil, der nicht durch höhere Erlöse aufgefangen werden kann<br />

(s. Ausführungen zur Anreizregulierung).<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ("Kaufering-Urteil vom<br />

16.11.99) ist dagegen der Ertragswert zur Kaufpreisbildung heranzuziehen. Das eigentliche<br />

Problem ist aber, dass es weder für die Berechnung des Sachzeitwertes noch für<br />

den Ertragswert normierte, auslegungsfreie Berechnungsverfahren gibt. Denn auch<br />

durch das neue Energiewirtschaftsgesetz, das von einer "wirtschaftlich angemessenen<br />

Vergütung" spricht, wurde keine weitere Klarheit geschaffen. Erschwerend kommt hinzu,<br />

dass nur der bisherige Netzbetreiber über umfassende Informationen über Umfang<br />

und Zustand des Netzes, die sich auf die Bewertung auswirken, verfügt.<br />

Ein weiterer sensibler Punkt neben der Bewertung des eigentlichen Versorgungsnetzes<br />

ist die Entflechtung vom alten und die Einbindung ins neue Netz. Je nach Lage und Anzahl<br />

von Umspannstationen, Übergabestellen und sonstigen zentralen Übergabestellen<br />

kann eine Trennung der Netze in technischer Hinsicht Probleme verursachen und kann<br />

so eine große Herausforderung darstellen, die Netztrennungskosten wirtschaftlich abzubilden.<br />

Zur Zeit gibt es keine Vorstellung über die Größenordnung der Summe, die für das<br />

Stromnetz von RWE aufzubringen wäre. Aufgrund der gegensätzlichen Interessenlage<br />

ist aber davon auszugehen, dass eine Wertermittlung ohne erhebliche Gutachterleistung<br />

nicht möglich ist.<br />

Fazit: Ein neuer Netzbetreiber, der auch den Energievertrieb übernehmen und sich gegen<br />

die etablierten Stromversorger am Ort durchzusetzen will, muss mit folgenden<br />

Startschwierigkeiten klar kommen:<br />

½ er hat keine Kunden,<br />

½ er muss Know-how einkaufen (eigenes Personal oder Dienstleistungen Dritter,<br />

½ er muss die notwendigen Investitionen finanzieren und<br />

½ er kann nicht sicher sein, dass seine Kosten von den später genehmigten<br />

Netzentgelten gedeckt werden, denn der Kaufpreis des Netzes kann nicht zur<br />

Grundlage der Netzentgelte gemacht werden.


I. Handlungsoptionen 1<br />

• Varianten<br />

- 8 -<br />

Da Netzbetrieb und Vertrieb getrennte Geschäftsfelder sind, lassen sich folgende<br />

Handlungsoptionen herleiten:<br />

½ Verlängerung des Konzessionsvertrages mit RWE (Beibehaltung des Status quo)<br />

½ Neuabschluss eines Konzessionsvertrages mit einem anderen Versorgungsunternehmen<br />

½ Gründung eines <strong>Stadt</strong>werkes ausschließlich für den Vertrieb.<br />

Ein solches Unternehmen kann jederzeit gegründet werden und ist nicht von einem<br />

Konzessionsvertrag abhängig.<br />

½ Gründung eines <strong>Stadt</strong>werkes für den Netzbetrieb und für den Vertrieb<br />

Dieses Unternehmen müsste mit dem Auslaufen des Konzessionsvertrages am<br />

30.11.2013 das Netz von RWE erwerben. Mit dem Vertrieb könnte dagegen sofort<br />

begonnen werden.<br />

Die Gründung eines <strong>Stadt</strong>werkes ausschließlich für den Vertrieb wird zwar in alleiniger<br />

Regie für grundsätzlich möglich gehalten (mit entsprechenden Kooperationen beim<br />

Energieeinkauf). Es stellen sich jedoch Fragen zur Wirtschaftlichkeit (Behauptung im<br />

Markt) sowie zur Nutzung von Synergien im steuerlichen Querverbund (technischwirtschaftliche<br />

Verflechtungen > s. dazu Ausführungen auf S. 9 der Vorlage), die es angeraten<br />

erscheinen lassen, diese Option nur in Verbindung mit der der Gründung eines<br />

<strong>Stadt</strong>werkes für Netzbetrieb und Vertrieb abschließend zu bewerten. Für die Gründung<br />

eines solchen <strong>Stadt</strong>werkes kommen wiederum folgende Möglichkeiten in Betracht:<br />

½ Kommunales Unternehmen mit strategischen Partnern mit der <strong>Stadt</strong> als Mehrheitsgesellschafter<br />

½ Kommunales Unternehmen mit strategischen Partnern mit der <strong>Stadt</strong> als Minderheitsgesellschafter<br />

½ Gründung eines kommunalen Unternehmens in alleiniger Regie<br />

Die Gründung eines <strong>Stadt</strong>werkes für den Netzbetrieb und Vertrieb in alleiniger Regie<br />

wird schon alleine (Haushaltsgründe zunächst außen vor lassend) wegen der unter<br />

Zif. V. dargestellten Probleme nach jetzigem Kenntnisstand für unrealistisch gehalten.<br />

Dies heißt jedoch nicht, dass diese Variante bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausscheidet.<br />

Sie wird im weiteren Verfahren, das sich sicherlich bis 2013 hinziehen wird, einbezogen,<br />

falls sie sich als machbar erweisen sollte.<br />

Lohnenswerter erscheint es aus jetziger Sicht, sich auf die Frage zu konzentrieren, ob<br />

sich ein <strong>Stadt</strong>werk zusammen mit einem strategischen Partner gründen lässt. Als strategische<br />

Partner kommen private Unternehmen (Energieversorger) oder andere <strong>Stadt</strong>werke<br />

in Betracht. Dies u.a. auch für die Beantwortung der Frage, ob das operative Geschäft<br />

ohne einen strategischen Partner überhaupt leistbar ist.<br />

1 s. hierzu auch den vom Deutschen Städte- und Gemeindebund veröffentlichten Beitrag "Handlungsoptionen<br />

bei auslaufendem Konzessionsvertrag" von Peter Turkowski (Anlage 1 zu dieser Vorlage)


- 9 -<br />

• Organisatorische Voraussetzungen/Anforderungen an den Netzbetreiber<br />

Die Anforderungen an einen Netzbetreiber sind hoch. Das Versorgungsnetz ist ein hoch<br />

komplexes, störanfälliges Gebilde. Es erfordert eine ständige, umfassende Überwachung<br />

des Leitungsnetzes und der zahlreichen Schaltstellen, Anschlussstellen und<br />

Übergabestationen. Die jederzeitige Versorgungssicherheit kann nur gewährleistet werden,<br />

wenn ständig genügend qualifiziertes Personal vorgehalten wird. Dies kann bei<br />

einem kleineren Netz zu Auslastungsproblemen und damit zu überhöhten Vorhaltekosten<br />

führen.<br />

Die störanfällige Technik und die Vielzahl der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften<br />

erfordert hohes technischen Know how, eine leistungsstarke, moderne IT-Organisation<br />

und gut aufgestellte administrative Strukturen. Insbesondere die hohen bürokratischen<br />

Anforderungen der Bundesnetzagentur binden Kapazitäten.<br />

In Gesprächen mit den <strong>Stadt</strong>werken Dülmen und Herten wurde offensichtlich, dass die<br />

ständige Sicherstellung der Versorgungsbereitschaft und die Erfüllung der Anforderungen<br />

der Netzagentur einen hohen und hoch qualifizierten Personalbestand erfordern.<br />

Nach Erfahrungen der <strong>Stadt</strong>werke ist es schwierig, geeignetes Personal zu finden.<br />

Wahrscheinlich besteht nur die Möglichkeit, dieses zu attraktiven Konditionen – also mit<br />

hohen Kosten – anderen Unternehmen abzuwerben. Möglicherweise bestehen aber<br />

auch Übernahmeverpflichtungen für Personal des bisherigen Betreibers.<br />

• Kundenakquise<br />

Allgemein haben <strong>Stadt</strong>werke ein gutes Image und eine hohe Akzeptanz der Kunden vor<br />

Ort. Die <strong>Stadt</strong>werke vermitteln dem örtlichen Kunden das Gefühl, "seine" <strong>Stadt</strong>werke zu<br />

sein. Das wird auch mit dem Slogan "Unsere Gewinne bleiben vor Ort!" vermittelt. Es ist<br />

deshalb nicht ausgeschlossen, alleine wegen der Identifikation mit dem örtlichen <strong>Stadt</strong>werk<br />

Kunden zu gewinnen. Möglicherweise zählt aber auch nur der Preis. In diesem<br />

Falle ist dann z.B. der Aspekt, mit dem höheren Preis die Eintrittspreise des örtlichen<br />

Bades subventionieren zu können, eher hinderlich für die Kundengewinnung.<br />

Auf der anderen Seite ist nicht auszuschließen, dass der bisherige Netzbetreiber durch<br />

eine aggressive Preispolitik versucht, seine Kunden zu halten. Gegenüber dem neuen<br />

Wettbewerber hat er einen Kostenvorteil, dass er aus einer bestehenden größeren Organisationsstruktur<br />

agieren kann.<br />

Eine Prognose über die Marktchancen eines neuen <strong>Stadt</strong>werkes ist also schwierig.<br />

• Auswirkungen auf den Haushalt<br />

Die Gründung von <strong>Stadt</strong>werken kann nicht losgelöst von der städt. Haushaltssituation<br />

betrachtet werden. Z. Zt. gibt es für den städt. Haushalt eine verlässliche und planbare<br />

Einnahmegröße in Höhe der jährlichen Konzessionsabgaben. Diese betragen für den<br />

Stromsektor derzeit. rd. 2,8 Mio.<br />

Grundsätzlich wird die Konzessionsabgabe auch von einem eigenen oder von dem mit<br />

einem Partner gegründeten Versorgungsunternehmen gezahlt. Es ist aber zu bedenken,<br />

dass eine Konzessionsabgabe durch ein eigenes Unternehmen nur gezahlt werden<br />

kann, wenn das Unternehmen auch Gewinne erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung<br />

der schwierigen Startbedingungen für ein neues Kommunales Unternehmen ist<br />

hiervon insbesondere während der Startphase nicht unbedingt auszugehen.


- 10 -<br />

Darüber hinaus erfordert die Netzübernahme einen hohen Kapitaleinsatz. Auch wenn<br />

die Gesellschaft ihr Versorgungsnetz teilweise durch die Aufnahme von Fremdkapital<br />

finanzieren kann, ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung notwendig. Dieses<br />

muss durch die Eigner bereitgestellt werden. Eine Unternehmensgründung oder Beteiligung<br />

der <strong>Stadt</strong> erfordert daher enorme Finanzmittel, die im Rahmen des geltenden<br />

Kreditdeckels bereitgestellt werden müssen. Da dies unter den derzeit geltenden aufsichtsbehördlichen<br />

Rahmenbedingungen kaum darstellbar ist, sind ggfls. Gespräche mit<br />

der oberen Kommunalaufsicht zu führen, wenn diese Handlungsvariante gewählt würde.<br />

Allein zur Steuerung der finanziellen Ressourcen kann daher die Einbeziehung eines<br />

strategischen Partners notwendig sein. Hierfür gibt es vielfache Möglichkeiten, z. B.<br />

könnte geprüft werden, ob ein Anwachsmodell, bei dem der städtische Anteil in jährlichen<br />

Raten aufgestockt wird, möglich ist. Welche Möglichkeiten sich konkret eröffnen,<br />

muss im weiteren Prüfungsverfahren nachgegangen werden.<br />

• Steuerlicher Querverbund<br />

Die Verlustanrechnung aus anderen Betrieben der <strong>Stadt</strong> (hier vornehmlich städtische<br />

Bädergesellschaft) im Rahmen des steuerlichen Querverbundes kann ein wesentliches<br />

Entscheidungskriterium für die Ausgestaltung eines kommunalen Energieunternehmens<br />

sein. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Voraussetzungen, unter denen<br />

Kommunen die Ergebnisse verschiedener Tätigkeiten miteinander verrechnen können,<br />

gesetzlich fixiert. Danach können Ergebnisse aus Tätigkeiten steuerlich zusammengefasst<br />

werden, wenn<br />

½ sie gleichartig sind<br />

½ zwischen ihnen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

von einigem Gewicht besteht oder<br />

½ so genannte Katalog-Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes<br />

(KStG) wahrgenommen werden (Tätigkeiten in der Strom-, Gas-,<br />

Wasser- und Wärmeversorgung, Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe).<br />

Für einen steuerlicher Querverbund z.B. zwischen einem Versorgungs- und einem Bäderbetrieb<br />

muss zwischen den Tätigkeiten eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche<br />

Verflechtung von einigem Gewicht vorhanden sein. Diese kann eventuell<br />

durch die Übernahme des Netzbetriebes auf der einen Seite und den Betrieb von<br />

BHKW´s auf der anderen Seite begründet werden. Ob sich ein steuerlicher Querverbund<br />

auch durch die Gründung einer reinen Vertriebsgesellschaft darstellen lässt,<br />

müsste im Einzelfall geprüft werden.<br />

Ein steuerlicher Querverbund ist in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen<br />

möglich. Zwingende Voraussetzungen bei Kooperationen mit privatrechtlichen<br />

Partnern sind aber, dass die <strong>Stadt</strong> die Mehrheit der Stimmrechte (nicht des Kapitals) hat.<br />

Da der private Partner kaum auf seinen Gewinnanteil verzichten wird, wird sich die Verrechnung<br />

auf den Anteil beschränken, der der <strong>Stadt</strong> zukommt.<br />

Ein steuerlicher Querverbund ist allerdings nur dann lohnenswert, wenn das neue Unternehmen<br />

auch Gewinne erzielt. Vor zu viel Euphorie ist in den ersten Jahren zu warnen.


VII. Zusammenfassung<br />

- 11 -<br />

Im Rahmen dieser Vorlage konnten längst nicht alle Aspekte, die bei der Gründung von<br />

<strong>Stadt</strong>werken zu berücksichtigen sind, dargestellt werden.<br />

Die Gespräche mit verschiedenen Akteuren des Energiesektors bestätigen, dass ein<br />

Einstieg in einen Netzbetrieb äußerst komplex und kapitalintensiv ist. Eine einmal getroffene<br />

Entscheidung bindet die <strong>Stadt</strong> für lange Zeit. Ob, und in welcher Form ein solches<br />

Projekt erfolgreich durchgeführt werden kann, hängt von vielen qualitativen und<br />

quantitativen Faktoren ab und ist zudem mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden.<br />

Diese Einflussgrößen müssen vor einer Entscheidungsfindung genau analysiert und<br />

bewertet werden, um die Unsicherheiten weitgehend kalkulierbar zu machen. Um die<br />

wirtschaftlichen Voraussetzungen beurteilen zu können, sind detaillierte Informationen<br />

über das Versorgungsnetz notwendig, die unter Einbeziehung der ingenieurtechnischen<br />

und steuerrechtlichen Hintergründe und unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen<br />

Verhältnisse fachkundig bewertet werden müssen.<br />

Letztlich (oder zuerst) muss die Frage beantwortet werden, ob eine <strong>Stadt</strong>werkegründung<br />

oder ein Beteiligungsmodell überhaupt mit der Finanzlage der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> vereinbar<br />

ist. Auf dieses Problem weist auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund in<br />

seiner Veröffentlichung vom 19.08.09 hin. Er führt u.a. folgendes aus:<br />

"Der Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages bietet die Chance, in Netzbetrieb<br />

und Versorgung einzusteigen. Aufgrund der schwierigen Finanzlage<br />

vieler Kommunen kommt die Gründung eines eigenes <strong>Stadt</strong>werkes allerdings<br />

nicht überall in Betracht. Hier bieten Konzessionsverträge die Chance, kommunalen<br />

Einfluss auf die Netzinfrastruktur und die Versorgung sicherzustellen."<br />

Angesichts des komplexen Themas und der Bedeutung für die <strong>Stadt</strong> ist die Verwaltung<br />

der Auffassung, dass für die Prüfung und die Bewertung der o.a. Fragestellungen (s.<br />

auch Ausführungen von Peter Turkowski zu Bewertungs- und Erfolgskriterien in der<br />

Anlage 1) die Einbindung eines externen Beraters sinnvoll erscheint. Falls sich der HFA<br />

dieser Auffassung anschließt, wird die Verwaltung zu Beginn der kommenden Wahlperiode<br />

konkrete Vorschläge für das weitere Verfahren und zwar Auswahl eines Beraters<br />

einbringen.<br />

(Lütkenhorst)


Handlungsoptionen bei auslaufendem<br />

Konzessionsvertrag (Gastbeitrag)<br />

Peter Turkowski, Geschäftsführer, KommunalPartner Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG<br />

Prüfung der Handlungsoptionen durch die Kommunen<br />

Die Sorgfaltspflichten im Rahmen der kommunalen Verwaltungstätigkeit binden die Kom-<br />

munen, angesichts auslaufender Konzessionsverträge alle möglichen Handlungsoptionen zu<br />

prüfen. In den Gemeindeordnungen einiger Bundesländer ist diese Verpflichtung ausgewie-<br />

sen. In dem erforderlichen Prüfverfahren sind alle möglichen Optionen aufzulisten sowie mit<br />

objektiven und subjektiven Kriterien zu bewerten.<br />

Hierbei gibt es die folgenden Handlungsoptionen (siehe Abbildung):<br />

a) Verzicht auf versorgungswirtschaftliche Betätigung<br />

Verzicht auf Ausübung jedweder versorgungswirtschaftlicher Aufgabe<br />

Rückzug aus bestehenden Geschäften (z.B. Wasserversorgung)<br />

Beschränkung auf die Pflichtteile der versorgungswirtschaftlichen Daseinsvorsorge wie z.B.<br />

Vergabe der Konzessionen, Aufgabenübertragung<br />

b) Fortsetzung Status quo<br />

Unveränderte Beibehaltung der derzeitigen Betätigung auf dem Gebiet der Energie- und<br />

Wasserversorgung<br />

Auslaufender Konzessionsvertrag –<br />

Rechtsrahmen und Handlungsoptionen<br />

3


Handlungsoptionen bei auslaufendem Konzessionsvertrag<br />

Verzicht auf versorgungswirtschaftliche<br />

Betätigung<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Neuvergabe der auslaufenden Konzession an den bisherigen oder an einen neuen Kon-<br />

zessionsnehmer<br />

Fortsetzung<br />

Status quo<br />

in Eigenständigkeit<br />

c) Rekommunalisierung der Energienetze<br />

Übernahme des bisher von Dritten durchgeführten Netzbetriebes und Übertragung auf<br />

einen kommunalen Aufgabenträger<br />

Unternehmerische Gestaltung von Versorgungsaufgaben u.a. durch Anreicherung des rei-<br />

nen Netzbetriebes mit weiteren versorgungsaffinen Aufgaben wie Energiehandel, Gebäu-<br />

debewirtschaftung, ökologische Entwicklung der Kommune<br />

Mögliche Varianten: In Eigenständigkeit oder mit strategischem Partner<br />

Die Rekommunalisierung von Energienetzen kann in kommunaler Eigenständigkeit oder mit<br />

einem strategischen Partner erfolgen. Bei der eigenständigen Entwicklung erfolgt die Bereit-<br />

stellung sämtlicher benötigter Ressourcen wie Kapital, Personal und Know-how in alleiniger<br />

kommunaler Verantwortung. Wird hingegen ein strategischer Partner einbezogen, bedeutet<br />

dies eine langfristige verbindliche Kooperation mit diesem Partner, um die gesteckten Ziele<br />

erreichen zu können. Die Form der strategischen Partnerschaft führt zu einer „Lastenteilung“<br />

zwischen Kommune und strategischem Partner.<br />

Rekommunalisierung<br />

Strom-/Gasnetz<br />

kommunal orientierter<br />

Partner<br />

Bei einer etwaigen Entscheidung für einen strategischen Partner besteht die grund-<br />

sätzliche Wahlmöglichkeit, sich für einen Partner aus dem kommunalen Lager oder einen<br />

Partner aus dem Lager der Energiekonzerne zu entscheiden.<br />

mit strategischen<br />

Partnern<br />

Energiekonzern


Merkmale eines kommunal orientierten Partners:<br />

Anerkennung des Vorranges kommunaler Interessen<br />

Orientierung auf Örtlichkeit, auf eigenständige Entwicklung<br />

akzeptiert die Anforderungen der Daseinsvorsorge<br />

These: „Daseinsvorsorge vor Rentabilität“<br />

Merkmale eines Energiekonzerns als strategischer Partner:<br />

Ausrichtung auf größere Strukturen<br />

Anlehnung an privatwirtschaftliche Rahmenbedingungen und Zielsetzungen<br />

auf Integration bedacht<br />

These: „Rentabilität vor Daseinsvorsorge“<br />

Zur Auswahl der präferierten Handlungsoption/en, die nach ersten Einschätzungen näher zu<br />

untersuchen ist/sind, bedarf es der Anwendung geeigneter Bewertungskriterien. Die Ergeb-<br />

Auslaufender Konzessionsvertrag –<br />

Rechtsrahmen und Handlungsoptionen<br />

nisse dieser Bewertung spiegeln letztendlich die Gründe der Kommune wider, sich überhaupt<br />

mit den oben aufgezeigten Alternativen zu beschäftigen.<br />

Mögliche Bewertungskriterien zur Prüfung der Handlungsoptionen<br />

aus Sicht der Kommune<br />

1 Finanzieller Erfolg Bei welcher Option profitiert die Kommune am meisten vom finanzi-<br />

ellen Erfolg? Beurteilung der Entstehung und Verteilung des finanzi-<br />

ellen Erfolgs, z.B. Überschüsse, Gewerbesteuer, Konzessionsabgabe.<br />

2 Ökologische Entwicklung der Kommune Welche Option unterstützt eine selbstbestimmte und hindernisfreie<br />

ökologische Gestaltung am besten?<br />

3 Soziales Engagement Bei welcher Orientierung können Beiträge zur gesellschaftlichen Ent-<br />

4 Implikationen für das kommunale<br />

Wirtschaften<br />

wicklung der Kommune am wirkungsvollsten umgesetzt werden? Bei-<br />

spiele: Lehrstellenangebote, Kultur-, Sozial- und Sportsponsoring.<br />

Welche Entscheidung unterstützt die unternehmerische Steuerung<br />

sonstiger Aufgaben und Geschäftsfelder der Kommune am besten?<br />

5 Bauliche Gemeindeentwicklung Welche der Wahlmöglichkeiten fördert/begleitet Sanierungsvorhaben,<br />

Bauprogramme, dezentrale Energiekonzepte oder gemeindliche Ge-<br />

bäudewirtschaft am effizientesten?<br />

6 Einfluss auf Kommunalentwicklung Welche der Handlungsoptionen erweist sich hinsichtlich der Unter-<br />

7 Mitgestaltung von Produkt- und<br />

Preispolitik<br />

stützung von Standortfaktoren (Infrastrukturpolitik; Bürgernutzen) am<br />

wirkungsvollsten?<br />

Wann ist der kommunale Einfluss auf Produkt- und Preisgestaltung am<br />

ausgeprägtesten?<br />

3


Mögliche Bewertungskriterien zur Prüfung der Handlungsoptionen<br />

aus Sicht der Kommune (Fortsetzung)<br />

8 Lokale/regionale Wertschöpfung Welche der Handlungsoptionen räumt der Kommune wirksame Steue-<br />

9 Gewährleistung des steuerlichen<br />

Querverbunds<br />

Erfolgskriterien für Rekommunalisierungsprojekte<br />

Sollte die Prüfung kommunaler Handlungsoptionen anlässlich auslaufender Konzessions-<br />

verträge eine Rekommunalisierung als zu bevorzugende Option ergeben, sollte als weiterer<br />

Beurteilungsschritt eine vertiefte Analyse anhand von Erfolgskriterien für Rekommunalisie-<br />

rungsprojekte vorgenommen werden. Diese Kriterien erfassen die das Rekommunalisierungs-<br />

konzept prägenden und die mögliche Projektentwicklung beeinflussenden Größen. Ziel dieses<br />

Beurteilungsschrittes ist es, den zu erwartenden konzeptionellen und wirtschaftlichen Erfolg<br />

des Projektes zu ermitteln. Dieser Schritt ist darüber hinaus dienlich, um den zu beteiligenden<br />

Mitgliedern der Beschlussgremien ein Gefühl für die Komplexität und Differenziertheit eines<br />

Rekommunalisierungsprojektes zu vermitteln. Die folgende Tabelle fasst Erfolgskriterien für<br />

derlei zusammen.<br />

rungsmöglichkeiten der lokalen/regionalen Auftragsvergaben ein?<br />

Wo können steuerliche Finanzierungsbeiträge zu geeigneten kommu-<br />

nalen Geschäftsfeldern (z.B. Nahverkehr, Bäderbetriebe, Parkhäuser)<br />

konfliktfrei im höchstmöglichen Umfang gesichert werden?<br />

10 Beschäftigung, Arbeitsplätze Welche der Optionen unterstützt die zusätzliche Entwicklung mittel-<br />

11 Sicherstellung zukünftiger Wachstums-<br />

potenziale<br />

barer und unmittelbarer Arbeitsplätze vor Ort am besten?<br />

In welchem Fall gelingt es am besten, zukünftige Wachstumspoten-<br />

ziale z.B. im Endkundenvertrieb oder im Konzessionswettbewerb zu<br />

sichern?<br />

12 Bürgerakzeptanz In welcher der kommunalen Handlungsoptionen erkennt der Bürger<br />

13 Leistungsfähigkeit; Sicherstellung der EnWG-<br />

Anforderungen<br />

den höchsten Wert für sich und seine Kommune?<br />

In welcher der Konstellationen ist die maximale Gewähr für geset-<br />

zeskonforme und rechtssichere Gestaltung des kommunalen Versor-<br />

gungsauftrags gegeben?


Erfolgskriterien<br />

1 Grundsätzliche rechtliche Machbarkeit eines<br />

Rekommunalisierungsprojektes<br />

2 Demografische und wirtschaftliche Struktur<br />

der Kommunen und deren Entwicklung<br />

3 Siedlungsdichte und Siedlungsstruktur; Ener-<br />

giedichte, Struktur der Energienetze<br />

4 Ausprägung der Kundenstruktur (Durchmi-<br />

schung: Haushalte, öffentliche Einrichtun-<br />

gen, Gewerbe und Industrie)<br />

5 Höhe der Netz-Kaufpreise und Einbindungs-<br />

investition sowie deren Refinanzierung durch<br />

Netznutzungsentgelte<br />

6 Erreichen der „kritischen Masse“ (Zahl der<br />

zu versorgenden Haushalte und sonstige<br />

Kunden / Zahl und Umfang der angestrebten<br />

Geschäftsfelder)<br />

7 Geschwindigkeit und Umfang der Kunden-<br />

gewinnung<br />

8 Stimulierende Wirkung durch steuerlichen<br />

Querverbund (Steigerung der kommunalen<br />

„Rendite“)<br />

9 Ausbaufähige, vorhandene Unternehmens-<br />

oder Betriebsstrukturen<br />

Auslaufender Konzessionsvertrag –<br />

Rechtsrahmen und Handlungsoptionen<br />

Prüfung der Endschaftsbestimmungen der auslaufenden Konzessi-<br />

onsverträge dahingehend, ob Netzeigentum erworben werden kann;<br />

kommunalrechtliche Machbarkeitsprüfung<br />

Untersuchung der Bevölkerungsentwicklung sowie der Entwicklung<br />

der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze; Entwicklung des<br />

Wohnungsbaus (Wohngebäude, Wohnungen); Quellen: Gemeinde-,<br />

Landes-, Planungsverbandsstatistiken; Ziel: Einschätzung der demo-<br />

grafischen und wirtschaftlichen Stabilität der Kommune<br />

Siedlungsdichte und Siedlungsstruktur geben erste Aufschlüsse über<br />

Energiedichte (kWh/m Leitungslänge) und Strukturen der örtlichen<br />

Energienetze. Daraus können „Wertigkeiten“ des zukünftigen Netz-<br />

betriebes, möglicherweise auch des zu planenden Energievertriebs<br />

abgeleitet werden<br />

Die örtliche Kundenstruktur kann Hinweise auf eine Anfälligkeit der<br />

Netzauslastung (z.B. durch dominante Großkunden), auf weitere In-<br />

vestitionsschritte, auf Anforderungen nach Netzverfügbarkeit geben.<br />

Durchmischte Strukturen führen i.d.R. zu einer effizienteren Auslas-<br />

tung der Energienetze<br />

Maßgeblich für den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg des Netzbe-<br />

triebs. Trotz erfolgversprechender Entwicklung der Rechtsprechung<br />

bezüglich Kaufpreisermittlung für Energienetze i.d.R. erst im späteren<br />

Projektverlauf klärbar<br />

Grundlage für erfolgreiche wirtschaftliche Ausprägung; „Reicht das zu-<br />

künftige Geschäftsvolumen aus, steigenden Fixkosten zu decken und<br />

darüber hinaus noch einen befriedigenden Überschuss zu erzielen?“<br />

Der Übergang von Energienetzen erfolgt ohne Übertragung der End-<br />

kunden. Diese müssen im Wettbewerb gewonnen werden. Eine Ein-<br />

schätzung des Vertriebserfolgs kann im Vergleich der anfänglich nur<br />

vage sichtbaren Vertriebsphilosophie des Zielunternehmens mit der<br />

Positionierung des dominierenden Anbieters geschehen. Hier sind<br />

Merkmale des Preis-, Qualitäts- und Servicewettbewerbs zu identi-<br />

fizieren und zu werten<br />

Sind bisherige oder beabsichtigte Engagements der Kommune, die<br />

einen so genannten steuerlichen Querverbund ergeben können (z.B.<br />

ÖPNV, Parkraum, Hallenbäder), so mit dem Rekommunalisierungspro-<br />

jekt zu verbinden, dass die damit verbundene Teilfinanzierung der Ver-<br />

lustgeschäfte durch ersparte Gewinnsteuern gesichert wird?<br />

Vorhandene kommunale Betriebsstrukturen erleichtern Start oder<br />

Erweiterung des Energiegeschäftes<br />

3


Erfolgskriterien (Fortsetzung)<br />

10 Einbeziehung lokaler/regionaler Energie-<br />

quellen<br />

11 Ausprägung und Qualität einer etwaigen<br />

strategischen Partnerschaft<br />

12 „Lust“ der Kommunen auf unternehmerische<br />

Betätigung<br />

Wird ein öffentliches Versorgungskonzept einhergehend mit dem Ziel<br />

einer nachhaltigen ökologischen Entwicklung durch bestehende oder<br />

zu entwickelnde Primär- und/oder Sekundärenergiequellen, z.B. Rest-<br />

holznutzung, bestehende Heiz- und Heizkraftwerke, unterstützt?<br />

Zu prüfen ist, ob berechtigte kommunale Interessen dem Grundsatz<br />

und der Beteiligungsquote nach durchsetzbar sind. „Ist gleichwertige<br />

Partnerschaft auf Augenhöhe gewährleistet?“<br />

Kommunen erwarten durch die Rekommunalisierung von Energienet-<br />

zen und deren Ausbau zu „echten“ <strong>Stadt</strong>werken zusätzliche Chancen<br />

und Risiken. Bei guter Planung und Umsetzung steigt die Kommune<br />

in eine rentable unternehmerische Tätigkeit ein. Erfolgreich gestal-<br />

tet werden kann dies nur mit einem überzeugten kommunalen Be-<br />

schlussgremium

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