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Friedhofreglement der Gemeinde Jonschwil

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GEMEINDE JONSCHWIL<br />

Abteilung Gemein<strong>der</strong>at<br />

Homepage www.jonschwil.ch<br />

<strong>Friedhofreglement</strong><br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>Jonschwil</strong> erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen<br />

vom 28. Dezember 1964 (abgek. FBG), die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen<br />

vom 3. Januar 1967 (abgek. VVzFBG) sowie Art. 5 und 136 lit. g des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes vom 23.<br />

August 1979 folgendes<br />

Reglement über den Friedhof und das Bestattungswesen<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Grundsatz<br />

Art. 1 Das Bestattungswesen ist Sache <strong>der</strong> Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong>. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen<br />

über die religiösen Bestattungen. Der Friedhof untersteht <strong>der</strong> Aufsicht des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Der ordentliche Unterhalt wird von <strong>der</strong> Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong> besorgt.<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 2 Dieses Reglement gilt für den Friedhof in <strong>der</strong> Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong>.<br />

Schutz des Friedhofes<br />

Art. 3 Die Friedhöfe und die Grabstätten unterstehen dem öffentlichen Schutz. Sie sollen <strong>der</strong> Würde und <strong>der</strong><br />

Bestimmung des Ortes entsprechend aufgesucht werden. Ruhestörungen und unschickliches Benehmen<br />

auf dem Friedhof sind untersagt. Kin<strong>der</strong> im vorschulpflichtigen Alter dürfen nur in Begleitung<br />

von Erwachsenen den Friedhof betreten.<br />

Anordnungen von Friedhofkommission, Friedhofgärtner und Totengräber sind zu befolgen.<br />

Tiere dürfen nicht in die Friedhöfe mitgenommen werden.<br />

Eigentum<br />

Art. 4 Der Friedhof <strong>Jonschwil</strong> gehört <strong>der</strong> Kath. Kirchgemeinde <strong>Jonschwil</strong>.<br />

G:\verwaltung\Reglemente\<strong>Friedhofreglement</strong>.doc


Seite 2<br />

Kosten<br />

Art. 5 Die politische <strong>Gemeinde</strong> trägt die Bestattungskosten, <strong>der</strong> jeweilige Konfessionsteil die kultbedingten<br />

Kosten.<br />

II. Organisation und Personelles<br />

Friedhofkommission<br />

Art. 6 Zur Beratung von Friedhof-Angelegenheiten wird eine Friedhofkommission bestimmt.<br />

Sie besteht aus:<br />

• einem aus <strong>der</strong> Mitte des Gemein<strong>der</strong>ates gewählten Präsidenten;<br />

• einem vom Gemein<strong>der</strong>at gewählten Mitglied;<br />

• einem von <strong>der</strong> Katholischen Kirchenverwaltung <strong>Jonschwil</strong> vorgeschlagenem Mitglied, das vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

gewählt wird;<br />

• einem von <strong>der</strong> Evangelischen Kirchenvorsteherschaft Oberuzwil-<strong>Jonschwil</strong> vorgeschlagenem Mitglied,<br />

das vom Gemein<strong>der</strong>at gewählt wird.<br />

Das Aktuariat führt die Leiterin des Bestattungsamtes.<br />

Die Friedhofkommission wird auf Amtsdauer gewählt.<br />

Der Friedhofkommission stehen folgende Aufgaben zu:<br />

a) die Aufsicht über die in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen;<br />

b) die unmittelbare Aufsicht über Gestaltung, Betrieb und Unterhalt <strong>der</strong> Friedhofanlage;<br />

c) die Beratung sämtlicher Friedhof-Angelegenheiten und Antragstellung an den Gemein<strong>der</strong>at zuhanden<br />

des Voranschlages;<br />

d) die Ausarbeitung <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und Antragstellung an den<br />

Gemein<strong>der</strong>at.<br />

Funktionäre<br />

Art. 7 Der Gemein<strong>der</strong>at wählt die Funktionäre des Bestattungswesens wie Friedhofgärtner, Leichenwagenführer,<br />

Totengräber und Sargschreiner. Die Friedhofkommission unterbreitet Vorschläge.<br />

Leichentransport<br />

Art. 8 Die Organisation <strong>der</strong> Leichentransporte obliegt dem Bestattungsamt.


Seite 3<br />

Särge<br />

Art. 9 Die Sargschreiner müssen immer über einen angemessenen Vorrat an Särgen verfügen.<br />

Grabregister<br />

Art. 10 Das Bestattungsamt führt in Zusammenarbeit mit den Totengräbern ein Verzeichnis für den Friedhof<br />

mit fortlaufenden Nummern über die Gräber und die darin Bestatteten.<br />

III. Bestattungen<br />

Meldepflicht<br />

Art. 11 Todesfälle auf dem Gebiet <strong>der</strong> Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong> sind innert 48 Stunden dem Bestattungsamt<br />

<strong>Jonschwil</strong> zu melden.<br />

Das Bestattungsamt trifft die Anordnungen für die Bestattung.<br />

Bestattungen<br />

Art. 12 Verstorbene sind in <strong>der</strong> Regel am Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung zu bestatten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>präsident kann die Beisetzung Verstorbener ohne Wohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong><br />

auf dem Friedhof in <strong>Jonschwil</strong> gestatten, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen.<br />

Vorbehalten bleiben Art. 6 Abs. 2 FBG 1 und die Ausführungsbestimmungen <strong>der</strong> Friedhofkommission.<br />

Zuständiger Friedhof<br />

Art. 13 Angehörige <strong>der</strong> evangelischen Konfession und <strong>der</strong>en Ehepartner werden auf dem Friedhof bei <strong>der</strong><br />

evangelischen Kirche Oberuzwil o<strong>der</strong> Lütisburg o<strong>der</strong> auf dem Friedhof in <strong>Jonschwil</strong> bestattet.<br />

Angehörige <strong>der</strong> katholischen Konfession werden auf dem Friedhof in <strong>Jonschwil</strong> bestattet.<br />

Verstorbene an<strong>der</strong>er Glaubensrichtungen o<strong>der</strong> konfessionslose Personen werden auf dem Friedhof in<br />

<strong>Jonschwil</strong> bestattet.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>präsident bewilligt Ausnahmen auf Antrag des Bestattungsamtes im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

<strong>der</strong> Friedhofkommission.<br />

1 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28.12.1964; sGS 458.1


Seite 4<br />

Kosten<br />

Art. 14. Die politische <strong>Gemeinde</strong> trägt die Kosten für:<br />

a) ärztliche Leichenschau;<br />

b) amtliche Publikation <strong>der</strong> Bestattung/Abdankung;<br />

c) Lieferung des Normalsarges;<br />

d) Einsargung;<br />

e) Kreuz mit Namensschild;<br />

f) Transport <strong>der</strong> Leiche vom Todesort in die Leichenhalle und auf den Friedhof bis zum Höchstbetrag<br />

gemäss Tarif;<br />

g) Öffnen und Schliessen des Grabes;<br />

h) Einäscherung (Kremation) sowie Rückführung <strong>der</strong> Aschenurne nach <strong>Jonschwil</strong> und Beisetzung in<br />

Grab bis zum Höchstbetrag gemäss Tarif;<br />

i) ordentliche Funktionen des Bestattungsamtes.<br />

Lassen sich Einwohner <strong>der</strong> Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong> auf eigenen Wunsch auswärts bestatten,<br />

so vergütet die <strong>Gemeinde</strong> die Kosten, die bei einer Bestattung in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jonschwil</strong> entstanden<br />

wären.<br />

Die Kosten für die Bestattung von Angehörigen <strong>der</strong> evang. Konfession auf dem Friedhof bei <strong>der</strong><br />

Evang. Kirche Oberuzwil werden gemäss Vereinbarungen mit den Politischen <strong>Gemeinde</strong>n Oberuzwil<br />

und Lütisburg übernommen.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at setzt auf Antrag <strong>der</strong> Friedhofkommission die Taxen betreffend Bestattungen auf<br />

dem Friedhof <strong>Jonschwil</strong> fest. Diese fallen <strong>der</strong> politischen <strong>Gemeinde</strong> zu.<br />

Aufbahrung<br />

Art. 15 Verstorbene, die auf dem Friedhof <strong>Jonschwil</strong> beerdigt werden, werden in <strong>der</strong> Leichenhalle des Friedhofes<br />

<strong>Jonschwil</strong> aufgebahrt. Verstorbene, die auf dem evangelischen Friedhof Oberuzwil o<strong>der</strong> Lütisburg<br />

beerdigt werden, werden in <strong>der</strong> Leichenhalle des evangelischen Friedhofes Oberuzwil o<strong>der</strong> Lütisburg<br />

aufgebahrt. Für die Dauer <strong>der</strong> Aufbahrung erhalten die Angehörigen einen Schlüssel zum Aufbahrungsraum.<br />

Die Überführung vom Todesort in die Leichenhalle o<strong>der</strong> direkt ins Krematorium St. Gallen hat in <strong>der</strong><br />

Regel sofort zu erfolgen.<br />

Religiöse Bestattung<br />

Art. 16 Für die religiöse Bestattung haben sich die Angehörigen mit dem zuständigen Pfarramt o<strong>der</strong> Prediger<br />

zu verständigen. Gemeinschaften, welche nicht den Landeskirchen angehören, wird empfohlen, nach<br />

Möglichkeit ihre eigenen Versammlungslokale für die Trauerfeierlichkeiten zu benützen.


Seite 5<br />

Bestattungen ohne religiösen Beistand<br />

Art. 17 Findet keine religiöse Bestattungsfeier statt, so organisiert die Leiterin des Bestattungsamtes auf<br />

Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen eine schlichte Abdankung.<br />

Bestattungsart<br />

Art. 18 Bestattungen sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich.<br />

Wünschen die Angehörigen die Beisetzung im engsten Familienkreis, so kann vom Bestattungsamt<br />

eine stille Bestattung angeordnet werden.<br />

Bestattungszeiten<br />

Art. 19 Ordentliche Bestattungszeiten sind:<br />

Montag - Freitag 10.00 Uhr o<strong>der</strong> 14.00 Uhr Friedhof <strong>Jonschwil</strong><br />

Dienstag - Freitag 14.00 Uhr evang. Friedhof Oberuzwil<br />

Montag - Freitag 14.00 Uhr evang. Friedhof Lütisburg<br />

Die genaue Bestattungszeit wird zwischen Bestattungsamt, Pfarramt und Angehörigen vereinbart.<br />

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.<br />

Grabgeläute<br />

Art. 20 Das Bestattungsamt sorgt bei nicht kirchlicher Bestattung für das übliche Grabgeläute, soweit die<br />

Angehörigen nicht ausdrücklich darauf verzichten (Art. 20 Abs. 3 VV zum FBG).


IV. Grabstätten<br />

Seite 6<br />

Friedhofeinteilung<br />

Art. 21 Der Friedhof wird in Fel<strong>der</strong> eingeteilt. Der Belegungsplan ist von <strong>der</strong> Friedhofkommission zu genehmigen.<br />

Gräberarten<br />

Art. 22 Folgende Gräberarten stehen zur Verfügung:<br />

a) Erdbestattungs-Reihengräber für Erwachsene und Kin<strong>der</strong> ab dem vollendeten 12. Altersjahr;<br />

b) Grabfel<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 12. Altersjahr;<br />

c) Urnenreihengräber, Urnenwand;<br />

d) Gemeinschaftsaschengrab;<br />

e) Priestergräber gemäss Art. 26 dieses Reglementes<br />

Grabgrössen<br />

Art. 23 Für Reihengräber gelten folgende Masse:<br />

Art des Grabes Tiefe Abstand Grabmitte<br />

zu Grabmitte<br />

a) Erwachsenengräber mind. 135 cm mind. 90 cm<br />

b) Kin<strong>der</strong>gräber (bis 12 Jahre) mind. 120 cm mind. 80 cm<br />

c) Kin<strong>der</strong>gräber (bis zum vollendeten 3. Altersjahr) mind. 90 cm mind. 70 cm<br />

d) Urnengräber mind. 70 cm mind. 80 cm<br />

Urnenbeisetzung<br />

Art. 24 Aschenurnen können im Urnenreihengrab o<strong>der</strong> in Reihengräbern von Angehörigen beigesetzt werden.<br />

Im belegten Reihengrab dürfen in <strong>der</strong> Regel höchstens zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die<br />

gesetzliche Grabesruhe für Urnen ist zu beachten. Die nachträgliche Beisetzung einer Urne in ein bestehendes<br />

Reihengrab darf nur in Gräbern erfolgen, die noch mindestens 10 Jahre Liegefrist aufweisen.<br />

Neu- und Zusatzbesetzungen in Normalgräbern darf nur das Friedhofpersonal vornehmen.<br />

Es dürfen nur Aschenurnen verwendet werden, die sich leicht zersetzen.


Seite 7<br />

Aschenbeisetzung<br />

Art. 25 Aschen können im Grabfeld vor <strong>der</strong> Urnenwand, in den Urnengräbern und im Gemeinschaftsaschengrab<br />

beigesetzt werden.<br />

Im Gemeinschaftsaschengrab werden Aschen beigesetzt, wenn dies speziell gewünscht wird. Die<br />

Beisetzung erfolgt ohne Namensnennung und ohne Gefäss.<br />

Priestergräber<br />

Art. 26 Für Priestergräber werden beson<strong>der</strong>e Plätze ausgeschieden. Die Grabesruhe kann durch die Grundeigentümerin<br />

verlängert werden. Die Kosten gehen zulasten <strong>der</strong> Kirchgemeinde.<br />

Beschriften <strong>der</strong> Gräber<br />

Art. 27 Die <strong>Gemeinde</strong> stellt für Reihengräber ein beschriftetes Grabkreuz mit Name, Vorname, Geburts- und<br />

Sterbejahr zur Verfügung. Die Beschriftung <strong>der</strong> Urnenwandplatte wird einheitlich durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

vorgenommen. Die Kosten dafür tragen die Angehörigen.<br />

Grabesruhe<br />

Art. 28 Die Grabesruhe beträgt:<br />

a) 20 Jahre für Erdbestattungen von Erwachsenen und für Urnengräber und Urnenwände;<br />

b) 20 Jahre für Kin<strong>der</strong>gräber bis 12 Jahre;<br />

c) 10 Jahre für Urnen, die in den bestehenden Reihengräbern beigesetzt werden.<br />

V. Grabmäler<br />

Grabmäler<br />

Art. 29<br />

a) Allgemeine Grundsätze<br />

Das Grabmal ist ein Zeichen des Gedenkens an den Verstorbenen und kann eine Aussage über sein<br />

Leben o<strong>der</strong> seinen Glauben enthalten.<br />

Es soll persönlich gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.<br />

Die Friedhofkommission bestimmt die Art <strong>der</strong> Grabeinfassung.<br />

b) Erdbestattungsgräber<br />

Grabmäler bei Erdbestattungsgräbern dürfen erst gesetzt werden, wenn vorgängig das Fundament<br />

erstellt wurde.<br />

Grabfeldeinfassung<br />

Art. 30 Die Einfassung <strong>der</strong> Grabreihen ist Sache des Friedhofgärtners. Die <strong>Gemeinde</strong> trägt die Kosten.


Seite 8<br />

Bewilligungspflicht<br />

Art. 31 Die Errichtung eines Grabmales bedarf <strong>der</strong> Bewilligung des Bestattungsamtes.<br />

Das Gesuch ist vor Beginn <strong>der</strong> Ausführungsarbeiten doppelt einzureichen. Es muss enthalten:<br />

a) vollständige Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung;<br />

b) Vor<strong>der</strong>- und Seitenansicht des Grabmals im Massstab 1:10.<br />

Form, Schrift sowie weiterer künstlerischer Schmuck müssen aus <strong>der</strong> Zeichnung verbindlich sein.<br />

Allfällige Ablehnungsgründe müssen schriftlich bekanntgegeben werden. Einsprachen sind innert 14<br />

Tagen schriftlich an die Friedhofkommission einzureichen.<br />

Grabmäler, die <strong>der</strong> Bewilligung o<strong>der</strong> den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden.<br />

Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung wird das Grabmal auf Kosten des Erstellers entfernt.<br />

Werkstoffe<br />

Art. 32 Als Werkstoffe sind Natursteine, wetterbeständiges Holz, Schmiedeeisen und Bronze zugelassen.<br />

Von den Natursteinen eignen sich beson<strong>der</strong>s Sandsteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine,<br />

behauen o<strong>der</strong> matt geschliffen.<br />

Für jedes Grabmal aus Stein darf, inkl. Sockel, nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler<br />

aus Holz, Schmiedeeisen und Bronze dürfen auf Natursteinsockel gestellt werden.<br />

Nicht verwendet werden dürfen:<br />

a) Min<strong>der</strong>wertige Baustoffe zur Nachahmung besserer Baustoffe o<strong>der</strong> zur Darstellung von Holzkreuzen,<br />

Baumstämmen und <strong>der</strong>gleichen;<br />

b) Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas, Email und ähnliche, ungünstig<br />

wirkende Materialien;<br />

c) weisser Marmor auf Erwachsenengräbern, geschliffener schwarz-schwedischer Granit.<br />

Bearbeitung<br />

Art. 33 Die Flächen des Grabmals müssen handwerklich o<strong>der</strong> maschinell einwandfrei und materialgerecht<br />

bearbeitet sein.<br />

Formen<br />

Art. 34 Das Grabmal soll in seiner Form schlicht gestaltet sein. Klare Linienführung und gutes Grössenverhältnis<br />

sind beson<strong>der</strong>s wichtig. Ausser den Grundformen sind Kreuze und Figuren zugelassen.


Seite 9<br />

Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form aufgestellt, so ist als Schriftträger eine separate, kleinformatige<br />

Liegeplatte gestattet.<br />

Schrift und Schmuck<br />

Art. 35 Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals, beson<strong>der</strong>s seiner Vor<strong>der</strong>fläche, zu einem eigentlichen<br />

Bild- o<strong>der</strong> Schriftstein o<strong>der</strong> seine Bereicherung durch ein ausdrucksstarkes Symbol ist erwünscht.<br />

Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich dem Grabmal harmonisch<br />

einfügen.<br />

Unzulässig sind unbefriedigende, naturalistische Bildreliefs, Radierungen, Mosaike, unkünstlerische<br />

Portrait-Darstellungen, Metallschriften (mit Ausnahme von Metallschriften auf Hartgestein), mit Pantograph<br />

hergestellte Schablonenschriften, das Bemalen von erhabenen Schriften, Ornamenten und<br />

Reliefs sowie industriell gefertigter Bronzeschmuck.<br />

Der Ersteller hat auf <strong>der</strong> rechten Seite des Grabmals, 25 cm über <strong>der</strong> Grabfläche, seinen Namen unauffällig<br />

anzubringen. Namensplaketten sind nicht gestattet.<br />

Masse<br />

Art. 36<br />

a) Reihengräber<br />

Für die Grabmäler gelten folgende Höchstmasse ab Fundament:<br />

Grösste Höhe (inkl. Sockel) Höchstbreite max. Stärke min. Stärke<br />

Erwachsenengräber 135 cm 55 cm 25 cm 15 cm<br />

Kin<strong>der</strong>gräber (bis 12 Jahre) 70 cm 40 cm 20 cm 10 cm<br />

b) Urnengräber<br />

Für Urnengräber gelten folgende Höchstmasse ab Fundament:<br />

Urnengräber 90 cm 50 cm 25 cm 12 cm<br />

c) Urnenwand: Einheitliche Platten 40 x 40 cm<br />

d) Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollten hohe Steine schmal, niedrige Steine breit gehalten<br />

werden.


Seite 10<br />

Ausnahmen<br />

Art. 37 Die Grundeigentümerin kann auf Antrag des Bestattungsamtes Abweichungen von den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Art. 33 bis 37 dieses Reglementes bewilligen, wenn:<br />

a) beson<strong>der</strong>e Gründe dies rechtfertigen;<br />

b) die unmittelbare Umgebung des Grabes und das gesamte Friedhofbild nicht beeinträchtigt werden.<br />

Unterhalt <strong>der</strong> Grabmäler<br />

Art. 38 Die Angehörigen sind verpflichtet, schiefstehende o<strong>der</strong> umgestürzte Grabmäler auf eigene Kosten<br />

innert Frist aufzurichten o<strong>der</strong> neu setzen zu lassen. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht beachtet, so behebt<br />

die <strong>Gemeinde</strong> den Mangel auf Kosten <strong>der</strong> Angehörigen.<br />

Bepflanzung und Unterhalt<br />

Art. 39 Sobald sich die Gräber gesetzt haben, werden sie durch den Friedhofgärtner abgegrenzt. Er legt auch<br />

die Zwischenwege an.<br />

Bepflanzung und Unterhalt <strong>der</strong> Gräber sind Sache <strong>der</strong> Angehörigen des Verstorbenen. Den Angehörigen<br />

wird empfohlen, einen Grabunterhaltsvertrag abzuschliessen.<br />

Die Bepflanzung darf die angrenzenden Gräber und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

Die Grabflächen dürfen we<strong>der</strong> ganz noch teilweise mit Splitt o<strong>der</strong> farbigem Kies abgedeckt werden.<br />

Grabstätten, die nicht gepflegt sind, werden durch den Friedhofgärtner mit einer einfachen Dauerbepflanzung<br />

versehen.<br />

Grabschmuck<br />

Art. 40 Unkraut, verwelkte Kränze, Gebinde und Blumen, leere Vasen und <strong>der</strong>gleichen sind von den Angehörigen<br />

zu entfernen.<br />

Pflanzen, die wegen ihrer Ausdehnung stören, können auf Kosten <strong>der</strong> Angehörigen zurückgeschnitten<br />

o<strong>der</strong> entfernt werden.


Seite 11<br />

Grabräumung<br />

Art. 41 Die Grabräumung ist Sache des Bestattungsamtes. Vor Anordnung <strong>der</strong> Räumung setzt es sich mit <strong>der</strong><br />

kath. Kirchgemeinde über Zeitpunkt und Grösse <strong>der</strong> zu räumenden Fläche ins Einvernehmen.<br />

Die Räumung von Grabfel<strong>der</strong>n wird im amtlichen Publikationsorgan <strong>der</strong> politischen <strong>Gemeinde</strong> rechtzeitig<br />

angezeigt.<br />

Sind Grabmäler und Pflanzen nicht innert <strong>der</strong> gesetzlichen Frist durch die Angehörigen des Verstorbenen<br />

entfernt worden, so wird darüber entschädigungslos verfügt.<br />

Gebühren und Entschädigung<br />

Art. 42. Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren und Entschädigungen wird durch den Gemein<strong>der</strong>at in einem Tarif festgelegt.<br />

Der Ertrag darf insgesamt die Kosten <strong>der</strong> öffentlichen Leistungen nicht übersteigen. Die einzelne Gebühr<br />

o<strong>der</strong> Entschädigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Leistung stehen.<br />

Rechtsmittel<br />

Art. 43. Beschwerden gegen das Friedhof- und Bestattungspersonal sind bei <strong>der</strong> Friedhofkommission anzubringen.<br />

Ihr Entscheid kann innert 14 Tagen an den Gemein<strong>der</strong>at weitergezogen werden.<br />

Strafbestimmungen<br />

Art. 44 Übertretungen dieses Reglementes werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen<br />

des schweizerischen Strafgesetzbuches 2 und des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes 3 .<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann auf Antrag <strong>der</strong> Friedhofkommission Personen, die sich bei ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit auf dem Friedhof wie<strong>der</strong>holt Übertretungen zuschulden kommen lassen, die weitere Berufsausübung<br />

auf dem Friedhof vorübergehend o<strong>der</strong> dauernd untersagen.<br />

Inkrafttreten<br />

Art. 45 Dieses Reglement ersetzt das Friedhofsreglement vom 12. Februar 1996 und tritt mit <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.<br />

2 SR 311.0<br />

3 sGS 921.1


Vom Gemein<strong>der</strong>at erlassen am: 8. Juni 2006<br />

Seite 12<br />

GEMEINDERAT JONSCHWIL<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>präsident Der Ratsschreiber<br />

Stefan Frei Pascal Knaus<br />

Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 16. Juni bis 15. Juli 2006.<br />

Vom Departement des Innern genehmigt am: 17. August 2006<br />

Die Leiterin des Rechtsdienstes:<br />

lic.iur. Gabriela Maag Schwendener

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