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Nr. 12 vom 01.12.2008 - Marktgemeinde Dombühl

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Familie, eingebunden in unsere lebendige<br />

<strong>Marktgemeinde</strong>, verleben darf, glücklich schätzen.<br />

Ich möchte deshalb auch nicht zuletzt gern diejenigen<br />

einbeziehen, die nicht so glücklich sein können und<br />

vieles, oftmals seit langer Zeit, entbehren müssen.<br />

Ich wünsche Ihnen im Namen des Marktgemeindrats,<br />

aber auch persönlich, eine friedvolle Weihnacht und<br />

einen erlebnisreichen Weihnachtsmarkt sowie einen<br />

glücklichen und friedlichen Übergang ins neue Jahr<br />

2009.<br />

Ihr Helmut Auer, 1. Bürgermeister<br />

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der Sitzung des<br />

<strong>Marktgemeinde</strong>rats am 24.11.08<br />

1. Der <strong>Marktgemeinde</strong>rat beschließt die<br />

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und<br />

Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-<br />

WAS) des Marktes <strong>Dombühl</strong> <strong>vom</strong> 29.04.96.<br />

Aufgrund von Art. 5, 8 und 9 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Dombühl</strong> folgende 4. Satzung zur<br />

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Marktes<br />

<strong>Dombühl</strong> <strong>vom</strong> 29.10.1996 (Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> <strong>vom</strong><br />

01.11.1996) zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur<br />

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserabgabesatzung des Marktes <strong>Dombühl</strong> <strong>vom</strong><br />

04.04.2005 (Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. 11 <strong>vom</strong> 01.05.2005):<br />

§ 1<br />

§ 10 Abs. 3 und 4 Verbrauchsgebühr erhalten folgende<br />

neue Fassung:<br />

(3) Die Gebühr beträgt 1,96 € pro Kubikmeter<br />

entnommenen Wassers.<br />

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger<br />

beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die<br />

Gebühr 1,96 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />

§ 2 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.<br />

<strong>Dombühl</strong>, 01.<strong>12</strong>.08<br />

Markt <strong>Dombühl</strong><br />

Auer, 1. Bürgermeister<br />

2. Der <strong>Marktgemeinde</strong>rat beschließt die 6. Satzung<br />

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des<br />

Marktes <strong>Dombühl</strong> <strong>vom</strong> 29.03.1999.<br />

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des<br />

Kommunalabgabengesetzes erlässt die <strong>Marktgemeinde</strong><br />

<strong>Dombühl</strong> folgende 6. Satzung zur Änderung der<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Marktes<br />

<strong>Dombühl</strong> <strong>vom</strong> 29.03.1999 (Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. 6 <strong>vom</strong><br />

01.05.1999) zuletzt geändert durch 5. Satzung zur<br />

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Entwässerungssatzung des Marktes <strong>Dombühl</strong> <strong>vom</strong><br />

04.04.2005 (Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. 05 <strong>vom</strong> 01.05.2005):<br />

§ 1<br />

§ 10 Einleitungsgebühr Abs. 1 erhält folgende neue<br />

Fassung:<br />

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der<br />

nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer<br />

berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den<br />

angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.<br />

Die Gebühr beträgt 1,83 € pro cbm Abwasser.<br />

§ 2 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.<br />

<strong>Dombühl</strong>, 01.<strong>12</strong>.08<br />

Markt <strong>Dombühl</strong><br />

Auer, 1. Bürgermeister<br />

3. Der <strong>Marktgemeinde</strong>rat beschließt, die Beratungen<br />

über den Erlass einer „Satzung für die Erhebung eines<br />

Straßenausbaubeitrages für die <strong>Marktgemeinde</strong><br />

<strong>Dombühl</strong>“ um ein Jahr zu verschieben.<br />

4. Beschluss über den Beginn der Voruntersuchungen<br />

nach § 165 Abs. 4 BauGB.<br />

In dem beidseits der Bahnlinie Nürnberg-Schnelldorf<br />

liegenden Bereich „<strong>Dombühl</strong>-Süd und <strong>Dombühl</strong>-Ost“<br />

sind städtebauliche Gesamtmaßnahmen beabsichtigt.<br />

Der Markt <strong>Dombühl</strong> beschließt deshalb, zur Gewinnung<br />

von Beurteilungsunterlagen über die<br />

Festlegungsvoraussetzungen für einen städtebaulichen<br />

Entwicklungsbereich nach § 165 Abs. 3 BauGB<br />

Voruntersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB<br />

durchführen zu lassen. Als vorläufige Ziele und Zwecke<br />

der Entwicklungsmaßnahme werden bestimmt:<br />

Erweiterung bzw. Diversifizierung des Angebotes an<br />

Arbeitsplätzen durch Entwicklung von neuen Industrieund<br />

Gewerbeflächen im Süden<br />

Neuordnung von bereits bestehenden sowie Integration<br />

von neu entstehenden Industrie- und Gewerbeflächen<br />

Neuordnung des innergemeindlichen<br />

Straßenverkehrsnetzes<br />

Neuordnung der Verkehrsanbindung an das überörtliche<br />

Straßennetz (Umgehungs- oder Entlastungsstraße)<br />

Neuordnung/ Neuausweisung von (preisgünstigen)<br />

Wohnbauflächen auf bislang für gewerblich-industrielle<br />

Zwecke vorgesehenen Flächen entsprechend dem neu<br />

entstandenen Bedarf<br />

Das Untersuchungsgebiet ist im Lageplan <strong>vom</strong><br />

18.11.2008 umgrenzt, der zum Bestandteil dieses<br />

Beschlusses erklärt wird.<br />

Hr. Bürgermeister Auer wird beauftragt und ermächtigt,<br />

einen Vertrag für die Durchführung der<br />

Voruntersuchungen mit dem Architektur- und<br />

Planungsbüro DÖLLINGER Architekten vorzubereiten,<br />

alle im laufenden Verfahren notwendigen Anträge zu<br />

stellen und die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer,<br />

Mieter und Pächter und anderer Nutzungsberechtigter im<br />

Untersuchungsbereich zu fördern sowie Vorschläge zur<br />

beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme<br />

entgegenzunehmen.<br />

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei<br />

ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB<br />

hinzuweisen.<br />

Der Lageplan ist im Rathaus zu den bekannten<br />

Öffnungszeiten <strong>vom</strong> 08.<strong>12</strong>. – 22.<strong>12</strong>.08 einsehbar.<br />

5. Beschluss einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB.<br />

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