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Bruchmühler Straße/Gartenstraße - Gemeinde Petershagen ...

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Begründung<br />

zum Bebauungsplan<br />

„<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>/<strong>Gartenstraße</strong>“<br />

Ortsteil <strong>Petershagen</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf<br />

Februar 2006


Auftraggeber:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf<br />

Am Markt 8<br />

15345 <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf<br />

Auftragnehmer:<br />

Stadtplanungskontor Ökoplus Dr. Hartung<br />

Dipl.-Ing. Jürgen Thesing Ingenieurbüro für Umweltschutz<br />

Marienstraße 25 Hildesheimer <strong>Straße</strong> 14a<br />

10117 Berlin - Mitte 15366 Neuenhagen<br />

Tel.: 030 / 280 45 281 Tel.: 033 42 / 80 525<br />

Fax: 030 / 280 45 282 Fax: 033 42 / 80 525<br />

E-Mail: Thesing@jura-line.de E-Mail: oekoplus.hartung@web.de<br />

2 Begründung_Bek_0602.sxw


Inhalt<br />

Tabellenverzeichnis 5<br />

Abbildungsverzeichnis 5<br />

Verzeichnis der textlichen Festsetzungen 5<br />

1. Grundlagen 7<br />

1.1 Planungsgrundlagen und Verlauf des Planverfahrens 7<br />

1.2 Lage und Geltungsbereich 9<br />

2. Bestand 10<br />

2.1 Nutzung und Bebauung 10<br />

2.2 Verkehr 14<br />

2.3 Ver- und Entsorgung 14<br />

2.4 Soziale Infrastruktur 14<br />

2.5 Denkmalschutz 14<br />

2.6 Altlasten 15<br />

3. Entwicklungsziele und städtebauliches Konzept 16<br />

3.1 Nutzung und Bebauung 23<br />

3.1.1 Art der baulichen Nutzung 23<br />

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung 25<br />

3.1.3 Bauweise 33<br />

3.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen 33<br />

3.1.5 Stellung und Gestaltung der baulichen Anlagen, Einfriedungen 33<br />

3.2 Eingriffsberechnung 34<br />

3.3 Verkehr und Erschließung 37<br />

3.4 Ver- und Entsorgung 39<br />

3.5 Soziale Infrastruktur 39<br />

3.6 Denkmalschutz 39<br />

3.7 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz 40<br />

3.8 Wasserflächen 42<br />

3.9 Grünflächen 43<br />

4. Umweltbericht 44<br />

4.1 Einleitung 44<br />

4.1.1 Überblick zur Planung 44<br />

4.1.2 Gesetzliche Ziele des Umweltschutzes und ihre Umsetzung 46<br />

4.2 Bestandsaufnahme und Prognose 52<br />

4.2.1 Schutzgut Mensch 52<br />

4.2.2 Geologie/Böden 52<br />

4.2.3 Gewässer 54<br />

4.2.4 Klima 54<br />

4.2.5 Biotope 55<br />

4.2.6 Fauna 61<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 3


4.2.7 Landschaftsbild 62<br />

4.2.8 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 65<br />

4.2.9 <strong>Straße</strong>nausbaukonzeption 66<br />

4.3 Zusammenfassung 66<br />

4.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich 66<br />

4.3.2 Empfehlungen 67<br />

4.3.3 Kurzfassung 67<br />

5. Textliche Inhalte des Bebauungsplans 69<br />

5.1 Textliche Festsetzungen 69<br />

5.2 Hinweise 75<br />

4 Begründung_Bek_0602.sxw


Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Flurstücke und Nutzungen, Grundstücksflächen, Grundflächen der<br />

Haupt- und Nebenanlagen, Zahl der Vollgeschosse 11<br />

Tabelle 2: Baugrundstücksgrößen, überbaubare Grundstücksflächen, Grundflächenzahlen,<br />

zulässige Grundflächen, realisierbare Grundflächen<br />

für Hauptanlagen 26<br />

Tabelle 3: Zulässige Grundflächen für Nebenanlagen 31<br />

Tabelle 4: Eingriffsberechnung für über § 34 BauGB hinausgehende Baurechte<br />

gemäß B-Plan 36<br />

Tabelle 5: Prognostizierte Entwicklung der Bodenversiegelung durch sukzessive<br />

Verfestigung des Erschließungsweges 53<br />

Tabelle 6: Übersicht der Biotoptypen im Plangebiet 55<br />

Tabelle 7: Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 65<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Lage des Plangebiets 9<br />

Abbildung 2: Flurstücke und Gebäudebestand 12<br />

Abbildung 3: Überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 34 BauGB 13<br />

Abbildung 4: Erschließungs- und Bebauungsvariante 1 18<br />

Abbildung 5: Erschließungs- und Bebauungsvariante 2 19<br />

Abbildung 6: Erschließungs- und Bebauungsvariante 3 20<br />

Abbildung 7: Erschließungs- und Bebauungsvariante 4 21<br />

Abbildung 8: Entwurf 22<br />

Abbildung 9: Lage und Nummerierung bestehender und geplanter Baugrundstücke<br />

27<br />

Verzeichnis der textlichen Festsetzungen<br />

§ 1 - Art der baulichen Nutzung 76<br />

§ 2 - Maß der baulichen Nutzung 77<br />

§ 3 - Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen 78<br />

§ 4 - Stellplätze und Garagen 78<br />

§ 5 - Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze 78<br />

§ 6 - Gestaltung der baulichen Anlagen 78<br />

§ 7 - Einfriedungen 79<br />

§ 8 - Öffentliche und private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 79<br />

§ 9 - Maßnahmen zum Ausgleich 79<br />

§ 10 - Erhalt von Bäumen in den Baugebieten 79<br />

§ 11 - Pflanzliste 81<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 5


6 Begründung_Bek_0602.sxw


1. Grundlagen<br />

1.1 Planungsgrundlagen und Verlauf des Planverfahrens<br />

Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan wird gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) 1 aufgestellt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />

und Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält der Bebauungsplan<br />

die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<br />

und ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf hat beschlossen,<br />

den Bebauungsplan „<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>/<strong>Gartenstraße</strong>“ aufzustellen (Beschluß-Nrn.<br />

89/1999 und 133/2004). Danach werden folgende Planungsziele angestrebt:<br />

� Rechtsverbindliche Umsetzung des Flächennutzungsplanes<br />

� Ausweisung zusätzlicher Baupotenziale bei städtebaulich sinnvoll und ökologisch<br />

vertretbaren Erschließungen - Prüfung der Möglichkeit einer inneren Erschließungsstraße<br />

� Sensible bauliche Verdichtung und Sicherung einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Plangebiets im<br />

Ortsrandbereich sowie direkter Nachbarschaft zum Landschaftschutzgebiet „Fredersdorfer<br />

Mühlenfließ…“<br />

� Erhalt des Entwässerungsgrabens als wichtiges Element im Biotopverbund Birkenwäldchen-Offenlandschaft<br />

� Integration eines Grünordnungsplanes mit Darstellung der Ziele, Erfordernisse<br />

und Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

� Berücksichtigung der <strong>Straße</strong>nverkehrskonzeption der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf<br />

vom 18. Juli bis zum 19. August 2005 in den Diensträumen des Bauamtes<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung durchgeführt. Parallel unterrichtete die <strong>Gemeinde</strong> gemäß<br />

§ 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren<br />

Aufgabenbereich durch den Bebauungsplan berührt wird und forderte sie zur Äußerung<br />

auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der<br />

Umweltprüfung auf.<br />

Die Untere Naturschutzbehörde hat in Ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf darauf<br />

hingewiesen, daß zu den Planungszielen des Bebauungsplans auch die Integration<br />

eines Grünordnungsplans (GOP) gehört, im Vorentwurf aber nicht erkennbar<br />

war, wie und wo der GOP in den Bebauungsplan integriert wurde. Im Rahmen der<br />

Abwägung der zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen hat der Bau- und<br />

1 Baugesetzbuch vom 24. Juni 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />

2004 (BGBl. I S. 2414).<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 7


Umweltausschuß darauf hingewiesen, daß es zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses<br />

(1999) noch erforderlich war, parallel zum Bebauungsplan einen GOP zu<br />

erarbeiten, der gemäß gemeinsamer Richtlinie des MUNR und MSWV in den Bebauungsplan<br />

zu integrieren war. Entsprechend wurde dies im Aufstellungsbeschluß berücksichtigt.<br />

Aufgrund der Änderung des BauGB im Jahre 2004 ist zusammen mit<br />

dem Bebauungsplan ein Umweltbericht zu erarbeiten. Eine Pflicht zur Aufstellung<br />

eines GOP besteht nicht. Da durch den Umweltbericht alle wesentlichen Inhalte eines<br />

GOP abgedeckt werden, soll für das Plangebiet kein GOP mehr erarbeitet werden.<br />

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 11.<br />

November bis zum 16. Dezember 2005 in den Diensträumen des Bauamtes der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

statt. Dabei wurden auch die wesentlichen, bereits vorliegenden<br />

umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Parallel holte die <strong>Gemeinde</strong><br />

gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange ein, deren Aufgabenbereich durch den Bebauungsplan berührt<br />

wird.<br />

Aus den Stellungnahmen zum Entwurf ergab sich keine Notwendigkeit zur Änderung<br />

von Festsetzungen. Aufgrund der Stellungnahmen wurden jedoch zusätzliche<br />

Hinweise in die Begründung und die Planzeichnung aufgenommen sowie eine Festsetzung<br />

redaktionell ergänzt. In ihrer Sitzung am 9. Februar 2006 wägte die <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf die öffentlichen und privaten<br />

Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab und faßte den Satzungsbeschluß<br />

(Beschluß-Nr. 16/06).<br />

8 Begründung_Bek_0602.sxw


1.2 Lage und Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Ortsteils <strong>Petershagen</strong> und<br />

liegt ca. 1 km vom S-Bahnhof <strong>Petershagen</strong>-Nord entfernt (Luftlinie). Es wird im Norden<br />

durch die Jahnstraße, im Osten durch die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>, im Süden durch<br />

die südliche Grenze der Flurstücke 219 und 220 sowie im Westen durch die <strong>Gartenstraße</strong><br />

begrenzt (vgl. Abbildung 1).<br />

Der Geltungsbereich umfaßt in der Flur 1 der Gemarkung <strong>Petershagen</strong> die Flurstücke<br />

219 bis 221, 223, 233 bis 241, 244 bis 248, 1479 bis 1487 und 1567 bis<br />

1578. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 33.500 m².<br />

Im Norden, Osten, Süden und zum Teil im Westen schließen sich an das Plangebiet<br />

überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaute Bereiche an. Im Westen liegt jenseits<br />

der <strong>Gartenstraße</strong> zudem eine große Freifläche, an die sich das Landschaftsschutzgebiet<br />

„Niederungssystem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“<br />

anschließt.<br />

2 © www.stadtplan.net.<br />

Abbildung 1: Lage des Plangebiets 2<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 9


2. Bestand<br />

2.1 Nutzung und Bebauung<br />

Das Plangebiet präsentiert sich heute recht heterogen; neben älteren Einfamilienhäusern<br />

finden sich solche, die erst vor wenigen Jahren errichtet wurden, neben<br />

genutzten Wochenendgrundstücken mit gepflegten Gärten liegen solche, die offenbar<br />

schon vor Jahren aufgegeben wurden, und schließlich wird im nordwestlichen<br />

Planbereich ein Acker bewirtschaftet.<br />

Die Lage der vorhandenen Haupt- und Nebenanlagen kann der Abbildung 2 auf<br />

Seite 12 entnommen werden. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt eins bis zwei,<br />

wobei nicht für alle Bestandgebäude von außen ermittelbar ist, ob sich im Dachgeschoß<br />

Aufenthaltsräume befinden, die auf mehr als der Hälfte Ihrer Grundfläche eine<br />

lichte Höhe von 2,40 m aufweisen 3 . Eindeutig typisch ist für das Plangebiet der<br />

sog. Anderthalbgeschosser, der gemäß der Brandenburgischen Bauordnung als<br />

Zweigeschosser zu werten ist.<br />

Das Erscheinungsbild des Plangebiets ist wegen der unterschiedlichen Nutzungen<br />

derzeit (noch) uneinheitlich. Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen und der<br />

angrenzenden Wohnbebauung ist dennoch eine städtebauliche Ordnung erkennbar.<br />

Insbesondere wegen der neueren Wohnbebauung im Plangebiet ist deutlich die<br />

städtebauliche Entwicklung ablesbar. Die Wochenendnutzungen wurden zum Teil<br />

bereits aufgegeben, teils entsprechende Grundstücke zwischenzeitlich mit Wohnhäusern<br />

bebaut.<br />

Die vorhandenen Flurstücke, deren Größe, Nutzung und ggf. Grundflächen der<br />

Haupt- und Nebenanlagen gibt die Tabelle 1 auf Seite 11 wieder. Die Lage der Flurstücke<br />

und Gebäude ist aus der Abbildung 2 auf Seite 12 ersichtlich.<br />

3 In § 40 Abs. 1 BbgBO heißt es: „Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende<br />

Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum<br />

müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile<br />

mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht.“<br />

10 Begründung_Bek_0602.sxw


Tabelle 1: Flurstücke und Nutzungen, Grundstücksflächen, Grundflächen der<br />

Haupt- und Nebenanlagen, Zahl der Vollgeschosse<br />

Flurstück(e) Größe der Flurstücke<br />

in m²<br />

Nutzung Grundfläche der<br />

Hauptanlagen<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

Grundfläche der<br />

Nebenanlagen<br />

219 1.804,5 Wohnen 134,1 1 27,0<br />

220 919,2 Wochenendhaus 24,7 1<br />

221 920,6 unbebaut<br />

223, 1576 1.602,0 Wochenendhaus 31,8 1 34,4<br />

233 491,1 Wohnen 79,9 1<br />

234, 237 827,6 Wohnen 134,9 1 13,1<br />

235 1.346,6 Wochenendhaus 14,3 1 23,6<br />

236 959,3 Wochenendhaus 73,0 1 22,9<br />

238 649,7 Wohnen 67,7 1 42,6<br />

239/1 601,1 Wohnen 54,3 1<br />

239/2 498,6 Wohnen 57,7 1 26,9<br />

240 1.100,1 Wochenendhaus 53,2 1 50,8<br />

241 1.098,3 Wochenendhaus 20,6 1 31,3<br />

244/1 574,5 Wohnen 73,0 1 13,8<br />

244/2 523,1 Wochenendhaus 53,2 1<br />

245 1.096,5 unbebaut<br />

246 1.095,5 unbebaut<br />

247 951,8 unbebaut<br />

248 1.578,5 unbebaut<br />

1479 612,1 unbebaut<br />

1480 621,2 unbebaut<br />

1481, 1569, 1571,<br />

8.278,8 Wohnen, Wochenend-<br />

529,7 1 103,0<br />

1573, 1575, 1577<br />

+ 1578<br />

häuser, Graben<br />

1482, 1483 1.373,9 Wochenendhaus 26,5 1 12,6<br />

1484 600,6 Wohnen 137,5 1 6,0<br />

1485 502,7 unbebaut<br />

1486 108,4 unbebaut<br />

1487 720,4 Wohnen 76,4 1 4,3<br />

1567 49,1 unbebaut<br />

1568 11,3 unbebaut<br />

1570 351,7 unbebaut, Graben<br />

1572, 1574 1.644,3 Wochenendhäuser,<br />

Graben<br />

155,5 1 9,6<br />

Summen 33.513,1 1.798,0 421,9<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 11


Abbildung 2: Flurstücke und Gebäudebestand<br />

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist im Plangebiet bisher gemäß § 34 BauGB<br />

zu beurteilen. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach<br />

Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die<br />

überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung<br />

gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht<br />

die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) 4 , beurteilt sich die Art der zulässigen Nutzung allein nach §<br />

34 Abs. 2 BauGB.<br />

Zwar ist im Plangebiet „<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>/<strong>Gartenstraße</strong>“ die derzeitige Bebauung<br />

recht heterogen, dennoch ist das Gebiet durch die vorhandene Wohnbebauung<br />

eindeutig geprägt. Das Vorbild für die Hauptanlagen bildet gemäß § 34 Abs. 1<br />

4 Baunutzungsverordnung 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990<br />

(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).<br />

12 Begründung_Bek_0602.sxw


BauGB das Flurstück 1484; einschließlich einem Sicherheitszuschlag von 10 % ergibt<br />

sich bei einer Grundfläche von 137,5 m² für die Hauptanlagen eine zulässige<br />

Grundfläche von - abgerundet - 150,00 m². Für die Nebenanlagen ist das Flurstück<br />

238 das Vorbild; wie bei den Hauptanlagen wird ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt,<br />

so daß sich aufgrund der vorhandenen Grundflächen der Nebenanlagen<br />

von 94 m² eine zulässige Grundfläche von - abgerundet - 100,00 m² ergibt.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 34 BauGB sind nur hinsichtlich<br />

des Abstandes zu den öffentlichen Verkehrsflächen - also der vorderen Baugrenze -<br />

eindeutig definierbar, da durch die vorhandene Bebauung eine deutlich erkennbare<br />

Vorgartenzone eingehalten wird. Im Blockinnenbereich wurde aber in der Vergangenheit<br />

sehr uneinheitlich gebaut, so daß dort eine hintere Baugrenze nicht bestimmbar<br />

ist. Entsprechend ist gemäß § 34 BauGB der gesamte Blockinnenbereich<br />

bebaubar (vgl. Abbildung 3).<br />

Abbildung 3: Überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 34 BauGB<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 13


2.2 Verkehr<br />

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die angrenzenden <strong>Straße</strong>n <strong>Bruchmühler</strong><br />

<strong>Straße</strong>, <strong>Gartenstraße</strong> und Jahnstraße sowie einen Weg von der <strong>Gartenstraße</strong><br />

in das Blockinnere (vgl. Abbildung 3 auf Seite 13). Die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> dient<br />

dem örtlichen Verkehr, die Garten- und die Jahnstraße dienen ausschließlich dem<br />

Anliegerverkehr. Die Verkehrsbelastung ist auf allen drei <strong>Straße</strong>n gering bzw. sehr<br />

gering.<br />

Die Garten- und die Jahnstraße weisen unbefestigte Verkehrsflächen auf, Gehund/oder<br />

Radwege sind nicht vorhanden. In der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> ist die Fahrbahn<br />

asphaltiert; ein befestigter Gehweg befindet sich auf der südöstlichen Seite<br />

der <strong>Straße</strong>. Auf der nordwestlichen Seite der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> gibt es weder einen<br />

befestigten Gehweg noch einen entsprechenden Radweg.<br />

2.3 Ver- und Entsorgung<br />

Die Möglichkeit zum Anschluß an die zentrale Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung<br />

ist im Plangebiet nur teilweise vorhanden. Die Regenentwässerung erfolgt<br />

durch Versickerung auf den Grundstücken; der Versiegelungsgrad ist gering.<br />

Elektrizitätsversorgung und <strong>Straße</strong>nbeleuchtung sind vorhanden; ebenso die Erdgasversorgung.<br />

Einrichtungen für die Telekommunikation sind vorhanden.<br />

2.4 Soziale Infrastruktur<br />

Im Plangebiet befinden sich keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.<br />

2.5 Denkmalschutz<br />

Im Plangebiet gibt es keine baulichen Denkmale. Dem Brandenburgischen Landesamt<br />

für Denkmalpflege sind aber im Plangebiet Bodendenkmale bekannt, bzw.<br />

es werden aufgrund der topographischen Situation Bodendenkmale begründet vermutet.<br />

5 Daher werden entsprechende Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen.<br />

5 Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches<br />

Landesmuseum vom 15. August 2005.<br />

14 Begründung_Bek_0602.sxw


2.6 Altlasten<br />

Der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes Märkisch-Oderland<br />

sind für das Plangebiet keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen<br />

bekannt. 6<br />

Ebenso ist dem Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst - für<br />

das Plangebiet keine konkrete Kampfmittelbelastung bekannt. 7<br />

6 Stellungnahme der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vom 22. August 2005.<br />

7 Stellungnahme des Zentraldienstes der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst - vom 25. Juli<br />

2005.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 15


3. Entwicklungsziele und städtebauliches Konzept<br />

Die Hauptziele des Bebauungsplanes sind:<br />

� Festsetzung von Baurechten unter Beachtung einer städtebaulich sinnvollen und<br />

ökologisch vertretbaren Erschließung<br />

� Bauliche Verdichtung und Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Plangebiets im Ortsrandbereich<br />

sowie Nachbarschaft zum Landschaftschutzgebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ“<br />

� Erhalt des Entwässerungsgrabens als wichtiges Element im Biotopverbund Birkenwäldchen-Offenlandschaft.<br />

Das städtebauliche Konzept geht - abgesehen von diesen im Aufstellungsbeschluß<br />

benannten Planungszielen - von den raumordnerischen Zielen des Landesentwicklungsplans<br />

und des Regionalplans, von den im Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong><br />

festgelegten Entwicklungszielen sowie dem vorhandenen Bestand aus.<br />

Im Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-<br />

Berlin (LEPeV) 8 ist das Plangebiet als Siedlungsbereich, in der Festlegungskarte des<br />

Regionalplans Oderland-Spree (RegPl) 9 als Allgemeine Siedlungsfläche dargestellt.<br />

Ferner ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf im regionalen Teilplan der Region<br />

Oderland-Spree „Zentralörtliche Gliederung der Nahbereichsstufe, Selbstversorgerorte,<br />

Ländliche Versorgungsorte“ als Selbstversorgerort eingestuft.<br />

Nach Möglichkeit soll eine Verdichtung innerhalb der bebauten Ortsteile erfolgen<br />

(Z 1.0.1 LEP eV; dies ist beim Plangebiet der Fall; denn es liegt im Ortsteil <strong>Petershagen</strong>-Nord.<br />

Im Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> ist das Plangebiet als Wohnbaufläche<br />

dargestellt. Dem entspricht auf den bebauten Flurstücken derzeit nur ein Teil des<br />

Bestandes, da einige Flurstücke (noch) mit Wochenendhäusern bebaut sind und<br />

entsprechend genutzt werden. Gewerbebetriebe, Läden, Schank- und Speisewirtschaften,<br />

Handwerksbetriebe, Einrichtungen für kirchliche, soziale, gesundheitliche<br />

und sportliche Zwecke etc. sind nicht vorhanden.<br />

Die Entfernungen zum S-Bhf. <strong>Petershagen</strong>-Nord, zu den Einkaufsmöglichkeiten<br />

für den täglichen Bedarf in der Lessingstraße und der Eggersdorfer <strong>Straße</strong>, zu einer<br />

Kindertagesstätte in der Lucasstraße und der Schule in der Elbestraße sind mit bis<br />

zu 1 km Luftlinie gering. Daher bietet sich das Plangebiet für eine Verdichtung an.<br />

Das städtebauliche Konzept berücksichtigt, daß sich in den vergangenen Jahrzehnten<br />

entlang der drei das Plangebiet begrenzenden <strong>Straße</strong>n bereits eine relativ<br />

8 Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum<br />

Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186).<br />

9 Regionalplan der Region Oderland-Spree (RegPL), Beschluß der Regionalversammlung vom 26.<br />

November 2001.<br />

16 Begründung_Bek_0602.sxw


deutliche Struktur mit Einfamilienhäusern und typischen Grundstücksgrößen ergeben<br />

hat. Diese Struktur soll erhalten und auf den noch unbebauten Parzellen fortgeführt<br />

werden.<br />

Dem relativ einheitlichen Grundstückszuschnitt der mit Einfamilienhäusern bebauten<br />

Flurstücke steht der Blockinnenbereich (einschließlich Grundstücksteilen an<br />

der <strong>Gartenstraße</strong> und der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>) entgegen, der lange Zeit für Wochenendhäuser<br />

und Kleingärten genutzt wurde und zum Teil noch genutzt wird. Im<br />

Rahmen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens wurde geprüft, wie dieser Bereich<br />

erschlossen und Baurechte im Sinne einer städtebaulichen Ordnung festgesetzt<br />

werden können.<br />

Ein erster (Vor-) Entwurf aus dem Jahre 1998 10 schlug eine durch den Blockinnenbereich<br />

führende Erschließungsstraße von der <strong>Gartenstraße</strong> zur <strong>Bruchmühler</strong><br />

<strong>Straße</strong> nebst einem Stichweg nach Süden vor. Dieses Konzept wurde von der <strong>Gemeinde</strong><br />

jedoch abgelehnt und daher nicht weiter verfolgt.<br />

10 LBO Plan: Städtebaulicher Entwurf, Bebauungsplan <strong>Gartenstraße</strong>, Berlin 1998.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 17


Der zweite Vorentwurf aus dem Jahre 1999 11 schlug demgegenüber zwei Stichstraßen<br />

vor, und zwar eine längere mit Wendehammer von der <strong>Gartenstraße</strong> ausgehend<br />

und eine kürzere ohne Wendehammer entlang des Grabens mit Anbindung an<br />

die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> (vgl. Abbildung 4 - nur Darstellung des für die neue Erschließung<br />

bedeutsamen Teilbereichs). Auch dieses Konzept wurde von der <strong>Gemeinde</strong><br />

abgelehnt, und zwar insbesondere wegen der teilweise recht kleinen geplanten<br />

Grundstücke (mehrere weisen eine Fläche von unter 500 m² auf), wegen<br />

der insgesamt zu dichten Bebaubarkeit, wegen der nicht ausreichenden Beachtung<br />

des Baumbestands und wegen der fehlenden Wendemöglichkeit an der Stichstraße<br />

entlang des Grabens.<br />

Abbildung 4: Erschließungs- und Bebauungsvariante 1<br />

11 LIBAQ + Vogenauer: Vorentwurf Bebauungsplan <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> / <strong>Gartenstraße</strong>, Potsdam<br />

1999.<br />

18 Begründung_Bek_0602.sxw


Nachdem das Planverfahren längere Zeit ruhte, hat die <strong>Gemeinde</strong> nunmehr beschlossen,<br />

es zu Ende zu führen, und im Zuge dessen weitere Varianten für die Erschließung<br />

und Bebauung geprüft. Die Variante 2 (vgl. Abbildung 5) schlägt die Anbindung<br />

der von der <strong>Gartenstraße</strong> ausgehenden Erschließungsstraße mit zwei weiteren<br />

<strong>Straße</strong>n an die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> vor. Außerdem wurden die geplanten Baugrundstücke<br />

so bemessen, daß sie eine Mindestgröße von 700 m² haben; viele sind<br />

gemäß dem Vorschlag größer, eines ist jedoch kleiner (660 m²). Auch dieses Konzept<br />

wurde von der <strong>Gemeinde</strong> abgelehnt, da der Erschließungsaufwand sehr hoch<br />

wäre, da der Baumbestand zum Teil zu wenig beachtet wurde und da das Plangebiet<br />

auch nach diesem Vorschlag insgesamt zu dicht bebaut werden könnte.<br />

Abbildung 5: Erschließungs- und Bebauungsvariante 2<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 19


Bei der dritten Variante (vgl. Abbildung 6) wurde die von der <strong>Gartenstraße</strong> ausgehende<br />

Erschließungsstraße nach Norden verschoben, die Anbindung an die<br />

<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> aber mit zwei <strong>Straße</strong>n beibehalten. Durch die Verschiebung<br />

und durch die Einbeziehung der Flurstücke 245 bis 248 in die neue Baugrundstückseinteilung<br />

konnte eine gleichmäßigere Verteilung der Grundstücksgrößen erreicht<br />

werden (überwiegend 700 - 900 m²). Allerdings ist auch bei dieser Variante<br />

der Erschließungsaufwand hoch, wird der Baumbestand teilweise zu wenig beachtet<br />

und würde der Blockinnenbereich verhältnismäßig dicht bebaut werden können.<br />

Daher wurde von der <strong>Gemeinde</strong> auch dieses Konzept abgelehnt.<br />

Abbildung 6: Erschließungs- und Bebauungsvariante 3<br />

20 Begründung_Bek_0602.sxw


Die vierte Variante (vgl. Abbildung 7) sah eine etwas vereinfachte Erschließung<br />

vor, indem nur eine <strong>Straße</strong>nanbindung an die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> vorgesehen wurde.<br />

Um drei geplante Baugrundstücke erschließen zu können, wurden zwei Brücken<br />

über den Graben vorgeschlagen. Die Grundstücksgrößen lagen im bereist erwähnten<br />

Bereich. Hier wurde wie bei den übrigen Varianten vor allem der immer noch zu<br />

hohe Erschließungsaufwand, die immer noch zu dichte Bebauung und vor allem die<br />

immer noch unzureichende Berücksichtigung des Baumbestands bemängelt, weshalb<br />

auch dieses Konzept von der <strong>Gemeinde</strong> abgelehnt wurde.<br />

Abbildung 7: Erschließungs- und Bebauungsvariante 4<br />

Für den Entwurf (vgl. Abbildung 8 auf Seite 22) hat daher der Bau- und Umweltausschuß<br />

der <strong>Gemeinde</strong> entschieden, daß die Erschließungsstraße - in etwa - auf<br />

den heute schon vorhandenen Weg entlang der Flurstücke 245 bis 248 (Acker) verlegt<br />

und keine Anbindung an die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> erfolgen soll. Die Erschließung<br />

eines hinteren Baufelds südwestlich des Grabenknicks erfolgt durch eine Stichstraße,<br />

die mit einer Länge von ca. 40 m den Anforderungen der örtlichen Feuerwehr<br />

genügt.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 21


Entlang der das Plangebiet umgebenden <strong>Straße</strong>n wird „nur“ eine Baureihe vorgesehen.<br />

Im Blockinnern soll „nur“ eine Baureihe entstehen - die vorher diskutierten<br />

Varianten sahen zwei bis drei Baureihen im Blockinnern vor. Einzige Ausnahme bildet<br />

das wegen der Stichstraße bereits erwähnte Baufeld südwestlich des Grabenknicks.<br />

Die Baufelder werden so angeordnet, daß der schützenswerte Baumbestand<br />

weitestgehend erhalten werden kann; einzelne Bäume liegen allerdings in den Baufeldern,<br />

so daß davon auszugehen ist, daß diese im Zuge der Bebauung gefällt werden.<br />

Durch sorgfältige Abstimmung mit dem Grünplaner wurde aber sichergestellt,<br />

daß keine besonders hochwertigen Bäume gefällt werden müssen.<br />

Für Fußgänger ist von der geplanten Erschließungsstraße ein Fußweg durch eine<br />

öffentliche Grünfläche zur <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> vorgesehen. Dies dient auch dem Erhalt<br />

des dortigen Baumbestands. Beidseitig des Grabens sind Streifen in einer Breite<br />

von 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten, um den Graben pflegen zu können<br />

und eine Durchwegung für Kleintiere sicherzustellen.<br />

Abbildung 8: Entwurf<br />

22 Begründung_Bek_0602.sxw


Die Größe der geplanten Baugrundstücke, die durch die Baufelder und die Erschließung<br />

in einem hohen Maße vorgegeben sind, beträgt überwiegend mehr als<br />

800 m², weshalb das Blockinnere nicht zu dicht bebaut und insbesondere auch bei<br />

der Errichtung von Nebenanlagen auf den Baumbestand Rücksicht genommen werden<br />

kann.<br />

Die zur Erreichung der Ziele getroffenen Festsetzungen werden in den folgenden<br />

Kapiteln erläutert.<br />

3.1 Nutzung und Bebauung<br />

3.1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan<br />

zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf ist<br />

das Plangebiet „<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>/<strong>Gartenstraße</strong>“ als Wohnbaufläche dargestellt,<br />

da ein Teil des Bestands zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans<br />

dem Wohnen diente und die noch unbebauten Grundstücke bzw. die noch für Wochenendhäuser<br />

genutzten Grundstücke künftig dem Wohnen dienen sollen. An diesen<br />

Voraussetzungen hat sich nichts geändert; zu klären war jedoch, ob im Plangebiet<br />

durchgängig reine Wohngebiete gemäß § 3 BauNVO (WR) oder allgemeine<br />

Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO (WA) festgesetzt werden sollen oder ob innerhalb<br />

des Plangebiets differenziert werden soll.<br />

Für den Vorentwurf wurde vorgeschlagen, im gesamten Plangebiet allgemeine<br />

Wohngebiete festzusetzen, um aufgrund der Größe der Grundstücke und der zulässigen<br />

Grundflächen, der günstigen Lage des Plangebiets und der Struktur der Bevölkerung<br />

in <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf neben Wohngebäuden auch der Versorgung des<br />

Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende<br />

Handwerksbetriebe allgemein zuzulassen.<br />

Im Zuge der Abwägung der zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen im<br />

Bau- und Umweltausschuß der <strong>Gemeinde</strong> wurde jedoch eingewandt, daß derartige<br />

Nutzungen im Blockinnenbereich zu Störungen durch eine erhöhte Verkehrsbelastung<br />

führen könnten, weil der Blockinnenbereich nur über eine Stichstraße bzw. einen<br />

Stichweg erschlossen wird. Daher sprach sich der Bau- und Umweltausschuß<br />

dafür aus, im Blockinnenbereich reine Wohngebiete (WR) festzusetzen. Dies steht<br />

der Zulassung von Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die der Deckung<br />

des täglichen Bedarfs der im Gebiet ansässigen Bewohner dienen, nicht entgegen;<br />

denn in einem reinen Wohngebiet können diese ausnahmsweise zugelassen<br />

werden.<br />

Im Einzelnen wird daher festgesetzt:<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 23


� Allgemein zulässige Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA)<br />

Da das Plangebiet im Blockrandbereich vorwiegend dem Wohnen im Sinne von §<br />

4 BauNVO dienen soll, werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3<br />

BauNVO als allgemein zulässig festgesetzt:<br />

� Wohngebäude,<br />

� die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,<br />

� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

� Ausnahmsweise zulässige Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA)<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO wird festgesetzt, daß<br />

� Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

� sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und<br />

� Anlagen für Verwaltungen<br />

nur ausnahmsweise zugelassen werden können.<br />

� Ausschluß zulässiger Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA)<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird ferner<br />

festgesetzt, daß<br />

� Gartenbaubetriebe und<br />

� Tankstellen<br />

nicht zulässig sind. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bleibt aber<br />

gewahrt.<br />

Die Zulässigkeit derartiger Betriebe muß ausgeschlossen werden, da von diesen<br />

regelmäßig Störungen der mit dem städtebaulichen Konzept angestrebten vorwiegenden<br />

Wohnnutzung ausgehen würden.<br />

� Allgemein zulässige Nutzungen in den reinen Wohngebieten (WR)<br />

Der Blockinnenbereich soll dem Wohnen im Sinne von § 3 BauNVO dienen, weshalb<br />

dort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauNVO als allgemein<br />

zulässig nur Wohngebäude festgesetzt werden. Dies schließt gemäß § 3 Abs. 4<br />

BauNVO auch solche Wohngebäude ein, die ganz oder teilweise der Betreuung und<br />

Pflege ihrer Bewohner dienen.<br />

24 Begründung_Bek_0602.sxw


� Ausnahmsweise zulässige Nutzungen in den reinen Wohngebieten (WR)<br />

Gemäß § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO wird festgesetzt, daß<br />

� Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs<br />

für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

und<br />

� Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets<br />

dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

nur ausnahmsweise zugelassen werden können.<br />

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

� Hauptanlagen<br />

Für das Plangebiet wird in Abhängigkeit von der Größe der vorhandenen bzw.<br />

voraussichtlichen Baugrundstücke, die durch die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

in einem hohen Maße vorgegeben werden, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,15<br />

bzw. 0,20 festgesetzt und damit die Errichtung zeitgemäßer Einzel- und Doppelhäuser<br />

ermöglicht.<br />

Je nach Größe der Grundstücke und der Größe der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

(Baufelder) wird die realisierbare Grundfläche für die Hauptanlagen durch<br />

die GRZ oder die Baufelder begrenzt. Dies beschränkt somit auch den Eingriff, und<br />

zwar nicht nur hinsichtlich des Grades der Versiegelung, sondern auch in Bezug auf<br />

den Baumbestand, der bei der Festsetzung der Baufelder berücksichtigt wird. Die<br />

Größe der maximal realisierbaren Grundflächen für die Hauptanlagen kann der Tabelle<br />

2 auf Seite 26 entnommen werden.<br />

Für die Berechnung der zulässigen Grundflächen (und damit auch der realisierbaren<br />

Grundflächen) wird zum Teil von geplanten Baugrundstücken ausgegangen, obwohl<br />

die Teilung bzw. Neuordnung der Flurstücke allein der/die Eigentümer vornehmen<br />

kann/können. Insoweit handelt es sich um eine theoretische Betrachtung, die<br />

aber erstens durch die Lage der Baufelder sowie deren Erschließung und damit der<br />

Ausnutzung der gewährten Baurechte begründet ist und die zweitens dazu dient,<br />

die Schlüssigkeit des städtebaulichen Konzepts aufzuzeigen - die Baugrundstücksgrößen<br />

und die Baurechte also in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Die Lage und<br />

Nummerierung der bestehenden und der geplanten Baugrundstücke können der Abbildung<br />

9 auf Seite 27 entnommen werden.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 25


Tabelle 2: Baugrundstücksgrößen, überbaubare Grundstücksflächen, Grundflächenzahlen,<br />

zulässige Grundflächen, realisierbare Grundflächen für Hauptanlagen<br />

1 2 3 4 5 6<br />

Flurstück<br />

(ggf. Planung)<br />

Größe des Baugrundstücks<br />

(ggf. Planung)<br />

in m²<br />

überbaubare<br />

Grundstücksfläche<br />

in m²<br />

Grundflächenzahl<br />

(GRZ)<br />

zulässige Grundfläche<br />

in m²<br />

max. realisierbare<br />

Grundfläche für Hauptanlagen<br />

in m²<br />

219-1 704,7 192,3 0,20 140,9 140,9<br />

219-2 1.229,4 276,2 0,15 184,4 184,4<br />

220 919,2 144,0 0,20 183,8 144,0<br />

221 920,6 144,0 0,20 184,1 144,0<br />

233 491,1 167,3 0,20 98,2 98,2<br />

235 1.346,6 685,5 0,15 202,0 202,0<br />

238 649,7 254,8 0,20 129,9 129,9<br />

239/1, 239/2 1.099,7 255,3 0,15 165,0 165,0<br />

240 1.100,1 255,2 0,15 165,0 165,0<br />

241 1.098,3 255,0 0,15 164,7 164,7<br />

244/1, 244/2 1.097,6 255,0 0,15 164,6 164,6<br />

245 1.050,5 255,0 0,15 157,6 157,6<br />

246 1.049,5 255,0 0,15 157,4 157,4<br />

247 911,8 210,0 0,15 136,8 136,8<br />

Neu-16 666,3 317,5 0,20 133,3 133,3<br />

Neu-17 653,3 280,2 0,20 130,7 130,7<br />

1482 671,7 156,0 0,20 134,3 134,3<br />

1483 599,3 209,6 0,20 119,9 119,9<br />

1484 600,6 210,2 0,20 120,1 120,1<br />

1485, 1486 611,0 162,5 0,20 122,2 122,2<br />

1487 720,4 210,2 0,20 144,1 144,1<br />

Neu-1 1.018,1 198,0 0,20 203,6 198,0<br />

Neu-2 1.040,0 234,0 0,20 208,0 208,0<br />

Neu-3 1.110,1 180,0 0,20 222,0 180,0<br />

Neu-4 851,9 138,0 0,20 170,4 138,0<br />

Neu-5 813,4 184,4 0,20 162,7 162,7<br />

Neu-6 811,8 176,7 0,20 162,4 162,4<br />

Neu-7 1.129,4 350,8 0,15 169,4 169,4<br />

Neu-8 844,9 144,0 0,20 169,0 144,0<br />

Neu-9 727,5 133,8 0,20 145,5 133,8<br />

Neu-10 1.589,5 343,0 0,15 238,4 238,4<br />

Neu-11 621,2 78,2 0,15 93,2 78,2<br />

Neu-12 660,0 78,0 0,15 99,0 78,0<br />

Neu-13 757,7 222,9 0,20 151,5 151,5<br />

Neu-14 512,2 225,8 0,20 102,4 102,4<br />

Neu-15 516,5 210,2 0,20 103,3 103,3<br />

Summen 31.195,6 8.048,6 5.539,9 5.307,3<br />

26 Begründung_Bek_0602.sxw


Abbildung 9: Lage und Nummerierung bestehender und geplanter Baugrundstücke<br />

� Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen<br />

Ziel des Bebauungsplans ist eine typische Bebauung mit sog. 1½-Geschossern,<br />

wie sie im Bereich des Einfamilien- und Doppelhausbaus seit Jahrhunderten in Brandenburg<br />

gebräuchlich sind. Aufgrund der üblichen und hier festgesetzten Steildachformen<br />

können im Dachraum Aufenthaltsräume entstehen, so daß wegen der Brandenburgischen<br />

Bauordnung (BbgBO) 12 für deren Zulässigkeit die Zahl der Vollgeschosse<br />

mit einem Höchstmaß von zwei festgesetzt werden muß. Denn in § 2 Abs.<br />

4 BbgBO wird bestimmt, daß „Vollgeschosse ... alle oberirdischen Geschosse“<br />

sind, „deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />

hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen<br />

dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der<br />

12 Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.<br />

Juli 2003, GVBl. Bbg I S. 210 ff.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 27


obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,<br />

gelten nicht als Vollgeschosse.“ Ergänzend definiert § 2 Abs. 5 BbgBO, daß „Aufenthaltsräume<br />

... Räume“ sind, „die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind.“ Und schließlich<br />

regelt § 40 Abs. 1 BbgBO, daß „Aufenthaltsräume ... eine für ihre Benutzung<br />

ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben“<br />

müssen. „Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens<br />

die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter<br />

1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen<br />

genügt eine lichte Höhe von 2,30 m.“<br />

Um das städtebauliche Ziel einer Bebauung mit typischen 1½-Geschossern zu<br />

erreichen, wird daher ergänzend zur Zahl der Vollgeschosse zum einen die Firsthöhe<br />

für bauliche Anlagen auf den überbaubaren Grundstücksflächen einheitlich mit 9 m<br />

festgesetzt - zu messen ab dem in der textlichen Festsetzung § 2 Abs. 1 festgesetzten<br />

unteren Bezugspunkt von 53,5 m ü.N.N.<br />

Zum anderen wird die Traufhöhe für bauliche Anlagen auf den überbaubaren<br />

Grundstücksflächen mit einheitlich 3,50 m festgesetzt - ebenso zu messen ab dem<br />

in der textlichen Festsetzung § 2 Abs. 1 festgesetzten unteren Bezugspunkt von<br />

53,5 m ü.N.N. Dadurch können „echte“ Zweigeschosser mit flach geneigtem Dach<br />

vermieden werden, so daß insgesamt eine harmonische Bebauung entstehen kann,<br />

ohne die Vorstellungen der Bauherren über Gebühr einzuengen.<br />

Um sicherzustellen, daß sich bauliche Anlagen, die außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen errichtet werden, den Anlagen auf den Baufeldern unterordnen,<br />

wird ferner die Firsthöhe von Garagen, überdeckten Stellplätzen, Gewächshäusern<br />

und Nebengebäuden für Abstellräume einheitlich mit 4,50 m festgesetzt - wiederum<br />

zu messen ab dem in der textlichen Festsetzung § 2 Abs. 1 festgesetzten unteren<br />

Bezugspunkt von 53,5 m ü.N.N.<br />

� Nebenanlagen<br />

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugrundstücke dürfen<br />

Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO errichtet werden,<br />

soweit nicht andere Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (s.u.) oder landesrechtliche<br />

Vorschriften entgegenstehen. Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume<br />

mit einer Wandhöhe von nicht mehr als 3 m sind gemäß § 6 Abs. 10 BbgBO<br />

unmittelbar an den Grundstücksgrenzen und ohne Abstandsflächen zulässig. Eine<br />

solche Grenzbebauung darf insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer<br />

Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten.<br />

Dadurch wäre es möglich, daß es entlang der das Plangebiet umgrenzenden<br />

<strong>Straße</strong>n zu einer dichten Abfolge von Hauptanlagen und Nebengebäuden käme und<br />

somit der Blick ins Innere des Baublocks nahezu unmöglich würde. Die Folge wäre<br />

der optische Eindruck einer hohen Verdichtung, der jedoch vermieden werden soll,<br />

weshalb festgesetzt wird, daß Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer<br />

28 Begründung_Bek_0602.sxw


Grundfläche von jeweils mehr als 10 m² auf den Baugrundstücken, die von der <strong>Gartenstraße</strong>,<br />

der Jahnstraße oder der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> aus erschlossen werden,<br />

außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind.<br />

In den Baugebieten sind nur die notwendigen Stellplätze und Garagen zulässig (§<br />

12 Abs. 6 BauNVO). Die Errichtung von Stellplätzen und Garagen ist gemäß der<br />

textlichen Festsetzung § 4 Abs. 2 nur zulässig, wenn zu öffentlichen Verkehrsflächen<br />

mindestens ein Abstand von 5 m eingehalten wird.<br />

Grundsätzlich erachtet die <strong>Gemeinde</strong> die Errichtung von z.B. Schuppen und Gerätehäuschen<br />

in den Vorgärten als städtebaulich nicht wünschenswert. Derartige<br />

Anlagen können im Grundsatz - ohne Einschränkungen der Funktionalität - neben<br />

oder hinter der Hauptanlage errichtet werden, ohne den Gesamteindruck eines<br />

Grundstücks zu dominieren oder anderweitig negativ zu beeinflussen.<br />

Im Plangebiet mußten jedoch wegen des Baumbestands einige überbaubare<br />

Grundstücksflächen in größerer Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet<br />

werden. Auf den entsprechenden Grundstücken würde die Nutzbarkeit<br />

deutlich eingeschränkt, wenn Schuppen und dergleichen nur neben oder hinter der<br />

Hauptanlage errichtet werden dürften.<br />

Um dennoch dem Ziel der <strong>Gemeinde</strong> gerecht zu werden und den Bereich der<br />

Vorgärten von solchen Nebenanlagen frei zu halten, wird in der textlichen Festsetzung<br />

§ 2 Abs. 4 bestimmt, daß Nebenanlagen mit einer Höhe von mehr als 1 m vor<br />

der vorderen Baugrenze nur errichtet werden dürfen, wenn diese mehr als 5 m von<br />

angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen entfernt ist.<br />

Die maximal realisierbaren Grundflächen für Nebenanlagen auf den bestehenden<br />

bzw. geplanten Baugrundstücken gibt die Tabelle 3 auf Seite 31 wieder. Dabei ist<br />

zu beachten, daß sich die geplanten Baugrundstücke aus der Lage und Größe der<br />

Baufelder sowie der Erschließung ergeben. Da die Baugrundstücke aber nicht festgesetzt<br />

werden können, handelt es sich um eine theoretische Betrachtung, die nur<br />

dazu dienen soll, die Schlüssigkeit des städtebaulichen Konzepts aufzuzeigen (vgl.<br />

dazu auch die Hinweise im Abschnitt zu den Hauptanlagen).<br />

Als Lesebeispiel soll das Flurstück 220 dienen:<br />

In der Spalte 2 wird zunächst die zulässige Grundfläche wiedergegeben, die für<br />

Hauptanlagen nicht ausgeschöpft werden kann. Dies ergibt sich aus einem Vergleich<br />

der Spalten 3 (überbaubare Grundstücksfläche) und 5 (zulässige Grundfläche)<br />

der Tabelle 2 auf Seite 26 betreffend der Hauptanlagen. Dabei wird davon<br />

ausgegangen, daß für die Hauptanlagen das Maximum der realisierbaren Grundfläche<br />

angestrebt wird (Spalte 6 in der benannten Tabelle). Ist die zulässige Grundfläche<br />

größer als die überbaubare Grundstücksfläche kann dieser „überschießende“<br />

Teil für die Errichtung von Nebenanlagen verwendet werden - hier also 39,8 m².<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 29


Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß entsprechend gilt,<br />

daß, wenn die maximal zulässige Grundfläche für Hauptanlagen nicht ausgeschöpft<br />

wird, der nicht in Anspruch genommene Teil für die Errichtung von Nebenanlagen<br />

verwendet werden kann.<br />

Spalte 3 der Tabelle 3 auf Seite 31 (betreffend der Nebenanlagen) entspricht der<br />

textlichen Festsetzung § 2 Abs. 2, wonach die zulässige Grundfläche durch die<br />

Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im<br />

Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,<br />

durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten<br />

werden darf.<br />

In Spalte 4 findet sich die nach dieser Regelung zulässige Überschreitung der zulässigen<br />

Grundfläche für Nebenanlagen in Quadratmeter - hier 91,9 m². Diese zulässige<br />

Überschreitung für Nebenanlagen wird mit der für Hauptanlagen nicht ausgeschöpften<br />

Grundfläche addiert, so daß sich die Werte in Spalte 5 ergeben. Dieser<br />

Wert aus der Spalte 5 wird nun mit dem Wert aus der Spalte 6 der Tabelle für die<br />

Hauptanlagen (max. realisierbare Grundfläche für Hauptanlagen, s. Seite 26) addiert,<br />

so daß sich die Werte in Spalte 6 der Tabelle für die Nebenanlagen ergeben.<br />

Durch die textliche Festsetzung § 2 Abs. 2 wird die Versiegelung durch bauliche<br />

Anlagen (Haupt- und Nebenanlagen) für das reine Wohngebiet 2 und die allgemeinen<br />

Wohngebiete 6 und 8 aber insgesamt begrenzt. Dadurch soll erreicht werden,<br />

daß der mögliche Eingriff in den Naturhaushalt auf das erforderliche Maß beschränkt<br />

wird. Die Werte für die maximale GRZ von Haupt- und Nebenanlagen in<br />

den Wohngebieten insgesamt gibt die Spalte 7 wieder. Ist dort kein Wert eingetragen,<br />

erfolgt keine Beschränkung. In der Spalte 8 stehen die diesen GRZ-Werten<br />

entsprechenden maximalen Grundflächen - hier 229,8 m².<br />

In der Spalte 9 schließlich finden sich die maximal realisierbaren Grundflächen<br />

für die Nebenanlagen, und zwar unter der Annahme, daß die für Hauptanlagen<br />

möglichen Grundflächen im vollen Umfang auch für Hauptanlagen ausgeschöpft<br />

werden. Diese Werte ergeben sich aus dem Vergleich der Spalten 6 und 8; ist der<br />

Wert in Spalte 6 wegen „fehlender“ Begrenzung genauso groß wie der in Spalte 8,<br />

steht in Spalte 9 der Wert aus Spalte 5. Ist der Wert in Spalte 6 aber größer als der<br />

in Spalte 8, greift die Begrenzungsregel aus der textlichen Festsetzung, so daß sich<br />

der Wert in Spalte 9 aus Spalte 8 abzüglich der maximal realisierbaren Grundfläche<br />

für die Hauptanlagen ergibt (Spalte 6 in der Tabelle für die Hauptanlagen) – im Beispiel<br />

also 85,8 m².<br />

Teilweise sind die realisierbaren Grundflächen für die Nebenanlagen gemäß der<br />

Spalte 9 relativ klein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß diese Werte unter<br />

der Maßgabe stehen, daß die zulässigen Grundflächen für die Hauptanlagen voll<br />

ausgeschöpft werden. Erfolgt dies nicht, steigt automatisch die zulässige Grundfläche<br />

für die Nebenanlagen an.<br />

30 Begründung_Bek_0602.sxw


Tabelle 3: Zulässige Grundflächen für Nebenanlagen<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 31


32 Begründung_Bek_0602.sxw


3.1.3 Bauweise<br />

Zur Wahrung und Entwicklung des Gebietscharakters wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr.<br />

2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig<br />

sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- und Doppelhäuser.<br />

3.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entlang des nördlichen Teils der<br />

<strong>Gartenstraße</strong>, entlang der Jahnstraße und entlang des nordöstlichen Teils der<br />

<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> in einem Streifen festgesetzt, da dieser dort durch die vorhandene<br />

Bebauung bereits vorgegeben ist. In den übrigen Teilen des Plangebiets werden<br />

einzelne überbaubare Grundstücksflächen (Baufelder) festgesetzt, da nur so der<br />

umfangreiche Baumbestand berücksichtigt und dauerhaft geschützt werden kann.<br />

Die Größen der überbaubaren Grundstücksflächen können für jedes Baugrundstück<br />

(vorhanden oder geplant) der Tabelle 2 auf Seite 26 entnommen werden.<br />

3.1.5 Stellung und Gestaltung der baulichen Anlagen, Einfriedungen<br />

� Stellung der baulichen Anlagen<br />

Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird für drei Baugrundstücke die<br />

Firstrichtung zeichnerisch festgesetzt, und zwar für die Flurstücke 1482, 1485 und<br />

„Neu-7“ (Teile des bisherigen Flurstücks 1572 und weitere; vgl. Abbildung 9 auf<br />

Seite 27).<br />

Für allen anderen Baugrundstücke wird in § 3 Abs. 2 textlich festgesetzt, daß<br />

Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO 13 zu den öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

von denen aus das Baugrundstück erschlossen wird, trauf- oder giebelständig ausgerichtet<br />

sein müssen. Dies entspricht weitestgehend sowohl den vorhandenen Gebäudestellungen<br />

im Plangebiet als auch dem in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf<br />

Üblichen.<br />

� Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

Nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 und 9 BbgBO können örtliche Bauvorschriften<br />

über die Gestaltung baulicher Anlagen als Festsetzungen in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen werden. Da das Plangebiet nicht exponiert ist, ist es ausreichend,<br />

eine Regelung zur Dachneigung zu treffen. Gemäß der textlichen Festset-<br />

13 § 2 Abs. 2 BbgBO lautet: „Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen,<br />

die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von<br />

Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 33


zung § 6 Abs. 1 sind Dachneigungen zwischen 25 und 50° zulässig. Weitere Festsetzungen<br />

z.B. zur Dachform und den verwendbaren Materialien werden für nicht<br />

erforderlich gehalten. Im Gegenteil würde eine gewisse Vielfalt begrüßt; insbesondere<br />

sei auf die Möglichkeiten zur Nutzung der Solarenergie hingewiesen.<br />

Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen sind gemäß der textlichen<br />

Festsetzung § 6 Abs. 2 Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Neigung<br />

bis zu 30° zulässig; Ausnahmen (steilere Dächer) können zugelassen werden.<br />

� Einfriedungen<br />

Für die städtebauliche Ordnung und das Erleben eines Baugebiets sind Einfriedungen<br />

von hoher Bedeutung, weshalb festgesetzt wird, daß blickdichte bauliche<br />

Einfriedungen an den Grundstücksgrenzen unzulässig sind. Ausgenommen sind Sockel<br />

bis zu einer Höhe von 30 cm. Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,50 m<br />

nicht überschreiten.<br />

Außerdem wird zwecks Vermeidung eines Eingriffs in den Lebensraum wild lebender<br />

Kleintiere gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, daß Zäune und Sockel<br />

mindestens alle 15 m eine Öffnung von mindestens 20 cm Breite und 10 cm<br />

Höhe vorsehen müssen und daß mindestens jeweils eine entsprechende Öffnung an<br />

jeder Seite des Baugrundstücks vorgesehen werden muß, um die Durchlässigkeit<br />

für Kleintiere zu gewährleisten.<br />

Aufgrund des Grabens im Plangebiet und aufgrund des nahe gelegenen Landschaftsschutzgebietes<br />

Fredersdorfer Mühlenfließ ist von einem erhöhten Kleintieraufkommen<br />

auszugehen. Die getroffene Festsetzung wird vor dem Hintergrund,<br />

daß Einfriedungen ohnehin wegen der Bodenfreiheit erforderlicher Türen und Tore<br />

für Kleintiere vielfach keine Hürden darstellen, als ausreichend erachtet. Dabei wird<br />

berücksichtigt, daß die Verkehrsbelastung in der <strong>Gartenstraße</strong> und der Jahnstraße<br />

äußerst gering ist und daß in allen drei das Plangebiet begrenzenden <strong>Straße</strong>n breite,<br />

begrünte Seitenstreifen vorhanden sind, die auch dem Schutz von Kleintieren dienen.<br />

3.2 Eingriffsberechnung<br />

Trotz der zum Teil bereits weiter oben, zum Teil im Umweltbericht beschriebenen<br />

Vermeidungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob der Bebauungsplan Eingriffe in den<br />

Naturhaushalt ermöglicht. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist über die Vermeidung<br />

und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in<br />

der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Der Ausgleich der zu<br />

erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Festsetzungen<br />

nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.<br />

Eingriffe sind tatsächliche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen<br />

im besiedelten wie unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes, das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft er-<br />

34 Begründung_Bek_0602.sxw


heblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Zu berücksichtigen ist dabei, daß<br />

auf der Ebene des Bebauungsplans eine Verpflichtung zum Ausgleich gemäß § 1a<br />

Abs. 3 Satz 5 BauGB nur für solche Eingriffe besteht, die nicht bereits vor der planerischen<br />

Entscheidung, d.h. vor der Aufstellung des Bebauungsplans, erfolgten<br />

oder nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässig gewesen wären. Dies bedeutet, daß<br />

die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe unter Umständen nicht oder<br />

nur teilweise auszugleichen sind. Dies wird bei der strikt grundstücksbezogenen Betrachtung<br />

in der Tabelle 4 auf Seite 36 berücksichtigt.<br />

Dabei ist zu beachten, daß die Berechnung auf der Grundlage angenommener<br />

Grundstücksteilungen erfolgt, die allein den Eigentümern obliegen und nicht festgesetzt<br />

werden können. Die geplanten Grundstücksteilungen ergeben sich aber fast<br />

zwangsläufig aus der Anordnung der Baufelder und der Erschließung und damit<br />

auch die realisierbaren Grundflächen auf der Basis der festgesetzten Grundflächenzahlen.<br />

Wie anhand der Tabelle 4 ersichtlich ist, ergibt sich ein Eingriff nur für wenige<br />

Baugrundstücke. Außerdem zeigt die Tabelle 4, daß durch den Bebauungsplan die<br />

Summe der maximal zulässigen Grundflächen von Haupt- und Nebenanlagen gegenüber<br />

dem nach § 34 BauGB zulässigen Maß sinkt - von 9.000 m² auf ca. 7.850<br />

m². Zugleich kann der Tabelle 4 entnommen werden, daß vor allem das zulässige<br />

Maß für die Nebenanlagen sinkt, und zwar von 3.600 m² auf ca. 2.550 m².<br />

Die Summe des in der Tabelle 4 ausgewiesenen Eingriffs von ca. 194 m² wurde<br />

anhand einer strikt grundstücksbezogenen Betrachtung ermittelt. Entsprechend<br />

konnte das Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB, das auf andere Baugrundstücke<br />

entfällt und dort nicht ausgeschöpft wird, nicht den Baugrundstücken<br />

(auf denen dieses Maß überschritten wird) zugeschlagen werden.<br />

Bei der Abwägung der zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigte<br />

der Bau- und Umweltausschuß aber, daß durch die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

das insgesamt zulässige Maß für Haupt- und Nebenanlagen um fast<br />

1.150 m² sinkt und daher die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für die punktuelle<br />

Überschreitung des bisher zulässigen Maßes nicht gerechtfertigt ist.<br />

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß es durch die Verringerung<br />

der Baurechte nicht zu einem Planungsschaden kommt, da die nach § 34<br />

BauGB seit langem bestehenden Baurechte seit mehr als sieben Jahren nicht in Anspruch<br />

genommen wurden (§ 42 BauGB).<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 35


Tabelle 4: Eingriffsberechnung für über § 34 BauGB hinausgehende<br />

Baurechte gemäß B-Plan<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Baurecht gemäß B-Plan Baurecht gemäß § 34 BauGB<br />

Flurstück<br />

(Planung)<br />

max. realisierbareGrundfläche<br />

für Hauptanlagen<br />

in m²<br />

max. realisierbareGrundfläche<br />

für Nebenanlagen<br />

in m²<br />

Summe der<br />

max. realisierbarenGrundflächen<br />

für<br />

Haupt- und Nebenanlagen<br />

in m²<br />

max. Grundfläche<br />

für Hauptanlagen<br />

inkl.<br />

Dehnungszuschlag<br />

in m²<br />

max. Grundfläche<br />

für Nebenanlagen<br />

inkl.<br />

Dehnungszuschlag<br />

in m²<br />

Summe der<br />

max. Grundfläche<br />

für HauptundNebenanlagen<br />

in m²<br />

Eingriff<br />

in m²<br />

219-1 140,9 70,5 211,4 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

219-2 184,4 92,2 276,6 150,0 100,0 250,0 26,6<br />

220 144,0 85,8 229,8 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

221 144,0 86,2 230,2 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

233 98,2 49,1 147,3 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

235 202,0 101,0 303,0 150,0 100,0 250,0 53,0<br />

238 129,9 65,0 194,9 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

239/1, 239/2 165,0 82,5 247,4 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

240 165,0 82,5 247,5 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

241 164,7 82,4 247,1 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

244/1, 244/2 164,6 82,3 247,0 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

245 157,6 78,8 236,4 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

246 157,4 78,7 236,1 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

247 136,8 68,4 205,2 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-16 133,3 66,6 199,9 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-17 130,7 65,3 196,0 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

1482 134,3 67,2 201,5 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

1483 119,9 59,9 179,8 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

1484 120,1 60,1 180,2 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

1485, 1486 122,2 61,1 183,3 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

1487 144,1 72,0 216,1 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-1 198,0 56,5 254,5 150,0 100,0 250,0 4,5<br />

Neu-2 208,0 52,0 260,0 150,0 100,0 250,0 10,0<br />

Neu-3 180,0 97,5 277,5 150,0 100,0 250,0 27,5<br />

Neu-4 138,0 75,0 213,0 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-5 162,7 40,7 203,4 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-6 162,4 40,6 203,0 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-7 169,4 84,7 254,1 150,0 100,0 250,0 4,1<br />

Neu-8 144,0 67,2 211,2 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-9 133,8 84,5 218,3 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-10 238,4 79,5 317,9 150,0 100,0 250,0 67,9<br />

Neu-11 78,2 61,6 139,8 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-12 78,0 70,5 148,5 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-13 151,5 75,8 227,3 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-14 102,4 51,2 153,7 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Neu-15 103,3 51,7 155,0 150,0 100,0 250,0 0,0<br />

Summen 5.307,3 2.546,4 7.853,7 5.400,0 3.600,0 9.000,0 193,7<br />

36 Begründung_Bek_0602.sxw


3.3 Verkehr und Erschließung<br />

� Öffentliche <strong>Straße</strong>n<br />

Die Garten- und die Jahnstraße sind unbefestigt, die <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> weist<br />

eine asphaltierte Fahrbahnfläche und einseitig einen befestigten Gehweg auf. Der<br />

Ausbau aller drei <strong>Straße</strong>n ist beabsichtigt; wegen fehlender Haushaltsmittel können<br />

aber keine Aussagen darüber getroffen werden, wann dieser Ausbau erfolgen wird.<br />

� Erschließungsstraßen<br />

Zur Erschließung der Baugrundstücke im Blockinnern werden gemäß § 9 Abs. 1<br />

Nr. 11 BauGB zwei Erschließungsstraßen vorgesehen, wobei die nördliche als öffentliche<br />

Verkehrsflächen und die südliche, da sie dem Anschluß nur eines Baugrundstücks<br />

dient, als private Verkehrsflächen festgesetzt werden. Beide Erschließungsstraßen<br />

werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt<br />

- Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich -, die entsprechende Beschilderung<br />

ist zu gegebener Zeit mit dem <strong>Straße</strong>nverkehrsamt des Landkreises abzustimmen.<br />

Durch die nördliche Erschließungsstraße werden acht Baugrundstücke erschlossen,<br />

und sie hat eine Länge von insgesamt ca. 130 m (einschließlich des Stichwegs<br />

am Ende). Daher wird eine Wendefläche vorgesehen, die auch zum Wenden dreiachsiger<br />

Entsorgungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge geeignet ist. Hinsichtlich<br />

der Befestigung der <strong>Straße</strong> (Breite und Belag) werden keine Festsetzungen getroffen;<br />

dies bleibt der Ausbauplanung vorbehalten. Zum Schutz der Kleintiere siehe jedoch<br />

weiter unten.<br />

Die südliche Erschließungsstraße erschließt, wie bereits erwähnt, nur ein geplantes<br />

Baugrundstück und ist ca. 50 m lang. Da Entsorgungsfahrzeuge am östlichen<br />

Ende dieser <strong>Straße</strong> nicht wenden können, müssen die Abfallbehälter entweder an<br />

der <strong>Gartenstraße</strong> abgestellt oder an den Abfuhrtagen dorthin gebracht werden; dies<br />

entspricht dem üblichen Verfahren bei Hinterliegergrundstücken. Den Anforderungen<br />

der Feuerwehr im Sinne des § 5 BbgBO (geradlinige Zufahrt) wird Genüge getan.<br />

Um den Eingriff in den Boden so gering wie möglich zu halten, wird in § 8 Abs.<br />

2 textlich festgesetzt, daß die Befestigung der privaten Verkehrsflächen nur im<br />

wasser- und luftdurchlässigen Aufbau zulässig ist. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit<br />

wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß,<br />

Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Tiefborde zu seitlichen Befestigung<br />

der Fahrbahn sind hingegen zulässig.<br />

Die Untere Wasserbehörde hat in Ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf darauf<br />

hingewiesen, daß die südliche Erschließungsstraße im Bereich des 5 m-Streifens<br />

am Graben liegt, innerhalb dessen Vorhaben gemäß § 87 Abs. 1 BbgWG einer wasserrechtlichen<br />

Genehmigung bedürfen. Auf Nachfrage wurde die grundsätzliche Ge-<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 37


nehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt, sofern ein Lageplan, ein Querschnitt der<br />

Verkehrsfläche sowie eine kurze Erläuterung zur Genehmigung eingereicht werden.<br />

14 Es wird darauf hingewiesen, daß dem Wasser- und Bodenverband Stöbber-<br />

Erpe als Unterhaltungsverband des Grabens der freie Zutritt zu gewähren ist.<br />

Zur Vermeidung eines Eingriffs in den Lebensraum wild lebender Kleintiere wird<br />

für beide Erschließungsstraßen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in § 8 Abs. 1 textlich<br />

festgesetzt, daß die Erschließungsstraßen ohne Hochborde und Regeneinläufe<br />

zu errichten sind. Dies soll zum einen die Querung für Kleintiere erleichtern, zum<br />

anderen ein Hereinfallen verhindern. Wegen des Grabens im Plangebiet und wegen<br />

der Nähe zum Fredersdorfer Mühlenfließ ist von einem erhöhten Kleintieraufkommen<br />

auszugehen.<br />

Die Untere Bauaufsichtsbehörde, Bauordnungsamt, hat in ihrer Stellungnahme<br />

zum Entwurf darauf hingewiesen, 15 daß die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

uneingeschränkt von Rettungsfahrzeugen benutzt werden können müssen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> berücksichtigte bei der Abwägung, daß für die (öffentliche) Erschließungsstraße<br />

im Blockinnern ein Wendehammer vorgesehen ist, der für Rettungsfahrzeuge<br />

ausreichend dimensioniert ist (s.o.). Der (private) Erschließungsstichweg<br />

ist 4 m breit, so daß eine Befahrbarkeit durch Rettungsfahrzeuge gesichert<br />

ist. Die <strong>Gemeinde</strong> weist darauf hin, daß auf dem zugehörigen Baugrundstück<br />

die Hauptanlage ganz oder teilweise mehr als 50 m von der <strong>Gartenstraße</strong> entfernt<br />

sein wird, weshalb § 5 Abs. 3 BbgBO zu beachten ist, wonach ggf. auf dem<br />

Grundstück Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen sind.<br />

� Wege, Zufahrten und Stellplätze<br />

Um den Eingriff in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten, wird für Wege,<br />

Zufahrten und Stellplätze festgesetzt, daß die Befestigung nur in wasser- und luftdurchlässigem<br />

Aufbau zulässig ist. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich<br />

mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen<br />

und Betonierungen sind unzulässig.<br />

14 Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde vom 29. Juli 2005, vom 5. Oktober 2005 und vom<br />

7. Februar 2006.<br />

15 Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde, Bauordnungsamt, vom 25. November 2005.<br />

38 Begründung_Bek_0602.sxw


3.4 Ver- und Entsorgung<br />

� Elektroenergieversorgung<br />

Der zuständige Träger öffentlicher Belange hat keine Einwände gegenüber dem<br />

Bebauungsplan geäußert. 16 Er weist aber darauf hin, daß vor der Aufnahme von<br />

Erdarbeiten eine Bestandsplan-Auskunft beim Versorgungsträger eingeholt werden<br />

sollte, um Beschädigungen des Versorgungsnetzes vermeiden zu können.<br />

� Gasenergieversorgung<br />

Der zuständige Träger öffentlicher Belange hat keine Einwände gegen den Bebauungsplan<br />

geäußert. 17<br />

� Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung<br />

Das Plangebiet ist gemäß der Stellungnahme des zuständigen Trägers öffentlicher<br />

Belange 18 nur zum Teil an die zentrale Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung<br />

angeschlossen. Für den Blockinnenbereich ist ein Erschließungsvertrag abzuschließen.<br />

3.5 Soziale Infrastruktur<br />

Im Plangebiet sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden, und<br />

es werden auch keine geplant, da die anderorts bestehenden Einrichtungen sowohl<br />

für den bisherigen als auch den künftigen Bedarf genügen.<br />

3.6 Denkmalschutz<br />

Im Plangebiet gibt es keine baulichen Denkmale. Da aber Bodendenkmale gemäß<br />

der Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege 19 möglich<br />

sind, ist ein entsprechender Hinweis in die Planzeichnung aufzunehmen.<br />

16 Stellungnahme der e.dis AG vom 27. Juli 2005.<br />

17 Stellungnahme der EWE AG vom 25. Juli 2005.<br />

18 Stellungnahme des WSE Wasserverbands Strausberg-Erkner vom 12. August 2005.<br />

19 Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches<br />

Landesmuseum vom 15. August 2005.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 39


3.7 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz<br />

Der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes Märkisch-Oderland<br />

sind für das Plangebiet keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen<br />

bekannt. 20 Sollten dennoch im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen<br />

und/oder organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form, Konsistenz)<br />

des Bodens sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist die Untere<br />

Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise<br />

umgehend in Kenntnis zu setzen (§§ 31 und 37 BbgAbfG vom 6. Juni<br />

1997). Ein entsprechender Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen.<br />

Dem Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst - ist für das Plangebiet<br />

keine konkrete Kampfmittelbelastung bekannt. 21 Sollten dennoch Kampfmittel<br />

gefunden werden, dürfen diese gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kampfmittelverordnung<br />

für das Land Brandenburg (KampfmV vom 23. November 1998) nicht berührt und<br />

deren Lage nicht verändert werden. Die Fundstelle ist gemäß § 2 KampfmV unverzüglich<br />

der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Ein<br />

entsprechender Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen.<br />

Die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde hat zudem im Rahmen<br />

Ihrer Stellungnahme zum Entwurf 22 die Aufnahme der nachstehenden Hinweise gefordert:<br />

� Bei den geplanten Baumaßnahmen anfallender überschüssiger, nicht kontaminierter<br />

Boden und Bauschutt sind dem Baustoffrecycling zuzuführen.<br />

� Die Abfallvermeidung hat nach Maßgabe des § 4 des Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetzes (KrW-AbfG) vom 27.09.94 (in Kraft seit 07.10.96) Vorrang vor<br />

der Abfallverwertung, die Verwertung Vorrang vor der sonstigen Entsorgung.<br />

� Die anfallenden Abfälle sind nach Art, Zusammensetzung und Menge getrennt<br />

zu erfassen und auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />

(KrW-AbfG) vom 27.09.94 ordnungsgemäß zu verwerten bzw . zu entsorgen.<br />

� Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können und für die auf der<br />

Grundlage der geltenden Abfallsatzung des Landkreises Märkisch-Oderland eine<br />

Überlassungspflicht zur Entsorgung gegenüber dem Landkreis besteht, sind ab<br />

dem 01.06.2005 ausschließlich in die Abfallumladestation in 15562 Rüdersdorf,<br />

Horst-Wilhelm-Otto-Weg, zu entsorgen.<br />

� Für den Wiedereinbau vorgesehener nicht kontaminierter Erdaushub (Boden) ist<br />

gesondert zu lagern und vor Schadstoffeintrag entsprechend zu schützen.<br />

20 Stellungnahme der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde vom 22. August 2005.<br />

21 Stellungnahme des Zentraldienstes der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst - vom 25. Juli<br />

2005.<br />

22 Der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde vom 14. Dezember 2005.<br />

40 Begründung_Bek_0602.sxw


� Des Weiteren ist sicherzustellen, daß durch den Einsatz von erforderlich werdender<br />

Technik keine wassergefährdenden Stoffe in den Boden und ins Grundwasser<br />

gelangen können. Betankungen sowie erforderlich werdende Reparaturen an<br />

v.g. Technik sind auf dafür vorgesehenen versiegelten Flächen durchzuführen.<br />

� Sollten dennoch durch unsachgemäße Handhabung oder Havarie Leckagen entstehen,<br />

sind diese der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen<br />

und unverzüglich entsprechend den Vorgaben der Umsetzung des Runderlasses<br />

A3/00 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung/Allgemeinverfügung<br />

des Landesumweltamtes Brandenburg vom<br />

14.08.2000 (Amtl. Anzeiger Nr. 38 vom 27.09.2000) zu entsorgen.<br />

� Für die geplanten Baumaßnahmen sind grundsätzlich nur nichtkontaminierte Materialien<br />

zu verwenden. Die Anforderungen richten sich nach den BTR RC -<br />

StB/Ausgabe 2002, den Technischen Regeln der LAGA „Anforderungen an die<br />

stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ in der derzeit gültigen<br />

Fassung, dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.03.1998 (in Kraft seit<br />

01.03.1999) und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen.<br />

� Für die Verwendung von Recyclingmaterial bei Baumaßnahmen an <strong>Straße</strong>n und<br />

Wegen sowie für die Entsorgung des bei den geplanten Maßnahmen anfallenden<br />

<strong>Straße</strong>naufbruches und Bodens (u.a. Bankett) sind die „Brandenburgischen<br />

Technischen Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von<br />

Recyclingbaustoffen im <strong>Straße</strong>nbau von 2004 (BTR RC-StB 04)“ - Gemeinsame<br />

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung - Runderlaß des<br />

Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abt. 5 - Nr. 10/2005 <strong>Straße</strong>nbau<br />

- Sachgebiet 06.2: <strong>Straße</strong>n-Baustoff; Qualitätssicherung vom 13.05.2005<br />

sowie die Technischen Regeln der LAGA „Anforderungen an die stoffliche Verwertung<br />

von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ in der derzeit gültigen Fassung<br />

maßgebend und einzuhalten.<br />

� Für anfallenden Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall besteht auf der<br />

Grundlage der gültigen Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Märkisch-Oderland<br />

ein Anschluß- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung<br />

des Landkreises. Somit ist der anfallende Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfall<br />

der „Entsorgungspflichtigen Körperschaft“ anzudienen. Für jedes<br />

Grundstück besteht daher ein direkter Anschluß- und Benutzungszwang sowie<br />

das Anschluß- und Benutzungsrecht an die Abfallentsorgung in Form von entsprechenden<br />

<strong>Straße</strong>n/Zuwegungen. Bei der Planung von <strong>Straße</strong>n/Zuwegungen<br />

ist zu berücksichtigen, daß die Abfallentsorgung mit 3-achsigen Fahrzeugen erfolgt.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 41


3.8 Wasserflächen<br />

Die Untere Wasserbehörde hat in Ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf darauf<br />

hingewiesen, daß die südliche Erschließungsstraße im Bereich des 5 m-Streifens<br />

am Graben liegt, innerhalb dessen Vorhaben gemäß § 87 Abs. 1 BbgWG einer wasserrechtlichen<br />

Genehmigung bedürfen. Auf Nachfrage wurde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit<br />

in Aussicht gestellt, sofern ein Lageplan, ein Querschnitt der<br />

Verkehrsfläche sowie eine kurze Erläuterung zur Genehmigung eingereicht werden.<br />

23 Es wird darauf hingewiesen, daß dem Wasser- und Bodenverband Stöbber-<br />

Erpe als Unterhaltungsverband des Grabens der freie Zutritt zu gewähren ist.<br />

Da die Erschließung im Gegensatz zum Vorentwurf von 1999 nicht mehr über<br />

öffentliche <strong>Straße</strong>n entlang des Grabens erfolgen soll, hat der Wasser- und Bodenverband<br />

Stöbber-Erpe in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf 2005 darauf hingewiesen,<br />

24 daß eine maschinelle Unterhaltung des Grabens nicht möglich ist und daher<br />

der heutige Status als Handarbeitsstrecke bestehen bleibt.<br />

In seiner Stellungnahme zum Entwurf ergänzte der Wasser- und Bodenverband, 25<br />

daß der Erschließungsstichweg (private Verkehrsfläche) so errichtet werden sollte,<br />

daß er für die maschinelle Unterhaltung genutzt werden kann. Die <strong>Gemeinde</strong> berücksichtigte<br />

bei der Abwägung, daß es sich um einen privaten Erschließungsstichweg<br />

handelt und die Forderung nicht in eine Festsetzung umgesetzt werden kann,<br />

da der städtebauliche Bezug fehlt (die Grabeninstandhaltung erfolgt derzeit per<br />

Hand und kann auch künftig so erfolgen). Unabhängig davon weist die <strong>Gemeinde</strong><br />

darauf hin, daß voraussichtlich der Stichweg als Feuerwehrzufahrt benötigt wird (§<br />

5 Abs. 3 BbgBO), so daß er auch für die maschinelle Unterhaltung geeignet sein<br />

dürfte.<br />

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf wandte die Untere Naturschutzbehörde<br />

ein, 26 daß die Angaben zur Fläche des Grabens - zumindest - mißverständlich sind,<br />

da gemäß Tabelle 1 auf Seite 11 eine Fläche von ca. 352 m² angegeben wird, in<br />

der Gegenüberstellung von Bestand und Planung im Abschnitt 4.1.1 Überblick zur<br />

Planung der Bestand aber mit 300 m² und die Planung für den Graben mit 435 m²<br />

benannt werden. Gleichzeitig würde ausgeführt, daß der Graben von der Planung<br />

nicht betroffen sei. Gegen diese Einschätzung sprächen sowohl die unterschiedlichen<br />

Flächenangaben als auch der Umstand, daß ein Erschließungsweg so dicht am<br />

Graben verlaufen soll, daß eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> berücksichtigte bei der Abwägung, daß der Graben in der Vergangenheit<br />

offenbar verlegt wurde, jedenfalls verläuft er nicht innerhalb des für ihn<br />

vorgesehenen Flurstücks 1578, welches eine Größe von fast 300 m² hat. In der<br />

Bestandstabelle auf Seite 11 wurde dies berücksichtigt und bei mehreren Flurstü-<br />

23 Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde vom 29. Juli 2005, vom 5. Oktober 2005 und vom<br />

7. Februar 2006.<br />

24 Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbands Stöbber-Erpe vom 8. August 2005.<br />

25 Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbands Stöbber-Erpe vom 24. November 2005.<br />

26 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Dezember 2005.<br />

42 Begründung_Bek_0602.sxw


cken vermerkt, daß dort - jeweils ein Teil - des Grabens verläuft. Dazu zählt das<br />

Flurstück 1570 mit der von der Unteren Naturschutzbehörde angegebenen Größe<br />

von rund 352 m². Dies ist aber nicht das Grabenflurstück, außerdem verläuft dort<br />

der Graben nur in einem Teilbereich.<br />

Die Angaben zu Bestand und Planung im Umweltbericht (Abschnitt 4.1.1 Überblick<br />

zur Planung) beziehen sich zum einen auf das Grabenflurstück 1578, zum anderen<br />

auf den als Wasserflächen im B-Plan festgesetzten Bereich. Dieser sieht eine<br />

Regelbreite des Grabens von 3 m vor und geht damit zum Teil ein wenig über den<br />

heutigen Bereich des Grabens mit wechselnden Böschungshöhen und -neigungen<br />

hinaus, um auch in Zukunft die Pflege und Erhaltung des Grabens sicherzustellen.<br />

Die festgesetzten Wasserflächen umfassen 435 m².<br />

Die angesprochene wasserrechtliche Genehmigung bezieht sich nicht auf beabsichtigte<br />

Änderungen am Graben, sondern ist nur wegen des im Wassergesetz geforderten<br />

Pflegestreifens mit einer Breite von 5 m erforderlich. Da in diesem Streifen<br />

der Stichweg zum Flurstück Neu-7 vorgesehen ist, wird die Pflege nicht beeinträchtigt.<br />

3.9 Grünflächen<br />

Es werden zwei öffentliche Grünflächen festgesetzt. Nördlich der Erschließungsstraße<br />

dient eine zwei Meter breite Grünfläche dem Schutz der Ruhebereiche der<br />

sich nördlich anschließenden Baugrundstücke. Durch die Trennung der Baugrundstücke<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche wird auch sichergestellt, daß diese Baugrundstücke<br />

nicht mehrfach erschlossen werden. Die Grünfläche ist mit Sträuchern<br />

gemäß Pflanzliste zu bepflanzen. Diese Pflanzung dient dem Ausgleich des Eingriffs<br />

im Bereich der Verkehrsfläche.<br />

Gegenüber dem Vorentwurf wird aufgrund der Abwägung im Bau- und Umweltausschuß<br />

diese Grünfläche im Bereich des Flurstücks 244/2 nach Osten erweitert.<br />

Damit soll auch dort eine eventuelle Doppelerschließung vermieden werden.<br />

Die zweite Grünfläche dient einerseits einer fußläufigen Verbindung zwischen<br />

der Erschließungsstraße im Blockinnenbereich und der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>. Dadurch<br />

wird z.B. der Fußweg zum Bahnhof um ca. 400 m verkürzt. Eine Befestigung<br />

des Weges und damit Versiegelung ist nicht erforderlich, ggf. genügt das Aufbringen<br />

von Rindenmulch. Andererseits dient die Grünfläche der Erhaltung eines wichtigen<br />

Baumbestandes, darunter einer Eiche mit einem Stammumfang von 280 cm.<br />

Da nur ein schmaler Fußweg benötigt wird und da die Grünfläche 6 m breit ist,<br />

wird dieser Bereich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche - und nicht einer öffentlichen<br />

Verkehrsfläche - haben.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 43


4. Umweltbericht<br />

4.1 Einleitung<br />

4.1.1 Überblick zur Planung<br />

� Lage des Plangebiets<br />

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ortsteils <strong>Petershagen</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf.<br />

Der Geltungsbereich umfaßt eine Fläche von ca. 3,4 ha<br />

(33.500 m²).<br />

� Planungsziele<br />

Der Aufstellungsbeschluß (Beschluß 89/1999 und 133/2004) für den Bebauungsplan<br />

benennt folgende Planungsziele:<br />

� Rechtsverbindliche Umsetzung des Flächennutzungsplanes,<br />

� Ausweisung zusätzlicher Baupotenziale bei städtebaulich sinnvoll und ökologisch<br />

vertretbaren Erschließungen - Prüfung der Möglichkeit einer inneren Erschließungsstraße,<br />

� Sensible bauliche Verdichtung und Sicherung einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Plangebiets im<br />

Ortsrandbereich sowie direkter Nachbarschaft zum Landschaftschutzgebiet „Fredersdorfer<br />

Mühlenfließ…“,<br />

� Erhalt des Entwässerungsgrabens als wichtiges Element im Biotopverbund Birkenwäldchen-Offenlandschaft,<br />

� Integration eines Grünordnungsplanes mit Darstellung der Ziele, Erfordernisse<br />

und Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes,<br />

� Berücksichtigung der <strong>Straße</strong>nverkehrskonzeption der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

� Bauleitplanung<br />

Der Bebauungsplan ordnet die bauliche Entwicklung im einbezogenen Ortsrandbereich.<br />

Ein Intensivacker, der in die Siedlungsfläche reicht, wird zur Abrundung der<br />

Bebauung an der Jahnstraße einbezogen.<br />

Unter Beachtung der Planungsziele wird aus städtebaulichen Gründen (s.a. § 1<br />

Absätze 5 und 6 BauGB), insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds,<br />

bei Einbeziehung des vorhandenen strukturreichen Baumbestands, eine Verortung<br />

und Beschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen vorgesehen. Außerdem<br />

wird die Grundflächenzahl mit 0,15 bzw. 0,20 und teils eine Gesamt-Grundflächen-<br />

44 Begründung_Bek_0602.sxw


zahl - unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen -<br />

festgesetzt, um den Eingriff auf das erforderliche Maß zu beschränken.<br />

Für die Erschließung der im Blockinnenbereich gelegenen Flurstücke wurde nach<br />

Variantendiskussion ein flächensparender Ausbau für die weitere Bearbeitung ausgewählt<br />

und zur Grundlage der Planung.<br />

� Bedarf an Grund und Boden<br />

Bestandsflächen und Entwicklung ohne Planung (gesamt) 33.500 m²<br />

Siedlungsfläche (Wohn- und Wochenendgrundstücke, teilweise aufgelassen) 28.000 m²<br />

davon mit baulichen Anlagen überdeckt 2.500 m²<br />

als Zufahrt für innere Erschließung 500 m²<br />

Intensivacker 4.700 m²<br />

Grabenflurstück 300 m²<br />

Erweiterungsmöglichkeiten der Wohnbebauung gemäß § 34 BauGB auf (bei Einbeziehung<br />

des Intensivackers in die Wohnbaufläche)<br />

9.000 m²<br />

Siedlungsfläche (Wohngrundstücke) 32.200 m²<br />

notwendige Erweiterung der Erschließung auf (geschätzt) 1.000 m²<br />

gesamt: maximal mit baulichen Anlagen überbaubar ca. 10.000 m²<br />

Flächenentwicklung mit Bebauungsplan<br />

Festsetzungen:<br />

Begrenzung der zulässigen Grundflächen (Hauptanlagen) auf 15 bzw. 20 % der Grundstücksfläche,<br />

GRZ 0,15 bzw. 0,20<br />

Begrenzung der Grundflächen (einschließlich Nebenanlagen) teils auf 25 % der Grundstücksfläche,<br />

Gesamt-GRZ 0,25<br />

Planfläche gesamt (A) 33.510 m²<br />

Baugrundstücke 36<br />

Baugrundstücksflächen (B) 31.040 m²<br />

durchschnittliche Grundstücksgröße 870 m²<br />

reale Größenspanne 490 bis 1.590 m²<br />

davon maximal für bauliche Anlagen nutzbar, C+D/A = 26,7 % 7.860 m²<br />

davon maximal für Wohngebäude überbaubar, durchschnittliche GRZ = 0,17 5.310 m²<br />

zusätzlich maximal für Nebenanlagen überbaubar 2.550 m²<br />

Erschließungsstraße und Zufahrt 1.110 m²<br />

Grünflächen (incl. Fußweg) 680 m²<br />

Grabenflurstück 435 m²<br />

<strong>Straße</strong>nverkehrsfläche (<strong>Gartenstraße</strong>) 245 m²<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 45


4.1.2 Gesetzliche Ziele des Umweltschutzes und ihre Umsetzung<br />

� Anforderungen mit direktem Bezug zum Städtebaurecht<br />

� Städtebaurecht<br />

Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten,<br />

die u.a. die umweltschützenden Anforderungen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 BauGB).<br />

Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung<br />

für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Ortsund<br />

Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />

In Bezug auf den Umweltschutz sind insbesondere zu berücksichtigen (Auszug §<br />

1 Abs. 6 BauGB):<br />

� die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und<br />

die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,<br />

� die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege,<br />

� die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,<br />

� die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,<br />

� umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie<br />

die Bevölkerung insgesamt,<br />

� umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,<br />

� die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen<br />

und Abwässern,<br />

� die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung<br />

von Energie,<br />

� die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />

des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,<br />

� die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />

Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />

Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />

Ergänzend werden in § 1a BauGB folgende Anforderungen gestellt:<br />

� Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei<br />

sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauli-<br />

46 Begründung_Bek_0602.sxw


che Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> insbesondere<br />

durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen<br />

zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das<br />

notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke<br />

genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.<br />

Diese Grundsätze sind in der Abwägung der Belange zu berücksichtigen.<br />

� Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen<br />

(Eingriffsregelung 27 nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung<br />

nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,<br />

soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder<br />

zulässig waren.<br />

� Naturschutzrecht<br />

Unabhängig von sonstigen Regelungen gelten die Grundsätze des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege, wonach u.a. im besiedelten wie unbesiedelten Bereich<br />

die Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, und zu entwickeln sind, daß<br />

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, Tiere und Pflanzen, ihre<br />

Lebensstätten und Lebensräume sowie Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind. Dabei soll jeder dazu beitragen, daß Natur und<br />

Landschaft vor Schäden bewahrt und pfleglich genutzt sowie nachteilige Veränderungen<br />

auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden.<br />

Für den besiedelten Bereich wird gefordert, daß ausreichend Freiräume, Grünflächen<br />

und Gehölzgrün zu erhalten oder neu anzulegen und zweckmäßig den Bauflächen<br />

zuzuordnen sind. Noch vorhandene Naturbestände wie naturnahe Wälder,<br />

Bachläufe, Weiher, Hecken, Wegraine und andere Saumbiotope sind zu erhalten<br />

und zu entwickeln (§§ 1 ff BNatSchG, § 1 BbgNatSchG).<br />

Zu den nachteiligen Veränderungen zählen Eingriffe, die als Veränderungen der<br />

Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit dem belebten<br />

Boden in Verbindung stehenden Grundwassers die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

das Landschaftsbild oder den Erholungswert erheblich beeinträchtigen<br />

können.<br />

Eingriffe sind zu unterlassen. Sind Eingriffe nicht zu vermeiden, so soll ihr Umfang<br />

minimiert und der unvermeidbare Eingriff so ausgeglichen werden, daß beein-<br />

27 Definition: Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von<br />

Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden<br />

Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das<br />

Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe sind zu unterlassen. Sind Eingriffe<br />

nicht zu vermeiden, so soll ihr Umfang minimiert und der unvermeidbare Eingriff so ausgeglichen<br />

werden, daß beeinträchtigte Funktionen oder das Landschaftsbild (evtl. neu gestaltet) wieder<br />

hergestellt sind oder in gleichwertiger Weise ersetzt sind (Eingriffsregelung). Die Verpflichtungen<br />

regeln sich nach dem Verursacherprinzip. [BNatSchG, BbgNatSchG, Abschnitt 3]<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 47


trächtigte Funktionen oder das Landschaftsbild (evtl. neu gestaltet) wieder hergestellt<br />

sind oder in gleichwertiger Weise ersetzt sind (Eingriffsregelung).<br />

Die Verpflichtungen regeln sich nach dem Verursacherprinzip.<br />

Abweichungen sind nur zulässig, wenn Belange im Rang höher und in wichtigem,<br />

vorwiegend öffentlichem Interesse stehen (BNatSchG, Abschnitt 3<br />

BbgNatSchG).<br />

� Anwendung auf den Bebauungsplan<br />

Das Plangebiet ist so vorgeprägt, daß eine Entwicklung der Wohnbebauung auf<br />

den durch Besiedlung bereits genutzten Grundstücken möglich ist. Diese Verdichtung<br />

wird durch die Baurechte nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb<br />

der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ermöglicht.<br />

Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern und<br />

ausdrücklich aufgrund der Anforderungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen, sah<br />

sich die <strong>Gemeinde</strong> dennoch zur Bauleitplanung veranlaßt. Ausschlaggebend für den<br />

Aufstellungsbeschluß waren außerdem (s.a. die oben genannten Planungsziele):<br />

� vielfältige Erholungsnutzungen als Sommersitze und Gärten mit Nutzungsaufgabe,<br />

� komplizierter Flurstückszuschnitt durch Dreiecksform der umfassenden <strong>Straße</strong>n,<br />

� Erschwerung der Nutzungsänderungen durch den Hochwasserschutzgraben,<br />

� Entwicklung einer 2. Baureihe mit städtebaulichen Spannungen,<br />

� Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes am Rande des Landschaftsschutzgebietes<br />

„Fredersdorfer Mühlenfließ und seiner Vorfluter“ und des Wanderweges<br />

an der A.-Hofer-<strong>Straße</strong>,<br />

� vielfältiger, schützenswerter Baumbestand.<br />

Aufgrund dieser Anforderungen sind die Festsetzung der zulässigen Grundflächen<br />

und vor allem im Blockinnenbereich die Verortung der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

wesentliche Planungsinstrumente. Durch die Begrenzung der zulässigen<br />

Grundflächen werden die Baurechte gegenüber dem Maß, daß vor der planerischen<br />

Entscheidung vorhanden war (s.a. oben - Bedarf an Grund und Boden), nicht erhöht,<br />

so daß auch keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet werden (s. dazu § 1a<br />

Abs. 3 Satz 5 BauGB). Die planerische Entscheidung zielt somit vor allem auf die<br />

qualitative Seite der städtebaulichen Entwicklung, d.h. auch auf die Umsetzung der<br />

o.g. gesetzlichen Ziele.<br />

Ergänzend zu den bereits genannten Planungszielen ist hinzuzufügen:<br />

� Schließung von Baulücken im Bebauungszusammenhang durch Umwandlung einer<br />

landwirtschaftlichen Nutzfläche in Wohnbauland (<strong>Gartenstraße</strong> Ecke Jahnstraße).<br />

48 Begründung_Bek_0602.sxw


Hierzu könnte wie vorstehend argumentiert werden, jedoch bedarf die Entscheidung<br />

über die Anwendung der Eingriffsregelung einer weiteren Betrachtung.<br />

Die vier bisher nicht bebauten, noch landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 245<br />

bis 248, sind aufgrund der dominierenden Bebauung gegenüber diesen Flurstücken<br />

unter Anwendung des § 34 BauGB als bebaubar anzusehen. Auch die Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplanes beziehen diese Abrundung der Bebauung bereits<br />

mit ein.<br />

Als Belange, die dagegen stehen, sind anzuführen:<br />

� Umwandlung einer zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche in<br />

Wohnbauland (s. dazu § 1a Abs. 2 BauGB - Abwägung),<br />

� Darstellung im Landschaftsplan als Intensivackerfläche und allgemeine Hinweise<br />

auf Konflikte durch Zersiedelung der Landschaft infolge Ausdehnung des Ortes,<br />

� Verringerung der Retention/Versickerung von Niederschlägen zugunsten des Abflusses<br />

und der Verdunstung (entgegen Leitbild zum Wasserhaushalt der <strong>Gemeinde</strong>),<br />

� Veränderung des Ortsbildes direkt am Ortsrand durch Ausdehnung der Bebauung.<br />

Das Baurecht ist insofern einschlägig, als daß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 2.<br />

Halbsatz BauGB ein Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn durch das Vorhaben das<br />

Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Unter Beachtung der Intentionen der Planung<br />

(Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) und unter Beachtung<br />

der Eingriffsregelung ergibt sich, daß ein Ausgleichserfordernis im Funktionsbereich<br />

Orts-/Landschaftsbild entsteht (s. dazu auch - Bestand, Prognose). Diesem<br />

Ausgleichserfordernis kann durch die Festsetzung von Grünflächen und Gehölzpflanzungen<br />

entsprochen werden.<br />

� Anforderungen mit weitergehendem Bezug zum Umweltschutz<br />

� Immissionsschutzrecht<br />

Nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen sind weder geplant noch werden sie durch die<br />

Bebauungsplanung zugelassen.<br />

Aufgrund der Lage des Plangebiets und seiner Nutzung kann davon ausgegangen<br />

werden, daß die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine<br />

Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 bzw. 45 dB(A) nicht überschritten<br />

werden. Die vorgesehenen Planstraßen oder die Zunahme des <strong>Straße</strong>nverkehrs<br />

durch die Erweiterung der Bebauung im Plangebiet (ca. 20 Wohngrundstücke)<br />

verändern diese Ausgangssituation nicht erheblich.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 49


� Abfallrecht<br />

Die Entsorgung der durch die geplanten Nutzungen anfallenden Abfälle ist durch<br />

die vom Landkreis beauftragten Dienstleister gesichert. Die Abfallentsorgungssatzung<br />

trifft dazu verbindliche Regelungen.<br />

� Wasserrecht<br />

Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Brandenburgischen<br />

Wassergesetzes (BbgWG) sind, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen (Kapitel 3 BbgWG), aufgrund des geringen natürlichen Schutzes des<br />

Grundwassers von Bedeutung. Die Planungen sehen keine Nutzungen vor, von denen<br />

eine besondere Gefährdung der Gewässer ausgeht.<br />

Das Plangebiet wird von einem Oberflächengewässer II. Ordnung (Vorfluter als<br />

Hochwasserschutzgraben) durchquert. Die Errichtung baulicher Anlagen mit einem<br />

Abstand von weniger als 5 m zum Graben ist - abgesehen von einem Erschließungsstichweg<br />

- nicht vorgesehen (Genehmigungspflicht nach § 87 BbgWG). Ausnahmen<br />

dazu sind mit der unteren Wasserbehörde bzw. dem Wasser- und Bodenverband<br />

Stöbber-Erpe zu regeln.<br />

Der Forderung nach Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser auf den<br />

jeweiligen Grundstücken kann entsprochen werden. Aus diesem Grunde, infolge der<br />

begrenzten Grundflächen und der Nähe zum Mühlenfließ (geringere Bedeutung des<br />

Grundwasseranreicherungsgebietes) besteht kein Konflikt mit den Anforderungen<br />

zur Bewirtschaftung des Grundwassers (§ 54 BbgWG).<br />

Für die Wahrnehmung zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung<br />

ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf dem Zweckverband „Wasserverband<br />

Strausberg-Erkner” beigetreten, der diese Pflichten als Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts im Verbandsgebiet wahrnimmt.<br />

� Fachplanerische Ziele des Umweltschutzes<br />

� Förmlicher Gebietsschutz nach Naturschutzrecht<br />

Das Plangebiet liegt in etwa 300 m Entfernung östlich vom Landschaftsschutzgebiet<br />

„Niederungssystem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter”,<br />

das westlich der Andreas-Hofer-<strong>Straße</strong> beginnt (Rechtsverordnung zum LSG vom<br />

16.11.2004). Die Schutzziele des LSG sind:<br />

� Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit<br />

der Landschaft im Gebiet der betroffenen Gemarkungen,<br />

� Erhalt, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

im betroffenen Gebiet,<br />

� Sicherung des Gebiets als Erholungsraum und seiner Einbindung in ein Netz<br />

stadt- bzw. ortsnaher Erholungsräume für eine ökologisch verträgliche Erho-<br />

50 Begründung_Bek_0602.sxw


lungsnutzung, insbesondere durch<br />

� Erhalt, Wiederherstellung und Entwicklung der Einsehbarkeit und der Erlebbarkeit<br />

der Niederungen von den das Schutzgebiet seitlich begrenzenden und<br />

querenden öffentlichen Wegen, <strong>Gemeinde</strong>-, Kreis- und Landesstraßen sowie<br />

Eisenbahntrassen,<br />

� Erhalt, Wiederherstellung und Entwicklung der strukturellen Vielfalt des Gebiets,<br />

� Erhalt, Wiederherstellung und Entwicklung der Parkanlagen, parkähnlichen<br />

Flächen und der Forsten,<br />

� Unterbindung lärmintensiver Freizeitnutzungsarten.<br />

Die Belange der Schutzgebiete werden durch die Planung insofern berührt, als<br />

daß ein Teil des Plangebietes durch die Ortsrandlage am mittleren, westlich nicht<br />

bebauten Abschnitt der <strong>Gartenstraße</strong> zum Landschaftsbild dieses weit gefaßten Erholungsraumes<br />

beiträgt.<br />

Das in das Landschaftsschutzgebiet eingebettete Naturschutzgebiet „Fredersdorfer<br />

Mühlenfließ, Breites Luch, Langes Luch” (FFH-Geb. Nr. DE 3448-302) verläuft<br />

westlich in etwa 500 m Entfernung parallel zum Mühlenfließ. Aufgrund dieser Entfernung<br />

und der Art des Bebauungsplans kann eine Beeinträchtigung dieses „Natura<br />

2000”-Gebiets des europäischen ökologischen Netzwerks ausgeschlossen werden<br />

(s.a. Verwaltungsvorschrift Brandenburg zur Verträglichkeitsuntersuchung nach<br />

FFH-Richtlinie).<br />

� Vorbereitende Bauleitplanung<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> vom 2. Juni 1997 stellt das Plangebiet<br />

einheitlich als Wohngebiet dar.<br />

Der Landschaftsplan von 1994 weist direkt für das Plangebiet keine besonderen<br />

Konflikte oder Entwicklungsmaßnahmen aus. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

wird als Intensivacker ausgeschieden, wenngleich eine bauliche Auffüllung nicht als<br />

besonderer Konflikt herausgestellt wird. Ein Konflikt, der auch das Plangebiet erfaßt,<br />

wird allgemein für den Ortsbereich westlich der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> in Bezug<br />

auf die Zersiedelung der Landschaft durch die Ausdehnung des Ortes benannt.<br />

Für die angrenzende <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> wird die Nachpflanzung von Bäumen in<br />

der vorhandenen lückigen Allee empfohlen.<br />

Auf die Darstellungen des Landschaftsplanes wird im Einzelnen im Kapitel „Bestandsaufnahme”<br />

eingegangen.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 51


4.2 Bestandsaufnahme und Prognose<br />

Die nachfolgenden Angaben zur Bestandsaufnahme geben die Darstellungen des<br />

Landschaftsplans wieder. Damit wird den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen.<br />

28 Die Wiedergabe wird auf die für die Planung wesentlichen Aussagen beschränkt.<br />

Wo zur Prognose erforderlich, erfolgen auch Ergänzungen des Landschaftsplans<br />

mit detaillierteren Aussagen zum Gebiet des Bebauungsplans. Die<br />

Feststellungen werden getrennt nach den Schutzgütern aufgeführt:<br />

4.2.1 Schutzgut Mensch<br />

Das Plangebiet wird überwiegend als Wohngebiet genutzt, eine verbliebene<br />

Restfläche als Intensivacker. Erschließung und technische Infrastruktur sind vorhanden.<br />

Die nicht ausgebauten <strong>Straße</strong>n können bei trockener Witterung und unangemessener<br />

Fahrweise zu Staubbelästigungen führen. Für heute mittlerweile sehr seltene<br />

Fälle hohen Niederschlagswasseranfalls mit starkem Grundwasseranstieg sichert<br />

ein schmaler naturferner Hochwasserschutzgraben die Bewohnbarkeit des Gebiets.<br />

Die Vorflut erfolgt zum Fredersdorfer Mühlenfließ westlich des Plangebiets.<br />

Für den Wirkungsbereich Immissionen wird eingeschätzt, daß bei Belastungen<br />

durch Luftschadstoffe oder Lärm keine Beeinträchtigungen vorliegen.<br />

Der öffentliche Personennahverkehr bedient eine Bushaltestelle an der <strong>Bruchmühler</strong><br />

<strong>Straße</strong>. Der S-Bahnhof <strong>Petershagen</strong>/Nord ist in ca. 15 min fußläufig zu erreichen.<br />

Für die Erholung sind die Freiflächen am Ortsrand in Richtung Mühlenfließ<br />

wohngebietsnah gelegen und gut geeignet.<br />

Mit der Planung treten in diesen Wirkungsbereichen keine für Wohngebiete unzulässige<br />

Beeinträchtigungen auf. Die städtebauliche Planung trägt dazu bei, Konflikte<br />

zu vermeiden, die sich aus Unzulänglichkeiten baulicher Entwicklungen ergeben<br />

könnten. Hierzu sind auch die an den Ortsteil angepaßte, geringe bauliche Verdichtung<br />

mit sparsamer Erschließung und die Erhaltung eines ausgeprägten Siedlungsgrüns<br />

zu zählen. Bei fortgeschrittener baulicher Nutzung des Gebiets ist die Oberflächenbefestigung<br />

der <strong>Straße</strong>n erforderlich (s.u. Abschnitt <strong>Straße</strong>nausbaukonzept).<br />

4.2.2 Geologie/Böden<br />

<strong>Gemeinde</strong>- und Plangebiet gehören zu Jungmoränenlandschaften, die während<br />

der Weichseleiszeit durch eine Haupteisrandlage des Frankfurter Stadiums mit<br />

Überschüttung durch den Strausberger Sander geformt wurden. Vorherrschende<br />

Bodenform im konkreten Landschaftsraum ist die anhydromorphe Sand-Braunerde<br />

mit geringer Nährkraftstufe.<br />

28 § 1 Abs. 6 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ...<br />

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

insbesondere ... Buchstabe g: die Darstellungen von Landschaftsplänen …; bzw. § 2 Abs. 4:<br />

Liegen Landschaftspläne … vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung<br />

heranzuziehen.<br />

52 Begründung_Bek_0602.sxw


Die Pedosphäre ist im Plangebiet durch intensive Nutzung gestört und anthropogen<br />

überformt. Auch auf den unbebauten Flächen, einschließlich der Ackerfläche,<br />

sind Böden intensiv bearbeitet/gepflegt und allgemein Bewirtschaftungen erkennbar.<br />

Durch langjährige Gartennutzungen sind Hortisolböden entstanden. Dennoch<br />

sind wichtige Bodenfunktionen durch den bisher geringen Überbauungsgrad von ca.<br />

10 % erhalten.<br />

Die mit der Planung vorgesehene Wohnbebauung führt aufgrund der Festsetzungen<br />

zu den zulässigen Grundflächen nicht zu erheblichen Veränderungen dieser Situation<br />

und nachteiligen Auswirkungen im Ortsbereich.<br />

Es entsteht im Vergleich zur prognostizierten Entwicklung aus dem Bestand gemäß<br />

§ 34 BauGB kein zusätzlicher Bedarf an Bauflächen (s.o. Bedarf an Grund und<br />

Boden). Der Bebauungsplan zielt vor allem auf eine planvolle Zuordnung der Bauflächen<br />

und auf eine Berücksichtigung der Naturausstattung (Bäume). Insofern werden<br />

Bodenflächen und Bodenfunktionen geschont und unnötige Eingriffe vermieden.<br />

� Festsetzungen des Bebauungsplans:<br />

Die gewählten planerischen Mittel sind die Verortung der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

und die Beschränkung auf ein aus dem Bestand abgeleitetes und dem<br />

Siedlungcharakter angepaßtes Maß der Nutzung (GRZ).<br />

Für die nördliche Erschließungsstraße mit Wendehammer wird trotz flächensparendem<br />

Ausbau eine zusätzliche Versiegelung von ca. 120 m² Boden angerechnet.<br />

Obwohl davon auszugehen ist, daß im Zuge der Bebauung der anliegenden Grundstücke<br />

auf der Grundlage der vorhandenen Baurechte ein ähnlicher <strong>Straße</strong>nausbau<br />

erfolgen würde, wurde für die geplante Erschließungsstraße mit Wendehammer ein<br />

Zuschlag von etwa 120 m² Fläche ermittelt. Die zugrunde liegenden Annahmen<br />

sind nachfolgend aufgelistet.<br />

Tabelle 5: Prognostizierte Entwicklung der Bodenversiegelung durch sukzessive<br />

Verfestigung des Erschließungsweges<br />

Nr. Art der Entwicklung Versiegelungsflächen zu Nr. 1 Nr. 3 zu 2<br />

1 unverändert/Bestand 250 m²<br />

2 aus Bestand � nach § 34 568 m² + 318 m²<br />

3 Bebauungsplan 687 m² + 437 m² + 119 m²<br />

� Festsetzung des des Bebauungsplans:<br />

Der damit verbundene Eingriff ist ausgleichspflichtig und wird durch eine Heckenpflanzung<br />

auf der nördlich angrenzenden Grünfläche ausgeglichen.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 53


Fazit: Der Bebauungsplan setzt keine Baurechte fest, die zu einer Versiegelung über<br />

das bereits nach § 34 BauGB zulässige Maß hinausgehen. Durch eine städtebaulich<br />

geordnete Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Ortsrandlage<br />

und der Erfordernisse des Naturschutzes (Planungsziele) werden die<br />

potenziellen Eingriffe in das Schutzgut Boden vermindert. Der Ausgleich für<br />

die Herstellung einer Erschließungsstraße erfolgt durch die Pflanzung einer<br />

straßenbegleitenden Hecke.<br />

4.2.3 Gewässer<br />

Das Plangebiet wird von einem Oberflächengewässer II. Ordnung (Hochwasserschutzgraben)<br />

durchquert. Seine Anlage geht mindestens auf das 19. Jahrhundert<br />

zurück, vermutlich um die Wiesen-/Weidennutzung zu ermöglichen. In den zurückliegenden<br />

Jahren, auch infolge der generellen Tendenz sinkender Stände des oberflächennahen<br />

Grundwassers, ist er trocken geblieben.<br />

Das obere ungespannte Grundwasser ist nach den Kartenangaben im Bereich<br />

von 2 bis 5 m unter der Geländeoberfläche anzutreffen (s.a. Hydrogeologische Karte<br />

der DDR 1:50.000, Berlin 1984).<br />

Der natürliche Schutz des Grundwassers vor einsickernden Schadstoffen ist im<br />

sandigen Lockergestein gering.<br />

Der oberste geschützte Grundwasserleiter liegt nach Kartenwerk in einem Tiefenhorizont<br />

von 10 bis 20 m u.G.<br />

Das Plangebiet liegt nicht in Trinkwasserschutzgebieten.<br />

Die in der Planung dargestellte behutsame bauliche Verdichtung am Ortsrand<br />

wird nachteilige Veränderungen des Wasserhaushalts in unerheblichem Maße verursachen.<br />

Der Oberflächenabfluß wird sich nicht spürbar erhöhen, da gemäß Wassergesetz<br />

anfallendes Niederschlagswasser auf den Grundstücken im anstehenden aufnahmefähigen<br />

Untergrund zu versickern ist. Die Festsetzungen der Planung regeln<br />

den gebotenen sparsamen Umgang mit Bodenversiegelungen. Aus diesem Grunde<br />

und infolge der begrenzten Grundflächen erreicht die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung<br />

durch Umwandlung der Ackerfläche keine abwägungsrelevante<br />

Bedeutung.<br />

4.2.4 Klima<br />

Großräumlich liegt die Region im Bereich des Mecklenburgisch-Brandenburgischen<br />

Übergangsklimas mit den binnenklimatischen Einflüssen des südmärkischen<br />

Klimabereichs (geringere Niederschläge - bei 550 mm, größere Temperaturschwankungen<br />

(Mittel: Jan. -1°/Juli 18°), geringere Luftfeuchtigkeit und Bewölkung gegenüber<br />

subatlantischem Bereich). Die subatlantische Klimatönung beeinflußt den<br />

Raum jedoch noch mit austauschreichen Wetterlagen und vorherrschend westlichen<br />

Winden.<br />

54 Begründung_Bek_0602.sxw


Kleinklimatisch wird das Siedlungsgebiet durch verschiedene Einflußfaktoren bestimmt.<br />

So wirken die Ortsrandlage mit Frischluftversorgung ausgedehnter Grünlandflächen,<br />

die geringe vorhandene Versiegelung und ein kleinklimawirksamer Vegetations-<br />

und Gehölzbestand begünstigend. Die in austauscharmen Hochsommerwetterlagen<br />

allgemein auftretenden erhöhten Belastungen können durch die genannten<br />

Standortfaktoren gemildert werden. Es kann von einer Standortgunst bioklimatischer<br />

Verhältnisse (Luftfeuchte, Temperatur) ausgegangen werden.<br />

Durch die mit der Planung beabsichtigte behutsame bauliche Entwicklung, bei<br />

Schonung von Gehölzflächen, Böden und Biotopen, können erhebliche Beeinträchtigungen<br />

in diesem Schutzgutbereich vermieden werden. Die Umwandlung der<br />

Acker- in Wohnbaufläche ist dabei nicht abwägungserheblich.<br />

4.2.5 Biotope<br />

Das Plangebiet wird durch den Biotoptyp „Einzelhaussiedlung“ geprägt. Auch<br />

der Landschaftsplan weist dies so aus. Dort wird das floristische und Vegetationspotenzial<br />

des Gebiets als mittel eingestuft, d.h. die Biotoptypen sind ungefährdet<br />

bis schwach gefährdet und aus weit verbreiteten, naturraumspezifischen Arten aufgebaut.<br />

Die im Maßstab des Bebauungslans kartierten Biotopstrukturen ergeben sich wie<br />

folgt (s.a. Bestandskarte/Anlage):<br />

Tabelle 6: Übersicht der Biotoptypen im Plangebiet<br />

Biotopkürzel Biotopcode Biotoptyp Fläche<br />

Tm²<br />

nach Landschaftsplan<br />

OSR 12260 Einzel-/Reihenhausbebauung 28,5<br />

LI 09130 Intensivacker 4,7<br />

FG 01130 Graben 0,3<br />

im Maßstab des Bebauungsplanes<br />

OSRZ 12261 Einzelhausbebauung mit Ziergarten 10<br />

PXG 102502 Wochenendbebauung mit Bäumen 18<br />

Begleitbiotop<br />

BEGHM<br />

0715312 Baumgruppe überwiegend heimisch u. mittl. Alter 0,7<br />

LI 09134 Sandacker intensiv genutzt 4,7<br />

FGOUT 0113332 Graben naturfern trockengefallen unbeschattet 0,3<br />

OVWO 12651 Weg unbefestigt 0,5<br />

Nachbarbiotope (außerhalb im Seitenraum <strong>Gartenstraße</strong>)<br />

RSBXG 032492 Ruderalflur mehrjährig, mit Gehölzen 0,3<br />

Schutzstatus<br />

k<br />

e<br />

i<br />

n<br />

e<br />

r<br />

Bbg<br />

NatSchG<br />

Gefährdung<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 55<br />

k<br />

e<br />

i<br />

n<br />

e<br />

Liste<br />

Bbg


Kurzbeschreibung<br />

Einzelhausbebauung OSR<br />

Vor allem im Nordosten des Plangebiets an der <strong>Bruchmühler</strong>- und Jahnstraße<br />

und im Süden an der <strong>Gartenstraße</strong> befinden sich ältere und neue Einzelhäuser mit<br />

Ziergärten. Die Vegetation wird bestimmt von typisch Ziergarten/Park-geprägten<br />

Baumarten in einer Mischung heimischer, überkommener Laubbäume wie Birken,<br />

Weiden, Eichen und Kiefer unter Hinzunahme beliebter Nadelbäume wie Fichten,<br />

Lärchen, Zierkiefern, Douglasien. Übernommen aus älteren Gartennutzungen wurden<br />

auch Obstbäume, vorwiegend ältere halb- bis hochstämmige Apfelbäume, auch<br />

Nussbäume. Die Bäume und weitere, vor allem nichtheimische Sträucher stocken<br />

auf Rasen oder sonstigen Nutz- und Gartenflächen.<br />

Wochenendhausbebauung PXG<br />

Die Wochenendgrundstücke sind unterschiedlich ausgestattet, zumeist mit Bungalows,<br />

Lauben, Schuppen, offenen Unterständen (PKW), Zufahrten. Die Grundstücke<br />

stellen sich als parkähnlich gestaltete Ziergärten dar, auf denen ein ausgeprägter<br />

Bestand von ca. 300 Bäumen mittleren Alters (Stammumfang > 60 cm in 1,3<br />

m Höhe) auf Rasenflächen stockt. Durch die Nutzungs- und Grundstücksabgrenzungen<br />

mit zahlreichen Hecken und Blumenbeeten ergibt sich insgesamt eine strukturreiche<br />

Gliederung dieses Bereichs.<br />

Die fortgeschrittene Auflassung der Grundstücke fördert das Aufkommen von<br />

Spontanvegetation, Hochstaudenfluren und Pioniergehölzen.<br />

Baumschicht: Bemerkenswert ist der hohe Bestand an heimischen Laubarten<br />

(Anteil ca. 40 %), wie Sand-Birken und Schwarz-Erlen, auch Stiel-Eichen sind vorhanden.<br />

Es stocken Zitter-Pappel und Silber-Weide, vereinzelt Spitz-Ahorn. Flatter-<br />

Ulme. Etwa die Hälfte der Bäume sind die in Siedlungen häufigen Koniferen, vorwiegend<br />

der Arten Gemeine Fichte, Wald-Kiefer, Europ. Lärche, häufig auch<br />

Schwarz-Kiefer und Douglasie, sowie Weymouths Kiefer und Stech-Fichte. Auf den<br />

offeneren Gartenflächen sind auch ältere Obstbäume anzutreffen, deren Anteil etwa<br />

10 % am Baumbestand beträgt, vorherrschend Apfelbäume, aber auch Kirschbaumarten<br />

und vereinzelt Nussbäume.<br />

Strauch- (vielfach als Hecken) und Krautschicht zeigen die typischen Arten der<br />

Ziergärten, z.B.: Liguster, Lebensbaum, Berberitze, Wacholder, Flieder, Schneebeere,<br />

Zierrosen, Hainbuche, Feldahorn, Holunder. Auf den brach gefallenen Flächen<br />

kommen die Pionierarten Zitter-Pappel und Sand-Birke, aber auch Spitz-Ahorn oder<br />

Holunder auf. Die Krautschicht dominieren stickstoffliebende Arten wie Große<br />

Brennnessel, Gottvergess, Echter Beifuß, Große Klette, Kanad. Goldrute, Gemeine<br />

Kuhblume.<br />

Begleitbiotop Baumgruppe BEGHM: Im mittleren Teil, von einer älteren markanten<br />

Stiel-Eiche (Stammumfang 280 cm) an der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> nach Westen<br />

56 Begründung_Bek_0602.sxw


eichend, ist unter Nutzungsbrache eine Gehölzgruppe heimischer Laubbaumarten<br />

aufgewachsen. Im Oberstand stocken Stiel-Eichen, Sand-Birken, Schwarz-Erlen,<br />

Spitz-Ahorn, Zitter-Pappeln; im Unterstand ihre Verjüngungsstadien, zu denen sich<br />

die Gemeine Hasel, Spätblühende Traubenkirsche, Robinie, Holunder und Schneebeere<br />

gesellen. In der Krautschicht sind zu finden: Knäuelgras, Weidelgras, Großes<br />

Schöllkraut, Vogelmiere, Gewöhnlicher Löwenzahn, Wald-Vergissmeinnicht, Taumel-Kälberkopf,<br />

Schwarzer Gottvergess, Springkraut..<br />

Fazit: In der über Jahrzehnte dauernden Erholungsnutzung der als Wochenendgrundstücke<br />

parzellierten Flächen am Ortsrand haben sich strukturreiche<br />

Siedlungsbiotope entwickelt. Als Besonderheit ist der artenreiche Baumbestand<br />

mit heimischen und standortgerechten Laubgehölzen anzusehen, der<br />

im Wert an sich und in Nah- und Fernwirkung für die Biotope, das Mikroklima,<br />

die Erholungsnutzung und das Ortsbild aufwertend einwirkt. In der Entwicklung<br />

dieses Bereichs zu Wohnbauflächen ist zur Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />

der Umweltschutzgüter die Erhaltung wertvoller Bestände an<br />

diesen Gehölzen unverzichtbar.<br />

Intensivacker LI<br />

Die Ackerfläche wurde bis an die Flurstücksgrenzen mit Getreide bestellt. Die<br />

Flora an den Flurstücksgrenzen geht in den <strong>Straße</strong>nseitenraum der Nachbarbiotope<br />

über. Es sind die Arten der unten aufgeführten Ruderalflur anzutreffen.<br />

Graben FGOUT<br />

Der Graben ist eine naturferne, steilböschige, bis zu 1 m Sohltiefe ausgebaute<br />

Hochwasserschutzanlage. Grabenflurstück und Anlage sind etwa 2 bis 3 m breit.<br />

Wasserführung wurde seit mehreren Jahren nicht mehr beobachtet. Die Unterhaltung<br />

obliegt dem zuständigen Wasser- und Bodenverband. Aufgrund der örtlichen<br />

Verhältnisse ist dafür der Einsatz von Technik nur eingeschränkt möglich und Handarbeit<br />

erforderlich.<br />

Im Biotopverbund kann der Graben als linienhaftes Verbindungselement für die<br />

Ausbreitung wildlebender Tiere dienen. Infolge gänzlich fehlender Wasserführung,<br />

naturferner Anlage und fehlender Pufferstreifen kann diese Funktion nur als untergeordnet<br />

wirksam gelten.<br />

Der Graben wird von der Planung nicht berührt, Einleitungen in den Graben sind<br />

nicht vorgesehen.<br />

Fahrweg OVWOP<br />

Die Nutzung des Fahrweges durch Begehen und Befahren führt zur Bodenverdichtung<br />

und Artverschiebung der Bodenvegetation zu Trittgesellschaften. Die Fahrspuren<br />

sind je nach Nutzungsintensität der Wochenendgrundstücke mehr oder we-<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 57


niger vegetationsfrei. Folgende Arten kennzeichnen den Bestand:<br />

Agropyron repens Ackerquecke<br />

Artemesia vulgaris Gemeiner Beifuß<br />

Dactylus glomerata Knäuelgras<br />

Lolium perenne Englisches Weidelgras<br />

Leontodon autumnalis Herbst-Löwenzahn<br />

Plantago major Breit-Wegerich<br />

Plantago lanceolata Spitz-Wegerich<br />

Poa annua Einjähriges Rispengras<br />

Poa trivialis Gemeines Rispengras<br />

Polygonum aviculare Vogel-Knöterich<br />

Taraxacum officinal Gemeine Kuhblume<br />

Trifolium arvense Acker-Klee<br />

Trifolium repens Weißklee<br />

Tripleurospermum inodorum Falsche Kamille<br />

Der Biotoptyp ist häufig und reproduzierbar.<br />

Ruderalflur RSBXG<br />

Als Nachbarbiotop (vorwiegend außerhalb des Plangebiets), im Übergang vom<br />

Acker zum <strong>Straße</strong>nseitenraum, ist eine artenarme Ruderalflur verblieben, deren<br />

Existenz durch eine Baumgruppe Fortbestand erhält. Durch Befahrung von der <strong>Straße</strong><br />

und Nährstoffeintrag vom Acker sind ausdauernde und störungstolerante Arten<br />

vertreten. Insofern finden sich zahlreiche o.g. Arten des Fahrweges wieder, außerdem<br />

sind vertreten:<br />

Arrhenatherum elatius Glatthafer<br />

Achillea millefolium Schafgarbe<br />

Berteroa incana Graukresse<br />

Conyza canadensis Kanadisches Berufskraut<br />

Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau<br />

Lamium purpureum Rote Taubnessel<br />

Matricaria discoidea Strahlenlose Kamille<br />

Senecio vulgaris Gemeines Kreuzkraut<br />

Tanacetum vulgare Rainfarn<br />

Trifolium pratense Rot-Klee<br />

Urtica doica Große Brennnessel<br />

Die Arten sind häufig. Der Biotoptyp wird im Siedlungsraum oft durch Pflege verdrängt<br />

und wird auch an der <strong>Gartenstraße</strong>, mit der Umwandlung der Ackerfläche in<br />

Wohnbauland, keinen Fortbestand haben. Die Baumgruppe selbst ist zu erhalten.<br />

Schlußfolgerungen<br />

Aus der Sicht des Biotopschutzes sind die gesetzlichen Anforderungen des Bauund<br />

Naturschutzrechtes maßgeblich. Gesetzlich geschützte oder gefährdete Biotope<br />

befinden sich nicht im Plangebiet. Es sind die allgemeinen Ziele, Grundsätze und all-<br />

58 Begründung_Bek_0602.sxw


gemeinen Pflichten des Naturschutzes anzuwenden. Diese Rechtsbestimmungen<br />

sind insofern einschlägig, da die Siedlungsbiotope im Plangebiet vor allem durch<br />

den vielfältigen Baumbestand geprägt werden und die städtebaulichen Anforderungen<br />

(s.a. § 1 BauGB) diesem Wertmaßstab folgen.<br />

Das Plangebiet wird von etwa 350 Stück nach BaumSchS 2003 geschützten<br />

Bäumen bestanden (Stammumfang ≥ 40 gemessen in 1 m Höhe). Insbesondere<br />

auf den größtenteils aufgelassenen Wochenendgrundstücken stockt ein erhaltenswerter<br />

Bestand an heimischen Laubbäumen, der als erheblicher städtebaulicher<br />

Aspekt in die Bauleitplanung einzubeziehen ist.<br />

Die Planung geht auf diese Anforderungen ein:<br />

� Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen zum Zwecke des Biotopschutzes<br />

(Landschaftsbildes) und zum Schutz erhaltenswerter Baumbestände,<br />

� Festsetzung zulässiger Grundflächen durch GRZ.<br />

� Festsetzungen des Bebauungsplans:<br />

� Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen ab einem mittleren Baumalter (40 cm<br />

Stammumfang),<br />

� Festsetzung von Ersatzpflanzungen bei unumgänglichen Baumfällungen.<br />

Die getroffenen Festsetzungen sind geeignet, die bedeutenden Baumbestände zu<br />

erhalten und nachhaltig zu entwickeln. Im Ergebnis wird erreicht, daß bei Ausschöpfung<br />

der geplanten Baupotenziale die Zahl unumgänglicher Fällungen geschützter<br />

Bäume auf ca. 75 Stück beschränkt wird (davon 28 Laubbäume vor allem<br />

Birken und 47 Nadelbäume vorwiegend Fichtenarten und Kiefernarten).<br />

Die Angaben zu den Baumfällungen erfassen die Verwirklichung von Bauvorhaben<br />

mit Ausdehnung der ausgewiesenen Baufelder. Eine Präzisierung ist möglich,<br />

wenn Größe und Anordnung des konkreten Baukörpers im vorgegebenen Baufeld<br />

und seine Ausrichtung nach der Belichtung, evtl. Kellerausbau, Zufahrt, Stellflächen,<br />

Garagen, Nebenanlagen und letztlich bautechnologische Anforderungen im<br />

Baugenehmigungsverfahren vorliegen. Das Genehmigungsverfahren für unvermeidbare<br />

Baumfällungen regelt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die<br />

Baumstandorte, einschl. abgängiger und zu pflanzender Bäume, sind im Lageplan<br />

zum bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren darzustellen, eine Einflußnahme auf<br />

das Vorhaben zur Vermeidung von Baumfällungen sieht das Verfahren vor. Sollten<br />

erforderliche Ersatzpflanzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht<br />

auf dem jeweiligen Eingriffsgrundstück erfolgen können, sind die Ersatzpflanzungen<br />

auf von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten Flächen durchzuführen. Diese stehen im ausreichenden<br />

Umfang zur Verfügung.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 59


Das Bauplanungsamt wandte in seiner Stellungnahme zum Entwurf ein, 29 daß<br />

für die textliche Festsetzung § 10 - Erhalt von Bäumen in den Baugebieten - der bodenrechtliche<br />

Bezug fehle. Zwar könnte auch ohne bodenrechtlichem Bezug auf der<br />

Grundlage eines Grünordnungsplanes eine Festsetzung zum Erhalt der Bäume getroffen<br />

werden (§ 7 Abs. 5 BbgNatSchG i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB), doch liegt für<br />

das Plangebiet kein Grünordnungsplan vor.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> berücksichtigte bei der Abwägung, daß die textliche Festsetzung<br />

§ 10 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB (Bindung für die Erhaltung von Bäumen) getroffen<br />

wurde, und zwar aus den städtebaulichen Gründen des Erhalts des Landschaftsbildes<br />

und der Vermeidung von Eingriffen. Diese städtebaulichen Gründe<br />

stellen den bodenrechtlichen Bezug dar.<br />

Ferner beachtete die <strong>Gemeinde</strong> bei der Abwägung, daß in das durch einen teilweise<br />

dichten Baumbestand geprägte Plangebiet die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

so eingefügt wurden, daß für die Bebauung - im Vergleich zum Baurecht nach<br />

§ 34 BauGB - nur wenige Bäume gefällt werden müssen. Die übrigen Bäume müssen<br />

erhalten werden, um das Landschaftsbild wahren zu können.<br />

Würde der Erhalt nicht festgesetzt, müßte von einem erhöhten Eingriff im Moment<br />

der planerischen Entscheidung (Satzungsbeschluß) ausgegangen werden. D.h.<br />

es müßten Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, die aber nicht erforderlich<br />

wären, wenn der Baumbestand erhalten bliebe.<br />

Die getroffene Festsetzung beachtet insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Berücksichtigung<br />

der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege)<br />

und § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB (Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes). Bei der Abwägung<br />

berücksichtigte die <strong>Gemeinde</strong> die öffentlichen und die privaten Belange, indem einerseits<br />

eine Bebauung ermöglicht wird, andererseits der Eingriff in das Landschaftsbild<br />

durch die getroffene Festsetzung begrenzt wird.<br />

Die Festsetzung wird (redaktionell) zur Verdeutlichung um die von der <strong>Gemeinde</strong><br />

für die Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellten Flächen ergänzt. Außerdem wird<br />

ebenso zur Verdeutlichung eine Zuordnung zwischen Eingriffsgrundstücken und den<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten Flächen vorgenommen. Die Kostenerstattung<br />

von ggf. erforderlich werdenden Ersatzpflanzungen auf den von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten<br />

Flächen erfolgt gemäß § 135 a BauGB.<br />

29 Stellungnahme des Bauplanungsamtes vom 14. Dezember 2005.<br />

60 Begründung_Bek_0602.sxw


4.2.6 Fauna<br />

Da die Planung den besiedelten Bereich erfaßt, sind die Biotope von mittelmäßiger<br />

Bedeutung für das Artenpotenzial. Dies trifft auch für den Intensivacker zu. Die<br />

faunistische Biotopbewertung weist nach Landschaftsplan für die kartierten Biotope<br />

folgende Wertstufen aus (1 = gering, 2 = mittel, 3= hoch, 4 = sehr hoch)<br />

Kartiereinheit Säugetiere Vögel Kriechtiere Lurche gesamt<br />

Einzel- u. Kleinsiedlung 3 1 2 1 2<br />

Intensivacker 2 2 2 1 2<br />

Gräben, unbeschattet 1 2 3 3 2<br />

Aufgrund des strukturierten Plangebiets, vor allem im Biotop ´Wochenendhausbebauung<br />

PXG´, kann von einem günstigen Effekt der faunistischen Besiedlung<br />

ausgegangen werden. Die anzutreffenden Arten sind die typischen Vertreter des<br />

Landschaftsraums. Das Beispiel der Vogelarten (Nahrungsgäste und Brutvögel) bestätigt<br />

diese Annahme.<br />

Buntspecht und in der näheren Umgebung:<br />

Blaumeise Mäusebussard<br />

Kohlmeise Kiebitz<br />

Ringeltaube Mönchsgrasmücke<br />

Amsel Feldlerche<br />

Rotkehlchen Hausrotschwanz<br />

Nachtigall Feldsperling<br />

Elster Kolkrabe<br />

Eichelhäher Nebelkrähe<br />

Kleiber Bachstelze<br />

Star Mauersegler<br />

Grünfink<br />

Haussperling<br />

Die Avifauna stellt sich als Gemeinschaft gegenüber dem in den Siedlungen vorhandenen<br />

Nutzungsdruck toleranter Arten dar. Es sind die häufigen und angepassten<br />

Vögel der Ortschaften vertreten.<br />

Ausgehend von feuchten Senken in der weiteren Umgebung, können die Gartenflächen<br />

auch für Amphibien Teillebensräume bieten. Für Fledermäuse sind Übergangsbereiche<br />

von Offenlandschaften zu Gehölzen und Siedlungen mit dem Nebeneinander<br />

von Nahrungs- und Quartierangeboten attraktiv.<br />

Die Umwandlung des Intensivackers in Siedlung kann zu stärkerer faunistischer<br />

Besetzung führen.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 61


Die Planung sichert mit geringem Landschaftsverbrauch und Tendenzen zu größeren<br />

Grundstücken und Gehölzbeständen weiterhin abwechslungsreiche Habitatangebote.<br />

Die geplanten größeren Grundstücke führen zu extensiver Gartenbewirtschaftung<br />

und größeren Nischenangeboten für Tiere. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />

sind nicht zu erkennen. Um vermeidbare Beeinträchtigungen auszuschließen und die<br />

faunistische Besiedlung zu fördern, ermöglicht die Planung die Umsetzung folgender<br />

faunistischer Empfehlungen:<br />

� Erhaltung möglichst vieler Altholzbestände und Vegetationsstrukturen,<br />

� Nisthilfen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sowie Fledermäuse,<br />

� Einhaltung von Grundsätzen für eine naturnahe Gartengestaltung,<br />

� Hochwasserschutzgraben als Verbindungselement der Landschaftsräume erhalten,<br />

� ausreichende begrünte Seitenräume an den relativ breiten <strong>Straße</strong>nflurstücken erhalten.<br />

� Festsetzungen des Bebauungsplans:<br />

� Erhaltung der Ausbreitungswege durch Vermeidung undurchlässiger Einfriedungen.<br />

Die Untere Naturschutzbehörde wandte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf<br />

ein, 30 daß ein Teil der im Umweltbericht genannten Maßnahmen lediglich als Empfehlung<br />

bezeichnet wird (s.o.) und nicht in die textlichen Festsetzungen aufgenommen<br />

wurde. Die obigen Empfehlungen seien für die Bauherren unbestimmt und nur<br />

stichwortartig aufgelistet; sie würden ohne Erläuterungen und ohne eindeutige Formulierungen<br />

die Bauherren voraussichtlich nicht erreichen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> berücksichtigte bei der Abwägung, daß alle Maßnahmen mit bodenrechtlichem<br />

Bezug in die Festsetzungen aufgenommen wurden. Maßnahmen<br />

wie „Nistkästen“ und „naturnahe Gartengestaltung“ können aber - in diesem Bebauungsplan<br />

- wegen des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs (Vermeidungs- oder<br />

Ausgleichserfordernis) nicht festgesetzt werden.<br />

4.2.7 Landschaftsbild<br />

Das landschaftsplanerische Ziel besteht in der Erhaltung von Vielfalt, Eigenart<br />

und Schönheit des Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Sicherung von Naturräumen<br />

für die landschaftsbezogene Erholung (Landschaftsplan). Planerische Hinweise<br />

ergeben sich auch aus den Schutzgebietszielen (s.o.).<br />

Die Siedlungsfläche ist inhomogen gestaltet. Nebeneinander bestehen z.B.<br />

Stadtvillen an der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>, Einzelhäuser in Nutz- und Ziergärten, ge-<br />

30 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Dezember 2005.<br />

62 Begründung_Bek_0602.sxw


werblich geprägte Grundstücke, Wochenendhäuser auf großen parkähnlichen<br />

Grundstücken und Baumgruppen. Im weiteren Verlauf der <strong>Gartenstraße</strong> und im Umfeld<br />

kommen deutliche Zersiedlungserscheinungen hinzu. Ein ländliches Gepräge erhält<br />

das Gebiet zudem durch die unversiegelte Garten- und Jahnstraße mit unregelmäßigem<br />

Seitenraum. Beide <strong>Straße</strong>n führen auf offenes Wiesenland, daß den Blick<br />

auf die weite Niederung des Mühlenfließes freigibt.<br />

Mit diesen Merkmalen erhält auch das Plangebiet seine spezifische Eigenart.<br />

Wander- und Radwanderwege in der <strong>Gemeinde</strong> tangieren hier den Ortsbereich. Insofern<br />

ist es für Erholungsnutzungen gut geeignet.<br />

Die Planung verfolgt hier das Ziel, die städtebauliche Entwicklung nachhaltig zu<br />

ordnen. Insofern trägt sie auch zur Sicherung und Aufwertung des Ortsbildes bei.<br />

Dabei ist der Ortsrandsituation Rechnung zu tragen. Dies auch, weil das Plangebiet<br />

im Bereich der <strong>Gartenstraße</strong>, von der Ecke Jahnstraße bis zum Graben, vom westlich<br />

verlaufenden überörtlichen Wanderweg am LSG Fredersdorfer Mühlenfließ (Andreas-Hofer-<strong>Straße</strong>)<br />

einzusehen ist.<br />

Die getroffenen Festsetzungen des Plans zur Verminderung der Eingriffe in den<br />

Umweltschutzgütern, hier insbesondere zur Erhaltung des Baumbestandes, sind besonders<br />

geeignet, auch im Schutzgut 'Landschaftsbild' erhebliche Beeinträchtigungen<br />

zu verhindern.<br />

Besondere Anforderungen ergeben sich allerdings in Bezug auf die Einfügung der<br />

Wohngrundstücke auf der umzuwandelnden restlichen Ackerfläche. Im Gegensatz<br />

zu den übrigen Grundstücken stocken hier keinerlei Gehölze, so daß Festsetzungen<br />

erforderlich werden, gemäß derer auf jedem Baugrundstück ein Baum nach Pflanzliste<br />

zu setzen ist; bei Grundstücksgrößen über 800 m² wird, auch im Vergleich<br />

zum übrigen Plangebiet, die Pflanzung von mindesten 2 Bäumen erforderlich. Weitere<br />

Pflanzungen bleiben den Gestaltungsabsichten der jeweiligen Eigentümer vorbehalten.<br />

Im Wirkungsbereich Landschaftsbild werden demzufolge folgende planerische<br />

Festsetzungen wirksam:<br />

� Erhaltung der das Ortsbild und die Fernsicht prägenden Baumgruppen im Plangebiet<br />

� Zweireihige Heckenpflanzung auf der die nördliche Planstraße begleitenden<br />

Grünfläche auf 120 m Länge<br />

� Festsetzungen des BP:<br />

� Pflanzung von je 2 Bäumen gemäß Pflanzliste auf den Grundstücken 245 bis<br />

248.<br />

Es sollte durch die <strong>Gemeinde</strong> darauf Einfluß genommen werden, daß in dem außerhalb<br />

des Plangebietes angrenzenden <strong>Straße</strong>nseitenraum der Baumbestand erhal-<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 63


ten und durch Pflanzungen ergänzt wird:<br />

� Erhaltung der Baumgruppe Ecke Jahn-/<strong>Gartenstraße</strong> vor den Flurstücken 247<br />

und 248,<br />

� Pflanzung von <strong>Straße</strong>nbäumen im Seitenraum der Jahnstraße und der <strong>Gartenstraße</strong><br />

im Abschnitt des umzuwandelnden Intensivackers,<br />

� schrittweise Nachpflanzungen an den übrigen, das Plangebiet umfassenden <strong>Straße</strong>n.<br />

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf darauf<br />

hingewiesen, 31 daß die Empfehlungen zum Baumerhalt und zu Neupflanzungen in<br />

den angrenzenden <strong>Straße</strong>n nicht ausreichend und in diesem Fall auch unsinnig seien,<br />

da die den Plan aufstellende <strong>Gemeinde</strong> diese an sich selbst richten würde. Da<br />

die Maßnahmen für das Schutzgut Landschaftsbild und die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz<br />

wesentlich sind, sei eine rechtliche Absicherung erforderlich.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> berücksichtigte bei der Abwägung, daß die textliche Festsetzung<br />

§ 10 - Erhalt von Bäumen in den Baugebieten - um die Benennung der von der <strong>Gemeinde</strong><br />

bereitgestellten Flächen (Seitenräume der <strong>Gartenstraße</strong>, Jahnstraße und<br />

<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>) ergänzt und diese Flächen den Baugrundstücken zugeordnet<br />

werden. Insoweit erfolgt eine rechtliche Sicherung der bisherigen Empfehlung.<br />

Die Empfehlung zum Erhalt der Baumgruppe Ecke Jahn-/<strong>Gartenstraße</strong> kann nicht<br />

festgesetzt werden, da sich diese Baumgruppe außerhalb des Plangebiets befindet.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> bindet sich aber durch die Aufnahme dieser Empfehlung in die Begründung<br />

beim Satzungsbeschluß (Billigung der Begründung) selbst.<br />

31 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Dezember 2005.<br />

64 Begründung_Bek_0602.sxw


4.2.8 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz<br />

Tabelle 7: Eingriffs-/Ausgleichsbilanz<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 65


4.2.9 <strong>Straße</strong>nausbaukonzeption<br />

Die gemeindliche <strong>Straße</strong>nausbaukonzeption (Stand 30. März 2001) sieht für die<br />

das Gebiet umfassenden <strong>Straße</strong>n folgende Entwicklung vor:<br />

<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> <strong>Gartenstraße</strong> Jahnstraße<br />

Kategorie Überörtliche <strong>Straße</strong> Anliegerstraße Anliegerstraße<br />

ÖPNV Bus<br />

Höchstgeschwindigkeit in km/h 50 30 (Zone) 30 (Zone)<br />

Breite in m 18 15 (unregelmäßig) 15<br />

Ausbaubreite in m 5,5 4 4,75<br />

Fußwege (Bürgersteige) einseitig Ost<br />

Ausbauart Asphalt Tragschicht/<br />

Bodenverfestigung<br />

Tragschicht/<br />

Bodenverfestigung<br />

Die konzipierte Entwicklung harmoniert mit den Bebauungsabsichten nach B-<br />

Plan. Sie gewährleistet auch den Bestandsschutz des vorhandenen <strong>Straße</strong>nbegleitgrüns<br />

bzw. seine geplante Entwicklung.<br />

4.3 Zusammenfassung<br />

4.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich<br />

Folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes sind geeignet, zur Vermeidung<br />

und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes<br />

beizutragen:<br />

� Begrenzung der zulässigen Grundflächen für Hauptanlagen auf 15 bzw. 20 %<br />

der Grundstücksflächen (GRZ 0,15 bzw. 0,2),<br />

� Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen zum Teil als Einzelbaufelder<br />

zum Schutz des Baumbestandes,<br />

� Festsetzung einer Heckenpflanzung (120 m²) zum Ausgleich für <strong>Straße</strong>nbau<br />

(analog: Anlegen einer Grünfläche nördlich der Planstraße und Bepflanzung mit<br />

Sträuchern),<br />

� Festsetzung einer Grünfläche zum Schutz wertvollen Baumbestandes,<br />

� Schutz von Bäumen ab 40 cm Stammumfang,<br />

� Ersatzpflanzungen bei unumgänglichen Baumentnahmen,<br />

� Einhaltung eines Abstandes baulicher Anlagen zum Graben von 5 m (Ausnahme<br />

Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück),<br />

66 Begründung_Bek_0602.sxw


� Errichtung von für Kleintiere durchlässigen Einfriedungen durch entsprechende<br />

Öffnungen am Boden,<br />

� Pflanzung von je 2 Bäumen nach Pflanzliste auf den Grundstücken 245 bis 248.<br />

4.3.2 Empfehlungen<br />

In Ergänzung zur Planung und zwecks Aufwertung des Ortsbildes ist die Gestaltung<br />

der das Plangebiet umgebenden <strong>Straße</strong>n, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

liegen, zu empfehlen. Dies betrifft insbesondere:<br />

� vollständige Erhaltung der Baumgruppe Ecke Jahn-/<strong>Gartenstraße</strong> vor den Flurstücken<br />

247 und 248,<br />

� Pflanzung von <strong>Straße</strong>nbäumen in den Seitenräumen der Jahnstraße und der <strong>Gartenstraße</strong><br />

im Bereich des umzuwandelnden Intensivackers,<br />

� Nachpflanzung von Bäumen in der lückigen Allee an der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>.<br />

Die Vorschläge der <strong>Straße</strong>nausbaukonzeption der <strong>Gemeinde</strong> entsprechen den<br />

Anforderungen, die sich mit dem Bebauungsplan ergeben.<br />

4.3.3 Kurzfassung<br />

Der Bebauungsplan „<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>/<strong>Gartenstraße</strong>” ordnet die bauliche Entwicklung<br />

im einbezogenen Ortsrandbereich. Ein Intensivacker an der Jahnstraße,<br />

der in die Siedlungsfläche hineinreicht, wird zur Abrundung der Bebauung einbezogen.<br />

Der Bebauungsplan setzt die Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans<br />

und die Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses der <strong>Gemeinde</strong> um.<br />

Wesentliches Planungsinstrument ist die Begrenzung der zulässigen Grundflächen<br />

und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen - teils als Einzelbaufelder.<br />

Dies ermöglicht, nach dem Vorbild der Umgebung, einerseits eine aufgelockerte<br />

Bebauung am Ortsrand beizubehalten und fortzuführen sowie andererseits<br />

Bäume und Baumgruppen zu erhalten und den Bauflächen zuzuordnen. Somit entstehen<br />

insgesamt 36 Baugrundstücke mit Flächen zwischen 500 m² und 1.100 m²,<br />

mit Ausnahmen von Extremen im Bestand. Über die bestehenden Baurechte nach §<br />

34 BauGB hinaus werden keine erheblichen zusätzlichen Flächen überbaut, so daß<br />

sich hieraus kein Ausgleichserfordernis ableiten lässt.<br />

Die unumgängliche Fällung von Bäumen kann auf ca. 75, entsprechend ca. 20<br />

% des geschützten Baumbestandes des Plangebiets, beschränkt werden. Der übrige<br />

Baumbestand, der vor allem durch einen besonderen Anteil heimischer Laubbäume<br />

gekennzeichnet ist, wird durch Festsetzungen geschützt, so daß Beeinträchtigungen<br />

wichtiger Naturhaushaltsfunktionen im Ortsbereich vermieden werden.<br />

Nach umfangreicher Variantendiskussion wurde eine flächensparende Erschließung<br />

der nicht an vorhandene, öffentliche <strong>Straße</strong>n grenzenden Grundstücke im In-<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 67


neren des Plangebiets ausgewählt. Hieraus ergibt sich ein Ausgleichserfordernis,<br />

das durch eine Strauchpflanzung auf einer Länge von ca. 120 m erfüllt wird.<br />

Die Abrundung der Bebauung durch Inanspruchnahme einer Ackerfläche erfordert<br />

besondere Festsetzungen, um nachteilige Veränderungen des Landschaftsbildes<br />

auszugleichen. Für die dort ausgewiesenen Baugrundstücke wurden Pflanzfestsetzungen<br />

getroffen.<br />

Gehölzarten für Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind an eine Pflanzliste gebunden.<br />

68 Begründung_Bek_0602.sxw


5. Textliche Inhalte des Bebauungsplans<br />

Aufgrund der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 24. Juni 2004 in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt<br />

geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),<br />

in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />

- BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar<br />

1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August<br />

1990 (BGBl. II S. 889, 1124) und Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz<br />

vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), und der Verordnung über die Ausarbeitung<br />

der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung<br />

- PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) sowie aufgrund<br />

des § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 81 Absätze 1 und 9 der Brandenburgischen<br />

Bauordnung vom 16. Juli 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

21. Juli 2003 (GVBl. Bbg I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2005 (GVBl. Bbg I S. 267), hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf in ihrer Sitzung am 9. Februar 2006 den Bebauungsplan<br />

„<strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>/<strong>Gartenstraße</strong>“, OT <strong>Petershagen</strong>, für das Gebiet zwischen<br />

der <strong>Gartenstraße</strong>, der Jahnstraße und der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong>, als Satzung<br />

beschlossen.<br />

5.1 Textliche Festsetzungen<br />

§ 1 - Art der baulichen Nutzung<br />

Abs. 1: Die Baugebiete im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes werden als<br />

reine und allgemeine Wohngebiete festgesetzt.<br />

Abs. 2: In den reinen Wohngebieten sind allgemein zulässig:<br />

� Wohngebäude.<br />

Hierzu gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege<br />

ihrer Bewohner dienen.<br />

Abs. 3: Ausnahmsweise können in den reinen Wohngebieten zugelassen werden:<br />

� Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen<br />

Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

� Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets<br />

dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 69


Abs. 4: In den allgemeinen Wohngebieten sind allgemein zulässig:<br />

� Wohngebäude,<br />

� die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und<br />

� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

Abs. 5: Ausnahmsweise können in den allgemeinen Wohngebieten zugelassen<br />

werden:<br />

� Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

� sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und<br />

� Anlagen für Verwaltungen.<br />

Abs. 6: In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht zulässig:<br />

� Gartenbaubetriebe und<br />

� Tankstellen.<br />

§ 2 - Maß der baulichen Nutzung<br />

Abs. 1: Die Zahl der Vollgeschosse wird mit zwei als Höchstmaß festgesetzt.<br />

Die Firsthöhe wird für bauliche Anlagen auf den überbaubaren Grundstücksflächen<br />

mit 9,00 m als Höchstmaß festgesetzt. Die Traufhöhe wird für bauliche Anlagen<br />

auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit 3,50 m als Höchstmaß festgesetzt.<br />

Für bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wird die<br />

Firsthöhe mit 4,50 m als Höchstmaß festgesetzt. Der untere Bezugspunkt für die<br />

Ermittlung der festgesetzten First- und Traufhöhen ist 53,5 m ü.N.N.<br />

Abs. 2: Auf den Baugrundstücken darf nach § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige<br />

Grundfläche durch die Grundflächen von<br />

� Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,<br />

� Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und<br />

� baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />

lediglich unterbaut wird,<br />

bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, jedoch in dem Gebiet WA 6<br />

höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,20 und in den Gebieten WR 2 und<br />

WA 8 höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,25.<br />

Abs. 3: Auf den Baugrundstücken, die von der <strong>Gartenstraße</strong>, der Jahnstraße<br />

oder der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> erschlossen werden, sind Gebäude als Nebenanlagen<br />

i.S.v. § 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer<br />

Grundfläche von jeweils 10 m² zulässig.<br />

70 Begründung_Bek_0602.sxw


Abs. 4: In den Baugebieten dürfen die nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />

im Bereich von der Grundstücksgrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zur<br />

vorderen Baugrenze oder, wenn die vordere Baugrenze mehr als 5 m von der<br />

Grundstücksgrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen entfernt ist, bis zu einer<br />

Tiefe von 5 m - gemessen von der Grundstücksgrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen<br />

- nicht mit Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO überbaut werden.<br />

Dies gilt nicht für Einfriedungen, Wege und Zufahrten, bauliche Anlagen bis zu<br />

einer Höhe von 1,0 m sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,<br />

durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.<br />

§ 3 - Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen<br />

Abs.1: In der offenen Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.<br />

Abs.2: Soweit zeichnerisch nicht festgesetzt, sind Gebäude zu den öffentlichen<br />

Verkehrsflächen, von denen aus sie erschlossen werden, giebel- oder traufständig<br />

auszurichten.<br />

§ 4 - Stellplätze und Garagen<br />

Abs. 1: In den Baugebieten sind nur die notwendigen Stellplätze und Garagen<br />

zulässig.<br />

Abs. 2: Stellplätze und Garagen sind nur in einer Entfernung von mindestens 5<br />

m - gemessen von der Grundstücksgrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen -<br />

zulässig.<br />

§ 5 - Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze<br />

In den Baugebieten ist die Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze nur<br />

in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit<br />

wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß,<br />

Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.<br />

§ 6 - Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

Abs. 1: Für Hauptanlagen sind alle geneigten Dachformen zulässig. Die Dachneigung<br />

muß zwischen 25 und 50° betragen.<br />

Abs. 2: Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen sind Flachdächer<br />

sowie geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30° zulässig; Ausnahmen<br />

können zugelassen werden.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 71


§ 7 - Einfriedungen<br />

Abs. 1: Blickdichte bauliche Einfriedungen sind unzulässig; ausgenommen sind<br />

Sockel bis zu einer Höhe von maximal 0,30 m.<br />

Abs. 2: Die Höhe der Einfriedungen darf 1,50 m nicht übersteigen.<br />

Abs. 3: Auf den Baugrundstücken müssen Zäune und Sockel an jeder Grundstücksgrenze<br />

am Boden mindestens eine Öffnung von mindestens 0,20 m Breite<br />

und mindestens 0,10 m Höhe aufweisen. Zäune und Sockel mit einer Länge von<br />

mehr als 15 m an einer Grunstücksgrenze müssen mindestens alle 15 m am Boden<br />

eine Öffnung von mindestens 0,20 m Breite und mindestens 0,10 m Höhe aufweisen.<br />

§ 8 - Öffentliche und private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

Abs. 1: Die Fahrbahnen der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen besonderer<br />

Zweckbestimmung sind ohne Hochborde und Regeneinläufe herzustellen.<br />

Abs. 2: Die Befestigung der privaten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Auch Wasser- und<br />

Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß,<br />

Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Tiefborde zur seitlichen<br />

Befestigung der Fahrbahn sind zulässig.<br />

§ 9 - Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Abs. 1: Die„Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern“ ist in zwei Reihen mit einem<br />

Pflanzabstand von 1,5 m mit standortgerechten Sträuchern gemäß Pflanzliste<br />

in der Qualität zweimal verpflanzt ohne Ballen, 40-100 cm, mehrtriebig, zu bepflanzen<br />

und dauerhaft zu erhalten.<br />

Abs. 2: Auf den Flurstücken 245 bis 248 sind je Flurstück zwei Großbäume gemäß<br />

Pflanzliste in der Qualität Stammumfang STU 12-14, dreimal verpflanzt, zu<br />

pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

§ 10 - Erhalt von Bäumen in den Baugebieten<br />

Abs. 1: In den Baugebieten sind<br />

� Einzelbäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden<br />

mindestens 40 cm beträgt, und<br />

� mehrstämmige Bäume, bei denen wenigstens zwei Stämme in einer Höhe von<br />

100 cm über dem Erdboden einen Stammumfang von jeweils mindestens 30<br />

cm aufweisen,<br />

zu erhalten.<br />

72 Begründung_Bek_0602.sxw


Abs. 2: Die Fällung eines zu erhaltenden Baumes ist ausnahmsweise zulässig,<br />

wenn<br />

� eine zulässige Nutzung sonst auf dem Baugrundstück nicht verwirklicht werden<br />

kann,<br />

� ein zu erhaltender Baum nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfernt<br />

werden muß,<br />

� ein zu erhaltender Baum krank ist und die Erhaltung auch mit zumutbarem<br />

Aufwand nicht möglich ist,<br />

� von einem zu erhaltenden Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem<br />

Wert ausgehen (entsprechend § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zum<br />

Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Petershagen</strong>/Eggersdorf<br />

- Baumschutzsatzung - vom 10. November 2005) und<br />

die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden<br />

können,<br />

� ein zu erhaltender Baum den Lichteinfall auf Fenster so beeinträchtigt, daß<br />

dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht<br />

benutzt werden können, diese Wohnräume aber ohne Einwirkung des zu erhaltenden<br />

Baumes ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen<br />

Zweckbestimmung nutzbar wären und Abhilfe nicht durch Veränderung des<br />

Aufbaus des zu erhaltenden Baumes geschaffen werden kann,<br />

und wenn<br />

� Ersatzpflanzungen gemäß Abs. 3 durchgeführt werden.<br />

Abs. 3: Beträgt der Stammumfang eines zu fällenden Baumes in einer Höhe von<br />

100 cm über dem Erdboden bis zu 80 cm ist als Ersatz ein Baum gemäß Pflanzliste<br />

mit einer Mindestgröße von STU 12-14, dreimal verpflanzt, zu pflanzen und dauerhaft<br />

zu erhalten. Beträgt der Stammumfang eines zu fällenden Baumes in einer Höhe<br />

von 100 cm über dem Erdboden mehr als 80 cm, ist für jeden weiteren angefangenen<br />

halben Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum gemäß Pflanzliste mit einer<br />

Mindestgröße von STU 12-14, dreimal verpflanzt, zu pflanzen und dauerhaft zu<br />

erhalten.<br />

Abs. 4: Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Baugrundstück aus rechtlichen oder<br />

tatsächlichen Gründen nicht möglich, hat die Ersatzpflanzung auf den von der <strong>Gemeinde</strong><br />

bereitgestellten Flächen zu erfolgen. Den Baugrundstücken, auf denen Ersatzpflanzungen<br />

nicht möglich sind, werden die von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten<br />

Flächen in der <strong>Gartenstraße</strong>, der Jahnstraße und der <strong>Bruchmühler</strong> <strong>Straße</strong> zugeordnet.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 73


§ 11 - Pflanzliste<br />

Die nachfolgende Pflanzliste ist Gegenstand der textlichen Festsetzungen dieses<br />

Bebauungsplans:<br />

Pflanzliste<br />

Großbäume Acer platanoides<br />

Alnus glutinosa<br />

Betula pendula<br />

Fraxinus excelsior<br />

Prunus avium<br />

Quercus robur<br />

Tilia cordata<br />

Ulmus laevis<br />

Mittelgroße und Kleinbäume Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Crataegus monogyna<br />

Sorbus aucuparia<br />

Spitz-Ahorn<br />

Schwarz-Erle<br />

Sand-Birke<br />

Gemeine Esche<br />

Vogel-Kirsche<br />

Stiel-Eiche<br />

Winter-Linde<br />

Flatter-Ulme<br />

Feld-Ahorn<br />

Hain-Buche<br />

Eingriffliger Weißdorn<br />

Gem. Eberesche<br />

Obstbäume heimische Lokal-Hoch-/Dreiviertelstammsorten (Baumschulsorten<br />

mit nachgewiesener Vitalität und Lebenserwartung)<br />

Äpfel (Sämlingsunterlage: Malus x domestica), z.B. Apfel aus Lunow<br />

/ Bittenfelder / Gravensteiner / Kaiser Wilhelm / Klarapfel / Prinzenapfel<br />

/ Rene / Schöner von Boskopp / Teser Star<br />

Birnen (Sämlingsunterlage: Pyrus communis), z.B. Bunte Julibirne /<br />

Elsa / Giffards Butterbirne / Gute Luise / Pastorenbirne / Williams<br />

Christ<br />

Kirschen (Sämlingsunterlage: Prunus avium), z.B. Herz- u. Knorpelkirschen<br />

/ Amarellen / Glaskirschen / Sauerkirschen (Prunus mahaleb)<br />

Pflaumen (Prunus domestica, Pr. cerasifera), z.B. Hauszwetschensorten<br />

/ Cacaks / Opal / Sanctus Hubertus / Stanley<br />

Walnuß (Juglans regia)<br />

Hecken-Sträucher Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Quercus petrea<br />

Quercus robur<br />

Feldahorn<br />

Hainbuche<br />

Trauben-Eiche<br />

Stiel-Eiche<br />

74 Begründung_Bek_0602.sxw


5.2 Hinweise<br />

1. Anzeige-, Erlaubnis- und Dokumentationspflichten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen<br />

Erdarbeiten sind gemäß §§ 2, 9 und 19 des Brandenburgisches Denkmalschutzgesetzes<br />

(BbgDSchG vom 24. Mai 2004, GVBl. I S. 215) zwei Wochen vorher<br />

der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen. Die Entdeckung<br />

von Bodendenkmalen ist nach § 11 BbgDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde<br />

oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet<br />

sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie<br />

der Leiter der Arbeiten, bei denen ein Bodendenkmal entdeckt worden ist. Alle<br />

Veränderungen, Maßnahmen und Teilzerstörungen an Bodendenkmalen sind gemäß<br />

§ 9 BbgDSchG erlaubnis- und dokumentationspflichtig. Im Gebiet des Bebauungsplans<br />

muß aufgrund der Lage mit Bodendenkmalen gerechnet werden.<br />

2. Altlasten<br />

Der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes Märkisch-Oderland<br />

sind für das Plangebiet keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen<br />

bekannt. Sollten dennoch im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen<br />

und/oder organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form, Konsistenz)<br />

des Bodens sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist<br />

die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der weiteren<br />

Verfahrensweise umgehend in Kenntnis zu setzen (§§ 31 und 37 BbgAbfG<br />

vom 6. Juni 1997).<br />

3. Kampfmittel<br />

Dem Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst - ist für das Plangebiet<br />

keine konkrete Kampfmittelbelastung bekannt. Sollten dennoch Kampfmittel<br />

gefunden werden, dürfen diese gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kampfmittelverordnung<br />

für das Land Brandenburg (KampfmV vom 23. November 1998) nicht<br />

berührt und deren Lage nicht verändert werden. Die Fundstelle ist gemäß § 2<br />

KampfmV unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei<br />

anzuzeigen.<br />

4. Abfallentsorgung<br />

Für das durch die private Verkehrsfläche (Erschließungsstichweg) erschlossene<br />

Baugrundstück besteht keine direkte Anschlußmöglichkeit an die Abfallentsorgung.<br />

Die Abfallbehälter sind an der <strong>Gartenstraße</strong> abzustellen oder an den Abfuhrtagen<br />

dorthin zu bringen. Wenn die Abfallbehälter an der <strong>Gartenstraße</strong> abgestellt<br />

werden sollen, ist dies wegen der Instandhaltung des Grabens mit dem<br />

Wasser- und Bodenverband Stöbber-Erpe abzustimmen.<br />

Begründung_Bek_0602.sxw 75


5. Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Erschließungsstichweg<br />

Die Erschließungsstichweg bedarf wegen der Lage am Graben der wasserrechtlichen<br />

Genehmigung gemäß § 87 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz<br />

(BbgWG) vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I/05, S. 50). Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit<br />

wurde in Aussicht gestellt, sofern ein Lageplan, ein Querschnitt<br />

der Verkehrsfläche sowie eine kurze Erläuterung zur Genehmigung eingereicht<br />

werden. Es wird darauf hingewiesen, daß dem Wasser- und Bodenverband<br />

Stöbber-Erpe als Unterhaltungsverband des Grabens der freie Zutritt zu gewähren<br />

ist.<br />

76 Begründung_Bek_0602.sxw

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