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Stellungnahme der Firma Novo Nordisk Pharma GmbH zu ... - Aktuell

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Insulinanaloga nachweislich gelingt.“ Sowohl unsere nachfolgende medizinische<br />

<strong>Stellungnahme</strong> als auch die international vorliegenden Bewertungen und Erkenntnisse<br />

kommen <strong>zu</strong> dem gleichen Ergebnis, erkennen aber auch darüber hinaus weitere Vorteile<br />

an. Die hier beschriebene Patientengruppe kann auch nicht als Summe von Einzelfällen<br />

dargestellt werden, wie noch in den Tragenden Gründen <strong>zu</strong> <strong>der</strong> Richtlinienentscheidung<br />

<strong>der</strong> kurzwirksamen Insulinanaloga Diabetes mellitus Typ 2 ausgeführt. Die betroffenen<br />

Unternehmen haben in ihren <strong>Stellungnahme</strong>n <strong>zu</strong> dieser vorhergehenden Entscheidung<br />

bereits gegen diese Vorgehensweise argumentiert und auch u.a. aufgrund dieser<br />

Fehlinterpretation des § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V Klage gegen den Beschluss des G-BA <strong>zu</strong><br />

Typ 2 Diabetes mellitus bei den <strong>zu</strong>ständigen Sozialgerichten eingereicht.<br />

Auch das Bundesministerium für Gesundheit hat bei <strong>der</strong> Beanstandung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

AMR <strong>zu</strong> Clopidogrel vom 5. März 2007 exakt in dieser Richtung argumentiert: „Ist eine<br />

Verordnung für bestimmte Krankheitsbil<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Patientengruppen regelmäßig<br />

zweckmäßig bzw. wirtschaftlich, ist dies durch eine entsprechende Regelung in <strong>der</strong><br />

Richtlinie selbst <strong>zu</strong> berücksichtigen, sodass <strong>der</strong> Anspruch von Versicherten auf<br />

zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung gewährleistet wird. Dieser Mangel in den<br />

Richtlinien kann auch nicht geheilt werden durch Verweis auf die Möglichkeit des Arztes,<br />

ausnahmsweise von den Regelungen <strong>der</strong> Richtlinie ab<strong>zu</strong>weichen (§ 31 Abs. 1 Satz 4 SGB<br />

V), da diese Vorschrift auf nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfälle abstellt, die einer<br />

generell-abstrakten Regelung in den Richtlinien nicht <strong>zu</strong>gänglich sind.“<br />

In <strong>der</strong> Konsequenz bedeutet dies, dass bei den kurzwirksamen Insulinanaloga eine<br />

therapeutische Verbesserung gemäß § 35 Abs. 1b SGB V vorliegt, so dass die Etablierung<br />

einer Festbetragsgruppe nicht möglich ist. Eine therapeutische Verbesserung ist aber mit<br />

einem höheren Nutzen für die Patienten gleich<strong>zu</strong>setzen, so dass <strong>der</strong> G-BA bei den<br />

kurzwirksamen Insulinanaloga einen Zusatznutzen gegenüber Humaninsulin sieht. Damit<br />

ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass die kurzwirksamen Insulinanaloga nicht festbetragsfähig sind.<br />

Für den speziellen Fall, dass ein Arzneimittel gegenüber <strong>der</strong> Standardtherapie einen<br />

Zusatznutzen aufweist, existieren seit dem 1. April 2007 durch die Neuerungen des GKV-<br />

WSG jedoch Regelungen, die eine an<strong>der</strong>e Vorgehensweise und ein an<strong>der</strong>es Verfahren<br />

erfor<strong>der</strong>n als <strong>der</strong> G-BA mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> AMR vorliegend gewählt hat. § 31 Abs. 2a<br />

SGB V bestimmt für Arzneimittel, die nicht in eine Festbetragsgruppe ein<strong>zu</strong>beziehen sind,<br />

die Durchführung einer Kosten-Nutzenanalyse <strong>zu</strong>r Bestimmung eines<br />

Erstattungshöchstpreises. Da die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 31 Abs. 2a SGB V vorliegen,<br />

hätte <strong>der</strong> G-BA im Rahmen seiner Entscheidungsfindung, dem Gebot <strong>der</strong> praktischen<br />

Konkordanz folgend, die Beauftragung des IQWiG für eine Kosten-Nutzen-Analyse <strong>zu</strong>m<br />

Zwecke <strong>der</strong> Festset<strong>zu</strong>ng eines Höchsterstattungsbetrages beschließen müssen. Darüber<br />

hinaus könnte die Auftragsvergabe auch durch die in § 139b Abs. 1 SGB V genannten<br />

Institutionen beantragt werden. Dies gilt für die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

ebenso wie für das BMG, die Patientenorganisationen o<strong>der</strong> die für die Belange <strong>der</strong><br />

Patientinnen und Patienten Beauftragte <strong>der</strong> Bundesregierung. Diese Institutionen<br />

könnten nach wie vor einen Auftrag <strong>zu</strong>r Kosten-Nutzenanalyse initiieren.<br />

I.5. Beurteilung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

Selbst wenn <strong>der</strong> G-BA beschließt, eine Verordnungseinschränkung bzw. –ausschluss im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Arzneimittelrichtlinien vor<strong>zu</strong>nehmen, steht er im Falle <strong>der</strong> Zuerkennung<br />

eines therapeutischen Zusatznutzens in <strong>der</strong> Verpflichtung, diesen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Bewertung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit gem. § 92 Abs. 1 SGB V nach den Grundsätzen des §<br />

35b Abs. 1 SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage einer Kosten-Nutzenanalyse <strong>zu</strong> bestimmen. § 35 b<br />

SGB V definiert nämlich nunmehr die Instrumentarien für die<br />

Wirtschaftlichkeitsbewertung nach § 92 Abs. 1 SGB V.<br />

Dies ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e auch aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründung <strong>zu</strong> § 35b SGB V nach<br />

dem GKV-WSG: „Durch die gesetzliche Neuregelung wird darüber hinaus die Möglichkeit<br />

eröffnet, den medizinischen Nutzen für Arzneimittel wirtschaftlich <strong>zu</strong> bewerten. Damit<br />

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