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Ausstellung von Ausweisen<br />

über die Gesamtenergiee<br />

zienz von Gebäuden<br />

Zu der Anfrage teilt das BMWA unvorgreiflich<br />

allfälliger instanzmäßiger Entscheidungen Folgendes<br />

mit:<br />

Die Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen über<br />

die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Sinne<br />

des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG)<br />

richtet sich nach den jeweiligen berufsrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

Was die Gewerbe betrifft, wird mitgeteilt, dass<br />

hinsichtlich der folgenden reglementierten<br />

Gewerbe die Befähigung bzw. die Berechtigung<br />

zur Ausstellung der genannten Energieausweise<br />

gegeben ist;<br />

16<br />

• Baumeister<br />

• Elektrotechnik<br />

• Gas- und Sanitärtechnik<br />

• Heizungstechnik<br />

• Kälte- und Klimatechnik<br />

• Lüftungstechnik<br />

• Technische Büros - Ingenieurbüros<br />

(Beratende Ingenieure) einschlägiger<br />

Fachrichtungen<br />

• Zimmermeister<br />

Hinsichtlich der nach dem Ziviltechnikergesetz<br />

in Betracht kommenden Befugten wird ergänzend<br />

eröffnet, dass die Ausstellung von Energieausweisen<br />

in den Befugnisumfang der Ziviltechniker<br />

mit einschlägiger Befugnis fällt;<br />

Insbesondere werden Architekten, Zivilingenieure<br />

und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen,<br />

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Technische<br />

Physik, Verfahrenstechnik sowie Gebäudetechnik<br />

– qualifiziert und berechtigt sein, einschlägige<br />

Tätigkeiten zur Erstellung eines Energieausweises<br />

vorzunehmen.<br />

Impuls<br />

Ingenieurbüros (Beratende<br />

Ingenieure); Ausstellung<br />

von Energieausweisen<br />

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des<br />

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit<br />

vom 15.1.2008, Zl. 30.599/0009-I/7/2008,<br />

wird unvorgreiflich allfälliger instanzmäßiger<br />

Entscheidungen mitgeteilt, dass Ingenieurbüros<br />

insbesondere auf folgenden Fachgebieten qualifiziert<br />

und berechtigt sind, Energieausweise zu erstellen:<br />

• Technische Physik<br />

• Bauphysik<br />

• Maschinenbau<br />

• Verfahrenstechnik<br />

• Gebäudetechnik ( Installation,<br />

Heizungs- und Klimatechnik)<br />

• Umwelttechnik<br />

• Elektrotechnik<br />

Lärmschutzverordnung<br />

Auf Grund des Gemeinderatbeschlusses vom 29. Juli 2004<br />

wird auf die Bestimmung der Lärmschutzverordnung<br />

hingewiesen:<br />

§1 Zur Abwehr von dem örtlichen Gemeinschaftsleben<br />

ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung<br />

oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:<br />

Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungs-<br />

oder Elektromotoren, sowie der Betrieb von störenden Lärm<br />

erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs-<br />

oder Elektromotoren (Pressluftkompressoren und damit<br />

verbundenen Arbeitsgeräten, Trenn- und Schleifmaschinen,<br />

Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen,<br />

Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte)<br />

außerhalb von geschlossenen Räumen in<br />

Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder<br />

Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an<br />

Samstagen ab 19.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur<br />

Gänze innerhalb des Gemeindegebietes von <strong>Buchkirchen</strong>.<br />

Modellflugkörper, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung<br />

nach § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,<br />

erforderlich ist. Das Verbot gilt an Samstagen ab 19.00 Uhr,<br />

sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb des<br />

Gemeindegebietes von <strong>Buchkirchen</strong>.<br />

§ 2 Die im §1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf<br />

die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.

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