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Teilflächen des öffentlichen Gutes 975, KG. Furth entsprechenden den Bestimmungen des OÖ<br />

Straßengesetzes einzuleiten.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand stattgegeben.<br />

PUNKT 23) BESTELLUNG SPORTREFERENT; AUFHEBUNG DES GR-BESCHLUSSES VOM<br />

05.11.2009 WEGEN GESETZWIDRIGKEIT<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten<br />

Gemeinderates am 05.11.2009 zu TOP 16) Bestellung eines Gemeindesportreferenten sowohl<br />

von der SPÖ als auch von der FPÖ je ein Wahlvorschlag eingebracht wurde. Mit 14 JA gegen 10<br />

NEIN Stimmen wurde GR Roman Breckner zum Sportreferenten gewählt. Eine diesbezüglich<br />

vom Amt der OÖ Landesregierung eingeholte Rechtsauskunft lautet wie folgt:<br />

Zu Ihrer Anfrage bezüglich der Bestellung eines Gemeindesportreferenten teilen wir<br />

Ihnen Folgendes mit:<br />

Gemäß § 10 Abs. 1 OÖ Sportgesetz sind in jeder Gemeinde die Interessen des Sports von<br />

einem Gemeindesportreferenten zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt dem Bürgermeister.<br />

Sofern aber in einer Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom Bürgermeister<br />

gemäß § 58 Abs. 3 bis 6 OÖ Gemeindeordnung 1990 einem anderen Mitglied des<br />

Gemeindevorstands übertragen sind […], hat dieses Mitglied des Gemeindevorstandes, [<br />

….. ] die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen.<br />

Die dem Bürgermeister eingeräumten Kompetenzen darf dieser nur auf Grund einer<br />

ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an andere Gemeindeorgane übertragen<br />

(Putschögl/Neuhofer, OÖ Gemeindeordnung , 370). Da sowohl § 10 OÖ Sportgesetz als<br />

auch § 58 Abs. 3 OÖ Gemeindeordnung 1990 nur die Möglichkeit einer Übertragung (von<br />

Sportagenden) an ein Mitglied des Gemeindevorstandes vorsehen, scheidet eine<br />

Übertragung an ein „einfaches“ Gemeinderatsmitglied aus.<br />

Der vom Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> am 5. November 2009 gefasste<br />

Beschluss bezüglich der Bestellung eines Gemeinderates zum Gemeindesportreferenten<br />

ist somit gesetzwidrig und in der nächsten Gemeinderatssitzung aufzuheben. Im Übrigen<br />

ist festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung das Rechtsinstrument der<br />

Gleichheit im Unrecht nicht kennt.<br />

Unter Hinweis auf § 103 OÖ GemO 1990 ersuchen wir Sie um Stellungnahme binnen vier<br />

Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.<br />

Der Bürgermeister erklärt dazu, dass er die Funktion des Gemeindesportreferenten<br />

selber wahr nehmen wird und der Beschluss vom 05.11.2009, TOP 16) zur Gänze aufgehoben<br />

wird.<br />

GR Roman Breckner möchte als unmittelbar Betroffener mitteilen, dass der Vorgänger<br />

– sprich Erich Mittermaier – Mitglied des Gemeinderates und nicht des Gemeindevorstandes<br />

war und demnach gegen das Gesetz verstoßen hat. GR Breckner hat sich bei anderen<br />

Gemeinden erkundigt und diese waren ganz überrascht, welche Probleme die Gemeinde<br />

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