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Teilflächen des öffentlichen Gutes 975, KG. Furth entsprechenden den Bestimmungen des OÖ<br />
Straßengesetzes einzuleiten.<br />
EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand stattgegeben.<br />
PUNKT 23) BESTELLUNG SPORTREFERENT; AUFHEBUNG DES GR-BESCHLUSSES VOM<br />
05.11.2009 WEGEN GESETZWIDRIGKEIT<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten<br />
Gemeinderates am 05.11.2009 zu TOP 16) Bestellung eines Gemeindesportreferenten sowohl<br />
von der SPÖ als auch von der FPÖ je ein Wahlvorschlag eingebracht wurde. Mit 14 JA gegen 10<br />
NEIN Stimmen wurde GR Roman Breckner zum Sportreferenten gewählt. Eine diesbezüglich<br />
vom Amt der OÖ Landesregierung eingeholte Rechtsauskunft lautet wie folgt:<br />
Zu Ihrer Anfrage bezüglich der Bestellung eines Gemeindesportreferenten teilen wir<br />
Ihnen Folgendes mit:<br />
Gemäß § 10 Abs. 1 OÖ Sportgesetz sind in jeder Gemeinde die Interessen des Sports von<br />
einem Gemeindesportreferenten zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt dem Bürgermeister.<br />
Sofern aber in einer Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom Bürgermeister<br />
gemäß § 58 Abs. 3 bis 6 OÖ Gemeindeordnung 1990 einem anderen Mitglied des<br />
Gemeindevorstands übertragen sind […], hat dieses Mitglied des Gemeindevorstandes, [<br />
….. ] die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen.<br />
Die dem Bürgermeister eingeräumten Kompetenzen darf dieser nur auf Grund einer<br />
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an andere Gemeindeorgane übertragen<br />
(Putschögl/Neuhofer, OÖ Gemeindeordnung , 370). Da sowohl § 10 OÖ Sportgesetz als<br />
auch § 58 Abs. 3 OÖ Gemeindeordnung 1990 nur die Möglichkeit einer Übertragung (von<br />
Sportagenden) an ein Mitglied des Gemeindevorstandes vorsehen, scheidet eine<br />
Übertragung an ein „einfaches“ Gemeinderatsmitglied aus.<br />
Der vom Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> am 5. November 2009 gefasste<br />
Beschluss bezüglich der Bestellung eines Gemeinderates zum Gemeindesportreferenten<br />
ist somit gesetzwidrig und in der nächsten Gemeinderatssitzung aufzuheben. Im Übrigen<br />
ist festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung das Rechtsinstrument der<br />
Gleichheit im Unrecht nicht kennt.<br />
Unter Hinweis auf § 103 OÖ GemO 1990 ersuchen wir Sie um Stellungnahme binnen vier<br />
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.<br />
Der Bürgermeister erklärt dazu, dass er die Funktion des Gemeindesportreferenten<br />
selber wahr nehmen wird und der Beschluss vom 05.11.2009, TOP 16) zur Gänze aufgehoben<br />
wird.<br />
GR Roman Breckner möchte als unmittelbar Betroffener mitteilen, dass der Vorgänger<br />
– sprich Erich Mittermaier – Mitglied des Gemeinderates und nicht des Gemeindevorstandes<br />
war und demnach gegen das Gesetz verstoßen hat. GR Breckner hat sich bei anderen<br />
Gemeinden erkundigt und diese waren ganz überrascht, welche Probleme die Gemeinde<br />
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