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PUNKT 20) HOLZLEITNERSTRASSE; ENDGÜLTIGE BESCHLUSSFASSUNG EINES CA. GROSSEN<br />
TEILES DES ÖFFENTLICHEN STRASSENGUTES 985/1, KG. FURTH IM BEREICH<br />
DER ANGRENZENDEN PARZELLE 398/3, KG. FURTH<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass in der Gemeinderatsitzung am 17.12.2009, TOP 17)<br />
die Einleitung des Verfahrens zur Auflassung einer ca. 30 m² großen Teilfläche der Parzelle<br />
985/1, KG. Furth beschlossen wurde. Diese öffentliche Fläche ist für den Gemeingebrauch<br />
entbehrlich geworden. Innerhalb der Einspruchsfrist ist am 21.01.2010 ein Einspruch von Frau<br />
Waltraud Kugler-Pfandlbauer eingelangt, welcher vom Bürgermeister verlesen wird.<br />
BESCHLUSS:<br />
Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, nachstehende<br />
Verordnung zu beschließen und zwar:<br />
V E R O R D N U N G<br />
über die Auflassung einer öffentlichen Straßenfläche<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> hat am 28.01.2010, TOP 20) gemäß § 11 (3)<br />
OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997, iVm §§ (2) Z 4 und 43 (1) der OÖ<br />
Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, beschlossen:<br />
§ 1<br />
Das laut vorliegenden Plan gekennzeichnete Teilstück im Ausmaß von ca. 30 m² des<br />
öffentlichen Gutes 985/1, KG. Furth, wird als öffentliche Straße aufgelassen, weil es<br />
wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden<br />
ist.<br />
§ 2<br />
Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenteile ist aus dem jeweiligen Lageplan im<br />
Maßstab 1:500 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während den Amtsstunden von<br />
jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier<br />
Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.<br />
§ 3<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94 (1) 1 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990,<br />
durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />
EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand stattgegeben.<br />
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