09.01.2013 Aufrufe

klicken - Schalchen

klicken - Schalchen

klicken - Schalchen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

PUNKT 20) HOLZLEITNERSTRASSE; ENDGÜLTIGE BESCHLUSSFASSUNG EINES CA. GROSSEN<br />

TEILES DES ÖFFENTLICHEN STRASSENGUTES 985/1, KG. FURTH IM BEREICH<br />

DER ANGRENZENDEN PARZELLE 398/3, KG. FURTH<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass in der Gemeinderatsitzung am 17.12.2009, TOP 17)<br />

die Einleitung des Verfahrens zur Auflassung einer ca. 30 m² großen Teilfläche der Parzelle<br />

985/1, KG. Furth beschlossen wurde. Diese öffentliche Fläche ist für den Gemeingebrauch<br />

entbehrlich geworden. Innerhalb der Einspruchsfrist ist am 21.01.2010 ein Einspruch von Frau<br />

Waltraud Kugler-Pfandlbauer eingelangt, welcher vom Bürgermeister verlesen wird.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, nachstehende<br />

Verordnung zu beschließen und zwar:<br />

V E R O R D N U N G<br />

über die Auflassung einer öffentlichen Straßenfläche<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> hat am 28.01.2010, TOP 20) gemäß § 11 (3)<br />

OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997, iVm §§ (2) Z 4 und 43 (1) der OÖ<br />

Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, beschlossen:<br />

§ 1<br />

Das laut vorliegenden Plan gekennzeichnete Teilstück im Ausmaß von ca. 30 m² des<br />

öffentlichen Gutes 985/1, KG. Furth, wird als öffentliche Straße aufgelassen, weil es<br />

wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden<br />

ist.<br />

§ 2<br />

Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenteile ist aus dem jeweiligen Lageplan im<br />

Maßstab 1:500 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während den Amtsstunden von<br />

jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier<br />

Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (1) 1 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990,<br />

durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand stattgegeben.<br />

Seite 30 von 38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!