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PUNKT 19) WIESENBERGERSTRASSE, ENDGÜLTIGE BESCHLUSSFASSUNG DER<br />

AUFLASSUNG TEIL 2 UND 3 DES ÖFFENTLICHEN STRASSENGUTES 1002/2, KG.<br />

FURTH (ZUFAHRT ALFONS GANN, FURTH 3)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass in der Gemeinderatsitzung am 17.12.2009, TOP 13)<br />

die Einleitung des Verfahrens zur Auflassung des laut Teilungsplan von Geometer DI<br />

Fleischmann vom 01.09.2009, GZ. 34768/09 aus Parzelle 1002/2, KG. Furth neugebildeten<br />

Teiles „2“ im Ausmaß von 25 m² sowie des Teiles „3“ im Ausmaß von 152 m², beschlossen<br />

wurde. Diese öffentliche Fläche ist für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden und es<br />

gingen innerhalb der Einspruchsfrist gegen die beabsichtigte Auflassung keine Einwendungen<br />

ein.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, nachstehende<br />

Verordnung zu beschließen und zwar:<br />

V E R O R D N U N G<br />

über die Auflassung einer öffentlichen Straßenfläche<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> hat am 28.01.2010, TOP 19) gemäß § 11 (3)<br />

OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997, iVm §§ (2) Z 4 und 43 (1) der OÖ<br />

Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die laut vorliegenden Teilungsplan von Geometer DI Fleischmann vom 01.09.2009, GZ.<br />

34768/09, aus Parzelle 1002/2, KG. Furth neugebildeten Teile und zwar:<br />

a) Teil „2“ im Ausmaß von 25 m²<br />

b) Teil „3“ im Ausmaß von 152 m²<br />

werden als öffentliche Straße aufgelassen, weil es wegen mangelnder Verkehrsbedeutung<br />

für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.<br />

§ 2<br />

Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenteile ist aus dem jeweiligen Lageplan im<br />

Maßstab 1:500 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während den Amtsstunden von<br />

jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier<br />

Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (1) 1 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990,<br />

durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand stattgegeben.<br />

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