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PUNKT 19) WIESENBERGERSTRASSE, ENDGÜLTIGE BESCHLUSSFASSUNG DER<br />
AUFLASSUNG TEIL 2 UND 3 DES ÖFFENTLICHEN STRASSENGUTES 1002/2, KG.<br />
FURTH (ZUFAHRT ALFONS GANN, FURTH 3)<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass in der Gemeinderatsitzung am 17.12.2009, TOP 13)<br />
die Einleitung des Verfahrens zur Auflassung des laut Teilungsplan von Geometer DI<br />
Fleischmann vom 01.09.2009, GZ. 34768/09 aus Parzelle 1002/2, KG. Furth neugebildeten<br />
Teiles „2“ im Ausmaß von 25 m² sowie des Teiles „3“ im Ausmaß von 152 m², beschlossen<br />
wurde. Diese öffentliche Fläche ist für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden und es<br />
gingen innerhalb der Einspruchsfrist gegen die beabsichtigte Auflassung keine Einwendungen<br />
ein.<br />
BESCHLUSS:<br />
Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, nachstehende<br />
Verordnung zu beschließen und zwar:<br />
V E R O R D N U N G<br />
über die Auflassung einer öffentlichen Straßenfläche<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> hat am 28.01.2010, TOP 19) gemäß § 11 (3)<br />
OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997, iVm §§ (2) Z 4 und 43 (1) der OÖ<br />
Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die laut vorliegenden Teilungsplan von Geometer DI Fleischmann vom 01.09.2009, GZ.<br />
34768/09, aus Parzelle 1002/2, KG. Furth neugebildeten Teile und zwar:<br />
a) Teil „2“ im Ausmaß von 25 m²<br />
b) Teil „3“ im Ausmaß von 152 m²<br />
werden als öffentliche Straße aufgelassen, weil es wegen mangelnder Verkehrsbedeutung<br />
für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.<br />
§ 2<br />
Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenteile ist aus dem jeweiligen Lageplan im<br />
Maßstab 1:500 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während den Amtsstunden von<br />
jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier<br />
Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.<br />
§ 3<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94 (1) 1 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990,<br />
durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />
EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand stattgegeben.<br />
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