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§ 7<br />
Marktbetrieb<br />
(1) Öffentliche Verkehrsflächen sind freizuhalten.<br />
(2) Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur<br />
von Gewerbetreibenden mit einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung<br />
angeboten oder verkauft werden.<br />
Die Gewerbetreibenden haben den Original-Gewerbeschein und einen amtl.<br />
Lichtbildausweis stets mitzuführen und auf Verlangen befugter Organe<br />
vorzuweisen.<br />
(3) Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die gewerblichen Marktbesucher<br />
jeweils eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf<br />
Verlangen eines befugten Organes ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter haben<br />
sich dabei jedenfalls auszuweisen.<br />
(4) Waren dürfen nur von den bewilligten Standplätzen aus verkauft werden.<br />
(5) Auf den Märkten ist auf Reinlichkeit zu achten. Abfälle sind in geeigneten<br />
Behältern, Fleisch- und Tierabfälle in geschlossene Gefäßen zu sammeln und<br />
wegzuschaffen, die Lebensmittel sind den hygienischen Erfordernissen des<br />
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 13/2006<br />
entsprechend zu verpacken und zu lagern und gegen Verunreinigung zu schützen.<br />
(6) An jedem Verkaufsstand sind Vor- und Zuname und ständige Wohnschrift des<br />
Marktbeziehers bzw. der Standorte des Gewerbes ersichtlich zu machen.<br />
(7) Die Standplätze dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit (§ 3)<br />
bezogen werden. Nach Ende der Marktzeit sind die Standplätze binnen einer<br />
Stunde zu räumen und zu reinigen.<br />
(8) Auf dem Markt hat sich jedermann so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung nicht<br />
gestört werden.<br />
(9) Es sind genügend und ausrechend ausgestattete sanitäre Anlagen, getrennt nach<br />
Geschlechtern, bereitzuhalten und laufend zu reinigen. Die erforderliche Anzahl<br />
der Klosettanlagen richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die Klosettanlagen<br />
sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für 50 Frau und je 100 Männern<br />
muss mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies ein Pißstand<br />
vorhanden sein. Mindestens eine Klosettanlage ist so auszugestalten, dass sie für<br />
eine Benützung durch behinderte Menschen geeignet ist. Für das Personal sind<br />
sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl gesondert vorzusehen. Die WC Anlagen<br />
sind entsprechend zu kennzeichnen.<br />
Insbesondere ist es verboten:<br />
a) Überlaut und aufdringlich die Waren anzubieten oder in schwebende<br />
Verkaufsverhandlungen durch Über- oder Unterbieten einzugreifen,<br />
b) Unverhältnismäßig laut zu musizieren oder lärmende Musikautomaten,<br />
Lautsprecher und dergleichen in Betrieb zu halten.<br />
Außerhalb des Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände unbefugt<br />
aufzustellen, zu lagern oder aufzuhängen.<br />
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