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§ 7<br />

Marktbetrieb<br />

(1) Öffentliche Verkehrsflächen sind freizuhalten.<br />

(2) Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur<br />

von Gewerbetreibenden mit einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung<br />

angeboten oder verkauft werden.<br />

Die Gewerbetreibenden haben den Original-Gewerbeschein und einen amtl.<br />

Lichtbildausweis stets mitzuführen und auf Verlangen befugter Organe<br />

vorzuweisen.<br />

(3) Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die gewerblichen Marktbesucher<br />

jeweils eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf<br />

Verlangen eines befugten Organes ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter haben<br />

sich dabei jedenfalls auszuweisen.<br />

(4) Waren dürfen nur von den bewilligten Standplätzen aus verkauft werden.<br />

(5) Auf den Märkten ist auf Reinlichkeit zu achten. Abfälle sind in geeigneten<br />

Behältern, Fleisch- und Tierabfälle in geschlossene Gefäßen zu sammeln und<br />

wegzuschaffen, die Lebensmittel sind den hygienischen Erfordernissen des<br />

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 13/2006<br />

entsprechend zu verpacken und zu lagern und gegen Verunreinigung zu schützen.<br />

(6) An jedem Verkaufsstand sind Vor- und Zuname und ständige Wohnschrift des<br />

Marktbeziehers bzw. der Standorte des Gewerbes ersichtlich zu machen.<br />

(7) Die Standplätze dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit (§ 3)<br />

bezogen werden. Nach Ende der Marktzeit sind die Standplätze binnen einer<br />

Stunde zu räumen und zu reinigen.<br />

(8) Auf dem Markt hat sich jedermann so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung nicht<br />

gestört werden.<br />

(9) Es sind genügend und ausrechend ausgestattete sanitäre Anlagen, getrennt nach<br />

Geschlechtern, bereitzuhalten und laufend zu reinigen. Die erforderliche Anzahl<br />

der Klosettanlagen richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die Klosettanlagen<br />

sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für 50 Frau und je 100 Männern<br />

muss mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies ein Pißstand<br />

vorhanden sein. Mindestens eine Klosettanlage ist so auszugestalten, dass sie für<br />

eine Benützung durch behinderte Menschen geeignet ist. Für das Personal sind<br />

sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl gesondert vorzusehen. Die WC Anlagen<br />

sind entsprechend zu kennzeichnen.<br />

Insbesondere ist es verboten:<br />

a) Überlaut und aufdringlich die Waren anzubieten oder in schwebende<br />

Verkaufsverhandlungen durch Über- oder Unterbieten einzugreifen,<br />

b) Unverhältnismäßig laut zu musizieren oder lärmende Musikautomaten,<br />

Lautsprecher und dergleichen in Betrieb zu halten.<br />

Außerhalb des Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände unbefugt<br />

aufzustellen, zu lagern oder aufzuhängen.<br />

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