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Bei den Veranstaltungen dürfen keine Medienwerke der NS-Zeit ausgestellt oder<br />

feilgeboten werden.<br />

Auf die Einhaltung der Bestimmungen des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84,<br />

wird hingewiesen. Insbesondere dürfen Orden und Ehrenzeichen, die eines der im<br />

§ 1 Abs. 1 oder 2 erwähnten Embleme aufweisen, öffentlich weder getragen noch<br />

zur Schau gestellt werden. Aus dem Wort „aufweisen“ ergibt sich, dass es nicht<br />

genügt, wenn das verbotene Emblem überklebt oder sonst unsichtbar gemacht<br />

wird.<br />

§ 5<br />

Vormerkung für die Vergabe von Standplätzen<br />

Für den unter § 1 a) genannten Flohmarkt können sich die Marktbeschicker für die<br />

Vergabe eines Standplatzes bei Frau Renate Lachner, 5204 Straßwalchen, Aigelsbrunn<br />

4, vormerken lassen. Die Vormerkung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen<br />

Standplätze und des Einlangens des Ansuchens<br />

Für den unter § 1 b) genannten Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt können sich<br />

die Marktbeschicker für die Vergabe eines Standplatzes bei der<br />

Schafhaltervereinigung Inn- und Hausruckviertel vormerken lassen. Die Vormerkung<br />

erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Standplätze und des Einlangens des<br />

Ansuchens<br />

§ 6<br />

Marktaufsicht<br />

Für den unter § 1 a) genannten Flohmarkt fungiert als Marktaufsicht Frau Renate<br />

Lachner, 5204 Straßwalchen, Aigelsbrunn 4.<br />

Für den unter § 1 b) genannten Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt fungiert als<br />

Marktaufsicht die Schafhaltervereinigung Inn- und Hausruckviertel.<br />

Den Marktaufsichtsorganen obliegt es insbesondere:<br />

a) Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf den Märkten zu<br />

treffen<br />

b) Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige, beim Marktverkehr zu<br />

beachtende Vorschriften (Gewerbeordnung, Lebensmittelsicherheits- und<br />

Verbraucherschutzgesetz, Naturschutzgesetz, Maß- und Eichgesetz,<br />

Tierschutzgesetz usw.) sind den zuständigen Behörden anzuzeigen<br />

c) Streitigkeiten tunlichst beizulegen<br />

d) Das in der Marktordnung festgelegte privatrechtliche Entgelt für den Standplatz<br />

bzw. sonstige Markteinrichtungen einzuheben.<br />

Die Marktbeschicker sind den Aufsichtsorganen gegenüber zur Ausweisleistung<br />

hinsichtlich hinsichtlich Identität verpflichtet.<br />

Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und Verkauf der Waren die<br />

Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister im Original mitzuführen und<br />

auf Verlagen den Marktaufsichtsorganen vorzuweisen.<br />

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