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BESCHLUSS:<br />
Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag folgende<br />
Verordnung zur Regelung des Marktverkehrs zu beschließen und zwar:<br />
V e r o r d n u n g<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> vom 28.01.2010 zur Regelung des<br />
Marktverkehrs (Marktordnung) für die Gemeinde <strong>Schalchen</strong>.<br />
Auf Grund des § 293 Abs. 1 und 2 sowie § 337 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.<br />
194 i.d.F. BGBl. I. Nr. 63/1997, wird im Zusammenhalt mit §§ 40 Abs. 2 Z. 6 und 43<br />
Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 i.d.g.F. verordnet:<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Marktordnung regelt den Marktverkehr:<br />
a) den Flohmarkt <strong>Schalchen</strong> sowie<br />
b) den Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt<br />
im Gemeindegebiet <strong>Schalchen</strong>.<br />
§ 2<br />
Marktort<br />
a) Der unter § 1 lit. a) genannte Flohmarkt findet auf dem Gelände des Parkkaufes<br />
statt.<br />
b) Der unter § 1 lit. b) genannte Schafbauern- und Kundsthandwerksmarkt findet auf<br />
dem Parkplatz hinter dem Amtsgebäude statt.<br />
§ 3<br />
Markttage und Marktzeiten<br />
a) Der unter § 1 lit. a) genannte Flohmarkt wird monatlich jeweils sonntags in der Zeit<br />
von 07 Uhr 00 bis 14 Uhr 00 auf dem Gelände des Parkkaufes genehmigt.<br />
b) Der unter § 1 b) genannte Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt wird jährlich<br />
am Ostermontag in der Zeit von 09 Uhr 00 bis 17 Uhr 00 auf dem Parkplatz hinter<br />
dem Amtsgebäude genehmigt.<br />
§ 4<br />
Gegenstände des Marktverkehrs<br />
(1) Auf dem Flohmarkt dürfen folgende Waren feilgehalten und verkauft werden:<br />
Gegenstände aller Art, außer Neuwaren.<br />
(2) Auf dem Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt dürfen folgende Waren<br />
feilgehalten und verkauft werden:<br />
alle Waren des Klein- und Kunsthandwerkes<br />
(3) Folgende Gegenstände sind jedenfalls vom Marktverkehr ausgeschlossen:<br />
Kriegsmaterial und verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes, BGBl. Nr.<br />
444/1986 i.d.g.F. sowie Sprengmaterial dürfen auch nicht in Form von Attrappen,<br />
weder aufgestellt noch in irgendeiner Form zum Kauf oder Tausch angeboten<br />
werden. Diese Gegenstände dürfen außerdem nicht durch Werbeschriften oder<br />
aufliegende Lichtbilder angeboten werden. Faustfeuerwaffen und jegliche<br />
Munition darf nicht ausgestellt, angeboten oder gehandelt werden.<br />
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