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BESCHLUSS:<br />

Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag folgende<br />

Verordnung zur Regelung des Marktverkehrs zu beschließen und zwar:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> vom 28.01.2010 zur Regelung des<br />

Marktverkehrs (Marktordnung) für die Gemeinde <strong>Schalchen</strong>.<br />

Auf Grund des § 293 Abs. 1 und 2 sowie § 337 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.<br />

194 i.d.F. BGBl. I. Nr. 63/1997, wird im Zusammenhalt mit §§ 40 Abs. 2 Z. 6 und 43<br />

Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 i.d.g.F. verordnet:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Marktordnung regelt den Marktverkehr:<br />

a) den Flohmarkt <strong>Schalchen</strong> sowie<br />

b) den Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt<br />

im Gemeindegebiet <strong>Schalchen</strong>.<br />

§ 2<br />

Marktort<br />

a) Der unter § 1 lit. a) genannte Flohmarkt findet auf dem Gelände des Parkkaufes<br />

statt.<br />

b) Der unter § 1 lit. b) genannte Schafbauern- und Kundsthandwerksmarkt findet auf<br />

dem Parkplatz hinter dem Amtsgebäude statt.<br />

§ 3<br />

Markttage und Marktzeiten<br />

a) Der unter § 1 lit. a) genannte Flohmarkt wird monatlich jeweils sonntags in der Zeit<br />

von 07 Uhr 00 bis 14 Uhr 00 auf dem Gelände des Parkkaufes genehmigt.<br />

b) Der unter § 1 b) genannte Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt wird jährlich<br />

am Ostermontag in der Zeit von 09 Uhr 00 bis 17 Uhr 00 auf dem Parkplatz hinter<br />

dem Amtsgebäude genehmigt.<br />

§ 4<br />

Gegenstände des Marktverkehrs<br />

(1) Auf dem Flohmarkt dürfen folgende Waren feilgehalten und verkauft werden:<br />

Gegenstände aller Art, außer Neuwaren.<br />

(2) Auf dem Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt dürfen folgende Waren<br />

feilgehalten und verkauft werden:<br />

alle Waren des Klein- und Kunsthandwerkes<br />

(3) Folgende Gegenstände sind jedenfalls vom Marktverkehr ausgeschlossen:<br />

Kriegsmaterial und verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes, BGBl. Nr.<br />

444/1986 i.d.g.F. sowie Sprengmaterial dürfen auch nicht in Form von Attrappen,<br />

weder aufgestellt noch in irgendeiner Form zum Kauf oder Tausch angeboten<br />

werden. Diese Gegenstände dürfen außerdem nicht durch Werbeschriften oder<br />

aufliegende Lichtbilder angeboten werden. Faustfeuerwaffen und jegliche<br />

Munition darf nicht ausgestellt, angeboten oder gehandelt werden.<br />

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