V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Helpfau-Uttendorf
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- 4 - Lfd.Nr. 05/2009<br />
Die Außenstände werden laufend eingemahnt.<br />
Auf Grund der Umstellung bei den Kanalbenützungsgebühren von Pauschalen auf Wasserzähler haben<br />
sich viele Guthaben (fast € 20.000,--) ergeben, die ausbezahlt werden.<br />
Nachdem keine weitere Wortmeldung erfolgt, wird der Prüfungsbericht des örtlichen Prüfungsausschusses<br />
vom 10.12.2009 durch ein Zeichen mit der Hand einstimmig und zustimmend zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
4. Erlassung einer Verordnung mit der das Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe<br />
von Wohnungen und der Abschluss von Mietverträgen an den Sozialhilfe- und Wohnungsausschuss<br />
übertragen wird.<br />
Der Vorsitzende erklärt einleitend, dass die Verordnung des Gemeinderates vom 31.03.2008 mit der<br />
dem Wohnungsausschuss das Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen und<br />
der Abschluss von Mietverträgen an den Sozialhilfe- und Wohnungsausschuss übertragen wurde, mit<br />
Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft getreten ist.<br />
Nachdem sich diese Aufgabenübertragung bewährt hat, soll die ursprüngliche Verordnung erneuert<br />
werden.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Helpfau</strong>-<strong>Uttendorf</strong> beschließt durch ein<br />
Zeichen mit der Hand einstimmig die Erlassung nachstehender Verordnung,<br />
mit der das Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen<br />
und der Abschluss von Mietverträgen an den Sozialhilfe- u. Wohnungsausschuss<br />
übertragen wird:<br />
V e r o r d n u n g<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Helpfau</strong>-<strong>Uttendorf</strong> vom 11. Dezember 2009 mit der das<br />
Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen und Abschluss von Mietverträgen<br />
an den Sozialhilfe- und Wohnungsausschuss übertragen wird.<br />
Aufgrund des § 44 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen und Abschluss von Mietverträgen<br />
werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit<br />
des Sozialhilfe und Wohnungsausschusses übertragen.<br />
§ 2<br />
Dem Gemeinderat ist über die gefassten Beschlüsse in der jeweils nächsten Gemeinderatssitzung<br />
zu berichten.<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
§ 3<br />
Der Bürgermeister<br />
5. Wahl eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes in die Verbandsversammlung des Sozialhilfeverbandes<br />
Braunau am Inn.