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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Helpfau-Uttendorf

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- 4 - Lfd.Nr. 05/2009<br />

Die Außenstände werden laufend eingemahnt.<br />

Auf Grund der Umstellung bei den Kanalbenützungsgebühren von Pauschalen auf Wasserzähler haben<br />

sich viele Guthaben (fast € 20.000,--) ergeben, die ausbezahlt werden.<br />

Nachdem keine weitere Wortmeldung erfolgt, wird der Prüfungsbericht des örtlichen Prüfungsausschusses<br />

vom 10.12.2009 durch ein Zeichen mit der Hand einstimmig und zustimmend zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

4. Erlassung einer Verordnung mit der das Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe<br />

von Wohnungen und der Abschluss von Mietverträgen an den Sozialhilfe- und Wohnungsausschuss<br />

übertragen wird.<br />

Der Vorsitzende erklärt einleitend, dass die Verordnung des Gemeinderates vom 31.03.2008 mit der<br />

dem Wohnungsausschuss das Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen und<br />

der Abschluss von Mietverträgen an den Sozialhilfe- und Wohnungsausschuss übertragen wurde, mit<br />

Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft getreten ist.<br />

Nachdem sich diese Aufgabenübertragung bewährt hat, soll die ursprüngliche Verordnung erneuert<br />

werden.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Helpfau</strong>-<strong>Uttendorf</strong> beschließt durch ein<br />

Zeichen mit der Hand einstimmig die Erlassung nachstehender Verordnung,<br />

mit der das Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen<br />

und der Abschluss von Mietverträgen an den Sozialhilfe- u. Wohnungsausschuss<br />

übertragen wird:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Helpfau</strong>-<strong>Uttendorf</strong> vom 11. Dezember 2009 mit der das<br />

Beschlussrecht des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen und Abschluss von Mietverträgen<br />

an den Sozialhilfe- und Wohnungsausschuss übertragen wird.<br />

Aufgrund des § 44 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Vergabe von Wohnungen und Abschluss von Mietverträgen<br />

werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit<br />

des Sozialhilfe und Wohnungsausschusses übertragen.<br />

§ 2<br />

Dem Gemeinderat ist über die gefassten Beschlüsse in der jeweils nächsten Gemeinderatssitzung<br />

zu berichten.<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

§ 3<br />

Der Bürgermeister<br />

5. Wahl eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes in die Verbandsversammlung des Sozialhilfeverbandes<br />

Braunau am Inn.

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