08.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

13.4 Altlasten<br />

- 2230 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Entgegen der Forderung einwendender Kommunen muss die Sanierung der festgestellten<br />

Altlasten nicht vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen sein. Dieser Auffassung hat sich<br />

inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.03.2006 (Az.: BVerwG 4A<br />

1075.04) angeschlossen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 des Luftverkehrsgesetzes<br />

(LuftVG) bietet keine Grundlage dafür, dass die Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörde<br />

auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Eine Kompetenzverlagerung findet nicht statt.<br />

Denn das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von<br />

Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) kennt keine Zulassungstatbestände, die<br />

durch die Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 S. 1 LuftVG ersetzt werden. Vielmehr dient<br />

es dazu, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren bzw. den Boden und Altlasten zu<br />

sanieren, sobald ein Schaden eingetreten ist (vgl. § 1 Abs. 1 BBodSchG). Zu diesem Zweck<br />

kann die für Bodenschutz zuständige Behörde Anordnungen i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1<br />

BBodSchG treffen. Um Gestattungen i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 LuftVG handelt es sich dabei<br />

jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, das von kommunaler Seite he-<br />

rangezogen wurde, lässt sich nichts anderes ableiten, da es nicht über den Entscheidungs-<br />

spielraum hinausreicht, der der Planfeststellungsbehörde in § 9 Abs. 1 S. 1 LuftVG eröffnet<br />

wird.<br />

Die Flächen, die für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, sind<br />

aus Sicht der Planfeststellungsbehörde – was die Schadstoffbelastungssituation angeht –<br />

ausreichend erkundet. Im Bereich der geplanten Baumaßnahmen hat die Vorhabensträgerin<br />

im Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2002 an 110 Stellen Bohrungen durchgeführt.<br />

Insbesondere das östliche Teilgebiet der Altlastenverdachtsflächen NW-ALVF 01 musste<br />

nicht näher untersucht werden. Dem Plan G4-2 ist zu entnehmen, dass dieser Bereich au-<br />

ßerhalb der Baumaßnahmen zur Realisierung des planfestgestellten Vorhabens liegt. Die<br />

Erkundungstiefe ist ausreichend.<br />

Die durchgeführten Untersuchungen auf den Altlastenverdachtsflächen entsprechen auch<br />

den bodenschutzfachlichen Anforderungen. Die Bohrungen wurden bis zur vollständigen<br />

Erfassung der anthropogenen Auffüllung, d. h. bis zum Erreichen des anstehenden Boden-<br />

materials bzw. Sedimentes, abgeteuft. In der Regel betrug die Endteufe maximal 2 m unter<br />

Geländeoberkante (GOK). Beim Auftreten organoleptischer Auffälligkeiten des Bohrguts<br />

wurde bis zur organosensorischen Unauffälligkeit und damit tiefer als 2 m unter GOK ge-<br />

bohrt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!