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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2218 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Anlage der Ersatzaufforstungen nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift bedürfen Aufhö-<br />

hungen und Baumaßnahmen im Vorlandbereich, die den vorhandenen Überflutungsraum<br />

wesentlich einschränken oder den Abfluss behindern, der Zustimmung der betroffenen Län-<br />

der. Bei den planfestgestellten Aufforstungen handelt es sich jedoch weder um Aufhöhun-<br />

gen, d. h. Geländeaufschüttungen, noch um Baumaßnahmen in diesem Sinne. Zudem ver-<br />

hindern die fachbehördlichen Vorgaben (wie die Verringerung der Bestockungsdichte, die<br />

Anlegung der Baumreihen parallel zum Rhein oder die Pflanzung von Hochstämmen mit<br />

mindestens 2 m Höhe), dass der Retentionsraum wesentlich eingeschränkt bzw. der Abfluss<br />

behindert wird.<br />

Doch selbst bei Bejahung des Zustimmungserfordernisses steht die Verwaltungsvereinba-<br />

rung der Realisierung der Aufforstungen nicht entgegen. Die Struktur- und Genehmigungsdi-<br />

rektion Süd des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Stellungnahme vom 04.03.2005 vorge-<br />

bracht, den geplanten Anpflanzungen könnte nur dann zugestimmt werden, wenn erstens<br />

der Nachweis geführt werde, dass es durch die Ersatzaufforstungen nicht zu einer Aufspie-<br />

gelung kommt, und zweitens durch ein Monitoringprogramm sichergestellt werde, dass die<br />

der Berechnung zugrundeliegenden Rauhigkeitswerte auf Dauer eingehalten und nicht durch<br />

eine zu starke Entwicklung des Bewuchses in späteren Jahren erhöht werden. Den Anforde-<br />

rungen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wurde durch die Aufnahme der Ne-<br />

benbestimmungen entsprochen: Die Nebenbestimmung Nr. 12 unter A VIII 3.4 schreibt ein<br />

Monitoringprogramm vor, mit dem der Aufwuchs auf den zur Aufforstung vorgesehenen Flä-<br />

chen überwacht wird. Durch jährliche Durchforstung wird verhindert, dass sich an den Bäu-<br />

men Unterwuchs bildet; die Baumstämme dürfen bis in Höhe von 1,50 m kein Astwerk auf-<br />

weisen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10 unter A VIII 3.4). Der Nachweis, dass eine Aufspiege-<br />

lung nicht eintritt, musste nicht geführt werden. Denn die der Vorhabensträgerin auferlegten<br />

Maßnahmen bewirken in der Summe eine deutliche Verringerung der vom Ingenieurbüro<br />

Ludwig für die ursprüngliche Planung errechneten Wasserspiegelerhöhungen. Die unter Be-<br />

rücksichtigung der der Vorhabensträgerin auferlegen Maßgaben zu erwartenden Wasser-<br />

spiegelanhebungen liegen allenfalls im Bereich weniger Millimeter und sind nicht nachzuwei-<br />

sen (s. o.).<br />

12.8.5 Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebiets des Steinaubachs<br />

Es ist geplant, die Acker- und Brachflächen im direkten Anschluss an den Steinaubach im<br />

<strong>Main</strong>-Kinzig-Kreis als Ersatz für den vorhabensbedingten Verlust von Waldbereichen mit<br />

Laubbaumarten aufzuforsten. Die Aufforstungsfläche liegt im vorläufigen Überschwem-<br />

mungsgebiet des Steinaubachs, das in den Arbeitskarten des Regierungspräsidiums Darm-

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