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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2215 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

cke über den Hengstbach ist in Anbetracht der überragenden Bedeutung des planfestgestell-<br />

ten Vorhabens geboten, § 15 Abs. 1 Nr. 1 HWG.<br />

Eine wesentliche Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses bzw. des<br />

Hochwasserrückhalts durch die Baumaßnahmen ist nicht zu befürchten, § 15 Abs. 2 HWG.<br />

Durch die Verlegung des Forstweges und den Brückenbau anlässlich der Errichtung der Ver-<br />

teilerfahrbahn wird das Überschwemmungsgebiet des Hengstbaches mit einer Fläche von<br />

etwa 230 m² in Anspruch genommen. Angesichts einer zugehörigen Gesamtretentionsfläche<br />

von 300.000 m² verringert sich der Querschnitt durch die geplanten Maßnahmen lediglich um<br />

rund 0,07 %. Auch das Retentionsvolumen aus Querschnitt und Länge, das in der Ist-<br />

Situation 24,8 m³ beträgt, wird nach dem Bau der Unterführung auf 20,3 m³ vermindert. Bei<br />

einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, kann<br />

etwa 4,6 m³ weniger an Retentionsvolumen in Anspruch genommen werden. Dies entspricht<br />

vor dem Hintergrund eines Retentionsvolumens von insgesamt 160.000 m³ in diesem Be-<br />

reich einer Reduzierung um rund 0,003 %. Eine relevante Beeinträchtigung des Hochwas-<br />

serrückhaltes und des Wasserabflusses ist mit den Baumaßnahmen nicht verbunden. Auch<br />

nach der Errichtung des Durchlassbauwerks steht ausreichend Retentionsraum zur Verfü-<br />

gung.<br />

12.8.3 Inanspruchnahme des Uferbereichs des Gundbaches<br />

Um die vorgezogene Ein- und Ausfahrrampe der Anschlussstelle Zeppelinheim an das südli-<br />

che <strong>Flughafen</strong>gelände anzubinden, plant die Vorhabensträgerin ein Brückenbauwerk zur<br />

Überquerung der Bundesautobahn 5 (A 5). Die nördliche Stütze der Brückenpfeiler, die west-<br />

lich des Gundbaches angeordnet sind, liegt vollständig in einem Damm, der bereits heute<br />

über den Gundbach geführt wird. Die südliche Stütze der beiden westlich des Gundbaches<br />

angeordneten Brückenpfeiler sowie die Stützen östlich des Gundbaches befinden sich zu-<br />

mindest teilweise im Uferbereich des Gundbaches im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 HWG.<br />

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HWG ist die Errichtung baulicher Anlagen im Uferbereich ei-<br />

nes Gewässers grundsätzlich verboten. Die von der Vorhabensträgerin unter I.3.8 auf Sei-<br />

te 30 des Antragsteils A1 - Anträge - beantragte Befreiung von dem Verbot war nach § 15<br />

Abs. 1, Abs. 2 HWG auszusprechen: Der Bau der Brücke ist zurückzuführen auf die im öf-<br />

fentlichen Interesse gebotene Erweiterung des <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong>s, § 15 Abs. 1 Nr. 1<br />

HWG. Weder der ordnungsgemäße Wasserabfluss noch der Hochwasserrückhalt werden<br />

durch die Errichtung des Brückenbauwerks beeinträchtigt, § 15 Abs. 2 HWG. Die nördliche<br />

Stütze der Pfeiler im Westen des Gundbaches, die vollständig im vorhandenen Damm liegt,<br />

kann den ordnungsgemäßen Wasserabfluss des Gundbaches bzw. den Hochwasserrückhalt

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