08.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2212 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

12.7.2 Inanspruchnahme des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewin-<br />

nungsanlagen im <strong>Frankfurt</strong>er Stadtwald<br />

Einer Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung zur Festsetzung eines Wasser-<br />

schutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen Pumpwerk „Hinkelstein“, Pumpwerk<br />

„Schwanheim“, Pumpwerk „Goldstein“, Pumpwerk „Oberforsthaus“ und Pumpwerk „Staustufe<br />

Griesheim“ der Stadtwerke <strong>Frankfurt</strong> GmbH im <strong>Frankfurt</strong>er Stadtwald vom 17.11.1997<br />

(StAnz. 18/1997 S. 1246) bedurfte es nicht. Zwar liegt ein Teil der vorhabensbedingt in An-<br />

spruch genommenen Flächen in der Zone III B des Wasserschutzgebiets der Stadtwaldwas-<br />

serwerke. Doch Verbote i. S. d. § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung sind vom planfest-<br />

gestellten Vorhaben nicht betroffen. Insbesondere ist das unmittelbare Einleiten von Abwas-<br />

ser in das Grundwasser ohne reinigende Bodenpassage nicht vorgesehen, § 4 Nr. 1 der<br />

Verordnung. Auch das Verbot des § 4 Nr. 4 der Verordnung ist nicht berührt: Die Erweiterung<br />

des Hydranten-Betankungs-Systems, die Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ist,<br />

soll innerhalb des Betriebsgeländes des <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong>s und damit auf einem Werks-<br />

gelände im Sinne dieser Vorschrift erfolgen. Dass die Erteilung einer Ausnahme nach § 12<br />

Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erforderlich ist, hat das Regierungspräsidi-<br />

um Darmstadt, Abteilung Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, mit Stellungnahme vom 17.05.2006 bestätigt.<br />

Bei der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sind somit die allgemeinen Vorga-<br />

ben des WHG und des HWG einzuhalten; Anforderungen, die über den allgemeinen Grund-<br />

wasserschutz hinaus gehen, sind der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets<br />

für die Trinkwassergewinnungsanlagen im <strong>Frankfurt</strong>er Stadtwald nicht zu entnehmen.<br />

12.7.3 Inanspruchnahme des Wasserschutzgebietes für die Wassergewin-<br />

nungsanlagen „Lange Schneise und Seligenstädter Wald“<br />

Es ist vorgesehen, als Ersatz für den vorhabensbedingten Verlust von Waldflächen eine bis-<br />

her landwirtschaftlich als Acker und als Ackerbrache genutzte Fläche von 6,4 ha östlich von<br />

Rodgau-Dudenhofen mit Laubmischwald aufzuforsten. Die Fläche liegt in der Zone III A des<br />

Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlagen „Lange Schneise und Seligenstäd-<br />

ter Wald“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach, das mit Ver-<br />

ordnung vom 15.06.2004 festgesetzt wurde (StAnz. 28/2004 S. 2298).<br />

Gemäß § 5 S. 1 i. V. m. § 4 Nr. 16 S. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone<br />

III A die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen grundsätzlich verboten.<br />

Das gilt jedoch nicht, wenn die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt und<br />

kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag zu besorgen ist, § 4 Nr. 16 S. 2<br />

der Verordnung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!