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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2211 -<br />

12.7 Inanspruchnahme von Wasserschutzgebieten<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

12.7.1 Inanspruchnahme des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewin-<br />

nungsanlagen „Pumpwerk Hattersheim I“ und „Pumpwerk Hattersheim<br />

II“<br />

Zwar wird auch nach Realisierung des planfestgestellten Vorhabens die Fläche des Wasser-<br />

schutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Pumpwerk Hattersheim I“ und<br />

„Pumpwerk Hattersheim II“, das mit Verordnung vom 05.07.1978 (StAnz. 33/1978 S. 1605)<br />

festgesetzt wurde, nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Doch die weitere Schutzzone<br />

(Zone III) des Wasserschutzgebiets liegt im westlichen Anflugsektor der Landebahn Nord-<br />

west i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).<br />

Nach § 3 Nr. 1 r) der Wasserschutzgebietsverordnung sind im Bereich der Zone III des Was-<br />

serschutzgebiets Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notab-<br />

wurfplätze des Luftverkehrs verboten. Die Ausnahme von diesem Verbot konnte – wie von<br />

der Vorhabensträgerin unter I.3.8 auf Seite 30 des Antragsteils A1 - Anträge - beantragt –<br />

gemäß § 6 S. 3 der Verordnung erteilt werden. Eine Gefährdung der Wassergewinnung aus<br />

den Pumpwerken Hattersheim I und II durch den Anflug landender Flugzeuge über das<br />

Wasserschutzgebiet ist für die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen. Weitreichende<br />

Beeinträchtigungen, insbesondere nicht oder schwer abbaubare chemische und radioaktive<br />

Verunreinigungen, durch den Flugbetrieb stehen nicht zu befürchten. Im Übrigen hat das<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, mit Stellungnahme vom<br />

17.05.2006 darauf hingewiesen, dass nach den aktuellen Musterverwaltungsvorschriften<br />

derzeit bei der Aufstellung von Wasserschutzgebietsverordnungen ein Verbot von Anflugsek-<br />

toren nicht mehr berücksichtigt wird.<br />

Eine vom Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, mit Stellungnahme<br />

vom 17.05.2006 vorgeschlagene Nebenbestimmung dahingehend, dass das Ablassen von<br />

Kerosin über dem Wasserschutzgebiet untersagt wird, war angesichts der Ausführungen<br />

unter C III 19 nicht aufzunehmen. Zudem liegt die Entscheidung, einen Treibstoffschnellab-<br />

lass durchzuführen, ausschließlich in der Sphäre des Flugzeugführers; die Vorhabensträge-<br />

rin hat keinerlei Einfluss auf das Fuel Dumping.<br />

Vor diesem Hintergrund bedurfte es zur Entscheidung über den Antrag der Vorhabensträge-<br />

rin, eine Ausnahme nach § 6 S. 3 der Verordnung zu erteilen, der Vorlage weiterer Unterla-<br />

gen – wie vom Landrat des <strong>Main</strong>-Taunus-Kreises mit Stellungnahme vom 29.03.2005 gefor-<br />

dert – nicht.

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