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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2210 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

schen, einkernigen aromatischen und leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen im<br />

abgeschöpften Grundwasser zu rechnen ist, die Erteilung der Erlaubnis für die Versickerung<br />

nicht. Die Versickerung findet nur statt, wenn die Geringfügigkeitsschwellenwerte für örtlich<br />

begrenzte Grundwasserverunreinigungen eingehalten sind (vgl. Anlagen 1.1 bis 1.3 der<br />

Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreini-<br />

gungen (GWS-VwV)).<br />

12.6.2.5 Einleitung in den <strong>Main</strong><br />

Auch die Erlaubnis zur Einleitung des in den Baugruben für die Errichtung des Einleit- und<br />

Umlenkbauwerkes des Ableitungssammlers anfallenden und des aus den Notüberläufen für<br />

den Fall der hydraulischen Überlastung einer Versickerungsanlage stammenden bauzeitli-<br />

chen Grundwassers in den <strong>Main</strong> konnte nach Maßgabe der aufgenommenen Nebenbestim-<br />

mungen ausgesprochen werden. Eine Beeinträchtigung der Gewässerqualität des Vorfluters<br />

ist nicht zu erwarten, § 6 Abs. 1 WHG, da das Bauwasser nur dann in den <strong>Main</strong> eingeleitet<br />

werden darf, wenn die in Nebenbestimmung Nr. 2 unter A VIII 1.19 aufgelisteten Werte ein-<br />

gehalten sind (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3 unter A VIII 1.19). Da keine Vorschriften existie-<br />

ren, die den Fall des Einleitens von Grundwasser in ein Oberflächengewässer regeln, hat<br />

sich die Planfeststellungsbehörde bei der Festlegung dieser Werte an den in der Verwal-<br />

tungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen<br />

(GWS-VwV) vom 30.10.2005 (StAnz. 45/2005 S. 4243) in den Anlagen 1.1, 1.2 und 1.3 an-<br />

gegebenen Geringfügigkeitsschwellenwerten orientiert und diese verfünffacht. Das Regie-<br />

rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, hat mit Stellung-<br />

nahme vom 27.03.2007 bestätigt, dass die Vorgabe des fünffachen Geringfügigkeitsschwel-<br />

lenwertes der ständigen Verwaltungspraxis im Land Hessen entspricht.<br />

Um eine Eutrophierung des <strong>Main</strong>s, d. h. eine Anreicherung von Nährstoffen im Vorfluter, zu<br />

vermeiden, wird für Nitrat in Anlehnung an die Verordnung über die Qualität von Wasser für<br />

den menschlichen Gebrauch vom 21.05.2001 (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) ein<br />

Wert von 50 mg/l festgesetzt.<br />

Auch die für die Einleitung des bauzeitlichen Grundwassers aus den Baugruben für die Er-<br />

richtung des Einleit- und Umlenkbauwerkes und aus den Notüberläufen für den Fall der hyd-<br />

raulischen Überlastung einer Versickerungsanlage erforderliche strom- und schifffahrtspoli-<br />

zeiliche Genehmigung war nach § 31 Abs. 5 S. 1 WaStrG zu erteilen (vgl. dazu A VIII 6).

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