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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

12.6.2.3 Versickerungsanlage T 3<br />

- 2209 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

An die Versickerungsanlage T 3, die in der Verlängerung des H-Fingers des Terminals 3<br />

geplant ist, sollen der Startschacht und der Anschlusstunnel für die Gepäckförderanlage, der<br />

Tunnel für das Passagiertransfersystem sowie das Regenrückhaltebecken E angeschlossen<br />

werden. Die Einrichtung ist mit einer maximalen Versickerungskapazität von Q = 360 m³ pro<br />

Stunde so bemessen, dass sie selbst in Spitzenzeiten das Lenz- und Restleckagewasser<br />

aus den Baugruben (Q = 145 m³/h; vgl. Anlage 16 zu Planteil B5) aufnehmen und ohne Ü-<br />

berstau an das Grundwasser abgeben kann. Die Erlaubnis zur Einleitung des Bauwassers<br />

über die Versickerungsanlage T 3 in das Grundwasser konnte ausgesprochen werden. Eine<br />

Gefahr für die öffentliche Wasserversorgung besteht nicht, § 6 Abs. 1 WHG. Zwar grenzt die<br />

Versickerungsanlage unmittelbar an die Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes für die<br />

Trinkwassergewinnungsanlagen im <strong>Frankfurt</strong>er Stadtwald (vgl. Verordnung vom 17.11.1997;<br />

StAnz. 18/1998 S. 1246). Doch die Fließrichtung des Grundwassers verläuft in diesem Be-<br />

reich nordwestlich, d. h. zum <strong>Main</strong>, und nicht in Richtung der Stadtwaldwasserwerke. Daher<br />

ist schon aus hydraulischen Gründen eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung nicht<br />

zu erwarten. Dass die Versickerungsanlage im Bereich der Altlastverdachtsflächen GFA-<br />

ALVF 02 und GFA-ALVF 04 eingerichtet werden soll, ist unschädlich für die Erteilung der<br />

Erlaubnis. Mit Nebenbestimmung Nr. 1 unter A VIII 1.18 wird festgeschrieben, dass der Alt-<br />

lastenverdacht vor der Versickerung ausgeräumt sein muss. Sollte sich der Altlastenverdacht<br />

bei der durchzuführenden Detailuntersuchung bestätigen, so ist vor der Nutzung der Versi-<br />

ckerungsanlage in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-<br />

schutz und Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, eine Altlastensanierung durchzuführen.<br />

12.6.2.4 Versickerungsanlage N<br />

Für den Anschluss an die von 0,6 auf etwa 2 ha zu vergrößernde Versickerungsanlage N<br />

sind die Regenrückhaltebecken D und G, das Sammlersystem RHB G und die Maßnahme<br />

zum Rückbau des Regenrückhaltebeckens 32/33 vorgesehen. Auch eine maximal zu erwar-<br />

tende Grundwasserspitze von Q = 123 m³/h im dritten Quartal des ersten Baujahres (vgl.<br />

Anlage 17 zu Planteil B5) ist von der Versickerungsanlage N, die auf eine Versickerungska-<br />

pazität von maximal Q = 11.000 m³/h ausgelegt ist, in der Regel zu bewältigen.<br />

Die Einleitung des Bauwassers aus den Baugruben der Regenrückhaltebecken D, G und<br />

32/33 und des Sammlersystems RHB G in das Grundwasser war zu erlauben. Eine Gefähr-<br />

dung des Grundwasserleiters durch das Versickern des bauzeitlich anfallenden Lenz- und<br />

Restleckagewassers ist nicht anzunehmen, § 34 Abs. 1 WHG. Insbesondere hindert der<br />

Umstand, dass in unmittelbarer Nähe der Baugrube für den Rückbau des Regenrückhalte-<br />

beckens 32/33 der bekannte Grundwasserschaden AS-G 05 liegt und daher mit aliphati-

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